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Bern Verwaltungsgericht 09.06.2021 200 2020 73

9 giugno 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,139 parole·~36 min·1

Riassunto

Verfügung vom 12. Dezember 2019

Testo integrale

200 20 73 IV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erkrankte 1970 an einer Meningitis mit daraus hervorgegangener Schwerhörigkeit und eingeschränktem Sehvermögen. Dem Versicherten wurden in diesem Zusammenhang durch die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen, Hilfsmittel (Hörgeräte), Sonderschulung und Berufsberatung gewährt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1/1, 1.1/21 ff., 1.1/46 - 51, 1.1/59 ff., 1.1/68 ff., 1.1/72 ff., 1.1/88 ff., 1.1/110 ff., 1.1/115; act. II 12, 19, 157.1/5). B. Am 19. November 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf ein seit dem 29. August 2014 bestehendes Rückenleiden (act. II 22). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 31, 34, 37, 40 f., 48, 53) und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (act. II 60.1 und 60.2). Weiter erfolgte am 7. Juli 2015 eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 8. Juli 2015 [act. II 66]). Daraufhin absolvierte der Versicherte vom 31. August bis 25. September 2015 in der Abklärungsstelle D.________ in ... eine Arbeitsmarktliche Medizinische Abklärung (AMA; act. II 73, 96). Weiter erbrachte die IVB Leistungen im Zusammenhang mit der Hörbehinderung (Hörgerätepauschale und Hörhilfe mit implantierter Komponente [Cochlea-Implantat; act. II 97 - 101, 107]), erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. August bis 1. November 2016 in der Abklärungsstelle D.________ in ... (act. II 113, 124), gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 119) und erteilte Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 10. April bis 16. Juli 2017 bei E.________ in ... (act. II 129) sowie für Arbeit zur Zeitüberbrückung vom 17. Juli bis 15. Oktober 2017 im gleichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 3 Betrieb (act. II 132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 ab (act. II 137, 142). Im weiteren Verlauf liess die IVB den Versicherten durch die F.________ (MEDAS) interdisziplinär begutachten mit Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Otorhinolaryngologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Ophthalmologie (Expertise vom 27. Juni 2018 [act. II 157.1 - 157.7]). Mit Vorbescheid vom 13. August 2018 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 29 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 158). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Einwände erhoben hatte (act. II 163 - 165, 168, 173), holte die IVB bei der MEDAS ergänzende Stellungnahmen ein (act. II 172, 174), welche je am 4. Juni 2019 erstattet wurden (act. II 183, 184). Nach neu durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente zu (act. II 190, 197, 204). Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch (act. II 181) und diesbezügliche Abklärungen, insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2019 (act. II 203), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2019 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Januar 2019 in Aussicht (act. II 205). C. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2019 (act. II 204) betreffend den Rentenanspruch erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 27. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Dreiviertelsrente auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, hinsichtlich der Frühinvalidität weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und nach Vornahme der Abklärungen erneut über den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 4 tungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem das Gericht in der Folge über die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS erfolglos versucht hatte, diverse nachträglich bei der MEDAS eingegangene, von diesem bereits wieder vernichtete und nicht in die IV-Akten eingegangene medizinische Berichte (vgl. act. II 157.1/13 f.) anzufordern, ersuchte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Januar 2021 darum, dem Gericht die fraglichen Berichte einzureichen. Diese sowie eine ergänzte Kostennote gingen am 2. Februar 2021 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Dezember 2019 (act. II 204), mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. Den Akten ist in medizinischer sowie neuropsychologischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Der RAD-Psychologe Dr. phil. C.________ führte im neuropsychologischen Bericht vom 8. Juli 2015 (act. II 66) die folgende Diagnose auf:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 7  Leichte kognitive und intellektuelle Minderfunktionen im Rahmen einer Lernbehinderung ohne Krankheitswert bei WAIS-IV Gesamt-Intelligenzquotient [IQ] 78 Er führte aus, zusammen ergäben die Befunde leichte kognitive Minderfunktionen im Rahmen einer teilweise durch die Schwerhörigkeit (und nicht ausschliesslich kognitiv) bedingten Lernbehinderung bei einem Gesamt-IQ von 78, diskret reduzierten Konzentrationsleistungen, guten Lern- und Gedächtnisleistungen und leichten exekutiven Minderfunktionen. Kognitive und intellektuelle Einschränkungen diesen Ausmasses seien auf Kleinklassenniveau praktisch immer und auf Realschulniveau öfters feststellbar. Insofern stellten sie keinen Krankheitswert dar. Allein aus neuropsychologischer Perspektive werde der Beschwerdeführer dadurch in der Ausführung einer eher einfachen, praktischen und handwerklichen Tätigkeit, wie er sie bisher ausgeübt habe, nicht eingeschränkt. 3.2 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 25. Januar 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10) im Zusammenhang mit dem Aufenthalt vom 18. - 26. Januar 2018 wurde die folgende (Haupt-)Diagnose aufgeführt:  Grössenprogredientes Keilbeinflügel-Meningeom links von aktuell einem maximalen Durchmesser von 13 x 20 mm Es wurde angegeben, beim Beschwerdeführer sei 2012 im Rahmen einer Kopfschmerzabklärung ein Keilbeinflügel-Meningeom linksseitig diagnostiziert worden. In den Kontrollbildgebungen von 2013 und 2015 habe sich das linksseitige Keilbeinflügel-Meningeom grössenstationär gezeigt. Im MRI vom 12. Oktober 2017 habe es sich grössenprogredient gezeigt. Aufgrund der Wachstumsdynamik des Befundes mit einer potentiellen Beeinträchtigung des linksseitigen Nervus opticus in Zukunft sowie aktueller Verdrängung des Hirnparenchyms und damit verbundener Gefahr von epileptischen Anfällen, sei die Indikation zur Tumorresektion gestellt worden. Der Visus am rechten Auge sei stark vermindert, der Visus links sei subjektiv vermindert, aber intakt. Der Beschwerdeführer besitze rechtsseitig ein Cochlea-Implantat, linksseitig verwende er ein HdO-Hörgerät. Die Hirnnerven seien ansonsten allseits frei. Es bestünden keine weiteren fokalneurologischen Defizite. Die Tumorresektion habe am 19. Januar 2018 komplikationslos durchgeführt werden können. Postoperativ sei der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 8 schwerdeführer 24 Stunden auf der IMC-Station überwacht worden, neue neurologische Defizite seien nicht dokumentiert worden. Am Folgetag habe die schrittweise Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung begonnen werden können. Bei weiterem unauffälligem stationärem Verlauf könne der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 in unverändertem Zustand entlasse werden. 3.3 Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt vom 26. Januar bis 8. Februar 2018 in der Rehaklinik H.________ wurden im Austrittsbericht vom 15. Februar 2018 (act. I 11) die folgenden Diagnosen aufgeführt:  Grössenprogredientes Keilbeinflügelmeningeom links mit St.n. osteoplastischer temporaler Kraniotomie und mikrochirurgischer Resektion des Meningoms am 19. Januar 2018  St.n. Meningitis 1971 mit seither bekannter Schwerhörigkeit und Cochlea- Implantat rechts sowie vermindertem Visus beidseits  Kopfschmerzen okzipital links unklarer Ätiologie  St.n. Diskektomie und Dekompression sowie Spondylodese bei Foraminalstenose L5/S1 links sowie L4/L5 rechts 12/2015  Anamnestisch St.n. HWS-Operation bei Diskushernie zervikal 2005 Es wurde festgehalten, bei der Austrittsuntersuchung berichte der Beschwerdeführer, es gehe ihm deutlich besser als bei Eintritt. Die Schmerzmedikation habe er ganz sistieren können. Die Narbe sei reizlos. Insgesamt erfreulicher Verlauf und der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2018 in deutlich gebessertem Zustand in den häuslichen Bereich entlassen werden können. 3.4 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 27. Juni 2018 (act. II 157.1 - 157.7), welches auf einer allgemeininternistischen, einer otorhinolaryngologischen, einer psychiatrischen, einer orthopädischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer ophthalmologischen Untersuchung basiert, wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 157.1/6 f.): 1. Verminderte Sehfähigkeit beidseits  Partielle Optikusatropie (rechtes Auge; ICD-10 H47.2)  Partielle Makulaatrophie (rechtes und linkes Auge; ICD-10 H31.1)  Amblyopie mit Esotropie (rechtes Auge; ICD-10 H53.0, H50.0)  Seclusio pupillae (rechtes Auge; ICD-10 H21.4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 9  Epiretinale Gliose der Makula (rechtes Auge; ICD-10 H35.3) 2. Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5 / M79.65 / Z98.8)  St.n. Infiltration der Fazettengelenke LWK4/5 beidseits und periduraler Infiltration LWK4/5 rechts am 1. Oktober 2014 ohne Ansprechen  St.n. Dekompression und Spondylodese LWK5/SWK1 am 16. Dezember 2015 (Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital J.________)  radiologisch breitbasige Diskushernien LWK2/3/4/5 und Spondylarthrose LWK4/5 mit foraminaler Verengung LWK4/5 beidseits (Röntgen und MRI 31. Oktober 2017)  St.n. Infiltration LWK4/5 Ende 2017 ohne Ansprechen 3. Pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) mit  Zustand nach Cochlea-Implantat-Versorgung rechts  Zustand nach Hörgeräteversorgung links 4. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)  Unauffällige periphere vestibuläre Funktion In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung gaben die Gutachter an (act. II 157.1/7), aus orthopädischer Sicht könne als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenige eines chronischen lumboglutealen Schmerzsyndroms links bei radiomorphologisch objektivierbaren Veränderungen des unteren Achsenskelettes gestellt werden. Bei radiologisch nachgewiesenen breitbasigen Diskushernien LWK2/3/4/5, Spondylarthrose LWK4/5 mit foraminaler Verengung LWK4/5 beidseits bestehe eine verminderte Belastbarkeit des unteren Achsenskelettes, wobei sich nicht alle vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden aus orthopädischer Sicht durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde vollständig begründen liessen. Aus ophthalmologischer Sicht könne eine partielle Optikusatropie des rechten Auges, eine Amblyopie mit Esotropie des rechten Auges, eine Seclusio pupillae des rechten Auges und eine epiretinale Gliose der Makula des rechten Auges objektiviert werden, gleichzeitig bestehe eine partielle Makulaatrophie beider Augen. Am rechten Auge bestehe eine erhebliche Visusreduktion mit mittleren Gesichtsfeldeinschränkungen, am linken Auge resultiere wegen der Makulaatrophie eine geringe Sehschärfereduktion. Aufgrund der angeborenen Sehschwäche (Amblyopie) mit Schielstellung bestehe keine Stereofunktion. Tätigkeiten mit Anforderungen an intaktes Stereosehen und Notwendigkeit eines vollen Gesichtsfeldes seien deshalb für den Beschwerdeführer unge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 10 eignet, ebenso Tätigkeiten an potentiell gefährlichen Maschinen. Aufgrund der pantonalen Schallempfindung beidseits mit Zustand nach Cochlea- Implantat-Versorgung rechts und Status nach Hörgeräteversorgung links sowie intermittierender Schwindelsymptomatik bestünden einerseits persistent auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Aufgrund der gleichzeitigen Sehbehinderung bestehe eine Limitierung der Kompensation durch ein mögliches Lippenablesen. Tätigkeiten, welche ein freies Sprachverständnis voraussetzten, seien für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. Weder aus psychiatrischer, neuropsychologischer noch internistischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gaben die Gutachter an (act. II 157.1/8), in sämtlichen körperlich schweren Verrichtungen wie derjenigen als ... Mitarbeiter oder den bisher ausgeübten Tätigkeiten im ... bestehe schon allein aus orthopädischer Sicht seit August 2014 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus (act. II 157.1/8), in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, ohne Notwendigkeit des Stereosehens, ohne Tätigkeiten an potentiell gefährlichen Arbeitsplätzen (zum Beispiel einer schnell drehenden Maschine), ohne Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, welche ein freies Sprachverständnis voraussetzten, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Es habe in einer derart adaptierten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine höhere als die aktuell attestierte 20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei rein orthopädisch begründet. Bei der 20 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wirkten sich die ophthalmologischen und otorinolaryngologischerseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht additiv aus, da durch die Seh- und Hörbehinderung lediglich eine verlangsamte Arbeitsweise aufgrund erhöhter Konzentrationsanforderungen und schnellerer Ermüdbarkeit resultiere.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 11 3.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juni 2019 führten die MEDAS-Gutachter aus (act. II 183/1), die Nachfrage der Rechtsvertretung und somit auch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin seien berechtigt gewesen, die Angaben im Gutachten bzw. in der Gesamtbeurteilung müssten angepasst werden. Der Hauptfehler bestehe darin, dass die neurologische Teilbegutachtung in der Gesamtbeurteilung ungenügend einbezogen worden sei. Dadurch erklärten sich die Fehler sowohl hinsichtlich diagnostischer Angaben wie auch hinsichtlich Beurteilung bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Hauptfehler liege hierbei bei der Zusammenführung durch die Fallführung, was dann in der Gesamtbeurteilung zur nicht ganz korrekten Einschätzung geführt habe. Sie würden sich für diesen Fehler entschuldigen. Tatsächlich sei es so, dass sie in der Gesamtbeurteilung zur Einschätzung gelangten, dass adaptierte Tätigkeiten in der freien Wirtschaft maximal 50 % möglich seien. Die im MEDAS-Gutachten vom 27. Juni 2018 aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 157.1/6 f.) wurden wie folgt ergänzt (act. II 183/4): 5. Hirnnervenstörung, nach Meningitis 1971 (G00.9) (1. und 8. Hirnnerv, H47.0; H93.3; G52.7) mit verzögerter Sprachentwicklung  leichte kognitive Störung (F06.7) und diskrete Halbseitenstörung links  siehe auch Dg. 1 und 3  Rechenschwäche Sodann wurde die interdisziplinäre medizinische Beurteilung dahingehend ergänzt (act. II 183/5), dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht seit der erlittenen Meningitis in der Kindheit mit Einschränkungen behaftet gewesen sei, die konsekutiv persistierende Limitierungen zur Folge gehabt hätten. Mit zunehmendem Lebensalter seien die Kompensationsmechanismen an die Grenzen gelangt und es habe sich eine Überforderung eingestellt. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei dementsprechend deutlich reduziert mit auch erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit korrigierten die MEDAS-Gutachter wie folgt (act. II 183/5): In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Las-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 12 ten über 10 kg, mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, ohne Notwendigkeit des Stereosehens, ohne Tätigkeiten an potentiell gefährlichen Arbeitsplätzen (zum Beispiel einer schnell drehenden Maschine), ohne Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, welche ein freies Sprachverständnis voraussetzten, ohne Publikumsverkehr bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Das Pensum könnte über 4 - 5 Stunden pro Tag umgesetzt werden. Im geschützten Rahmen wäre ein Pensum von 80 % denkbar. Bei der 50 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wirkten sich die ophthalmologisch, otorinolaryngologisch und neurologisch attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht additiv aus, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und teilweise auch die gleichen Befunde für die Einschränkungen verantwortlich seien. 3.6 In der Stellungnahme vom 4. Juni 2019 (act. II 184) hielten die ME- DAS-Gutachter fest, betreffend den Einwand, welcher den Eingriff hinsichtlich des Keilbeinmeningeoms im Januar 2018 betreffe, sei festzustellen, dass dieser sehr wohl in dem Gutachten bereits berücksichtigt werde. So würden einmal der Austrittsbericht des Spitals G.________ sowie insbesondere der nachfolgende Austrittsbericht der Rehaklinik H.________ zitiert. Auf Seite 52 und 53 des MEDAS-Gutachtens werde hierauf eingegangen und festgestellt, dass es durch diesen Eingriff zu keinen weiteren Ausfällen gekommen sei. Für eine angegebene Kälteempfindlichkeit bestünden noch Behandlungsoptionen. Für die Gesamtbeurteilung ergäben sich hierdurch keine neuen Aspekte. 3.7 Im Bericht des Spitals G.________ vom 9. September 2019 (act. II 197/6 - 9) wurden die folgenden Diagnosen angegeben: 1. Episodische Migräne ohne Aura DD episodische vestibuläre Migräne 2. St.n. Keilbeinflügel-Meningeom links histopathologisch sekretorisches Meningeom WHO Grad I osteoplastische temporale Kraniotomie und mikrochirurgische Resektion des Meningeoms (PD Dr. med. K.________, Facharzt für Neurochirurgie, Dr. med. L.________ [ohne Facharzttitel im Medizinalberuferegister verzeichnet; vgl. www.medregom.admin.ch) am 19. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 13 3. St.n. Diskektomie und Dekompression sowie Spondylodese bei Foraminalstenose L5/S1 links sowie L4/5 rechts 4. Beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei:  St.n. Meningitis 1972 mit konsekutiver Schwerhörigkeit beidseits sowie nahezu Blindheit rechts Es wurde festgehalten, die ambulante Vorstellung erfolge durch die Kollegen der Neurochirurgie zur Beurteilung langjähriger Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer habe eine Migräne. Hierfür spreche das episodische Auftreten moderater bis starker Kopfschmerzen mit pulsatilem Charakter, welche von Licht- und Lärmempfindlichkeit begleitet würden und sich unter körperlicher Belastung verschlechterten. Der Beschwerdeführer zeige hierunter das typische Rückzugsverhalten. Seit Kindheit bestehend sei für die Exazerbation wahrscheinlich der operative Eingriff ursächlich. 4. 4.1 4.1.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4.1.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 14 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Juni 2018 (act. II 157.1 - 157.7) inklusive der beiden ergänzenden Stellungnahmen je vom 4. Juni 2019 (act. II 183, 184) erfüllen die an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Das Gutachten ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Beweiswertes des MEDAS- Gutachtens geltend (Beschwerde S. 6 f.), die nach der Keilbeinmeningeom- Operation vom 19. Januar 2018 aufgetretenen Beschwerden seien durch das MEDAS-Gutachten nur unzureichend erfasst respektive durch die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend abgeklärt worden. Zwar hätten der MEDAS der Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 25. Januar 2018 (act. I 10) sowie der Austrittsbericht der Rehaklinik H.________ vom 15. Februar 2018 (act. I 11) vorgelegen. In diesen beiden Berichten seien jedoch die beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Beschwerden nicht ausreichend dokumentiert. Nach der Operation habe bis zum 4. März 2018 eine 100 %-ige und bis zum 30. April 2018 eine 80 %-ige Arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 15 fähigkeit bestanden. In der Zeit der teilweisen Arbeitsunfähigkeit habe die gutachterliche Untersuchung durch die MEDAS stattgefunden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien zu diesem Zeitpunkt dem Spital G.________ noch nicht vollumfänglich bekannt gewesen und seien zunächst als passager angesehen worden. Der Beschwerdeführer leide seit der Operation im Januar 2018 unter einem unverminderten, starken Schwindel, so dass er sich oft abstützen müsse, häufigen Kopfschmerzen, einer grossen Müdigkeit, die ihn zwinge, sich tagsüber immer wieder hinzulegen und zu schlafen, zudem bestünden Konzentrationsstörungen und vermehrte Unfähigkeit, sich komplexeren Sachverhalten zu widmen oder diese zu verstehen, Vergesslichkeit sowie Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Arm. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der zwischen dem 9. und 16. April 2018 (act. II 157.1/4) durch die MEDAS-Gutachter erfolgten Untersuchungen die nach der Operation vom 18. Januar 2018 aufgetretenen Beschwerden ausführlich geschildert hat (vgl. act. II 157.2/2, 157.2/8, 157.3/1, 157.4/2, 157.5/2, 157.6/2) und den Gutachtern auch der Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 25. Januar 2018 (act. I 10) und der Austrittsbericht der Rehaklinik H.________ vom 15. Februar 2018 (act. I 11) vorgelegen haben (act. II 157.1/13 f.). Folglich haben die MEDAS-Gutachter in Kenntnis und unter Berücksichtigung der betreffenden Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Weiter Abklärungen sind damit nicht erforderlich. Daran ändert auch der Bericht des Spitals G.________ vom 9. September 2019 (act. II 197/6 - 9) nichts, da hinsichtlich der darin thematisierten Kopfschmerzproblematik seit der Begutachtung im April 2018 keine Veränderung ersichtlich ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist vom Zumutbarkeitsprofil gemäss der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 4. Juni 2019 (act. II 183/5) auszugehen. In der Beschwerde, S. 7 f., wird die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit bestritten. 4.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 16 cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 4.3.2 Laut den MEDAS-Gutachtern besteht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 17 Notwendigkeit des Stereosehens, ohne Tätigkeiten an potentiell gefährlichen Arbeitsplätzen (zum Beispiel einer schnell drehenden Maschine), ohne Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, ohne Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel und ohne Tätigkeiten, welche ein freies Sprachverständnis voraussetzten, ohne Publikumsverkehr eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %, wobei das Pensum über 4 - 5 Stunden pro Tag umgesetzt werden könnte (act. II 183/5). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eingeschränkt, dass eine entsprechende Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorhanden wäre oder dass eine solche nur durch unrealistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass im Protokoll der Beschwerdegegnerin per 5. März 2020 (im Gerichtsdossier; S. 14 ff., Einträge vom 11. Juli und 31. Oktober 2017) von Seiten der Arbeitsvermittlung festgehalten wurde, es sei schwer vorstellbar, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt ausführen bzw. in welchem real existierenden Betrieb er arbeiten könnte. Denn diese Aussagen beziehen sich nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den hier nicht relevanten freien Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Es ist somit nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 18 BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 19 Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1). 5.2.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2). Wird im Rahmen der Parallelisierung das effektiv erzielte Valideneinkommen erhöht, ist dieses auf 100 % anzuheben und nicht etwa als 100 %- Basis für die Erhöhung heranzuziehen (SVR 2018 IV Nr. 9 S. 31 E. 2.2.3). Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist das statistisch branchenübliche Durchschnittseinkommen, welches zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 20 Vergleich heranzuziehen ist, an die statistisch betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen. Auch beim tatsächlich erzielten Valideneinkommen ist auf die vertraglich vereinbarte und damit betriebsübliche Arbeitszeit abzustellen; Lohn für Überstundenarbeit hat demnach bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben (BGE 141 V 1 E. 5.6 und 5.7 S. 4). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 21 Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.4 Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 29. August 2014 von ärztlicher Seite eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 40/3) und die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 19. November 2014 (act. II 22). In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn somit auf den 1. August 2015. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.5 5.5.1 Hinsichtlich der Festlegung des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 3 ff.), in der angefochtenen Verfügung sei unberücksichtigt gelassen worden, dass bei ihm eine Frühinvalidität nach Art. 26 IVV bestehe, so dass beim Einkommensvergleich ein höheres Valideneinkommen hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer litt 1970 an einer Meningitis mit daraus hervorgegangener Schwerhörigkeit und eingeschränktem Sehvermögen (act. II 1.1/115, 157.1/5). In der Folge besuchte er von 1974 bis 1982 die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 22 M.________ in ... (act. II 1.1/52 f.). Von 1982 bis 1984 absolvierte der Beschwerdeführer ein Anlehre zum ... (act. II 24) und übte diese Tätigkeit von 1984 bis 1998 aus. Von 1999 bis 2012 arbeitete er als Hilfs... in der Firma seines Bruders und von 2012 bis 2015 war er als ...-Arbeiter bei der N.________ AG tätig (act. II 23, 116/2). Eine neuropsychologische Abklärung im Jahr 2015 ergab zudem einen Gesamt-IQ von 78 (act. II 66). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der durchgemachten Meningitis mit anschliessender Schwerhörigkeit und eingeschränktem Sehvermögen und bei einem Gesamt-IQ von 78 eine Anlehre als ... absolvieren und diese Tätigkeit anschliessend während 14 Jahren auf dem freien Arbeitsmarkt mit angemessenem Verdienst verwerten konnte (vgl. act. II 31), ist nicht von einer Frühinvalidität auszugehen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Hinsichtlich des Gesamt-IQ's von 78 ist zudem zu erwähnen, dass Intelligenzminderungen nach dem zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 50 bis 69), mittelgradige (IQ 35 bis 49), schwere (IQ 20 bis 34) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt werden (ICD-10 F.70 bis F.73). Nach konstanter Rechtsprechung wird bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2020, 8C_302/2020, E. 5.1). 5.5.2 Somit ist für die Bestimmung des Valideneinkommens von dem zuletzt bei der N.________ AG als ...-Arbeiter im Jahr 2014 erzielten Einkommen von Fr. 60'229.-- auszugehen (act. II 37/2), was angepasst an die Lohnentwicklung im Jahr 2015 einen Betrag von Fr. 60'053.25 ergibt (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2019, Ziff. 41 - 43, Baugewerbe/Bau, Index Jahr 2014: 102.8 Punkte, Index Jahr 2015: 102.5 Punkte). In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen eine Parallelisierung vorgenommen (act. I 1 S. 5). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Wechsel von der Firma seines Bruders im ... zur Stelle im ... vorgenommen hat, um einmal etwas Anderes zu machen (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 5. März 2020 [im Gerichtsdossier], S. 1, Eintrag vom 15. Dezember 2014) und damit freiwillig einen tieferen Lohn in Kauf genommen hat, ist fraglich, ob eine Parallelisierung vorzunehmen ist. Diese Frage kann letztlich offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 23 bleiben, denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers beim Valideneinkommen parallelisiert wird, besteht kein höherer Anspruch auf eine Invalidenrente als der dem Beschwerdeführer bereits zugesprochene Anspruch auf eine halbe Rente, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden: Vorliegend ist der massgebende branchenübliche LSE-Tabellenlohn höher als das tatsächlich erzielte Einkommen: Auszugehen ist von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41 - 43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von Fr. 5'507.-- monatlich bzw. Fr. 66'084.-- jährlich, was angepasst an die Lohnentwicklung im Jahr 2015 einen Betrag von Fr. 65'891.15 ergibt (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2019, Ziff. 41 - 43, Baugewerbe/Bau, Index Jahr 2014: 102.8 Punkte, Index Jahr 2015: 102.5 Punkte). Die Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2015 im Abschnitt Ziff. 41 - 43, Baugewerbe/Bau von 41.4 Stunden ergibt einen Betrag von Fr. 68'197.35 (Fr. 65'891.15 : 40 h x 41.4 h). Der tatsächlich erzielte Verdienst weicht damit 11.9 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab (Fr. 68'197.35 - Fr. 60'053.25 = Fr. 8'144.10 : Fr. 68'197.35 = 0.11941 x 100), was zu einer Parallelisierung des Valideneinkommens im Umfang von 6.9 % führt (11.9 % - 5 % [vgl. E. 5.2.3 hiervor]). Damit resultiert ein Valideneinkommen von maximal Fr. 64'504.05 ([Fr. 60'053.25 : 93.1] x 100). 5.6 Das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten festzulegen, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Auszugehen ist dabei von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von Fr. 5'312.-- monatlich bzw. Fr. 63'744.-- jährlich. Die Indexierung auf das Jahr 2015 ergibt einen Betrag von Fr. 63'929.30 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2019, Total, Index Jahr 2014: 103.2 Punkte, Index Jahr 2015: 103.5 Punkte). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 24 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 66'646.30 (Fr. 63'929.30 : 40 h x 41.7 h). Nach Berücksichtigung der 50 %-igen Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 183/5) verbleibt ein Betrag von Fr. 33'323.15. Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und die beim Valideneinkommen vorgenommene Parallelisierung angemessen. Für den vom Beschwerdeführer geforderten Maximalabzug von 25 % (vgl. E. 5.3.2 hiervor) besteht in der vorliegenden Konstellation kein Raum. Nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % verbleibt ein Invalideneinkommen von Fr. 26'658.50 (Fr. 33'323.15 x 0.8). 5.7 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 59 % (100 / Fr. 64'504.05 x [Fr. 64'504.05 - Fr. 26'658.50] = 58.67; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt (vgl. E. 2.2 hiervor), dies mit Wirkung ab dem 1. August 2015 (vgl. E. 5.4 hiervor). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 25 Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit diversen vom Gericht verlangten medizinischen Berichten Zusatzaufwand entstanden ist, welcher durch die Beschwerdegegnerin bzw. die MEDAS verursacht wurde (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor). Dieser Zusatzaufwand ist dem Beschwerdeführer – trotz Beschwerdeabweisung – zu entschädigen. Der zusätzliche entstandene Aufwand beläuft sich auf ein Honorar von Fr. 540.-- (2 h x. Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 23.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 43.35 (7.7 % von Fr. 563.30), total Fr. 606.65 (vgl. Kostennoten vom 14. Oktober 2020 und 1. Februar 2021). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 606.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021, IV/20/73, Seite 26 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 inklusive Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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