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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2021 200 2020 594

4 marzo 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,194 parole·~16 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020

Testo integrale

200 20 594 EL LOU/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecherin und Notarin C.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ und B.________ (geboren … respektive …; nachfolgend Versicherter/Versicherte bzw. Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin) meldeten sich im Februar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 5). Mit Verfügung vom 8. August 2019 (act. II 16) sprach die AKB dem Versicherten ab 1. November 2018 EL in unterschiedlicher Höhe zu, wohingegen sie mit weiterer, gleichentags erlassener Verfügung (act. II 17) einen Anspruch der Versicherten verneinte. Die von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 18 f.), mit welchen sie die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von jeweils insgesamt Fr. 471'151.-- (vgl. act. II 16 S. 10; 17 S. 6) beanstandeten, wies die AKB nach Vereinigung der Einspracheverfahren mit Entscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34) ab. B. Dagegen liessen die Versicherten, vertreten durch Fürsprecherin und Notarin C.________, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde erheben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der AKB vom 29. Juni 2020 sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden an die AKB zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen (bzw. deren Höhe) ab November 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei den EL- Berechnungen zu Recht ein Verzichtsvermögen (von Fr. 471'151.-- vor Amortisation) berücksichtigt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.2 vorne) gelangt im Lichte des hier ab November 2018 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 5 stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). Ein Verzicht ist jedoch nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.3.3 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 6 3. 3.1 Mit Abtretungsvertrag vom … 1998 übertrug der Beschwerdeführer einem seiner Söhne (Übernehmer) das landwirtschaftliche Heimwesen (act. II 8 S. 1-16). Die Abtretung stand ausdrücklich unter der "Ausgleichungspflicht" gemäss Art. 626 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. act. II 8 S. 7), weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieser Zuwendung einen allfälligen Vermögens-verzicht zu prüfen hatte und in der Folge insoweit unter dem Titel "Abtretung der Liegenschaft … Gbbl. Nrn. …, …, …, …, …, …, …, … Vertrag vom ....1998" ein Verzichtsvermögen von Fr. 121'540.-- (act. II 16 S. 8) berücksichtigte. Dabei ging sie von einem auf den amtlichen Werten basierenden Repartitionswert (100% des kantonalen Steuerwertes [pro 1998]; vgl. Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006) von gesamthaft Fr. 349'540.-- aus und zog davon Gegenleistungen in Form von Hypothekarschulden (Fr. 116'100.--), einem Grundpfanddarlehen (Fr. 51'350.--) sowie einer Anzahlung von Fr. 60'550.-- (vgl. act. II 8 S. 7 f.) ab. Damit hat die Beschwerdegegnerin vom rohen Vermögen die ausgewiesenen Gegenleistungen bzw. Schulden der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen im Gesamtbetrag von Fr. 228'000.-- vollständig berücksichtigt (vgl. E. 2.3.3 vorne). Dass sie die Restanz von Fr. 100'000.--, welche dem Sohn gemäss Abtretungsvertrag als verzinsliches Darlehen überlassen wurde (act. II 8 S. 8), nicht in Abzug brachte, ist nicht zu beanstanden: So wird der in der Einsprache vom 2. September 2019 (act. II 18 S. 1; 19 S. 1) behauptete Sachverhalt, wonach die verzinsliche Restanz von Fr. 100'000.-- im Folgejahr nach Erhöhung der bestehenden Hypothek vom Übernehmer ausgeglichen worden sei, weder mittels der im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Zinsabrechnung (act. II 18 S. 3; 19 S. 3) noch durch das auf 20 Jahre rückwirkend ausgestellte Dokument "Rückzahlung Kaufpreisrestanz" vom 29. August 2019 (act. II 18 S. 11; 19 S. 11) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 306 E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 7 2.3.2 S. 308) belegt. Letzteres Dokument wurde denn auch erst nach Erlass der Verfügung vom 8. August 2019 erstellt, womit die darin erfolgte Darstellung bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann, was deren Beweiswert zusätzlich schmälert. Abgesehen davon, dass auch die angebliche Rückzahlung, d.h. die tatsächliche Transaktion nicht belegt ist, vermögen schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 2) die Annahme eines Vermögensverzichts nicht zu entkräften. Einerseits räumen die Beschwerdeführenden selber ein, es liege insoweit ein Vermögensverzicht vor (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 2; S. 4, Ziff. 5). Andererseits ändert auch der Tatbestand eines Erbvorbezugs bzw. eines "Vorempfangs" nichts daran, dass durch Fehlen einer rechtsgenüglich belegten adäquaten Gegenleistung eine Verzichtshandlung (vgl. E. 2.3.2 vorne) vorliegt. Das von der Beschwerdegegnerin insoweit ermittelte Verzichtsvermögen von Fr. 121'540.-- (Fr. 349'540.-- - Fr. 228'000.--) ist somit nicht zu beanstanden. Was schliesslich den ausserhalb des Abtretungsvertrages geregelten Inventarkauf anbelangt (act. II 8 S. 8), so wurde der entsprechende Betrag von Fr. 105'000.-- nicht als Vermögen bzw. zusätzliches Verzichtsvermögen berücksichtigt, weshalb auf die in der Beschwerde diesbezüglich gemachten Ausführungen (Beschwerde, S. 3, Ziff. 2) nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 3.2 Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Unbelegter Vermögensrückgang" ein Verzichtsvermögen von Fr. 19'811.-- (act. II 16 S. 8). Die Beschwerdeführenden machen insoweit geltend, in den Jahren 2001 und 2002 habe das neu gebaute Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. … in ihrem Eigentum gestanden und in diesem Zusammenhang seien Investitionen in die Bauten und Umgebung erfolgt, die aktuell nicht mehr hätten rekonstruiert werden können. Jedenfalls seien in diesen Jahren weder Schenkungen noch Vorempfänge ausgerichtet worden (Beschwerde, S. 3, Ziff. 3). Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat selber festgehalten, dass auf eine Begründung des Vermögensrückgangs verzichtet werde, weil der Beschwerdeführer an Demenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 8 erkrankt sei (act. II 12 S. 1; 16 S. 8). Weiter ist die Darstellung im Verwaltungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Auskunft erteilen könne, weil stets ihr Ehemann die administrativen Belange erledigt habe (act. II 12 S. 1), plausibel. Soweit nach Berücksichtigung der anerkannten Vermögensreduktionen von Fr. 4'288.-- und Fr. 170'000.-- eine Reduktion von knapp Fr. 35'000.-- verbleibt, erweist sich diese Vermögensschwankung nicht als dergestalt hoch, dass sie für ein damals rund 60jähriges Landwirte-Ehepaar, d.h. Selbstständigerwerbende, nicht innerhalb der normalen Geschäfts- und Lebensführung möglich wäre. Soweit die Beschwerdegegnerin deshalb unter dem Titel "Angemessener Verzehr" (unter sachfremder Bezugnahme auf aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG) lediglich einen Betrag von Fr. 15'000.-- in Abzug brachte, wodurch – wie eben dargelegt – insgesamt ein Verzichtsvermögen von Fr. 19'811.-- verblieb, läuft dies auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle (vgl. E. 2.3.2 vorne) hinaus. Der Beschwerdegegnerin kann denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Berechnung der ihres Erachtens gebotenen (bzw. erlaubten) Ausgaben im Jahr 2002 in der Beschwerdeantwort (S. 5) auf die Beträge des ELG abstellt. Sie verkennt, dass zu jenem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden noch keine Ergänzungsleistung bezogen haben und ihnen deshalb die entsprechenden Beträge nicht entgegengehalten werden können. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und das Verzichtsvermögen von Fr. 471'151.-- (act. II 16 S. 9) um den Betrag von Fr. 19'811.-- auf Fr. 451'340.-- zu reduzieren, dies mit entsprechender Wirkung auch für die Berechnung des "Ertrags aus Vermögensverzicht". 3.3 Im Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Abtretung der Liegenschaft … Gbbl. Nr. … Vertrag vom ….1998" (richtig: … 2012) ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'800.-- (act. II 16 S. 8) sowie unter dem Titel "Barschenkungen" ein solches von Fr. 185'000.-- (S. 9). Mit Abtretungsvertrag vom … 2012 übertrugen die Beschwerdeführenden einem ihrer Söhne das vorgenannte Grundstück (act. II 8 S. 17-27). Indem auch diese Abtretung "auf Rechnung künftiger Erbschaft" erfolgte (S. 19), hatte die Beschwerdegegnerin auch insoweit zu prüfen, ob dieser Abtretung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Ausgehend vom Repartiti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 9 onswert von Fr. 417'800.-- (S. 19) zog die Beschwerdegegnerin Hypothekarschulden von Fr. 80'000.-- (S. 20), ein Darlehen von Fr. 33'000.-- (act. II 7 S. 6) sowie eine Zahlung des Übernehmers von Fr. 160'000.-- vom rohen Vermögen ab (act. II 16 S. 8), woraus ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'800.- - resultierte. Ferner berücksichtigte sie Barschenkungen im Betrag von Fr. 160'000.-- pro 2013 bzw. Fr. 25'000.-- pro 2017 (S. 9), gesamthaft ausmachend Fr. 185'000.--. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin berücksichtige die Schenkungen/Vorempfänge doppelt, da sie die vorzeitige Ausgleichung unter den Miterben korrekterweise als Vorempfang des Vaters gegenüber seinen Söhnen ausgewiesen hätten. Vorempfangsweise an die Nachkommen verteilt worden sei nur der Betrag von Fr. 160'000.--, und zwar dadurch, dass der Übernehmer viermal Fr. 32'000.-- ausbezahlt habe und seinen Anteil habe verrechnen dürfen; fünf Teile à Fr 32'000.-- ergäben wiederum die Fr. 160'000.--, auf die der Abtreter verzichtet habe. Der Betrag jedoch, den der Abtreter (gemeint wohl: Übernehmer) gegenüber seiner Mutter vorzeitig habe ausgleichen müssen, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an die Nachkommen verschenkt worden, sondern hätten die Beschwerdeführenden zum Leben benötigt. Von diesem Betrag seien die ausgewiesenen Fr. 69’761.-- noch an Sparguthaben vorhanden; der Rest habe aufgrund der Pflegebedürftigkeit bereits verbraucht werden müssen (Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 4). Laut dem Abtretungsvertrag vom … 2012 musste der Übernehmer zwecks Tilgung des Anrechnungswertes der Liegenschaft der Mutter (Beschwerdeführerin) den Ausgleichungsbetrag von Fr. 160'000.-- und seinen Brüdern je Fr. 32'000.-- bezahlen, unter Verrechnung des eigenen Anteils mit der Anrechnungswertrestanz (act. II 8 S. 21). Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise den Betrag von Fr. 160'000.-- – soweit die vereinbarte Zahlung an die Beschwerdeführerin betreffend – berücksichtigt (act. II 16 S. 8), nicht jedoch jene Ausgleichungsbeträge (je Fr. 32'000.--), die der Übernehmer an seine Geschwister hätte ausrichten müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, geht aus der Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. II 18 S. 5 f.) zudem insoweit hervor, dass nicht der Übernehmer die Ausgleichszahlungen vornahm, sondern die Beschwerdeführenden ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 10 fünf Söhnen je Fr. 32'000.-- schenkten (S. 6), was dem Betrag der vereinbarten Ausgleichszahlung von Fr. 160'000.-- an die Beschwerdeführerin entspricht. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 160'000.-nicht doppelt berücksichtigt und die Ermittlung des Verzichtsvermögens erweist sich auch insoweit als korrekt. 3.4 Unter Berücksichtigung von aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung) beläuft sich der Vermögensverzehrbetrag pro 2018 auf Fr. 261'340.-- (Fr. 451'340.-- - Fr. 190'000.--) bzw. Fr. 251'340.-- pro 2019 (Fr. 451'340.-- - Fr. 200'000.-- [act. II 16 S. 9]). Der "Ertrag des Vermögensverzichts" beläuft sich der Berechnung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. act. II 16 S. 9) auf Fr. 216.-- (2018) und Fr. 125.-- (2019). Dabei hatte die Beschwerdegegnerin – entgegen der in der Beschwerde postulierten Sichtweise (vgl. S. 4, Ziff. 5) – erst ab dem Jahr 2000 die jährliche Amortisation von Fr. 10'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17a Abs. 2 ELV; vgl. auch Ziff. 9.4 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Die übrigen Positionen der EL-Berechnung (act. II 16 S. 10 ff.; 17 S. 4 ff.) werden nicht bestritten und geben auch anderweitig keinen Anlass zu Bemerkungen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin lässt auch eine Berechnung mit den korrigierten Werten bei einem weiterhin über Fr. 10'000.-- liegenden Einnahmenüberschuss offensichtlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen (2018: Reduktion der Werte "Ertrags aus Vermögensverzehr" um Fr. 32.-- und "Vermögen anrechenbar als Einkommen" um Fr. 991.- -, d.h. total Reduktion Einkommen um Fr. 1'023.--; 2019: Reduktion der Werte "Ertrags aus Vermögensverzehr" um Fr. 5.-- und "Vermögen anrechenbar als Einkommen" um Fr. 990.--, total Fr. 995). Die Beschwerde ist die Beschwerdeführerin betreffend vollumfänglich abzuweisen. 3.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers, für welchen die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits bejaht hat, werden die Korrekturen zu einer (leichten) Erhöhung des Anspruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 11 führen. Diesen konkret zu berechnen und in der Folge auszurichten, ist Sache der Beschwerdegegnerin. In diesem Rahmen ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.5 Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34) erhobene Beschwerde den Beschwerdeführer betreffend im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführeres sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 28. Oktober 2020 macht Fürsprecherin und Notarin C.________ ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 1'385.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht des Verfahrensausgangs – die Beschwerdeführenden obsiegen einzig insoweit, als das Verzichtsvermögen um Fr. 19'811.-- reduziert wird (vgl. E. 3.2 vorne), was derzeit zudem einzig auf den Anspruch des Beschwerdeführers Auswirkungen hat (vgl. E. 3.4 vorne) – rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 12 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin und Notarin C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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