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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2021 200 2020 753

15 gennaio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,930 parole·~20 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Testo integrale

200 20 753 EL FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte dem 1953 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1/1) ab seiner Rückkehr in die Schweiz im Juni 2018 (AB 1/12) mehrfach Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner ordentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; AB 3) in unterschiedlicher Höhe (AB 9 f., 14, 30, 32 ff., 44, 46, 59 f.; vgl. auch AB 65, 73), dies abhängig von dessen Wohn- (vgl. AB 4/1, 11, 12/2) und Einkommenssituation (vgl. AB 31, 43, 45, 51, 53, 57 f.) sowie vom Zuzug seiner Ehefrau in die Schweiz im MMMM 2018 (vgl. AB 17). Nachdem die AKB zunächst noch von der Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Versicherten abgesehen hatte (AB 30/3), reduzierte sie nach erneuter Prüfung (AB 39 ff.) mit Verfügung vom 10. Juli 2020 unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau von brutto Fr. 36'000.-- die EL mit Wirkung ab Februar 2021 (AB 66). Mit Entscheid vom 28. September 2020 (AB 72) wies die AKB die dagegen erhobene Einsprache (AB 67 f.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit vom 8. Oktober 2020 datierter, jedoch bereits am 5. Oktober 2020 der Post übergebener und zudem nicht unterzeichneter Eingabe, was er mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 verbesserte, Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass auch ab 1. Februar 2021 auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bei der Berechnung der EL zu verzichten und dies zur Sicherung seiner Existenz ab 1. Februar 2021 "superprovisorisch" zu verfügen sei. Innert erstreckter Frist, wobei der Beschwerdeführer mit vom 13. November 2020 datierter und am 16. November 2020 der Post übergebener Eingabe hiergegen opponierte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 3 Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit vom 20. Dezember 2020 datierter und am Folgetag der Post übergebener Eingabe unaufgefordert Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 10. Juli 2020 (AB 66) ersetzende Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Februar 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 4 1.3 Eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab dem 1. Februar 2021 und damit für elf Monate zu prüfen. Da die Beschwerdegegnerin in Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (ELG; SR 831.30) das von ihr veranschlagte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.-- nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'295.-- und des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln in die EL-Berechnung, also im Betrag von Fr. 21'470.--, aufgenommen hat (AB 66/3; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 2.8) und sich dieser Betrag für die Monate Februar bis Dezember 2021 auf Fr. 19'680.85 (Fr. 21'470.-- / 12 Monate x 11 Monate) reduziert, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a VRPG kann die instruierende Behörde vor dem Erlass eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen unter anderem zum Schutz erheblicher privater Interessen anordnen. In dringlichen Fällen, d.h. wenn der streitige Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, angeordnet werden (HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 8). Beim Schutz privater Interessen steht der Schutz von wichtigen Polizeigütern (Leib, Leben, Gesundheit) im Vordergrund (HERZOG/DAUM, a.a.O., Art. 27 N. 44). Folglich reichen die vom Beschwerdeführer angeführten finanziellen Aspekte nicht aus, um superprovisorische Anordnungen zu treffen, zumal sich die Beschwerde, wie sich zeigen wird, ohnehin als unbegründet erweist. Immerhin liegt mit heutigem Urteil – und damit vor dem 1. Februar 2021 – ein Entscheid in der Sache selbst vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist aArt. 14a ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.5 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 7 gender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.2.1). 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-- (effektiv Fr. 21'736.--) anrechnete. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte seine Ehefrau, aufgrund fehlender Schulbildung bzw. Ausbildung (AB 67/2) Analphabetin (AB 1/7 oben, 19/2), vor der Stellensuche das Lesen, Schreiben und Sprechen der deutschen Sprache erlernen (Beschwerde, S. 2). Zudem weist er auf gesundheitliche Probleme hin (AB 1/7 oben, 41/2 Ziff. 7 ff., 68/2). 3.1 Dass seine Ehefrau grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hätte (vgl. E. 2.4 hiervor), war und ist dem Beschwerdeführer durchaus bewusst: Bereits in der EL-Anmeldung vom Juni 2018 wurde darauf hingewiesen, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nichtinvaliden Ehepartnern bei Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ein zumutbares Mindesteinkommen anzurechnen sei, ausser es könne anhand schriftlicher Stellenbewerbungen (und entsprechender Absagen) nachgewiesen werden, dass sich keine zumutbare Arbeit finden lasse (AB 1/7 oben). In Kenntnis dessen und auf entsprechende Nachfrage zur Stellensuche (unter Beilage von Belegen; AB 19/4) bat der Beschwerdeführer mit undatierter, wohl im Dezember 2018 versandter E-Mail darum, seiner Ehefrau vor der Arbeitssuche ein wenig Zeit zu lassen, um schreiben, lesen und deutsch sprechen zu lernen (AB 19/2). Mit Verfügung vom 22. März 2019 wiederholte die Beschwerdegegnerin den Grundsatz der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens des nichtinvaliden Ehegatten, zeigte sich aber "vorläufig" bereit, hiervon abzusehen, wobei eine entsprechende Anrechnung im Juni 2019 erneut überprüft werde (AB 30/3). Damit durfte und konnte der Beschwerdeführer nicht von einem Bestand habenden Verzicht auf die Anrechnung eins zumutbaren Mindesteinkommens ausgehen, blieb doch eine erneute Überprüfung bereits im Juni 2019 ausdrücklich vorbehalten. Kommt hinzu, dass eine Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 8 oder ein Einspracheentscheid über EL gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3). Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen bzw. die Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Mit anderen Worten besteht keine aus vorherigen Verwaltungsakten resultierende Bestandesgarantie. 3.2 Im Rahmen der erwähnten Überprüfung im Juni 2019 verneinte alsdann die Ehefrau des Beschwerdeführers Stellenbemühungen ihrerseits und verwies auf den Besuch eines Alphabetisierungskurses seit November 2018; einseitig proklamierte sie für sich nunmehr eine rund zweijährige Vorbereitungszeit (AB 41), nachdem der Beschwerdeführer noch im Dezember 2018 hierfür um "ein wenig Zeit" (AB 19/2) gebeten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind aber weder Alter noch fehlende Ausbildung, Berufstätigkeit oder Sprachkenntnisse ein Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Insbesondere hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist vorliegend festzuhalten, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers in den zwei Jahren seit der Einreise in die Schweiz (AB 17) durchaus möglich gewesen wäre, Deutschkenntnisse zumindest in einem solchen Mass zu erlangen, dass ihr die Ausübung einer Hilfsarbeitstätigkeit nun möglich wäre. Entsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin ab Februar 2021 ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.-- an, worüber der Beschwerdeführer bereits am 10. Juli 2020 – und damit angemessen früh – informiert wurde (AB 66). Aufgrund des zunächst bloss vorläufigen Verzichts auf eine Anrechnung musste der Beschwerdeführer mit einem solchen Entscheid durchaus rechnen (vgl. bereits E. 3.1 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3 oben, und vom 20. Dezember 2020 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, S. 2 oben) attestierte denn auch die AHV-Zweigstelle nicht eine fehlende Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 9 mittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, handelt es sich doch bei den diesbezüglichen Ausführungen bloss um deren (und für die Beschwerdegegnerin unverbindliche) Ansicht ("aus unserer Sicht nicht vermittelbar"; AB 41/4 Ziff. 1) und ging diese dennoch davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, sofern sie die deutsche Sprache ein wenig verstehen würde, durchaus für einfache Tätigkeiten wie in der Reinigungsbranche eine Anstellung finden könnte (AB 41/4 Ziff. 4). 3.3 Gerade Hilfsarbeitstätigkeiten sind auch mit äusserst bescheidenen Deutschkenntnissen möglich. Tätigkeiten mit niedrigen Anforderungen wie zum Beispiel in Reinigungsunternehmen oder bei Industriebetrieben, welche über Arbeitsstellen mit leichter und repetitiver Arbeit und niedrigen Sprachanforderungen verfügen, sind auf dem Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss immer nachgefragt und entsprechende Tätigkeiten sind auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Bei entsprechender Unterstützung etwa durch den Beschwerdeführer selber (vgl. dazu AB 67/2 unten; im vorliegenden Rechtsverfahren verfasste der Beschwerdeführer immerhin mehrere umfassende Eingaben) ist nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau verhindert gewesen sein soll, sich in genügender Anzahl bei geeigneten Betrieben zu bewerben. Zudem hätte die Ehefrau etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können, auf welche sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen hätte greifen können (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Schliesslich sind einer versicherten Person – und auch ihren Angehörigen unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat [vgl. E. 2.4 hiervor]) – im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung einer Sozialversicherung zu erwarten hätte. Für den Bereich der EL bedeutet dies, dass die versicherte Person alles

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 10 Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Entsprechend würde sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einer solchen Situation sicherlich intensiv um eine Stelle bemühen. Dabei vermag auch die seit Mitte März 2020 bestehende ausserordentliche Lage, wodurch die Arbeitssuche deutlich eingeschränkt bzw. erschwert sein dürfte, ein gänzliches Ausbleiben von Arbeitsbemühungen nicht zu erklären. Trotzdem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestritten keine Arbeitsbemühungen unternommen, um eine Anstellung zu finden (vgl. AB 41/1), obwohl sie bzw. der Beschwerdeführer auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurden (vgl. AB 1/7 oben). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar sind die bislang bloss behaupteten (rheumatologischen) Beschwerden (AB 1/7 oben, 41/2 Ziff. 7 ff.) aufgrund des am 20./21. Dezember 2020 eingereichten Befundberichts des Röntgeninstituts B.________ vom 3. November 2020 als erstellt zu betrachten. Indessen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen erheblichen, d.h. die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau einschränkenden und damit invalidisierenden Gesundheitsschaden. Zwar bestehen seit Jahren und seit einem Monat exazerbierende HWS-Beschwerden, die auf breitbasige und diskret meridiane Diskushernien (bei sonst fehlenden wesentlichen degenerativen HWS- Veränderungen) zurückzuführen sind, doch wurde im besagten Bericht, welcher nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. September 2020 (AB 72) verfasst wurde (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 130 V 445 E. 1.2 S. 446), weder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert noch äussert sich dieser über das weitere Procedere. Erfahrungsgemäss werden Bandscheibenvorfälle oder Bandscheibenschäden konservativ, und sollte das nicht mehr ausreichen, mittels Bandscheibenoperation behandelt. Nach einer allfälligen Operation gilt es schwere körperliche Tätigkeiten und das Heben von Lasten für mehrere Wochen zu vermeiden (vgl. www.hirslanden.ch/de/corporate/behandlungen/bandscheibenoperationen. html; zuletzt besucht am 14. Januar 2021). Eine Arbeitsunfähigkeit besteht nach einer Operation für voraussichtlich ca. sechs Wochen (vgl. www.physio.insel.ch/fileadmin/physiotherapie/physiotherapie_users/Pdf/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 11 Merkblatt_f%C3%BCr_Patientinnen_und_Patienten_nach_Bandscheibenoperationen-Diskushernie_farbig.pdf; zuletzt besucht am 14. Januar 2021). Eine zuverlässige, mehr als nur kurzfristige Einschätzung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. eine massgebliche gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann diesem Bericht nicht entnommen werden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Trotz bestehender HWS- Beschwerden sah sich denn auch die Ehefrau des Beschwerdeführers durchaus in der Lage, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben (AB 41/2 Ziff. 8 f.; vgl. auch AB 67/2). Nach dem Dargelegten ist aufgrund der HWS-Beschwerden eine dauernde, die Erwerbstätigkeit verhindernde Arbeitsunfähigkeit, welche es der Ehefrau verunmöglichen würde, das von der Beschwerdegegnerin angenommene, erheblich unter den statistischen Löhnen (vgl. hierzu E. 4.2 nachfolgend) liegende Einkommen zu erzielen, nicht erstellt. 3.5 Erstmals im Einwandverfahren berief sich der Beschwerdeführer auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und legte in diesem Zusammenhang ein Arztzeugnis des Dr. med. C.________, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2020 auf (AB 68/1). Dieses Zeugnis ist kurz, unpräzise und bloss allgemein gehalten, wird darin doch aufgrund einer "schweren chronischen Erkrankung" eine dauerhafte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei die Ehefrau auch im Alltag bei zahlreichen Verrichtungen auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei (AB 68/2). Dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis enthält weder eine Diagnose noch Angaben über die Therapie und die konkrete Dauer der Erwerbsunfähigkeit – insbesondere wird nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen medizinischen Gründen die Ehefrau des Beschwerdeführers dauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll –, weshalb es nicht geeignet ist, eine wesentliche, dauerhafte und damit relevante Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu begründen. Denn zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 12 geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das äusserst vage abgefasstes Arztzeugnis des Dr. med. C.________ erfüllt diese Anforderungen in keiner Weise. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht (Beschwerde, S. 2 oben, und vom 20. Dezember 2020 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, S. 2 Mitte) ist deshalb unbehelflich, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren behandelnden Arzt in ihrem eigenen Interesse (vgl. E. 2.5 hiervor) hiervon befreien könnte. So erweist es sich als blanker Hohn, wenn sich Dr. med. C.________ zwar für Rückfragen zur Verfügung stellt (AB 68/2 unten), er sich alsdann aber an die Schweigepflicht gebunden sieht (vgl. vom 13. November 2020 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, S. 1 unten). Sollte es sich bei der erwähnten chronischen Erkrankung um die bekannten HWS-Beschwerden handeln, ist auf das unter E. 3.4 hiervor Ausgeführte zu verweisen. Sollte es sich dabei indessen um eine psychiatrische Krankheit handeln, wie der Hinweis des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ sei nicht Hausarzt, sondern psychiatrischer Facharzt (vgl. vom 20. Dezember 2020 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, S. 2 unten), suggeriert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb entsprechende Einschränkungen – trotz angeblich chronischem und schwerem Verlauf – bisher unerwähnt blieben. Somit vermag der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass seine Ehefrau die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verwerten kann. 3.6 Mangels Bezugs einer Hilflosenentschädigung ist sodann nicht erstellt, dass die Ehefrau wegen einer allfälligen Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. AB 41/4 Ziff. 1) daran gehindert wäre, ausserhäuslich zu arbeiten. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 13 BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. Der Umstand, dass sie bisher keine Stelle angetreten hat, bei der sie das von der Beschwerdegegnerin hypothetisch festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines nicht existierenden Arbeitsmarktes. Folglich ist die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unter dem Titel des Vermögensverzichts (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zulässig. Entsprechend dem Hinweis im Einsprachentscheid vom 28. September 2020 kann die Beschwerdegegnerin erst dann prüfen, ob auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens zu verzichten ist, wenn trotz intensiver und ernsthafter Arbeitsbemühungen (idealerweise acht bis zehn Bewerbungen pro Monat) über mehrere Monate hinweg keine Arbeitsstelle gefunden wird (AB 72/5 oben). Dabei stellt die geforderte Anzahl monatlicher Bewerbungen ein übliches Mass dar und ist nicht zu beanstanden. 4.2 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-beanstandete der Beschwerdeführer einzig in der Einsprache vom 25. Juli 2020 (AB 67/2 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wären, liegt (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 52‘356.--; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist). 4.3 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegattin des Beschwerdeführers – nach einer gewährten Übergangsfrist von 7.5 Monaten – zu Recht ab Februar 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 36‘000.-- angerechnet. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (AB 72) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2021, EL/20/753, Seite 15 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20./21. Dezember 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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