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Bern Verwaltungsgericht 29.10.2020 200 2020 59

29 ottobre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,848 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019

Testo integrale

200 20 59 EO LOU/LUB/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erwarb im Oktober 2016 den Titel "Bachelor of ... in ... mit Vertiefung in ..." der B.________ und begann in der Folge mit dem Studium "Master of ... in ..." an der C.________ (Akten des Versicherten [act. I] 1, 8; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 10/6-8). Vom 1. Juli 2019 bis 13. Februar 2020 absolvierte er den Rest seines Zivildienstes (act. I 4, act. II 6/7). Auf entsprechende Anmeldung hin (act. II 9) richtete ihm die AKB am 23. August 2019 für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2019 eine Erwerbsausfallentschädigung (EO- Entschädigung) von Fr. 74.40 pro Tag, insgesamt Fr. 2'162.85, aus; als massgebendes Einkommen zog sie das unregelmässige Einkommen des Versicherten aus seiner Abruftätigkeit als ... während des Studiums heran (act. II 8). Mit Verfügung vom 13. September 2019 (act. II 7) bestätigte die AKB den Tagesansatz von Fr. 74.40 für den besagten Zeitraum (Monat Juli 2019). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2019 (act. II 6) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 1) ab. B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die EO-Entschädigung für seine Einsatzzeit sei gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) auf Grund des entgangenen branchenüblichen Anfangslohns zu berechnen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Angelegenheit und reichte zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin, verweisend auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... desselben Tages, auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin, bezugnehmend auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 14. Juli 2020, an den Ausführungen und Anträgen in der Stellungnahme vom 18. Februar 2020 fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 Bst. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO- Entschädigung vom 1. bis 31. Juli 2019 und dabei insbesondere dessen Höhe. Über die Höhe allfälliger weiterer EO-Entschädigungen wurde von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. September 2019 (act. II 7) bzw. im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 1) nicht entschieden. 1.3 Bei 31 entschädigungsberechtigten Tagen im umstrittenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor), einem Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- im Tag (Art. 16a EOG) und einer bereits ausbezahlten EO- Entschädigung von Fr. 74.40 täglich (act. II 8) beläuft sich der Streitwert auf maximal Fr. 5'288.60 (31 Tage x [Fr. 245.-- ./. Fr. 74.40]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 Bst. c und d ATSG; Art. 80 Bst. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1- 3 (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 5 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (Bst. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Bst. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Bst. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). 2.4 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 erster Satz EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Hierbei ist eine mögliche Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 Bst. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 Bst. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 6 des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 das Studium "Bachelor of ... in ... mit Vertiefung in ..." erfolgreich abgeschlossen und danach mit dem Studium "Master of ... in ..." begonnen sowie diesbezüglich – vor Antritt des restlichen Zivildienstes am 1. Juli 2019 – Prüfungen abgelegt hat (act. I 1, 4, 8, act. II 6/7, 10/6-8). Weiter ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in den 12 Monaten vor dem Zivildienstantritt einer Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH als ... von mindestens vier Wochen nachgegangen ist (act. II 10/2-4). Damit gilt der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV, was unter den Parteien denn auch grundsätzlich unbestritten ist. Dies hat zur Folge, dass die tägliche Grundentschädigung, die der Beschwerdeführer zugute hat, basierend auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu berechnen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV), es sei denn, er falle unter eine der beiden Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 2 EOV. In Anbetracht dieser Ausgangslage kommt während der hier zur Diskussion stehenden anderen Diensten (vgl. E. 2.2 hiervor) die tägliche Grundentschädigung nach den Mindestbeträgen gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG nicht in Frage. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst mindestens vier Wochen erwerbstätig war (in seiner Abruftätigkeit als ...) und berechnete die EO- Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr. 74.40 pro Tag bzw. von insgesamt Fr. 2'162.85

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 7 für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2019 blieb aus rein rechnerischer Sicht unbestritten (act. II 7 f.). Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall die in Art. 1 Abs. 2 Bst. c EOV bzw. Art. 4 Abs. 2 EOV statuierte Vermutung für die Aufnahme einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) als widerlegt, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass der Ausbildungsabschluss während der Dienstleistung erfolgt wäre. Die Vermutung gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV greife nur für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, nicht aber für den Ausbildungsabschluss an sich (act. II 1/2). Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die EO-Entschädigung aufgrund des entgangenen branchenüblichen Anfangslohns zu berechnen. Er macht geltend, dass er ohne den langen Zivildienst eine langfristige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte; er besitze bereits einen "Bachelor" in ... (act. II 2, 6, 10, Beschwerde S. 2). Des Weiteren stellt er auf Art. 4 Abs. 2 EOV ab, wonach er infolge der beim Einrücken abgeschlossenen oder während des Dienstes beendeten Ausbildung als den Erwerbstätigen gleichgestellt gelte und in der Folge die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermutet werde (Beschwerde und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020). 3.3 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er im November 2018 die Absolventenmesse zusammen mit einem Studienfreund besucht, im Januar 2019 die letzten Module seines Master-Studiums abgeschlossen und im März 2019 mit der Master-Arbeit begonnen (act. II 2/1, 3 f.). Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge bereits einen Bachelor- Abschluss und habe schon im November 2018 anlässlich der Absolventenmesse interessante potentielle Arbeitgeber kennengelernt sowie eine nicht beendete Master-Arbeit stelle für viele Studierende kein Hindernis für eine Anstellung dar (sein Freund habe in der entsprechenden Situation eine Anstellung gefunden), sind für diese Zeit keine konkreten Stellenbemühungen auf diesem Ausbildungsniveau aktenkundig. Erst nachdem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 8 der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 in den Zivildienst eingerückt war (act. I 4, act. II 6/7), die Beschwerdegegnerin am 23. August 2019 die EO- Entschädigung basierend auf dem (vordienstlichen) unregelmässigen Einkommen aus der Abruftätigkeit als ... festgelegt (act. II 8) und dies mit Verfügung vom 13. September 2019 (act. II 7) bestätigte hatte, nahm er im November 2019 – über vier Monate nach Beginn des Zivildienstes – (zwei) konkrete Stellenbemühungen vor (act. II 2/2, 5-8). Unter diesen Umständen sind die Aufnahme einer (zusätzlichen zur bisherigen Abruftätigkeit oder anstelle derjenigen) Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b EOV (vgl. E. 2.5 hiervor) sowie das hierbei realisierbare wesentlich höhere Erwerbseinkommen nicht glaubhaft gemacht (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hat oder diese während des Dienstes beendet hätte. 3.4.1 Mit einem Bachelor-Abschluss ist ein direkter Berufseinstieg möglich, weshalb diesem grundsätzlich die Qualifikation eines Ausbildungsabschlusses zukommen kann. Der Beschwerdeführer erlangte einen entsprechenden Abschluss in "... mit Vertiefung in ..." im Oktober 2016 (act. II 10/8) und begann danach mit dem Masterstudium in "..." (act. II 10/6). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers nicht ein Bachelor-, sondern ein Master-Abschluss in "..." darstellt. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den angestrebten Master-Abschluss weder vor dem Einrücken in den Zivildienst am 1. Juli 2019 (wegen der fehlenden Master-Arbeit) noch während des Dienstes ablegte (vgl. act. I 11), steht fest, dass er seine Ausbildung nicht nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 Bst. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen hat. 3.4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung während des Dienstes beendet hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c zweiter Teilsatz EOV), und damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermutet wird (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 9 In der Vermutung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c bzw. Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV nicht eingeschlossen ist der Umstand und der Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses. Kann ein solcher (hypothetischer) Abschluss während der Dienstleistung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, so trägt der Leistungsansprecher die Folgen dieses negativen Beweisergebnisses (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.2). Bereits im Einspracheverfahren (act. II 2, 6/2) und wiederum in der Beschwerde (S. 2) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die letzten Module seines Master-Studiums im Januar 2019 abgeschlossen habe und er belegte dies auch anhand der Zwischenbestätigung der C.________ vom 14. Februar (act. II 10/6) bzw. 10. Oktober 2019 (act. I 1). Weiter führte er aus, dass er die noch verbleibende Master-Arbeit im März 2019 aufgenommen habe und diese wegen des Zivildienstes nicht habe weiterführen können. Geplant sei die Beendigung per März 2020. Diese Argumente überzeugen nicht, indem der Beschwerdeführer seinen Zivildienst erst im Juli 2019 antreten musste und insofern rund ein halbes Jahr Zeit hatte, seine Master-Arbeit vor dem Dienstantritt einzureichen und die erforderliche 27 Kredit-Punkte einzuholen, was nach seinen Angaben ein Semester erfordert hätte (Beschwerde S. 2). Aus welchen Gründen er sein Studium ab Januar 2019 nicht unmittelbar fortsetzte und bis Ende Juni 2019 (vor Beginn des Zivildienstes) abschloss oder sich zumindest darum bemühte, bleibt offen und unbelegt. Ein verbindliches Abgabedatum der Master-Arbeit, welches in den Zeitraum des Zivildienstes gefallen wäre und allenfalls deswegen hätte verschoben werden müssen, bestand offensichtlich nicht. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 hatte er keinen fix vorgeschriebenen Einreichtermin. Er ging von einer Abgabe der Arbeit im März 2020 aus (act. II 2/1; die tatsächliche Abgabe erfolgte sodann am 27. Mai 2020; act. I 11). Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass das Studium mit der Einreichung der Master-Arbeit nicht als abgeschlossen gilt. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c EOV anzunehmen (VGE EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 10 abgabe zusätzlich Zeit. In Würdigung der gesamten Umstände kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein Master-Studium ohne Dienstleistung innerhalb der hier massgeblichen Abrechnungsperiode vom 1. bis 31. Juli 2019 abgeschlossen hätte. 3.4.3 Demnach ist zum einen der Tatbestand des Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Dienstes nicht erfüllt (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und konnte die Beendigung des mindestens noch halbjährigen Studiums innerhalb des hier fraglichen Zeitraums (Monat Juli 2019) offensichtlich nicht erfolgen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht Dienst geleistet hätte (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Berechnung der Entschädigung nach ortsüblichem Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV kommt damit nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin hat für die Abrechnungsperiode Juli 2019 eine Erhöhung der EO-Entschädigung zu Recht verneint. Für eine Erhöhung der EO-Entschädigung in einer späteren Abrechnungsperiode – die hier nicht Streitgegenstand bildet (vgl. E. 1.2 hiervor) – wäre der Beschwerdeführer wiederum beweisbelastet. Das heisst, er müsste den hypothetischen Abschlusstermin seiner Ausbildung in der entsprechenden Periode belegen (vgl. E. 3.4.2 zweiter Absatz hiervor). 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 1) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EO/20/59, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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