200 20 698 IV und 200 20 699 IV (2) FUE/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwältin E.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 10. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2011 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 95 S. 2; Ziff. 405 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) und wurde im November 2016 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (AB 2). Nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für Minderjährige (AB 8) sprach die IV-Stelle F.________ mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (AB 10) ab 1. Dezember 2015 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2018 (Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (AB 71) erhöhte die infolge Wohnsitzwechsels (vgl. AB 13) nunmehr zuständige IVB die Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades von 1. November 2017 bis 1. Dezember 2019 (Revision) und gewährte für denselben Zeitraum einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden. Am 4. Juni 2019 sprach die IVB dem Versicherten einen Assistenzbeitrag von 1. Februar bis 1. Dezember 2019 (Revision) zu (AB 98). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen holte die IVB am 20. Januar 2020 eine telefonische Stellungnahme bei Frau G.________, Heilpädagogische Schule H.________ (AB 109), sowie eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 14. April 2020 [AB 111]) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 20. April 2020 [AB 114]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 115 ff., 123) und Einholen einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 127) sprach sie mit Verfügungen vom 10. Juli 2020 (AB 125 und 126) ab 1. Dezember 2019 bis 1. Dezember 2021 (Revision) weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu und gewährte von 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 3 und ab 1. September 2020 bis 1. Dezember 2021 (Revision) einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden (vgl. AB 126). Den Assistenzbeitrag hob sie per 31. August 2020 auf (vgl. AB 125). B. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch den C.________, Rechtsanwältin E.________, Beschwerde. Er beantragte, die Verfügungen vom 10. Juli 2020 seien dahingehend anzupassen, dass ihm über den 31. August 2020 hinaus ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden sowie ein Assistenzbeitrag zuzusprechen sei; eventualiter sei der Sachverhalt angemessen abzuklären; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Anwältin (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen, woraufhin dieser am 8. und 19. Oktober 2020 weitere Unterlagen einreichte. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2020 um Bestätigung der fehlenden Deckung durch die Rechtsschutzversicherung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gebeten hatte, reichte dieser mit Eingabe vom 3. November 2020 eine entsprechende Bestätigung (BB 8) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 mit Verweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 10. Juli 2020 (AB 125 und 126), mit welchen die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades für den Zeitraum von 1. Dezember 2019 bis 1. Dezember 2021 bestätigt und der Intensivpflegezuschlag von 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 weiterhin auf sechs Stunden festgelegt, indes per 1. September 2020 bis 1. Dezember 2021 auf vier Stunden reduziert, sowie der Assistenzbeitrag per 31. August 2020 aufgehoben wurden. Streitig und zu prüfen sind einzig der zeitliche Umfang des Intensivpflegezuschlags ab 1. September 2020 sowie der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ab 1. September 2020. Dabei ist die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass der unbestritten gebliebene Intensivpflegezuschlag von 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 5 richterlichen Prüfung ausgenommen bliebe (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Offen bleiben kann, ob der Intensivpflegezuschlag für sich allein Streitgegenstand sein kann, handelt es sich bei diesem Anspruch doch nicht um eine selbständige Leistungsart, sondern setzt dieser einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 42-42ter), denn der Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen (vgl. E. 3.4.2 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 6 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.1 Gemäss Art. 39 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.2.2 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 7 Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_741/2017, E. 3.3.2; vgl. auch Rz. 8078 i.V.m. Ziff. 8035 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH; Stand 1. Januar 2021; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]). 2.2.3 Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (Rz. 8079 KSIH). 2.3 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und - soweit hier von Belang - denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 8 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - nebst der Rente - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 9 schädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, welcher zur Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden ab 1. November 2017 (AB 71) geführt hatte, erheblich veränderte (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2019 (AB 71) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügungen vom 10. Juli 2020 (AB 125 und 126). 3.2 Der Verfügung vom 5. Februar 2019 (AB 71) lag der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 12. Dezember 2018 (AB 66) zu Grunde. Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer sei in allen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen (S. 10): Beim An-/Auskleiden betrage der Mehraufwand 40 Min. (S. 3 Ziff. 2.1.1), beim Essen 45 Min. (S. 4 Ziff. 2.1.3), bei der Körperpflege 25 Min. (S. 5 Ziff. 2.1.4) und beim Verrichten der Notdurft 75 Min. (S. 6 Ziff. 2.1.5). Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen werde die indirekte Hilfe gemäss Rz. 8030 KSIH anerkannt (S. 3 Ziff. 2.1.2). Ein Mehraufwand für die Behandlungspflege sowie für Arzt- und Therapiebesuche sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer benötige zudem eine besonders intensive Überwachung, wobei der diesbezügliche Mehraufwand vier Stunden betrage. Der totale Mehraufwand für die Intensivpflege belaufe sich auf insgesamt sieben Stunden und fünf Minuten. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung (schweren Grades) seien ab 1. November 2017 erfüllt. Ab diesem Datum seien auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden erfüllt (S. 10). 3.3 Zum Gesundheitszustand bzw. zu den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem erforderlichen Hilfebedarf seit Erlass der Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 10 gung vom 5. Februar 2019 (AB 71) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Anlässlich der telefonischen Abklärung mit Frau G.________, Lehrperson der Heilpädagogischen Schule H.________, vom 20. Januar 2020 (AB 109), führte diese aus, seit Eintritt des Beschwerdeführers im August 2019 habe sich bereits viel verändert. Er benötige nach wie vor Hilfe, doch habe er viele Fortschritte gemacht. Beim Essen und Toilettengang habe es sich sehr verändert. Es habe sich bewährt, streng zu sein. Wenn er wisse, wie es laufe, müsse man nicht mehr so streng sein. Es sei auch wichtig, ihm klare Grenzen aufzuzeigen, gleichzeitig aber nicht auf seine Provokationen zu reagieren. Das Anziehen mit 1:1-Begleitung dauere zehn Minuten. Er ziehe sich nicht mehr regelmässig in der Öffentlichkeit bis auf die Unterhosen aus, manchmal ziehe er noch den Pullover aus. Im Herbstlager habe er von 21.00 bis 08.00 Uhr durchgeschlafen. Betreffend Sitzen müsse er aufgrund seines Bewegungsdranges immer wieder aufgefordert werden, sitzen zu bleiben (S. 1). Beim Essen habe er grosse Fortschritte gemacht. Zu Beginn habe er nur "Hipp-Brei", Chips, Flips und eine bestimmte Sorte Kekse gegessen. Dies sei alles "verbannt" worden. Bis zu den Herbstferien habe er gelernt, bei geregelten Mahlzeiten zu essen. Alle Mahlzeiten würden püriert. Aktuell sei er auf dem "Sprung zu fester Nahrung", so esse er seit letzter Woche kleingeschnittene Stücke Brot und Früchte. Seit ca. Weihnachten akzeptiere er die Zahnreinigung mit der Zahnbürste wie auch das behutsame Nachreinigen der Betreuungsperson. Das Duschen inkl. Haarewaschen dauere zehn Minuten, wobei der Beschwerdeführer dabei eine 1:1-Begleitung brauche. Es sei recht schnell mit dem Toilettentraining begonnen worden und ihm würden keine Windeln mehr angezogen. Er habe begriffen, wie er sich auf die Toilette setzen müsse und habe seither nicht mehr in die Hosen uriniert. Pro Schultag werde er fünf bis sechs Mal auf die Toilette begleitet. Zur Fortbewegung bzw. Kontaktpflege führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seit gestern einen eigenen Talker und werde nun mit dessen Gebrauch vertraut gemacht. Es sei schwierig abzuschätzen, was er verstehe. Einfache, alltägliche Aufforderungen verstehe er gut. Er nehme Kontakt auf und die Bezugspersonen kenne er sehr gut. Er habe einen grossen Bewegungsdrang. Er provoziere mehr, wenn er diesen nicht ausleben könne (S. 2). Es sei deshalb wichtig, häufig mit ihm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 11 nach draussen zu gehen. Der Beschwerdeführer provoziere gerne, indem er davonspringe und sich verstecke. In solchen Momenten würden die Klassentüren abgeschlossen. Er würde aber nie beim Schwimmunterricht ins Becken springen und sich so gefährden. Er habe grossen Respekt vor dem Wasser. Wenn er etwas wolle und nicht erreiche, werde er wütend. Er ziehe seine Finken aus und schmeisse sie umher oder schmeisse einen Becher herum. Er mache dies aber nicht mehr oft, d.h. ca. einmal pro Woche, da er keine Aufmerksamkeit dafür bekomme. Zu Beginn habe er versucht, die Lehrperson zu schlagen, ihm seien aber Grenzen aufgezeigt worden, nun sei dies schon länger nicht mehr vorgekommen (letztes Mal ca. vor einem Monat). Die anderen Kinder habe er noch nie geschlagen. Der Beschwerdeführer müsse immer im Auge behalten werden, er würde aber zusammen mit den anderen Kindern beaufsichtigt. Eine 1:1 Überwachung benötige er nicht. Es sei ausser beim Essen und beim Schwimmunterricht keine Person zusätzlich für ihn angestellt (S. 3). 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 14. April 2020 (AB 111 S. 4 f.) fest, der Beschwerdeführer weise eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum auf. Zusätzlich bestünden stark eingeschränkte Exekutivfunktionen, wodurch er sich im Vergleich zu Gleichaltrigen deutlich schlechter selbst steuern und die Folgen seines Handelns - somit auch Gefahrensituationen - schlechter abschätzen könne. Der Beschwerdeführer müsse sowohl zuhause als auch in der Schule dauernd persönlich überwacht werden. Ein gewisses Mass an Selbststeuerung sei vorhanden. Gemäss Schulbericht sei keine dauernde Interventionsbereitschaft erforderlich. Die Lehrperson müsse sich im Unterricht nicht dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in der Nähe aufhalten und könne den Beschwerdeführer im Unterricht nicht dauernd im Auge behalten. Im Vergleich zu Peers sei das Risiko einer lebensbedrohlichen Situation bei ihm erhöht. Bis jetzt sei es zu keiner gravierenden Situation gekommen. Dabei dürfte eine dauernde persönliche Überwachung eine wichtige Rolle gespielt haben. 3.3.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für Minderjährige vom 10. Juli 2020 (AB 129) hielt die Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 12 person fest, der Beschwerdeführer besuche seit August 2019 die Heilpädagogische Schule H.________. Gemäss Lehrperson habe sich seit dem Eintritt bereits viel verändert. So benötige der Beschwerdeführer nach wie vor Hilfe, doch habe er viele Fortschritte gemacht (vgl. hierzu E. 3.3.1 hiervor; S. 2 Ziff. 2.1). In Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötige überdies dauernde persönliche Überwachung (S. 10). Hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe weiterhin ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf beim An-/Auskleiden (Mehraufwand von 21 Min.; S. 3 Ziff. 2.1.1), beim Aufstehen/Ab-sitzen/Abliegen, wobei die indirekte Hilfe gemäss Rz. 8030 KSIH anerkannt werde und der Mehraufwand beim Einschlafen mit der dauernden persönlichen Überwachung abgegolten werde (S. 4 Ziff. 2.1.2), beim Essen (Mehraufwand von 85 Min.; S. 5 Ziff. 2.1.3), bei der Körperpflege (Mehraufwand von 20 Min.; S. 6 Ziff. 2.1.4) und beim Verrichten der Notdurft (Mehraufwand von 72 Min.; S. 7 Ziff. 2.1.5). Ein Mehraufwand für die Behandlungspflege sowie für Arzt- und Therapiebesuche sei zu verneinen. Insgesamt betrage der Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen drei Stunden und 18 Minuten und für die Überwachung zwei Stunden. Im Rahmen der Abklärung habe sich gezeigt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine besonders intensive Überwachung nicht mehr gegeben seien. Der behinderungsbedingte Mehraufwand verringere sich deshalb insgesamt auf fünf Stunden und 18 Minuten. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades seien weiterhin erfüllt. Ebenfalls erfüllt seien auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden pro Tag (S. 10). 3.3.4 Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt zu Handen der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. September 2020 (BB 5) fest, sie kenne diesen nur wenig, es bestünden keine regelmässigen Behandlungen. In der Schule sei er in der Gruppe und von Professionellen betreut. Der Tagesablauf und die Übergangssituationen seien stark ritualisiert. Dadurch könne der Beschwerdeführer sich besser zurechtfinden. Die Lehr- und anderen Fachpersonen seien selten alleine und wechselten sich ab. Sie seien emotional nicht beteiligt und könnten ruhige, klare Ansagen machen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 13 konsequente Grenzen setzen. Zu Hause seien die Eltern allein mit dem Beschwerdeführer. Es gebe keine oder wenig klare Abläufe, die Eltern könnten ihn nicht abgeben, wenn es zu viel werde und sie stark emotional beteiligt seien. Wenn er etwas fordere, nicht schlafen könne oder wolle und ständig aufstehe, nicht das mache, was man von ihm verlange oder davonspringe, sich wehre und aggressiv zeige, sei es als Eltern extrem schwierig ruhig und klar zu bleiben. Wenn der Beschwerdeführer insistiere, die Eltern müde würden und alleine seien, könnten sie nicht immer konsequent bleiben. Er sei allein und immer im Mittelpunkt. Er zeige andere Verhaltensmuster als in der Schule, z.B. schlage er die Eltern, wenn sie nein sagten, was er in der Schule nicht mehr oder nur selten mache. Das Kinderzimmer abzuschliessen, scheine keine Option. Der Beschwerdeführer könne sich dadurch eingeengt vorkommen und noch heftiger reagieren. Eine "strenge Erziehung", um das oppositionelle Verhalten zu vermindern, scheine im familiären Rahmen nicht realistisch. Im familiären Rahmen läge eine besonders intensive Überwachung vor. Er müsse dauernd überwacht werden. Er sei ständig in Bewegung, könne sich nicht oder nur kurz selber beschäftigen. Er könne kein Risiko einschätzen und sich in Gefahr bringen. In der Institution könne er in der Gruppe betreut werden und benötige keine ständige Betreuung. 3.3.5 Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 3. September 2020 (BB 6) fest, sie kenne den aktuellen Entwicklungsstand nicht. Aufgrund der Grunddiagnose und den früheren Berichten bestehe eine starke Umtriebigkeit mit teils auch oppositionellem Verhalten, weshalb der Beschwerdeführer ausserhalb der Schule 1:1 überwacht sein sollte, wozu auch gehöre, ihn nicht alleine in der Wohnung zurückzulassen. Daneben sei sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Interessen folgend nicht plötzlich selber auf eine offene Strasse laufe oder sich in gefährliche Situationen bringe. 3.4 3.4.1 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 10. Juli 2020 (AB 129), ergänzt durch die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 10. Juli (AB 127) und 2. November 2020 (in den Gerichtsakten), erfüllt die von der Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 14 sprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen und ist voll beweiskräftig (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezugschlag für minderjährige Versicherte vom 10. Juli 2020 (AB 129) ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer weiterhin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4.3 Hingegen ist seit der Verfügung vom 5. Februar 2019 (AB 71) eine wesentliche Änderung des Sachverhalts betreffend die dauernde persönliche Überwachung eingetreten: Im Gegensatz zur Situation gemäss Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2018, wonach sowohl die Eltern als auch die Lehrerin die Notwendigkeit einer ständigen 1:1-Betreuung explizit bejahten (AB 66 S. 2 Ziff. 2.1 ["in der Schule steht er immer unter 1 zu 1 Bewachung/Beobachtung"] und S. 9 Ziff. 2.4.3), bedarf der Beschwerdeführer zwar immer noch der dauernden Überwachung, muss jedoch abgesehen vom Essen oder Schwimmunterricht nicht mehr dauernd 1:1 betreut werden. Vielmehr genügt es, wenn er zusammen mit den anderen Kindern beaufsichtigt wird (AB 109 S. 3, 129 S. 9 Ziff.2.4.3), da bei ihm auch ein gewisses Mass an Selbststeuerung vorhanden ist (AB 111 S. 4). Dass sich die Situation verbessert hat, zeigt sich beispielsweise auch daran, dass er im Schulzimmer nicht mehr so oft Sachen umherwirft (AB 66 S. 2 Ziff. 2.1; 109 S. 3) und er auch am Abklärungsgespräch vom 18. Dezember 2019 kein solches Verhalten (mehr) an den Tag legte, wogegen er noch am Gespräch vom 18. September 2018 Spielsachen gegen die Wand und das Fenster warf sowie Besteck vom Balkon herunter, weshalb die Eltern während den zwei Stunden oftmals intervenieren mussten bzw. die Abklärung telefonisch zu Ende gebracht werden musste. Ferner berichteten die Eltern damals, er werfe auch seine gefüllten Windeln in der Wohnung (oder auch an öffentlich Orten) herum und kippe den Stuhl, den Schrank sowie den Fernseher um (AB 66 S. 9 Ziff. 2.4.3). Sodann hielt die Abklärungsperson am 18. September 2018 fest, der Beschwerdeführer stosse seinen kleinen, eineinhalbjährigen Bruder zu Boden und nehme ihm stän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 15 dig seine Spielsachen weg, und bejahte ein fremdaggressives Verhalten (AB 66 S. 9 Ziff. 2.4.3), währendem bei der letzten Abklärung vom 18. Dezember 2019 protokolliert wurde, in der Schule habe er noch nie andere Kinder geschlagen und das fremdaggressive Verhalten gegenüber den Lehrpersonen habe sich stark gebessert (AB 129 S. 9 Ziff. 2.4.3). Schliesslich konstatierte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ am 14. April 2020, gestützt auf die Feststellungen der Abklärungsperson bestünden indirekte Hinweise, dass die Eltern neben der Beaufsichtigung des Beschwerdeführers Haushaltsarbeiten erledigen könnten, sei er doch während des Abklärungsgesprächs für einige Minuten unbeaufsichtigt gewesen (AB 111 S. 4). Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson den Mehrbedarf für die Überwachung nurmehr auf zwei Stunden (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV; vgl. E. 2.2.1 hiervor) festsetzte bzw. die Notwendigkeit einer besonders intensiven Überwachung durch die Eltern bzw. die Betreuungspersonen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV (vgl. E. 2.2.3 hiervor) verneinte. Daran vermögen auch die Stellungnahmen der Dr. med. J.________ vom 3. September 2020 (BB 6) und der Dr. med. I.________ vom 7. September 2020 (BB 5) nichts zu ändern. Erstere Ärztin hielt einleitend fest, den aktuellen Entwicklungszustand nicht zu kennen, weshalb ihre Stellungnahme bloss auf der Grunddiagnose und den früheren Berichten fusste (BB 6). Damit ist ihr Bericht von vornherein nicht geeignet, zu dem im Verfügungszeitpunkt massgebenden Sachverhalt beweiskräftige Informationen beizusteuern. Überdies begründete sie denn auch nicht näher, weshalb eine 1:1- Überwachung des Beschwerdeführers ausserhalb der Schule notwendig sein soll. Desgleichen führte Dr. med. I.________ aus, den Beschwerdeführer nur wenig zu kennen und ihre Stellungnahme namentlich auf Gespräche mit dem Vater zu stützen (BB 5 S. 1). Ferner zeigte auch diese Ärztin nicht konkret auf, weshalb und inwiefern er überdurchschnittlich hoher Aufmerksamkeit und ständiger Interventionsbereitschaft bedürfte, sondern beschränkte sich auf eine allgemein gehaltene Begründung, wonach der Beschwerdeführer ständig in Bewegung sei, sich nicht oder nur kurz selbst beschäftigen könne, kein Risiko einschätzen und sich in Gefahr bringen könne (S. 3). Damit vermag der Beschwerdeführer keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen im Abklärungsbericht vom 10. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 16 (AB 129) bzw. an der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 14. April 2020 (AB 111 S. 4) aufzuzeigen. Schliesslich wies der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom 2. November 2020 (in den Gerichtsakten) zutreffend daraufhin, dass gemäss Rz. 8079 KSIH zum Schutz der versicherten Person bereits geeignete Massnahmen getroffen worden sein müssen, damit eine besonders intensive dauernde Überwachung bejaht werden kann (vgl. auch E. 2.2.3 hiervor). Dies war zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs am 18. Dezember 2019 jedoch nicht der Fall, waren insbesondere Fenster, Türen und Steckdosen noch nicht gesichert (AB 129 S. 9 Ziff. 2.4.3). 3.4.4 Was den anrechenbaren Mehraufwand bei den alltäglichen Lebensverrichtungen betrifft, wurde dieser von der Beschwerdegegnerin auf drei Stunden und 18 Minuten festgesetzt (AB 129 S. 10). Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Zeitaufwandes allein auf das Telefongespräch mit Frau G.________, einer Lehrperson, gestützt habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 12). Wie dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 10. Juli 2020 (AB 129) sowie der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. November 2020 (in den Gerichtsakten) entnommen werden kann, war die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen des Abklärungsgesprächs - trotz wiederholtem Nachfragen seitens der Abklärungsperson und obschon sich die Mutter gemäss eigenen Angaben auf das (nunmehr zweite Abklärungs-)Gespräch vorbreitet habe (AB 129 S. 2) - nicht in der Lage, zum Tagesablauf sowie zu den konkreten Mehraufwänden bei den einzelnen Lebensverrichtungen konkrete Aussagen zu machen; vielmehr blieben die Aussagen der Mutter vage und nicht fassbar, mithin für die Bestimmung des Mehraufwands nicht verwertbar (AB 129 S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 2.1.1, S. 4 Ziff. 2.1.2, S. 5 Ziff. 2.1.3, S. 6 Ziff. 2.1.4, S. 7 Ziff. 2.1.5; vgl. auch AB 139 S. 4 Ziff. 1). Aus diesem Grund stellte die Abklärungsperson in Bezug auf die unklaren Punkte bzw. Zeitaufwände schliesslich auf die Angaben der Lehrperson des Beschwerdeführers, Frau G.________ der Heilpädagogischen Schule H.________ (vgl. AB 109), ab (AB 129 S. 2 Ziff. 2.1), welche im Abklärungsbericht jeweils unter den Schilderungen der Mutter aufgeführt sind. Dieses Vorgehen ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 17 Was der Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht vorbringt, verfängt nicht: Die von der Mutter verfasste Zusammenstellung der Mehraufwände (AB 123 S. 4 f.) ist in sich nicht stimmig bzw. sind die Mehraufwände teilweise sogar offenkundig viel zu hoch veranschlagt. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass der Aufwand für die Notdurft auf sieben Stunden veranschlagt wird (AB 123 S. 6 Ziff. 5). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist ein Mehraufwand von 80 Minuten für das Vorbereiten des Essens, püriere die Mutter dem Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben mittags die Mahlzeit, die sie für die Familie koche. Morgens esse er hingegen drei Joghurts und zum Nachtessen erhalte er pürierte Früchte mit Cerealien und zwei Joghurts (vgl. AB 129 S. 5 Ziff. 2.1.3). Dass die geltend gemachten Mehraufwände massiv überhöht sind, belegt schliesslich das Total des geltend gemachten Mehraufwands, das sich auf insgesamt 29.16 Stunden pro Tag beläuft (AB 123 S. 4 ff.; 127 S. 5; vgl. zu den Maximalwerten pro Bereich auch Anhang IV KSIH). Weiter bringt der Beschwerdeführer gegen die im Abklärungsbericht festgesetzten Zeitaufwände vor, zu Hause sei der Aufwand in den Lebensbereichen "An- und Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen und Abliegen", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" viel grösser als in der Schule, weil der Beschwerdeführer bei den Eltern ein Oppositionsverhalten an den Tag lege, wodurch alles zeitaufwändiger sei (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 18-22). In diesem Zusammenhang wird auf die beschwerdeweise aufgelegte Beurteilung des Oppositionsverhaltens durch Dr. med. I.________ vom 7. September 2020 (BB 5) verwiesen. Wie bereits hiervor dargelegt, sind die Angaben dieser Ärztin nur beschränkt beweiskräftig, kennt sie den Beschwerdeführer doch kaum und stützte sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Vaters. Dies zeigt sich beispielsweise an den durch sie gewählten Formulierungen, indem sie etwa den von den Eltern postulierten Mehraufwand als "nachvollziehbar" bezeichnete (BB 5 S. 2 Ziff. 1) bzw. auch vage Aussagen machte, wie "Möglicherweise dauert es zu Hause deutlich länger als […]"; S. 3 Ziff. 4). Damit gibt sie zu erkennen, dass sie die Situation nicht hinreichend genau beurteilen kann, womit sie die durch die Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer zu Hause ein ausgeprägteres Oppositionsverhalten an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 18 Tag legte als in der Schule und diesem mit pädagogischen Massnahmen, wie sie in der Schule praktiziert werden (vgl. AB 129 S. 2 Ziff. 2.1), nicht hinreichend beizukommen wäre, wäre der beschwerdeweise geltend gemachte Mehraufwand, sofern er nicht ohnehin die anrechenbaren Höchstgrenzen überschreitet, mangels damit übereinstimmender Angaben im Abklärungsbericht nicht erstellt. Ferner gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" an, dieser stehe von 01.00 bis 01.30 Uhr immer wieder auf und jemand müsse am Bett bleiben, damit er nicht aufstehe (vgl. AB 129 S. 4 Ziff. 2.1.2). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Zusatzaufwand nicht in Zweifel gezogen, indes im Rahmen der persönlichen Überwachung als abgegolten erachtet (AB 127 S. 4). Dies ist mit Blick auf Rz. 8017 KSIH, wonach das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion "Aufstehen", korrekt. Für eine Berücksichtigung im Rahmen der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" gemäss Rz. 8016.2 und 8016.3 KSIH sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere mangelt es bereits an einer entsprechenden klaren ärztlichen Dokumentation. Schliesslich vermögen auch die mit Eingabe vom 25. Februar 2021 ins Recht gelegten Beweismittel, soweit sie nicht ohnehin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügungen - der zeitlich massgebenden Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) - datieren (Arztzeugnisse der Dr. med. dent. K.________, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, vom 15. Oktober 2020 [BB 8] und 28. Januar 2021 [BB 7]), am Ergebnis nichts zu ändern. Denn selbst wenn damit ein gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV zu berücksichtigender Aufwand im hier massgebenden Zeitraum dargetan werden könnte, was fraglich erscheint, indes offenbleiben kann, würde damit jedenfalls der hier massgebende Schwellenwert von vier Stunden nicht erreicht. Im Übrigen wird ein durch die logopädische Therapie (vgl. BB 9), die Gesichtsmassage nach Castillo-Morales (vgl. BB 10) oder durch die kieferorthopädische Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 19 handlung mittels Myobrace-System (vgl. BB 10 S. 3 f.) allenfalls verursachter Mehraufwand nicht einmal ansatzweise beziffert. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist folglich hinreichend abgeklärt und eine Rückweisung der Akten zu weiteren Abklärungen im Sinne des Eventualantrags erübrigt sich. 3.4.5 Wie hiervor dargelegt, ist mit der nurmehr bestehenden Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ein Revisionsgrund erstellt. Sodann hat es bei dem vom Abklärungsdienst ermittelten Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen von drei Stunden und 18 Minuten sein Bewenden, womit unter Berücksichtigung des Mehraufwandes für die dauernde persönliche Überwachung von zwei Stunden insgesamt ein Mehraufwand für die Intensivpflege von fünf Stunden und 18 Minuten resultiert. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Intensivpflegezuschlag zu Recht per 1. September 2020 auf einen Betreuungsaufwand von vier Stunden herabgesetzt. 3.5 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag zu Recht per 31. August 2020 aufgehoben hat. Der Mehraufwand für die Intensivpflege des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 39 Abs. 1 IVV beträgt - wie in E. 3.4.5 hiervor gezeigt - ab 1. September 2020 nunmehr fünf Stunden und 18 Minuten pro Tag. Das gesetzliche Erfordernis für einen Assistenzbeitrag, wonach i.S.v. Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV unter anderem ein Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden erforderlich ist, ist damit nicht mehr erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Demzufolge hob die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per 31. August 2020 auf. 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom 10. Juli 2020 (AB 125 und 126) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 20 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [BB 4] sowie die entsprechenden Beilagen [in den Gerichtsakten sowie BB 7 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin E.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- , grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 21 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 5.4 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Mit Kostennote vom 20. Februar 2020 macht Rechtsanwältin E.________ einen Aufwand von 11 Stunden, Auslagen von Fr. 85.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 116.70 (7.7 % auf Fr. 1'515.-- [11 Std. x Fr. 130.-plus Fr. 85.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend wird das amtliche Honorar auf total Fr. 1'631.70 festgesetzt und Rechtsanwältin E.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern gemäss Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 22 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin E.________ wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'631.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwältin E.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - C.________, Rechtsanwältin E.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 25. Februar 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/698, Seite 23 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.