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Bern Verwaltungsgericht 21.09.2021 200 2020 671

21 settembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,767 parole·~14 min·3

Riassunto

Verfügung vom 6. Juli 2020

Testo integrale

200 20 671 IV WIS/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. September 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Akten der Invalidenversicherung, [act. II] 47.2/4) bestätigte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 3. April 2012, bei einem Invaliditätsgrad von 77 %, die bisherige ganze Rente (act. II 48). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Jahr 2017 (act. II 55/2 ff.) holte die IVB IK-Auszüge (act. II 57, 81) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 69/3 ff., 79, 89) ein, forderte den Beschwerdeführer wiederholt auf, Fragen zu seinen Arbeitgebern zu beantworten sowie Unterlagen einzureichen und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin (act. II 96, 99). Gegen die Verfügung vom 28. April 2020, mit welcher die IVB die Rentenzahlungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort einstellte (act. II 105), erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und reichte dazu Lohnabrechnungen und Lohnblätter ein (act. II 107/3 ff.). Nachdem er am 7. September 2020 die Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 9. September 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Akten der Invalidenversicherung, [act. IIA] 140). Laut Mitteilung vom 3. Juli 2020 zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 wieder die ganze Rente ausgerichtet, da er mit der Beschwerde seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt hatte (act. IIA 114). Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 reduzierte die IVB die Rentenzahlungen wegen Verletzung der Meldepflicht per sofort von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (act. IIA 116). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 stellte die IVB in Aussicht, den bisherigen Anspruch auf eine ganze Rente rückwirkend per 1. Juni 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen (act. IIA 117). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2020 Einwand (act. IIA 137).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 3 B. Am 7. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2020 und beantragte deren Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487). Vorliegend geht es um die sofortige Reduktion der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente, womit der Beschwerdeführer per sofort einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 4 erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 (act. IIA 116), mit welcher eine "Teilsistierung der Invalidenrente" erfolgte. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorläufige Reduktion der Rentenzahlungen von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per Verfügungsdatum zu Recht erfolgte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 (act. IIA 117) in Aussicht gestellte, rückwirkende Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2016, gegen welche der Beschwerdeführer Einwand (act. IIA 137) erhoben und worüber die Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vorsorgliche Massnahmen auch ohne spezialgesetzliche Grundlage bzw. in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 5 SR 172.021) zulässig (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 S. 1167 N. 18 f. u. S. 1173 N. 44). 2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 S. 1169 Rz. 26). Ob eine solche Massnahme zulässig ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Danach hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 8.1). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Entscheid des EVG vom 3. April 2003, I 57/03, E. 4.2). 2.3 Indem vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 6 abschliessend auseinandersetzt (vgl. SEILER, a.a.O., S. 1177 N. 70). Soweit im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), ist deshalb eine gewisse Zurückhaltung angebracht, wobei der Sachentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert werden soll (vgl. Entscheide des BGer vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 und des EVG vom 6. März 2000, K 114/99, E. 2a; SEILER, a.a.O., S. 1143 N. 97). 3. 3.1 In der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 (act. IIA 116) begründete die Beschwerdegegnerin die sofortige Reduktion der Rentenzahlungen mit einer erheblichen Einkommensverbesserung seit dem Jahr 2014, welche der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe und welche von ihr im Rahmen der im Dezember 2017 eingeleiteten Rentenrevision festgestellt worden sei. Sie führte weiter aus, die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtfertige sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. 3.2 Wenn nach der dargelegten Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an einer sofortigen Leistungseinstellung gegenüber jenem der versicherten Person am ununterbrochenen Leistungsbezug regelmässig höher zu gewichten ist, wenn es darum geht, Rückforderungen zu vermeiden (vgl. E. 2.2 hiervor), muss dies umso mehr auf jene Fälle zutreffen, in denen bereits eine Rückforderung im Raum steht – wie dies hier der Fall ist, da mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 eine rückwirkende Reduktion der Rente ab Juni 2016 in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. IIA 117) – und es ein weiteres Anwachsen des potentiellen Rückforderungssubstrats zu verhindern gilt. An der grundsätzlichen Zulässigkeit einer (teilweisen) Sistierung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit der Reduktion von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente einen Teil seines Einkommens verliert, denn auch eine allfällige Sozialhilfebedürftigkeit begründet für sich genommen nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. E. 2.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 7 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Bereitschaft zur Mitwirkung nunmehr erklärt (Beschwerde S. 3, 6), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegt doch der teilweisen Sistierung der Invalidenrente nicht eine (frühere) Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern eine Meldepflichtverletzung zugrunde (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die sanktionsweise Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (act. IIA 116) sei ohne Anhörungsverfahren erfolgt; eine einschneidende und den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ausschaltende Massnahme könne nur bei einer qualifizierten Pflichtverletzung durchgeführt werden, wobei ein solcher Fall hier nicht vorliege (Beschwerde S. 8 f.). Vorliegend war jedoch kein Vorbescheidverfahren und auch kein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen. Zum einen ordnete die Beschwerdegegnerin keine definitive Rechtsfolge an, sondern traf bloss eine vorsorgliche Massnahme, zum anderen setzt die mit einer Meldepflichtverletzung begründete rückwirkende Leistungsänderung kein Mahnund Bedenkzeitverfahren voraus (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 229 N. 1201). Konnte sich die Beschwerdegegnerin damit auf einen zulässigen Grund für die sofortige teilweise Sistierung der laufenden Invalidenrente berufen, so bleibt zu prüfen, ob auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Massnahme sprechen. 3.3 Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 (act. IIA 117) hat die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2016 in Aussicht gestellt und dies mit einer wesentlichen Erhöhung des Jahreseinkommens seit 2014 sowie einer diesbezüglichen Meldepflichtverletzung seit spätestens 2016 begründet, (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Die bei Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2020 vorliegenden Entscheidgrundlagen, insbesondere der IK- Auszug vom 22. August 2019 (act. II 89), lassen – bei summarischer Betrachtung – nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er seit der letzten Verfügung vom 3. April 2012 (act. II 48), mit welcher die bisherige ganze Rente bestätigt worden war,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 8 der Beschwerdegegnerin die effektiv erzielten Einkommen gemeldet hätte. Im Vorbescheid vom 7. Juli 2020 ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2017 Fr. 70'711.-- erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat sie sich auf die effektiv erzielten Einkommen der Jahre 2014 bis 2016 abgestützt, was einen Durchschnitt von Fr. 26'224.-- ergeben hat (vgl. auch act. II 89). Den im Revisionsverfahren von 2017 eingeholten IK-Auszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 die folgenden effektiven Einkommen erzielte: Fr. 27'621.-- (2014), Fr. 28'060.-- (2015), Fr. 22'992.-- (2016) (act. II 57). Im Jahr 2017 lag das effektive Einkommen dann mit Fr. 12'948.-- etwas tiefer als in den vorherigen Jahren, jedoch erhöhte es sich bereits im Jahr 2018 wieder auf Fr. 30'514.--. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung ergäbe ein – summarisch vorgenommener – Einkommensvergleich für das Jahr 2018 bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'338.-- (Fr. 70'711.-- / 101.5 x 102.4 [Tabelle T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, 2017: 101.5; 2018: 102.4] = Fr. 71'337.99) und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'514.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'824.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 57.2 %. Es bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine ganze Rente hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keine Angaben zum Erwerb eingereicht zu haben. Er begründet dies mit einem zunehmenden und heillosen Durcheinander in dieser Zeit. Es bestehe nunmehr eine Beistandschaft, so dass die Mitteilung von rentenrelevanten veränderten Verhältnissen an die involvierten Stellen gewährleistet sei (Beschwerde S. 5 f.). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). Mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten erscheint das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung bei summarischer Betrachtung als nachvollziehbar. Entgegen der Meinung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 9 des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) erfolgte die verfügte Rentensistierung nicht in unrechtmässiger Weise, weil die Beschwerdegegnerin bereits bei der Einleitung des Revisionsverfahrens bzw. Jahre vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2020 von den nicht gemeldeten und rentenverändernden Einkommen des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt hatte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mit der Wiederzusprache der ganzen Rente am 3. Juli 2020 sei zum Ausdruck gebracht worden, dass das Revisionsverfahren auf ordentliche Weise zu Ende geführt werden könne, weil er seiner Mitwirkung jetzt nachkomme. Mit Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2020, mit welcher nur drei Tage später die ganze auf eine Dreiviertelsrente reduziert worden sei, habe die Beschwerdegegnerin deshalb widersprüchlich gehandelt (Beschwerde S. 9). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, denn die Weiterausrichtung der ganzen Rente (act. IIA 114) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung zum Ausdruck gebracht hatte; eine "angemessene Bedenkzeit" war ihm nicht einzuräumen. Denn die Prognose bezüglich der in Aussicht gestellten rückwirkenden Herabsetzung der ganzen Rente und der Rückforderung fällt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus; vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen erzielte, welches die Reduktion des Anspruchs von einer ganzen auf mindestens eine Dreiviertelsrente zur Folge haben könnte. Ob die Reduktion unbefristet zu erfolgen hätte oder wegen einer – wie vom Beschwerdeführer geltend gemachten – allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Beschwerde S. 4, 7) befristet, ist weder im vorliegenden Verfahren zu prüfen noch für den vorliegenden Entscheid ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass eine Rückforderung für die Jahre, in denen der Beschwerdeführer effektiv höhere – von ihm nicht gemeldete – Einkommen erzielte, im Bereich des Möglichen liegt. 3.4 Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung einen zulässigen Grund für eine sofortige (Teil)Sistierung der Rente darstellt und bei der Prognose in der Hauptsache gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, überwiegt. Die sofortige (Teil-)Sistierung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 10 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sind Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 300.-- nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2021, IV/20/671, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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