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Bern Verwaltungsgericht 14.07.2021 200 2020 625

14 luglio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,227 parole·~11 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020

Testo integrale

200 20 625 EO WIS/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit Dezember 2011 als ... (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 20) und seit 23. Juli 2012 als Geschäftsführerin der Firma C.________ (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: www.zefix.ch) tätig, als sie sich am 20. März 2019 (AB 20) unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter vom 23. Dezember 2018 bei der AKB für eine Mutterschaftsentschädigung anmeldete. In der Folge richtete die AKB vom 23. Dezember 2018 bis 30. März 2019 die entsprechende Mutterschaftsentschädigung aus (AB 16). Nachdem die ... der AKB am 11. April 2019 (AB 15) im Rahmen einer telefonischen Anfrage mitgeteilt hatten, dass die Versicherte im Februar 2019 an einer ...sitzung und ab dem 4. März 2019 (...) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe, wurde die für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung zunächst formlos (AB 12 ff.) und anschliessend auf Verlangen der Versicherten hin (AB 9) am 19. Juli 2019 (AB 8) mittels Verfügung zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 6) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2020 (AB 1) nach Einholung einer Stellungnahme der Versicherten vom 25. März 2020 (AB 3) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 26. August 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei die Mutterschaftsentschädigung auch über den 4. März 2019 bis zur Erschöpfung des gesetzlichen Anspruchs zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 3 Mit Replik vom 24. November 2020 und mit Duplik vom 6. Januar 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Mutterschaftsentschädigung für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d erster Satz EOG). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d zweiter Satz EOG). Art. 25 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) konkretisiert, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, endet. Eine Erwerbsaufnahme mit geringfügigem Lohn gemäss Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), welcher den Betrag von Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, beendet den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hingegen nicht (BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 258). 2.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 erster Satz EOG). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 16e Abs. 2 zweiter Satz i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 5 Art. 11 Abs. 1 erster Satz EOG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden Beiträge auf dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Für die Beiträge auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 S. 469). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung ab dem 23. Dezember 2018 (Geburt der Tochter; AB 20) erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 6 punkt Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet hat (AB 16). Mutterschaftsentschädigung kann nur auf Einkommen ausgerichtet werden, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wird. Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet gemäss Art. 16e Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Laut dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge auf dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die Abrechnungen ab Dezember 2017 (AB 20) steht fest (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), dass auf dem Einkommen für die ... sowie auf den … für die ... Beiträge nach Art. 4 f. AHVG erhoben wurden, was unter Berücksichtigung des AHV-rechtlichen Begriffs der Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden ist. Folglich stellt die ...tätigkeit eine Erwerbstätigkeit dar. Inwiefern der Begriff der Erwerbstätigkeit im AHVG ein anderer sein soll als im EOG, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4) – nicht ersichtlich, zumal das EOG explizit auf das AHVG verweist (vgl. Art. 11 Abs. 1 erster Satz EOG). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als ... … Rechte und Pflichten wahrnimmt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um eine Erwerbstätigkeit handelt. Unerheblich ist zudem, dass die Ausübung des … nicht an eine Drittperson übertragen werden kann und allen Mitgliedern des ... unabhängig von der Dauer der bisherigen ...tätigkeit und ohne Berücksichtigung von Fähigkeiten und Einsatz dieselbe Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Beschwerde S. 4), sind doch auch bei anderen Erwerbstätigkeiten eine persönliche Erfüllungspflicht und aufwandsunabhängige Pauschalentschädigungen nicht ausgeschlossen. Wäre die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um eine Erwerbstätigkeit, korrekt, hätte sie auf dem Einkommen als ... keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, setzt ein solcher doch wie soeben dargelegt eine Erwerbstätigkeit voraus. Mithin stellt die Mutterschaftsentschädigung ein nach Tagen bemessenes Ersatzeinkommen einer erwerbstätigen Frau dar, das für die Zeit ab Geburt des Kindes während längstens 14 Wochen gewährt wird, weil die Mutter wegen der Erholung nach der Geburt und der Betreuung des Neugeborenen an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit verhindert ist (THO- MAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 47 N. 2; BBI 2003 1114 Ziff. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 7 3.2 Aus den Angaben der ... (AB 15) und der Abrechnung für März 2019 (AB 3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2019 an elf Sitzungen teilgenommen und dafür die volle Entschädigung bezogen hat. Damit steht fest, dass sie ab diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Zusammenhang mit der Pflege ihres Kindes jeweils nur sehr kurz im ... aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 6), nichts. Endet doch der Taggeldanspruch der Mutter am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV; BGE 139 V 250 E. 4.5 S. 257). Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass auch nur kurze Anwesenheiten im ..., u.a. für die Teilnahme an ..., mit grosser Wahrscheinlichkeit seriöse Vorbereitungsarbeiten erfordert haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis am 30. März 2019 im Bereich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet hat, entfällt der gesamte Taggeldanspruch ab dem 4. März 2019. Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit führt auch dann zum Ende des Anspruchs, wenn die Arbeit nur teilweise wiederaufgenommen wird. Mit dieser Lösung wollte der Gesetzgeber explizit erreichen, dass der Mutterschaftsurlaub voll ausschöpft wird (vgl. BBI 2002 7546; BGE 139 V 250 E. 4.5 S. 257; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 47 N.17). Der Einwand, der Wegfall der gesamten Entschädigung sei nicht korrekt, wenn nur in einem Teilbereich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werde (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6; Replik S. 2 Ziff. 5), erweist sich damit als unbehelflich. Ein Wiederaufleben bzw. Wiederentstehen der Mutterschaftsentschädigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem hat die Erwerbstätigkeit als ... auch nach der ... weiterbestanden, womit nicht von einem Abschluss der Tätigkeit per 30. März 2019 (Replik S. 2 Ziff. 5) auszugehen ist (vgl. ergänzend auch Duplik S. 2 Ziff. 3). 3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Erwerbsaufnahme mit einem geringfügigen Lohn, welcher im Kalenderjahr Fr. 2'300.-- nicht übersteigt, gemäss Art. 34d Abs. 1 AHVV den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zwar nicht beendet (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Abrechnung für März 2019 (AB 3) ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für die ...tätigkeit im März 2019 für die … Fr. 2'166.65 und für die Teilnahme an der ... … in der Höhe von Fr. 4'840.-- ausgerichtet wurden. Damit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, in der „hier interessierenden Zeitspanne“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 8 werde der Grenzwert von Fr. 2'300.-- nicht überstiegen (vgl. Beschwerde S. 6), widerlegt, zumal sich der Grenzwert auf ein Kalenderjahr bezieht. 3.4 Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeitperiode vom 1. bis 30. März 2019 Mutterschaftsentschädigung für die Tätigkeiten als ... und Geschäftsführerin der Firma C.________ ausgerichtet (AB 16). Da der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Wiederaufnahme der ...tätigkeit per 4. März 2019 endete (Art. 16d EOG), hat die Beschwerdegegnerin die vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zu Recht zurückgefordert. Die Rückforderung ist nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2021, EO/20/625, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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