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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2021 200 2020 729

21 gennaio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,263 parole·~16 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. August 2020

Testo integrale

200 20 729 UV FUE/TOZ/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als … bei der C.________ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz resp. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert (Antwortbeilagen der Allianz [AB] 1), als er sich laut Unfallmeldung vom 15. Juni 2019 (AB 1) am 10. Mai 2019 beim Mittagessen in der Kantine des Spitals G.________ beim Biss auf eine Brotrinde einen Zahnschaden zuzog (AB 1 Ziff. 4 bis 9). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es handle sich beim Ereignis vom 10. Mai 2019 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall im Rechtssinne (AB 3). Hiergegen opponierte der Versicherte und machte unter Einreichung einer weiteren Unfallmeldung vom 10. Juli 2019 (AB 7 S. 3) - geltend, der betreffende Zahn 21 sei bei einem Fussballspiel vom 3. September 2018 durch einen Ellenbogenschlag auf den Mund vorgeschädigt worden bzw. der Biss auf eine Brotrinde vom 10. Mai 2019 sei bloss der finale Auslöser des bereits vorgängig zugezogenen Zahnschadens gewesen (AB 7 S. 1 f.). Gestützt auf eine Stellungnahme des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. D.________ vom 29. Juli 2019 (AB 11 S. 3 bis 6) verneinte die Allianz mit Verfügung vom 19. September 2019 (AB 15) ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 16, 20) mit Entscheid vom 18. August 2020 (AB 24) fest. Sie erwog im Wesentlichen, das Ereignis vom 10. Mai 2019 stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar. Bezüglich des Vorfalls vom 3. September 2018 - falls sich dieser überhaupt zugetragen habe - sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses zur geltend gemachten Vorschädigung des Zahnes 21 geführt habe. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. September 2020 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 3 bung des Einspracheentscheides vom 18. August 2020 sowie der Verfügung vom 19. September 2019 seien ihm sämtliche Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des geltend gemachten Zahnschadens besteht. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 4 tenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 19. September 2019 (AB 15) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 1 der Rechtsbegehren), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 2 S. 1 f., AB 21), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221, 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. September 2020, 8C_368/2020, E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 5 2.3 2.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 6 3.1 Bezüglich der Schädigung des Zahnes 21 präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 Dr. med. dent. E.________ hielt im Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 14. Juni 2019 (AB 2 S. 3 f.) fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 eine Fraktur der Krone 21 und des Glasfaserstiftes zugezogen habe (AB 2 S. 3 Ziff. 2 und 3.9). Die Erstversorgung und die Herstellung eines Provisoriums seien durch den diensthabenden Notfallzahnarzt erfolgt (AB 2 S. 4 Ziff. 5). Als definitive Versorgung sei ein Implantat 21 mit Krone vorgesehen (AB 2 S. 4 Ziff. 7). 3.1.2 In der Unfallmeldung UVG vom 15. Juni 2019 (AB 1) gab der Beschwerdeführer betreffend das Ereignis vom 10. Mai 2019 Folgendes an: "Mittagessen mit zwei anderen Personen. Brotkante abbeissen. Der Zirkoniumstift in der linken Schaufel bricht und damit lockert sich die Zahnkrone so sehr, dass ich abends zum Notfallarzt Dr. F.________ in … gehe. Er entfernt die Krone vollends." 3.1.3 Hinsichtlich des Geschehens vom 3. September 2018 führte der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 10. Juli 2019 (AB 7 S. 3) Folgendes aus: "Im Fussballtraining habe ich einen Ellbogenschlag auf den Mund erhalten. Die Lippe blutete, der linke Schneidezahn war für einige Zeit leicht wackelig. Für mich war es ein Bagatellunfall und ich verzichtete auf Arztbesuche." In einem weiteren (undatierten) Schreiben machte der Beschwerdeführer geltend, der Zahn 21 sei beim erwähnten Fussballspiel vom 3. September 2018 durch den Ellenbogenschlag auf den Mund vorgeschädigt worden bzw. der Biss auf die Brotrinde vom 10. Mai 2019 sei bloss der finale Auslöser des bereits vorgängig zugezogenen Zahnschadens gewesen (AB 7 S. 1). 3.1.4 Der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. D.________ hielt im Aktenbericht vom 29. Juli 2019 (AB 11 S. 3 bis 6) fest, dass das Röntgenbild vom 13. Mai 2019 eine horizontale Fraktur des Zahnes 21 sowie einen im Wurzelkanal liegenden frakturierten Zirkonstift zeige; als Nebenbefund ergebe sich eine periapikale Osteolyse bei unvollständiger Wurzelbehandlung (AB 11 S. 3 lit. A). Bezüglich des Ereignisses vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 7 10. Mai 2019 führte er aus, dass der Biss auf eine harte Brotrinde zu einer traumatischen Krafteinwirkung geführt habe, infolge derer der Zahn 21 bzw. die Rekonstruktion auf dem Zahn 21 und der Zirkonstift frakturiert seien. Damit sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Schädigung des Zahnes 21 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Auch vermöge das besagte Ereignis den Schaden am Zahn 21 vollumfänglich zu begründen (AB 11 S. 4 lit. B Ziff. 1). Hinsichtlich des gemeldeten Vorfalls vom 3. September 2018 hielt Dr. med. dent. D.________ fest, dass diesbezüglich keine unfallbedingten Befunde vorlägen, weil auf eine Befunderhebung zeitnah zum Ereignis verzichtet worden sei (AB 11 S. 5 lit. B Ziff. 2). Selbst wenn eine Vorschädigung des Zahnes 21 durch das geltend gemachte Ereignis vom 3. September 2018 angenommen würde, müsste konkurrenzierend als weitere, mindestens gleich wahrscheinliche Möglichkeit eine Vorschädigung durch die natürliche Funktion bzw. Parafunktion des Zahnes 21 (Nahrungsaufnahme, Zahn "als Werkzeug", Knirschen, Pressen) in Betracht gezogen werden (AB 11 S. 5 lit. B Ziff. 3). Mithin könne zwischen dem geltend gemachten Vorfall vom 3. September 2018 und der Schädigung des Zahnes 21 kein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden (AB 11 S. 6 lit. C). 3.1.5 In der Einsprache vom 10. Oktober 2019 (AB 16 S. 1 f.) machte der Beschwerdeführer geltend, der Unfallschaden sei nicht am 10. Mai 2019 beim Essen des Brotes, sondern anlässlich eines Zweikampfes im Fussballspiel vom 3. September 2018 eingetreten, als er einen Ellenbogenschlag ins Gesicht erhalten habe. Dieses Ereignis sei der Auslöser des Zahnschadens gewesen (AB 16 S. 1). 3.1.6 Dr. med. dent. E.________ führte am 19. November 2019 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, der Zahn 11 (recte: 21) sei im Jahr 2011 mit einer Krone und einem Zirkonstift versorgt worden (AB 20 S. 12 Ziff. 1). Es sei „überwiegend wahrscheinlich möglich“, dass das Ereignis vom 3. September 2018 mindestens teilursächlich für den Bruch des Zirkonstiftes gewesen sei; der erwähnte Vorfall habe einen Einfluss auf die Bildung eines Risses im Zirkonstift bzw. auf die anschliessende Fraktur des Zirkonstiftes gehabt (AB 20 S. 12 Ziff. 4). Ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 8 ein Zirkonstift allein aufgrund eines Bisses auf eine Brotrinde oder gar ohne traumatische Einwirkung (Ermüdungsbruch) brechen könne, müsste vom Hersteller abgeklärt werden (AB 20 S. 12 f. Ziff. 5 f.). Aus seiner Sicht könne der Bruch des Zirkonstiftes weder dem Unfall noch dem Biss auf die Brotrinde mit Sicherheit zugeordnet werden, sicher hätten verschiedene Einflüsse dazu beigetragen (AB 20 S. 13 Ziff. 7). 3.1.7 Am 16. Dezember 2019 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Stellungnahme des Dr. med. dent. E.________ vom 19. November 2019 (AB 20 S. 12 f.), dass das Ereignis vom 3. September 2018 überwiegend wahrscheinlich der Auslöser des Zahnschadens gewesen sei (AB 20 S. 8 Ziff. 5). 3.2 Die Aktenbeurteilung des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. D.________ vom 29. Juli 2019 (AB 11 S. 3 bis 6) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dass Dr. med. dent. D.________ auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtete, ist - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 5 f. Ziff. 4) - nicht zu beanstanden: Dem beratenden Zahnarzt lagen nebst dem Zahnschadenformular des Dr. med. dent. E.________ vom 14. Juni 2019 (AB 2 S. 3 f.) auch die Röntgenaufnahmen vom 5. März 2011, 8. Juli 2015 und 13. Mai 2019 sowie Fotos des frakturierten Zirkonstiftes vor (AB 2 S. 5 bis 8, AB 7 S. 5 f.). Er konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen mithin ein lückenloses Bild verschaffen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Demnach kann auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. dent. D.________ vom 29. Juli 2019 (AB 11 S. 3 bis 6) abgestellt werden, soweit diese angesichts des vorliegenden Sachverhalts (vgl. E. 3.3 f. hiernach) entscheidwesentlich ist. 3.3 Bezüglich des Ereignisses vom 10. Mai 2019 (AB 1) steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim Mittagessen in der Kantine des Spitals G.________ beim Biss auf eine Brotrinde eine Fraktur des Zahnes 21 (bzw. der Keramikkrone auf dem Zahn 21) und des Zirkonstiftes zugezogen hat (AB 1 Ziff. 4 bis 9, AB 7 S. 1, AB 11 S. 3 f. lit. A und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 9 lit. B Ziff. 1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Ereignis vom 10. Mai 2019 den gesetzlichen Unfallbegriff (vgl. E. 2.1 f. hiervor) erfüllt. 3.3.1 Nicht massgeblich ist, dass der am 10. Mai 2019 geschädigte Zahn 21 saniert war (AB 20 S. 12 Ziff. 1). Die Annahme eines Unfalles darf nach der Rechtsprechung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt - wie im vorliegenden Fall - funktionstüchtig war (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2016, 8C_750/2015, E. 5). 3.3.2 Im Zusammenhang mit Zahnschäden, welche beim Essen auftreten, ist für die Anerkennung als Unfall erforderlich, dass der Zahnschaden auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen ist. Das ist nur der Fall, wenn die Zähne mit Gegenständen, insbesondere Nahrungsbestandteilen, konfrontiert werden, welche den Rahmen der alltäglichen und üblichen festen Lebensmittelsubstanzen überschreiten (ANDRÉ LARGIER, Schädigende medizinische Behandlung als Unfall, 2002, S. 53; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37). Die Rinde, die allenfalls hart gebacken ist, ist gewöhnlicher Bestandteil eines Brotes und lässt sich daher offenkundig nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifizieren (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: BGer] vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b). Da es somit an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors als Teilelement des gesetzlichen Unfallbegriffs fehlt (vgl. E. 2.1 hiervor), liegt kein versichertes Ereignis vor, welches - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Geschehens vom 10. Mai 2019 zu begründen vermag. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5). 3.4 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, der Zahn 21 sei bei einem Fussballspiel vom 3. September 2018 (Ellenbogenschlag an den Mund, Lippenverletzung, Zahnlockerung; vgl. E. 3.1.3 und 3.1.5 hiervor) vorgeschädigt worden bzw. es sei eine Teilursache für die Fraktur des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 10 Zahnes 21 bzw. des Zirkonstiftes vom 10. Mai 2019 gesetzt worden (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5). 3.4.1 In den Akten finden sich keinerlei echtzeitlichen (zahn-)medizinischen Unterlagen oder anderweitige Beweismittel, mit denen der vom Beschwerdeführer beschriebene Geschehensablauf (vgl. E. 3.4 hiervor) und eine dabei erlittene (Vor-)Schädigung des Zahnes 21 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nachgewiesen werden könnte. Ein solcher Beweis lässt sich auch nicht durch weitere Beweismassnahmen erbringen: Es erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass durch eine Zeugenbefragung der Spieler der Fussballmannschaft der Ellenbogenschlag bzw. die äusserlich sichtbare Lippenverletzung des Beschwerdeführers vom 3. September 2018 (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.5 hiervor) bewiesen werden könnte. Damit wäre jedoch noch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die hier fragliche (Vor-)Schädigung des Zahnes 21 bzw. des Zirkonstiftes durch den Ellenbogenschlag verursacht wurde. Für einen entsprechenden Beweis wären echtzeitliche bildgebende Nachweise bzw. eine (zahn-)ärztliche Befunderhebung notwendig. Solche existieren vorliegend aber gerade nicht, liess sich der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben im Nachgang zum geltend gemachten Ereignis nicht ärztlich untersuchen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). 3.4.2 Damit ist die vom Beschwerdeführer - erst nach dem (formlosen) abschlägigen Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 (AB 3) - geltend gemachte (Vor-)Schädigung des Zahnes 21 bzw. des Zirkonstiftes am 3. September 2018 zwar möglich, aber aufgrund der dargelegten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Als ebenso gut möglich erscheint mit Blick auf den im Jahr 2011 mit einer Krone und einem Zirkonstift versorgten Zahn 21 (AB 20 S. 12 Ziff. 1), dass dieser durch ein anderes, nicht bei der Beschwerdegegnerin versichertes Trauma oder - wie vom beratenden Zahnarzt Dr. med. dent. D.________ als weitere mögliche Ursache postuliert (AB 11 S. 5 lit. B Ziff. 3) - durch die natürliche, jahrelange Funktion bzw. Parafunktion (Abbeissen und Zerteilen von Lebensmitteln, Knirschen, Pressen) geschädigt worden ist. Daran vermag die Beurteilung des behandelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 11 Zahnarztes Dr. med. E.________ vom 19. November 2019 (AB 20 S. 12 Ziff. 4) nichts zu ändern, beruht doch die von ihm bejahte Teilursächlichkeit des Ereignisses vom 3. September 2018 auf keinerlei echtzeitlichen (zahn- )medizinischen Grundlage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 6; vgl. auch AB 20 S. 12 f. Ziff. 5 f.) sind von weiteren Abklärungen beim Hersteller des Zirkonstiftes bzw. von einer Anordnung eines externen Gutachtens diesbezüglich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu Recht davon absah und sich Weiterungen auch im hiesigen Beschwerdeverfahren erübrigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit ebenso wenig vor wie eine in sachverhaltlicher Hinsicht unvollständige Feststellung (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 6). 3.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine (Vor-)Schädigung des Zahnes 21 bzw. des Zirkonstiftes aufgrund des geltend gemachten Ereignisses vom 3. September 2018 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder bewiesen noch beweisbar ist. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2020 (AB 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 12 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, UV/20/729, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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