200 20 730 ALV SCP/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern, Amt für Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 12. Februar 2018 für die Einzelunternehmung C.________ tätig (vgl. Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 285). Nachdem ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden war (AB 272-273), stellte sie am 30. März 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2020 (AB 277-281). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 (AB 167-169) lehnte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2020 ab, weil während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2018 bis 8. April 2020 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sei resp. der Lohnfluss für die Anstellungsdauer bei C.________ nicht belegt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 134-138) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 17. August 2020 (AB 123-129) ab. B. Hiergegen erhebt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. September 2020 Beschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. August 2020 sei der Anspruch auf Arbeitslosengelder zu bejahen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2020 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen, wovon diese mit Replik vom 19. November 2020 Gebrauch machte und weiterhin am gestellten Rechtsbegehren festhielt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 3 Der Beschwerdegegner hielt mit Duplik vom 15. Dezember 2020 ebenfalls an seinem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. August 2020 (AB 123-129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllte resp. ein effektiver Lohnfluss nachgewiesen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie - unter anderem - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 51 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 5 2.4 Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) hat die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren mitarbeitenden Ehegatten bzw. Ehegattinnen näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis ALE Rz. B32 i.V.m. B146 ff.; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Mit dem Nachweis effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner setzte als massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Periode vom 9. April 2018 bis 8. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 6 2020 fest (vgl. AB 128, 167), was von der Beschwerdeführerin - zu Recht (vgl. E. 2.2 hiervor) - nicht beanstandet wird. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist während der minimalen Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. E. 2.2 hiervor) überwiegend wahrscheinlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. 3.2 Die Beschwerdeführerin war bis zum 9. April 2020 bei der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung (vgl. AB 276) ihres Ehemannes C.________ angestellt (vgl. AB 272-273, 282). Aufgrund ihrer Stellung als mitarbeitende Ehegattin ist zu prüfen, ob sie tatsächlich einen Lohn bezog (vgl. E. 2.4 hiervor). Notwendig für die Erfüllung der Beitragspflicht ist folglich, dass für die Beschäftigung "nachweislich und tatsächlich" ein Lohn geflossen ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 59; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses im Verwaltungsverfahren Lohnabrechnungen der Monate April 2018 bis April 2020 (vgl. AB 188-189, 230-254), Kontoauszüge (vgl. AB 156-166), Lohnquittungen (vgl. AB 183-187), Lohnausweise für die Jahre 2018, 2019 und 2020 (AB 255-257), die Buchhaltungsjournale der Jahre 2018 und 2019 der Einzelunternehmung des Ehegatten C.________ (AB 221-223) sowie die Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer 2018 (AB 208-217) ein. Nichtsdestotrotz gelingt ihr - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - der Nachweis, wonach der in den Lohnabrechnungen ausgewiesene und in der Buchhaltung verbuchte Lohn auch tatsächlich im Sinne von Lohnzahlungen geflossen ist, nicht. 3.4 3.4.1 Zunächst wurden gemäss den Lohnabrechnungen einzig die Löhne der Monate Juli 2019 bis Januar 2020 auf das CHF-Konto der Beschwerdeführerin bei der D.________ (…) überwiesen (vgl. AB 233-239). So liegen für diese Monate denn auch keine Barquittungen vor (vgl. AB 183-187). Für die übrigen Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 3'827.05 für die Monate April 2018 bis Juni 2019, im Betrag von Fr. 4'033.70 für den Monat Februar 2020 und von Fr. 989.55 für die Monate März sowie April 2020 legt sie ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 7 zig Quittungen (vgl. AB 183-187) und Lohnabrechnungen (vgl. AB 188-189, 230-254) vor. Diese genügen jedoch für sich allein - insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht, um den Lohnfluss nachzuweisen (vgl. hierzu auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B 32 i.V.m. B 146 ff.). 3.4.2 Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 3'827.05 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) bezog. Aus den Kontoauszügen (CHF-Konto bei der D.________ […]) der Monate Oktober 2019 (AB 160-161) und November 2019 (AB 162-163) geht hervor, dass jeweils am 15. und am 21. Oktober wie auch am 4. und 28. November 2019 eine Zahlung durch C.________ im Betrag von je Fr. 7'654.10 erfolgte. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe sich bei der Zahlung vom 11. Oktober 2019 um den Lohn für September und Oktober 2019 und bei der Zahlung vom 4. November 2019 um den Lohn für November und Dezember 2019 gehandelt (Replik S. 3). Das Argument, wonach es sich bei den Zahlungen vom 21. Oktober und 28. November 2019 um Rückzahlungen für bereits geleistete Zahlungen der Beschwerdeführerin an den Ehegatten handle, so entspreche etwa die Zahlung vom 28. November 2019 in der Höhe von Fr. 3'827.05 der Rückzahlung des Betrages von Fr. 4'400.--, den sie ihrem Ehemann am 6. August 2019 (vgl. AB 157) ausgeliehen habe, welche irrtümlicherweise auf den Kontoauszügen als Lohnzahlungen berechnet worden seien (Replik S. 4), verfängt nicht. Denn die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich, dass am 28. November 2019 nicht lediglich eine Zahlung durch C.________ an sie in der Höhe von Fr. 3'827.05, sondern vielmehr im Betrag von Fr. 7'654.10 erfolgte. 3.4.3 Ferner hätten in der Zeit von Juli 2019 bis Januar 2020 insgesamt einzig sieben Monatslöhne ausbezahlt werden sollen. So war ein 13. Monatslohn weder vertraglich vereinbart (vgl. AB 272-273) noch wurde ein solcher gemäss Lohnabrechnungen ausbezahlt (vgl. AB 188-189, 230- 254). Daraus hätte ein Lohnbetrag von total Fr. 26'789.35 resultiert (7 x Fr. 3'827.05). Indessen wurde in diesem Zeitraum ein Gesamtbetrag von Fr. 38'270.50 überwiesen (Zahlungen im Betrag von Fr. 3'827.05 jeweils am 5. [vgl. AB 99, 157, 239] und 20. August [vgl. AB 157, 176, 238] + Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'654.10 jeweils am 11. [vgl. AB 160, 236] und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 8 21. Oktober [vgl. AB 161] sowie am 4. [vgl. AB 162, 235] und 28. November 2019 [vgl. AB 162]). Nichtsdestotrotz sind im Buchhaltungs-Journal (AB 222-223) für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 lediglich sechs Lohnzahlungen zu netto Fr. 3'827.10 (Fr. 0.05 Rundungsdifferenz AHV- Beitrag) ausgewiesen, woraus im Vergleich zum gesamthaft überwiesenen Betrag von Fr. 38'270.50 eine Abweichung von Fr. 15'307.90 (Fr. 38'270.50 - Fr. 22'962.60 [6 x Fr. 3'827.10]) resultiert. 3.4.4 Gemäss Buchhaltungs-Journal 2019 (AB 222-223) wurden die Lohnzahlungen jeweils am 28. des Monats verbucht (mit Ausnahme vom Dezemberlohn, welcher bereits am 23. verbucht wurde), wobei als Gegenkonto jeweils das Konto '1000' (als Kasse; vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Oktober 2020 E. 1g und Replik S. 2) angegeben wurde. Die Verbuchungsdaten gemäss Journal 2019 (AB 222-223; 28. des jeweiligen Monats resp. 23. Dezember) stimmen jedoch weder mit den Daten auf den Lohnabrechnungen (31. Juli [AB 239], 30. August [AB 238], 30. September [AB 237], 31. Oktober [AB 236], 29. November [AB 235], 31. Dezember 2019 [AB 234] und 31. Januar 2020 [AB 233]) noch mit denjenigen der Überweisungen (5. August [AB 157], 20. August [AB 157], 11. Oktober [AB 160], 21. Oktober [AB 161], 4. November [AB 162] und 28. November 2019 [AB 162]) überein. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Replik S. 3). Vielmehr macht sie geltend, Lohnzahlungen hätten teilweise nicht vorgenommen werden können, weil kein Geld vorhanden gewesen sei. Die Beträge seien aber baldmöglichst durch den Arbeitgeber nachbezahlt worden bzw. als Entschädigung für die zu späten Zahlungen sei eine Vorauszahlung vorgenommen worden, wenn absehbar gewesen sei, dass die künftigen Erträge für eine Lohnzahlung zu tief ausfallen würden (Replik S. 2). Diese Unregelmässigkeiten bei der Verbuchung und Überweisung der geltend gemachten Lohnzahlungen sowie die jeweils von der Beschwerdeführerin zeitgleich geleisteten (Rück-) Zahlungen an ihren Ehemann (vgl. E. 3.4.6 nachfolgend) sprechen gerade gegen einen effektiven Lohnfluss. Zudem wäre der Ehemann als Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma nach Art. 957 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) verpflichtet gewesen, über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 9 mögenslage seiner Einzelfirma Buch zu führen, wobei die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (vgl. Art. 957a Abs. 2; insbesondere vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte [Ziff. 1], Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge [Ziff. 2]; Grundsatz der Wahrheit und Klarheit) sinngemäss zur Anwendung gelangten. 3.4.5 Im Übrigen sind auch die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Zahlungen für Kinder- und Ausbildungszulagen (Fr. 230.-- [ab Juli 2019] resp. Fr. 290.-- [Juli 2019]) im Buchhaltungs-Journal 2019 nicht ausgewiesen (vgl. AB 222-223). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei der Anspruch auf Kinderzulagen erst am 27. Februar 2020 zugestanden worden (Replik S. 1). Weshalb dennoch die Ausbildungszulage von Fr. 290.-- im Juli 2019 resp. die Kinderzulagen von Fr. 230.-- ab Juli 2019 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt und im Auszahlungsbetrag quittiert wurden (vgl. AB 233-239), leuchtet nicht ein, insbesondere da die Kinderresp. Ausbildungszulage im jeweiligen Auszahlungsbetrag offensichtlich nicht enthalten waren (vgl. AB 156-166) und die Beschwerdeführerin selbst angab, dass die Löhne vor Februar 2020 ohne die Kinderzulagen ausbezahlt worden seien (Replik S. 1). 3.4.6 Es fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 einen die auf ihrem Privatkonto eingegangen Lohnzahlungen (von insgesamt Fr. 38'270.50) übersteigenden Betrag in der Höhe von Fr. 40'600.-- (Fr. 4'400.-- am 6. August [AB 157], Fr. 4'000.-am 5. September [AB 159], Fr. 8'000.00 am 15. Oktober [AB 160], Fr. 16'200.-- am 6. November [AB 162] und Fr. 8'000.-- am 10. Dezember 2019 [AB 164]) an ihren Ehemann überwies, was von ihr denn auch nicht bestritten wird (vgl. Replik S. 6). Die Zahlungen durch die Beschwerdeführerin erfolgten jeweils praktisch unmittelbar nach dem Eingang der Lohnzahlung. Nicht gefolgt werden kann dem Argument, die Zahlungen belegten gerade, dass der Lohn effektiv ausbezahlt worden sei (Beschwerde S. 6): So hätten die Ehegatten zur Finanzierung des Familienunterhalts über ein gemeinsames, auf den Ehemann lautendes Konto verfügt (Beschwerde S. 6 und E-Mail vom 10. August 2020 [AB 131]), auf welches sie die Zahlungen an ihren Ehemann im Rahmen der ehelichen Unterstützungspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 10 geleistet habe (Replik S. 3). Vielmehr vermögen diese Zahlungen auf das Konto des Ehemannes, von welchem auch die Lohnzahlung erfolgte, den Eindruck zu erwecken, dass es sich dabei um aufgerundete Rückzahlungen durch die Beschwerdeführerin handelte. Im Übrigen wäre der Ehemann als zur Buchführung verpflichteter Geschäftsmann (vgl. Art. 957 Abs. 2 OR) gehalten gewesen, das eheliche Vermögen vom Geschäftsvermögen etwa durch separate Konti klar auseinanderzuhalten, andernfalls - wie hier - nicht eruierbar ist, wieviel von dem jeweils zurückbezahlten Betrag tatsächlich für familiäre Ausgaben verwendet worden sein soll. Damit ist ein Lohnfluss nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, sondern es besteht vielmehr der Eindruck, es seien im Sinne eines Perpetuum mobile mit dem Hin- und Herschieben eines initialen Betrages Lohnzahlungen fingiert worden. 3.4.7 Zusammengefasst stimmen die Lohnabrechnungen, die Buchhaltungsjournale und die Zahlungsflüsse auf und vom Bankkonto in keiner Art und Weise überein. Daran vermögen weder der Umstand, wonach die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Lohnfluss als gegeben erachtet (vgl. AB 198-203), mithin Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und an die Ausgleichskasse bezahlt worden sind (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O. 5. Aufl. 2019, S. 59), noch die Lohnausweise (vgl. AB 255-257) oder die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer 2018 (vgl. AB 208-217) etwas zu ändern, handelt es sich dabei doch höchstens um Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. November 2019, 8C_472/2019, E. 4.2; vgl. E. 2.4). 3.5 Nach dem Dargelegten ist aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen ein effektiver Lohnfluss während der hier massgeblichen Zeit vom 9. April 2018 bis 8. April 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und demnach auch keine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, so dass die Beitragszeit nicht erfüllt wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit fehlt es an einer Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs.1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2020 (AB 123-129) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2021, ALV/20/730, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.