200 20 667 UV KNB/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab Oktober 2012 als … für die C.________ AG für …, …, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 7. Februar 2019 gab die Arbeitgeberin an, der Versicherte habe am 11. (richtig: 10.) Dezember 2018 beim Bohren einen Schlag auf den rechten Arm/Ellbogen erhalten (Akten der Suva, [act. II] 1). Die Suva holte eine ausführlichere Schilderung des Ereignisses durch den Versicherten (act. II 5, 19) sowie Berichte des erstbehandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (act. II 7, 14/2). Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 verneinte die Suva das Vorliegen eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes (act. II 23), womit der Versicherte, vertreten durch den F.________, nicht einverstanden war (act. II 32). Gegen die Verfügung vom 27. August 2019, mit welcher die Suva ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 10. Dezember 2018 abgelehnt hatte (act. II 33), erhob der Versicherte Einsprache (act. II 39). Dr. med. D.________ reichte weitere Berichte ein (act. II 47 ff.) und es erfolgte zudem eine ärztliche Beurteilung durch med. pract. G.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva, Versicherungsmedizin, vom 10. Januar 2020 (act. II 55). Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab (act. II 57). B. Mit Eingabe vom 8. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 8. Juli 2020 sowie die Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juli 2020 (act. II 57). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 10. Dezember 2018 leistungspflichtig ist und in diesem Zusammenhang, ob der Unfallbegriff erfüllt ist bzw. ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.1.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 5 Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). 2.1.3 Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 6 (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungsund erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 7 3. 3.1 Hinsichtlich der Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (E. 2.3 hiervor), ist den Akten aus medizinischer Sicht das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. März 2019 führte der erstbehandelnde Dr. med. D.________ zu den Befunden aus, bei der Erstkonsultation hätten bei mässigen Sensibilitätsstörungen vom Ellbogen bis zu den Fingerkuppen druckdolente, leicht geschwollene Muskelgruppen am rechten Unterarm vorgelegen. Er diagnostizierte eine Unterarmdistorsion mit Muskelfaserrissen rechts (act. II 7). 3.1.2 Im Bericht vom 3. Mai 2019 führte Dr. med. E.________ aus, es sei bei der Intensivierung der Arbeit im Verlauf der letzten Wochen zu vermehrten Beschwerden gekommen. Klinisch finde sich eine Dolenz im Bereich des Musculus pronator teres rechtsseitig sowie im Bereich des Epicondylus (act. II 14/2). 3.1.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 26. März 2019 zur MR- Untersuchung rechter Ellbogen und linker Unterarm wurde in der Beurteilung festgehalten, es liege eine reguläre Konfiguration der Articulatio cubiti, keine differenzierbaren ossären Läsionen, keine Hinweise auf Kapselläsion oder freie Gelenkkörperchen, keine okkulten Frakturen vor. Es bestünden eine unauffällige Darstellung der Muskulatur, Flexoren- und Extensorenloge sowie des Epicondylus ulnaris und radialis und keine Zeichen einer posttraumatischer Tendinopathie oder Hinweise auf stattgehabte Muskelläsionen (act. II 21). 3.1.4 In der Beurteilung vom 10. Januar 2020 hielt die Suva-Ärztin med. pract. G.________ fest, es liege klar keine Listendiagnose vor, weshalb eine Übernahme nicht möglich sei. In Frage käme allenfalls die Diagnose einer Muskelzerrung. Muskelzerrungen heilten jedoch im Regelfall nach wenigen Wochen folgenlos aus und erklärten die unspezifische Beschwerdeproblematik des Patienten in keiner Weise. Hinweise auf eine grössere Muskelfaserruptur mit narbigen Residuen biete das MRI vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 8 26. März 2019 keinerlei Anhaltspunkte. Die Epicondylitis entspreche klar keiner Listendiagnose (act. II 55). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In der Aktenbeurteilung setzte sich med. pract. G.________ ausführlich mit der Frage, ob eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, auseinander. Sie stützte sich dabei auf die Akten der behandelnden Ärzte, welche ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben, weshalb sie sich ein gesamthaft lückenloses Bild machen konnte (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugen (vgl. E. 3.2 hiervor). Es bestehen vorliegend keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb – ohne Vornahme weiterer Abklärungen – das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen ist. Anderes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 4. 4.1 Umstritten ist unter den Parteien namentlich, ob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zum Ereignis ist den Akten das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 9 4.1.1 Mit Schadenmeldung vom 7. Februar 2019 meldete die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe am 11. Dezember 2018 (richtig: 10. Dezember 2018) beim Bohren einen Schlag auf den rechten Arm/Ellbogen erhalten (act. II 1). 4.1.2 Nach Aufforderung zur Schilderung des Ereignisses führte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 aus, im … habe am 10. Dezember 2018 (zwischen 14.30 bis 15.00 Uhr) beim Bohren eines Loches „Holz bis Rahmen die Krone vom maschine geklemt. Und dann ich habe ein Rückschlage auf den Rechten arm bis Ellbogen erhalten“ (act. II 5). 4.1.3 Im Bericht vom 26. März 2019 führte Dr. med. D.________ aus, der Patient habe am 10. Dezember 2018 berichtet, dass er rund zwei Stunden zuvor mit einer Bohrmaschine im … tätig gewesen sei, als die den Bohrer umfassende Krone festgesteckt sei, so dass sich für einen Augenblick (bis zum Loslassen des Drückers) die Maschine gedreht habe. Nun verspüre er ausgeprägte Schmerzen im rechten Ellbogen und im rechten Unterarm. Dr. med. D.________ hielt weiter fest, er habe keinerlei Hinweise auf Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussten. Der kräftige Patient sei ihm als sehr arbeitsfreudiger Grobmotoriker bekannt (act. II 7). 4.1.4 Laut der Aktennotiz des Suva Schaden-Spezialisten I.________ vom 27. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer am 2. April 2019 in Anwesenheit seiner Ehefrau (an ihrem Domizil) das Folgende: Er habe am 10. Dezember 2018 zusammen mit einem Temporärangestellten den Auftrag erhalten, im … in … zwecks Feuerschutz mit Steinwolle neun Löcher (Durchmesser 10 cm) in eine Holzwand zu bohren, damit später mit Schläuchen diese Steinwolle habe hineingeblasen werden können. Es komme selten vor, dass solche Löcher in Holz gebohrt werden müssten, meistens bohre er in Gipswände. Bei diesen Bohrarbeiten sei jeweils ungewiss, was ihn beim Bohren in die Wand alles erwarte. Hier sei es dann so gewesen, dass zwei ca. 3 cm dicke 3-Schichtholzplatten gewesen seien, zwischen den beiden Holzplatten sei eine ca. 10 cm tiefe verborgene Lücke gewesen. Beim dritten Loch sei der Bohrer beim Auftreffen auf die hintere Holzplatte unvermittelt hängen geblieben und es habe ihm seine rechte Hand verdreht. Die Beschaffenheit der Holzplatte sei nicht einsehbar gewesen und er habe nachher auch nicht nachgeschaut, ob die Holzplatte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 10 morsch gewesen sei oder nicht. Verwendet habe er einen ….Bohrer (act. II 19). 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid mit dem Hinweis auf den vom Beschwerdeführer laut Bericht vom 27. Juni 2019 angegebenen Sachverhalt (vgl. E. 4.1.4 hiervor), welcher keinen ungewöhnlichen äusseren Sachverhalt darstelle (act. II 57/3). Demgegenüber geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, dass der Unfallbegriff erfüllt sei. Der Unfallbegriff umfasst die Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden, diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. IRENE HOFER, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 4 N. 6). Massgebend für die Konkretisierung der Ungewöhnlichkeit ist, ob ein bestimmter Ablauf ungewöhnlich ist oder im Rahmen des Alltäglichen liegt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 4 N. 42). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). In folgenden Tätigkeiten oder Bewegungen wurde ein ungewöhnlicher äusserer Faktor verneint: Beim ruckartigen Bewegen eines Ventilrades mit dem Mittel-, Ring-, und Kleinfinger, einer – für den damals betroffenen – Versicherten üblichen Betätigung (BGE 99 V 136 E. 2 S. 139) und beim Arbeiten mit dem Bohrhammer (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 6, S. 45). Das Bundesgericht bejahte in seiner Rechtsprechung demgegenüber einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, als eine versicherte Person sich beim Bohren einer Wand mit einem Presslufthammer an der rechten Schulter verletzte, weil der Bohrer geklemmt hatte. Das Bundesgericht hielt in der Begründung fest, die vom Presslufthammer im Betrieb erzeugte Kraft, als der Meißel des Presslufthammers sich in der Wand ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 11 klemmt habe, habe dazu geführt, dass der Versicherte seine rechte obere Extremität gewaltsam verdreht habe. Es handle sich somit um eine programmwidrige und unkontrollierte Bewegung, die eine gewisse Intensität gezeigt habe. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass eine höhere als die normale Belastung des Körpers vorgelegen habe, was den Schluss zulasse, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor am Ursprung der berichteten Schmerzen in der rechten Schulter gelegen habe (Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2014, 8C_36/2013, E. 5). Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass im Gegensatz zu dem in der soeben erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetretenen Ereignis (Bohrer eines Presslufthammers verklemmt) der Beschwerdeführer einen kompakten Akku-Bohrschrauber für leichte und mittelschwere Schraubarbeiten verwendet habe und bei einem Gerät dieser Art bei einer Blockierung des Bohrkopfes das Kriterium des ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt sei, auch nicht im Sinne einer unkoordinierten Bewegung (act. II 57/3). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann gestützt auf die bisherigen Abklärungen jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der beschriebene Sachverhalt weiche grundsätzlich von demjenigen in BGer 8C_36/2013 ab und schliesse einen Unfall im Rechtssinn per se aus. Soll die Ungewöhnlichkeit bei Verwendung eines Akku-Bohrschraubers deshalb verneint werden, da allenfalls die Intensität, die zur programmwidrigen, unkontrollierten Bewegung geführt haben soll, nicht vorliege, so ist die Frage, welches Gerät der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis benutzte, und damit die Kraft bzw. Drehzahl des Gerätes (und/oder allfälligen Schutzvorrichtungen) entscheidend. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdegegnerin lediglich auf eine E-Mail vom 24. Juni 2019 und auf ein Telefongespräch vom 25. Juni 2019 mit Herrn J.________, … der C.________ AG (act. II 19), wonach der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 einen Akku-Bohrschrauber … und einen … im Magazin „bestellt habe“. Die diesbezüglichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin sind äusserst rudimentär, denn es befindet sich weder die genannte E-Mail noch eine Aktennotiz zum Gespräch in den Akten. Auch eine Stellungnahme des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 12 vom Beschwerdeführer bereits am 26. Februar 2019 erwähnten Zeugen (act. II 5), soweit allenfalls auch der Ablauf des Ereignisses nicht als glaubhaft erachtet würde (vgl. E. 2.2 hiervor), liegt nicht vor. Beim in den Akten erwähnten Modell … handelt es sich um einen kompakten Akku- Bohrschrauber für leichte und mittelschwere Schraubarbeiten mit maximalem Drehmoment (weicher/harter Schraubfall) von 28 Nm (weicher Schraubfall) bzw. 55 Nm (harter Schraubfall), wobei dessen Vorteil gemäss Hersteller das Bohren und Schrauben mit hoher Drehzahl bis zu 1.800 U./min ist (www…..ch). Vorab wird die Beschwerdegegnerin deshalb abzuklären haben, welches Modell der Beschwerdeführer genau am 10. Dezember 2018 benutzte; sollte sich dies nicht mehr abschliessend klären lassen, wäre vom erwähnten (und bestellten) ….-Modell auszugehen. Zudem hat sie sich mit der Krafteinwirkung des Modells bei einer plötzlichen Blockierung des Bohrkopfes auseinanderzusetzen, d.h. ob – trotz allenfalls vorhandener technischer Sicherheitsvorkehrungen (möglicherweise gibt es eine elektronische Schnellabschaltung) – beim plötzlichen Stocken des Werkzeugs (wenn es im Untergrund stecken bleibt oder sich verkantet) ein heftiger Rückschlag bei einer hohen Drehzahl möglich gewesen ist, hat doch der Beschwerdeführer dem erstbehandelnden Arzt gegenüber angegeben, der Bohrer habe sich bis zum Loslassen des Drückers gedreht und ihm so den Arm verdreht (act. II 7/2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb – allenfalls auch durch Nachfragen beim Hersteller des Gerätes – entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Dem Gericht ist im Übrigen aus einem kürzlichen IV-Verfahren bekannt, dass die Beschwerdegegnerin bei einem Versicherten, der eine Handgelenksdistorsion (Verdrehung) mittels eines Akkuschraubers erlitt, offenbar die Leistungspflicht anerkannte (vgl. Nr. …..); vor Verfügungserlass wäre diesbezüglich weiter zu klären, was im dortigen Fall zur Anerkennung der Leistungspflicht führte und inwiefern sich dieser vom hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet. 4.3 In Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 13 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz Obsiegens hat der durch seine Ehefrau vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2020, UV/20/667, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 15