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Bern Verwaltungsgericht 28.02.2021 200 2020 587

28 febbraio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,224 parole·~11 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020

Testo integrale

200 20 587 EL WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1930 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich nach dem Tod ihres Ehemannes und der daraufhin per Ende April 2014 erfolgten Einstellung der bisher ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Juni 2014 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach ihr die AKB ab dem 1. Mai 2014 Ergänzungsleistungen zu (AB 9, 14 f., 29). Im Rahmen einer im August 2018 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 30) stellte die AKB fest, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine der Versicherten seit dem 1. Mai 2014 ausgerichtete Witwenrente der C.________ unberücksichtigt geblieben war. Die AKB nahm eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und forderte mit vier Verfügungen vom 10. Oktober 2018 (AB 40-43) die Rückerstattung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 29'016.--. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 45) wies die AKB mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (AB 59) ab. Mit Verfügung vom 29. April 2020 (AB 62) wies die AKB das vom 26. März 2019 datierende Erlassgesuch (AB 50) unter Verweis auf die fehlende Gutgläubigkeit der Versicherten ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 (AB 68) bestätigte. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 11. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 und der Erlassentscheid vom 29. April 2020 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Erlass der Rückerstattungsforderungen von insgesamt Fr. 29'016.-- gemäss den Rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 3 tungsverfügungen vom 10. Oktober 2018 soweit zu gewähren, als diese den Zuvielbezug infolge Nichtberücksichtigung der Witwenrente der C.________ betreffen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass von zurückgeforderten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 29'016.-- zu Recht abgewiesen hat. Nicht zu prüfen ist der Bestand der Rückforderung als solcher oder deren Höhe; der diesbezügli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 4 che Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (AB 59) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Dementsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 29. April 2020 (AB 62) richtet. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht auf die im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente der Unerfahrenheit und des Alters der Beschwerdeführerin eingegangen sei, sondern sich vielmehr auf die Wiedergabe von Textbausteinen beschränkt habe (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2.1). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 5 einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente "Unerfahrenheit" und "Alter" im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 (AB 68) zwar explizit erwähnt, sich damit jedoch nicht vertieft auseinandergesetzt (AB 68 S. 2 Ziff. 2.2). Ob dies unter Berücksichtigung, dass sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann offen bleiben. Eine solche könnte jedenfalls als geheilt gelten, zumal sie nicht besonders schwer wiegen würde und das angerufene Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 6 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) 3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 3.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 3.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 7 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert. 4. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass einerseits die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Juni 2014 sowohl ihre AHV-Rente in der Höhe von Fr. 28'080.-als auch die Witwenrente der C.________ in der Höhe von Fr. 15'180.-deklariert (AB 1 S. 3 Ziff. 3.3 f.) und andererseits die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise in den diversen Berechnungen der Ergänzungsleistungen davon jeweils nur die AHV-Rente als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat (AB 9 S. 6, 11, 14 S. 7, 15 S. 7, 16, 19, 21, 27, 29 S. 8). Des Weiteren ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht auf diesen Fehler hingewiesen hat. 4.2 Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2). Dass die Witwenrente der C.________, welche die Beschwerdeführerin – wie hiervor ausgeführt – bei der Anmeldung deklariert hatte, unter den Einnahmen nicht aufgeführt wurde, stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne dieser Rechtsprechung dar. Die Beschwerdeführerin hätte – auch wenn sie in administrativen Angelegenheiten unerfahren ist (Beschwerde S. 2 Ziff. 2.2) – ohne weiteres erkennen müssen, dass die Einnahmen einen wesentlichen Bestandteil der EL-Berechnung darstellen und seitens der Beschwerdegegnerin lediglich die AHV-Rente berücksichtigt worden ist. In Nachachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sich die Beschwerdeführerin zumindest die Frage stellen müssen, wie es sich mit der Anrechnung der Witwenrente verhält und sich bei allfälligen Unklarheiten bei der Beschwerdegegnerin erkundigen müssen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Dementspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 8 chend ist der Bezug der zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig erfolgt; dies unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die Abrechnungsblätter kontrolliert hat oder nicht. 4.3 An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und ihres Alters kein Verschulden vorgeworfen werden, nichts. Bezüglich des geltend gemachten chronischen Schwindels ergibt sich aus den beschwerdeweise beigebrachten ärztlichen Berichten (Akten der Beschwerdeführerin [BB] 2 f.) nichts, was dafür sprechen würde, dass die Beschwerdeführerin ihren hiervor wiedergegebenen Pflichten nicht hätte nachkommen können. Dasselbe gilt für das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Massnahmen des Erwachsenenschutzes, speziell keine Verbeiständung i.S.v. Art. 390 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), beantragt, geschweige denn angeordnet wurden, so dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als aufgehoben zu betrachten ist. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) nicht zu folgen, soweit darin vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe keinen Anlass gehabt, an der Fachkompetenz und Sorgfalt der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Diese Betrachtungsweise würde letztlich darauf hinauslaufen, dass bei Fehlern der Ausgleichskasse der gute Glaube in diesen Fällen wohl immer zu bejahen wäre und die Mitwirkungs- und Meldepflicht in derartigen Konstellationen gar nicht mehr zum Tragen käme. 4.4 Nach dem Dargelegten scheitert der Erlass der Rückerstattungsforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), brauchte die Beschwerdegegnerin die Frage, ob die Rückforderung für die Beschwerdeführerin zu einer grossen Härte führt, nicht zu prüfen. 4.5 Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 (AB 68) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, EL/20/587, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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