200 20 636 KV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Kanton D.________ Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienst Beschwerdeführer gegen Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin und A.________ Versicherter betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter) war bis am 31. Dezember 2019 bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Atupri, [act. II] 1.3, 4). Der Versicherte ist im Vollzug einer ordentlichen Verwahrung; in deren Rahmen wurde er am 26. August 2019 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B.________ versetzt (Akten des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons D._______, Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst [VBD bzw. Beschwerdeführer; act. I] 8). Wegen Pflegebedürftigkeit des Versicherten ordnete Dr. med. et phil. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab dem 28. August 2019 pflegerische Massnahmen (Abklärung und Beratung, Untersuchung und Behandlung sowie Grundpflege) an (act. II 3.1, act. I 4-6), wobei die Pflegeleistungen durch die Spitex … (Spitex) durchgeführt wurden (act. II 3.2, 3.3). Letztere ersuchte um Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), was die Atupri bezüglich der grundpflegerischen Leistungen ablehnte (act. II 1.1). In der Folge verlangte das VBD den Erlass eines verfügungsweisen Entscheids (act. II 1.2). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 lehnte die Atupri die Kostenübernahme der Spitex- Leistungen ab dem 28. August 2019 zulasten der OKP ab mit der Begründung, die sogenannte Grundpflege betreffe die alltäglichen Lebensverrichtungen; aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht der Strafvollzugsbehörde gegenüber den Gefangenen müsse die Betreuung und Sicherstellung der alltäglichen Lebensverrichtungen garantiert sein (act. II 1.4). An der Ablehnung hielt sie auf Einsprache des VBD vom 23. Januar 2020 (act. II 1.5) hin mit Entscheid vom 1. Juli 2020 fest (act. II 1). B. Mit Eingabe vom 28. August 2020 erhob der VBD beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid der Atupri vom 1. Juli 2020 sei aufzuheben. Die Atupri sei zu verpflichten, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 3 Spitex-Leistungen vom 28. August bis 31. Dezember 2019 für den Versicherten zu übernehmen. Eventualiter sei die Atupri zu verpflichten dem VBD die Pflegedienstleistungen gemäss BESA-Leistungskatalog für den Zeitraum vom 28. August bis 31. Dezember 2019 zu vergüten. Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2020 das Verfahren einstweilen auf die Frage der Prozessvoraussetzungen beschränkt hatte, äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. September 2020 zur Zuständigkeit und zur Beschwerdelegitimation. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2020 lud der Instruktionsrichter den Versicherten zum Verfahren bei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist für den Vollzug der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) des Versicherten zuständig (act. I 8; vgl. Art. 8 Abs. 1 und 14 lit. b der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG; SR 311.01] i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 14. September 2015 über den Justizvollzug des Kantons D._______ [JVG]) und trägt die Kosten des Straf- und Mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 4 nahmevollzug, soweit die Kosten nicht von Dritten oder anderen staatlichen Stellen zu tragen sind (Art. 380 Abs. 1 StGB i.V.m. § 46 Abs. 1 JVG); er führt aus eigenen Recht Beschwerde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. September 2020) und ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG), da der Versicherte den Unterstützungswohnsitz in … hat (vgl. act. I 8, act. II 1.3; Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Lasten der OKP für die von der Spitex für den Versicherten in der JVA erbrachten Leistungen in Form von Massnahmen der Grundpflege in der Zeit vom 28. August bis 31. Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 (S. 2 Ziff. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass vorliegend Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung nicht strittig seien. Gestützt auf diese Erklärung ist davon auszugehen, dass die Massnahmen der Untersuchung und Behandlungen (vgl. act. I 3 Beilagen unpaginiert) grundsätzlich übernommen wurden bzw. werden, soweit die Rechnungsstellung den Tarifen und Verträgen entspricht (vgl. act. II 1.4 S. 2 Ziff. 6). 1.3 Umstritten sind damit einzig die Massnahmen der Grundpflege (vgl. Rechnungen der Spitex zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 [betreffend August 2019] von Fr. 273.--, vom 10. Oktober 2019 [betreffend September 2019] von Fr. 1'583.40, vom 13. November 2019 [betreffend Oktober 2019] von Fr. 1'597.05, vom 11. Dezember 2019 [betreffend November 2019] von Fr. 1'305.85 und vom 15. Januar 2020 [betreffend Dezember 2019] von Fr. 1'765.40 [act. I 3 Beilagen unpagi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 5 niert]), daher liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend sind Pflegeleistungen von August bis Ende Dezember 2019 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 2.2 Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen entsprechend den Art. 25 - 31 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Sie übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.3 Die OKP leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG). Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung (Art. 25a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat hat die Bezeichnung der Pflegeleistungen an das Eidgenössische Departement
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 6 des Innern (EDI) übertragen (Art. 33 lit. b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 2.4 Das EDI hat gestützt auf diese Kompetenznorm in Art. 7 der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.11.31) den Leistungsbereich der Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim umschrieben. Nach Abs. 1 dieser Norm übernimmt die Versicherung Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV und nach aArt. 8 KLV (in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag unter anderem von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) erbracht werden. 2.4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV umfassen die Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KLV Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a), der Untersuchung und der Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). 2.4.2 Massnahmen der Grundpflege sind allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfeanlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim Anund Auskleiden, beim Essen und Trinken (Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1). 3. 3.1 Umstritten ist, ob die von der Spitex innerhalb der JVA beim Versicherten durchgeführten ambulanten Behandlungen in Form von Grundpflege (act. II 3.1; act. I 4-6) als Sachleistungen von der OKP zu übernehmen sind. Weder das Vorliegen einer ärztlichen Anordnung für Spitex- Leistungen noch der Umfang (act. I 4-6; Stundenanzahl für jeweils drei Monate) sind vorliegend umstritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 7 Der Beschwerdeführer geht davon aus, es handle sich bei den Grundpflegeleistungen nicht um vollzugsbedingte Nebenkosten, da diese nicht durch den Massnahmenvollzug erforderlich seien. Sie stünden nicht mit dem Haftzweck in Verbindung, sondern seien vielmehr aufgrund der Beschwerden des Versicherten zu erbringen. Die Unterbringung des Versicherten in einem herkömmlichen Pflegeheim sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, der Versicherte verbüsse eine längere Haftstrafe und werde zusätzlich verwahrt, wobei mit der Grundpflege sichergestellt werde, dass die Strafe weiterhin in der JVA B.________ vollzogen werden könne. Im Strafvollzug bestehe eine Fürsorge- und Betreuungspflicht gegenüber den Gefangenen; die Sicherstellung der alltäglichen Lebensverrichtungen, z.B. Hygiene, Körperpflege, müsse durch die Anstalt gewährleistet sein. Könne dies nicht sichergestellt werden, müsse eine Verlegung in eine geeignetere Institution geprüft werden. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass die versicherte Person grundsätzlich während des Straf- oder Massnahmevollzugs weiterhin Anspruch auf Heilbehandlungen zu Lasten der OKP hat. Die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG), im Umkehrschluss besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Sachleistungen und damit u.a. auf Heilbehandlungen (Art. 14 Satz 1 ATSG). Nach Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die OKP einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG), wobei nicht der Ort der Leistungserbringung, sondern allein die Pflegesituation für die Leistungspflicht der Krankenversicherung massgebend sein soll (vgl. Amtliches Bulletin [Amtl. Bull.] NR 2007 1781 [Wehrli]). Das Argument der Beschwerdegegnerin, die pflegerischen Massnahmen im Strafvollzug seien nicht von der OKP zu übernehmen, da sie nicht dem Verbleib im häuslichen Umfeld dienten und der Versicherte sich weder in einem Pflegeheim (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV) noch zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 8 Hause (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b KLV) aufhalte (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3), überzeugt somit nicht. Dieses Argument stünde zudem in Widerspruch, dass die Beschwerdegegnerin selbst zumindest von ihrer Leistungspflicht für die Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV ausgeht, welche die Spitex auch in der JVA vorgenommen hatte (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin weist jedoch zutreffend daraufhin, dass der Versicherte während des Massnahmevollzugs Anspruch auf eine adäquate medizinische und pflegerische Betreuung hat. Die Rechte der Eingewiesenen in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und -förderung wie auch auf eine qualitativ angemessene Pflege sind heute auf europäischer und internationaler Ebene niedergeschrieben (DOMINIQUE SPRUMONT, Le droit à la santé et le droit d’accès aux soins en milieu pénitentiaire, in QUE- LOZ/RIKLIN/SENN/SINNER [Hrsg.], Medizin und Freiheitsentzug, 2002, S. 28). Bezüglich des Vollzugs von freiheitsentziehenden Massnahmen gehört zu den Vollzugsgrundsätzen, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten ist und seine Rechte nur so weit beschränkt werden dürfen, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB). Auf Grund der bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzordnung sind die Kantone verpflichtet, auch die Gesundheitsversorgung der inhaftierten Personen und den ungehinderten Zugang zu gefängnismedizinischen Leistungen sicherzustellen. Die Fürsorge- und Gewährleistungspflichten verpflichten den Staat, Gesundheitsbeeinträchtigungen von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug entgegenzuwirken, namentlich ist eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten; es ist der Zugang zu präventiven, diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Gesundheitsmassnahmen zu gewähren (vgl. dazu auch Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug der Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektorinnen und -direktoren [KKJPD] und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren [GDK]). Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone (Art. 380 Abs. 1 StGB). Dabei wird der Verurteilte in angemessener Weise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 9 an den Kosten des Vollzugs beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StGB). Zu den näheren Vorschriften über die Kostenbeteiligung verweist Art. 380 Abs. 3 StGB auf die Zuständigkeit der Kantone, welche im interkantonalen Verhältnis die Kosten innerhalb der drei interkantonalen Konkordate für den Straf- und Massnahmenvollzug festlegen. Im vorliegenden Fall gilt das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (vgl. Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006). Gemäss § 16 des Reglements des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 24. April 2008 wird die eingewiesene Person bei Eintritt in eine Konkordatsinstitution durch medizinisches Personal untersucht und ist eine besondere Behandlung notwendig, wird dies der Einweisungsbehörde mitgeteilt. Zu den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs, die durch den Vollzug der gerichtlich angeordneten Strafe oder strafrechtlichen Massnahmen verursacht werden (sog. Vollzugskosten), gehören u.a. die Kosten für die Sicherstellung der für die medizinische Versorgung nötigen Ressourcen und Infrastruktur (vgl. DOMEI- SEN/MAURER, Straf- und Massnahmenvollzug, in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, Jugendstrafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 380 StGB N. 2) und die ambulante medizinische Grundversorgung in einer Vollzugseinrichtung (§ 46 Ziff. 2 lit. a des Gesetzes vom 14. September 2015 über den Justizvollzug [JVG] des Kantons D._______). Dass die Kosten des anstaltsinternen Gesundheitsdienstes (ambulante medizinische Grundversorgung) im Kostgeld inbegriffen sind, verweist auch der Vollzugskosten- und Gebührentarif der Vollzugseinrichtungen und Organe des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone hin (Kostgeldliste 2020/2021, Kommentar S. 7). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Massnahme zu vollziehen und dabei den Eingewiesenen bzw. Versicherten menschenwürdig zu betreuen und ihm die für den Massnahmevollzug notwendige Unterstützung zu gewähren. Dabei hat er insbesondere dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass der Versicherte während des Vollzugs der Massnahme (Verwahrung) den Alltag in der geschlossenen Anstalt unter menschenwürdigen Bedingungen verbringen kann. Soweit vorliegend von Interesse (vgl. dazu E.1.2 f.), benötigt der Versicherte hierzu pflegerische Massnahmen im Bereich der Grundpflege (vgl. Leistungsblatt: Leistungsbeschreibungen: KLV 7 c; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 10 auch Pflegeübersicht [act. II 3.2 Beilagen unpaginiert]). Bei der Grundpflege sind medizinische Hilfeleistungen vorzunehmen, welche die versicherte Person als Folge eines oder mehrerer gesundheitsbedingter Selbstversorgungsdefizite benötigt (HARDY LANDOLT, Obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 25a KVG N. 59), dabei handelt es sich – im Gegensatz zur Behandlungspflege, wozu diejenigen Pflegemassnahmen zählen, die sich als medizinische Hilfeleistungen mit diagnostischer, therapeutischer oder palliativer Zielsetzung auszeichnen (GEBHARD EUGSTER, die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 519 N. 369;) – um pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in grundlegenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung [GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., 2018, Art. 25a N. 10]). Hat der Beschwerdeführer nach den Ausführungen hiervor dem Versicherten bei der Verrichtung seiner grundlegenden menschlichen Bedürfnisse im Anstaltsalltag die erforderlichen Hilfestellungen zu gewähren, handelt es sich hierbei um eine Aufgabe, welche er zufolge des besonderen Gewaltverhältnisses im Rahmen seiner staatlichen Fürsorgepflicht zu erbringen hat. Insoweit handelt es sich um Kosten des Straf- und Massnahmevollzugs, welche nach Art. 380 Abs. 1 StGB die Kantone zu tragen haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die grundpflegerischen Leistungen von der Spitex … als in der OKP anerkannte Leistungserbringerin erbracht wurden. Denn die Spitex … wurde nicht vom Versicherten, sondern gestützt auf § 7 Abs. 1 JVG vom Beschwerdeführer selbst für die Erfüllung der ihm als Vollzugseinrichtung obliegenden Aufgaben beigezogen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4; Eventualantrag) wird die JVA als Erbringerin von pflegerischen Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 11 nichtmedizinischer Art bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in grundlegenden alltäglichen Lebensverrichtungen auch nicht zur Pflegeinstitution, welche ihrerseits gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV i.V.m. Art. 7a Abs. 3 KLV zu Lasten der OKP zu entschädigen wäre. Vielmehr gehören die von der Spitex in der JVA erbrachten Grundpflegeleistungen zur alltäglichen Grundversorgung des Eingewiesenen, weshalb die dadurch anfallenden Kosten von den Kantonen als Kosten des Straf- und Massnahmevollzugs und nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Pflichtleistung zu übernehmen sind. 3.4 Nach dem Dargelegten ist – soweit die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der durchgeführten Spitex-Leistungen der Grundpflege innerhalb der Vollzugseinrichtung ablehnt – der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Kanton D.______, Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienst - Atupri Gesundheitsversicherung - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, KV/20/636, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.