Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 30.03.2021 200 2020 560

30 marzo 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,582 parole·~18 min·2

Riassunto

Verfügung vom 16. Juni 2020

Testo integrale

200 20 560 IV LOU/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2017 unter Hinweis auf Beschwerden am linken Arm bzw. im linken Handgelenk infolge eines Unfalles vom 3. August 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 5). Nach Einholung diverser erwerblicher und medizinischer Unterlagen verfügte die IVB am 5. September 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als ... seit dem 25. April 2017 wieder zu 100% zumutbar sei (AB 24). B. Im Februar 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, sein linker Arm sei seit dem Unfall nicht mehr brauchbar (AB 28). In der Folge holte die IVB verschiedene Unterlagen ein – insbesondere eine durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 30. und 31. Januar 2020 (Bericht der Rehaklinik B.________ vom 14. Februar 2020, AB 68, S. 1 ff.). Am 1. Mai 2020 gewährte die IVB Arbeitsvermittlung (AB 71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 74, 76) verfügte die IVB am 16. Juni 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 7% die Abweisung des Rentenbegehrens (AB 78). C. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Zusprache eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2020 (AB 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 5 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 6 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, womit die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wobei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2017 (AB 24) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 (AB 78) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfügung vom 5. September 2017, wonach dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... seit dem 25. April 2017 wieder zu 100% zumutbar sei (AB 24), in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Einschätzung des Zentrums C.________, wo der Beschwerdeführer am 8. März 2017 infolge einer traumatisch bedingten Faszienlücke am linken Vorderarm operiert worden war (AB 3.16). Infolge eines guten Heilungsresultates wurde die entsprechende Behandlung am 19. April 2017 abgeschlossen, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 7 dem Beschwerdeführer bis am 23. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als ... attestiert wurde (AB 3.15; 21, S. 1). Aufgrund erneuter Schmerzen im linken Arm begab sich der Beschwerdeführer im August 2018 zu seinem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher ihn für schwere Arbeiten bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig schrieb (AB 26). Am 3. Mai 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer infolge einer Narbenadhäsion einer weiteren Operation am linken Arm (AB 44, S. 8 f.). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Mai bis zum 5. Juni 2019 und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Juni 2019 attestiert (AB 58, S. 4 f.). Im Juli 2019 wurde sodann erstmals eine FDS-Tendinopathie am Muskelansatz medialer proximaler Vorderarm rechts durch eine mögliche Überlastung diagnostiziert (AB 50, S. 2). Im Rahmen der im Januar 2020 in der Rehaklinik B.________ durchgeführten EFL wurde schliesslich dargelegt, dass die angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar sei; eine angepasste Tätigkeit sei ganztags möglich (AB 68, S. 7). Dies spricht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im September 2017 für eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Frage, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, kann jedoch offenbleiben, da – wie nachfolgend dargelegt wird – selbst im Rahmen einer Bejahung eines Neuanmeldungsgrundes und einer allseitigen Prüfung (vgl. E. 2.4.4 hiervor) kein Rentenanspruch besteht. 3.3 Gestützt auf die durch die Suva veranlasste EFL in der Rehaklinik B.________ bzw. den entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2020 (AB 68), welchem voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks bzw. Vorderarmes sowie des rechten Vorderarmes seine angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr ausüben kann. Zumutbar sind leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags ohne repetitive Umwendbewegungen des linken Vorderarmes sowie ohne Exposition desselben gegenüber wiederholten Schlägen oder Vibrationen (AB 68, S. 7). Dieses Leistungsprofil wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 8 ausgehend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 9 vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtig des Wartejahres (vgl. AB 26 und 58, S. 4 f.; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der Neuanmeldung im Februar 2019 (AB 28; Art. 29 Abs. 1 IVG) der 1. August 2019. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Der Beschwerdeführer absolvierte von 2001 bis 2005 eine Lehre als ..., wobei er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat und daher über keinen Abschluss verfügt (vgl. AB 14, S. 1; 47, S. 1). In der Folge arbeitete er für diverse Arbeitgeber, oftmals in temporären Anstellungen, als .... Dazwischen gab es immer wieder, zum Teil monatelange, Unterbrüche infolge von Ferien und Auslandaufenthalten (AB 15). Zuletzt arbeitete er vom 2. Juli bis zum 8. September 2015 sowie vom 15. Februar bis zum 2. März 2016 temporär für die E.________ AG als ... (vgl. AB 3.54; 3.60; 14, S. 1; 15, 23; 34, S. 2). Die Anstellung endete durch eine (mündliche) Kündigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 10 der Arbeitgeberin aufgrund des Einsatzendes (AB 23, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch für die E.________ AG tätig wäre, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt hat (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Allerdings hätte sie dabei die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 aktuellsten statistischen Daten der LSE 2018 heranziehen müssen (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Ziff. 73 - 75: sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Kompetenzniveau 1 („Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“), Männer, beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'438.-- bzw. Fr. 65'256.-- pro Jahr (auf Ziff. 69 - 75: freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Kompetenzniveau 1, Männer, kann aufgrund statistisch ungenauer Zahlenwerte nicht abgestellt werden). Selbst wenn bei der Berechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers Ziff. 41 - 43: Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, berücksichtigt wird, wonach sich der monatliche Bruttolohn auf Fr. 5'622.-- bzw. 67'464.-- pro Jahr beläuft, ergibt dies keinen Rentenanspruch (vgl. E. 4.5 hiernach). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Zeile 41 - 43: Baugewerbe/Bau) und aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 – 2019, Zeile 41 - 43: Baugewerbe/Bau, 101.2 [2018], 102.2 [2019]) resultiert damit ein (maximales) Valideneinkommen von Fr. 70'344.90 (Fr. 67'464.-- : 40 x 41.3 / 101.2 x 102.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Rahmen der Berechnung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen nicht auf das Kompetenzniveau 3 („Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“) abgestellt werden (Beschwerde, S. 2). Zwar verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich über eine rund 10-jährige Berufserfahrung, jedoch wird die meist temporäre Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 11 beitszeit immer wieder für Ferien und Auslandaufenthalte unterbrochen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über keinen Lehrabschluss als ... verfügt. Auch konkrete Weiterbildungen sind keine bekannt (AB 14, S. 1). Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Kurs für … handelt es sich allein um einen Praxiskurs von acht Stunden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3), was nicht als Weiterbildung im hier massgeblichen Sinne anzusehen ist. Mithin fällt auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ausser Betracht (Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Heranziehen von Tabellenlöhnen (ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit) zur Berechnung des Valideneinkommens als wohlwollend zu betrachten ist, erzielte der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Gesundheitsschädigung im August 2015 aufgrund seiner regelmässigen Ferienabwesenheiten und Auslandaufenthalte doch ein geringeres Einkommen von jährlich maximal rund Fr. 50'000.-- (in den Jahren 2012, 2013; AB 34). In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seine Erwerbstätigkeit samt den jeweiligen Unterbrüchen geändert hätte. 4.4 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Zahlen der LSE (vgl. E. 4.1.2 hiervor) zu ermitteln. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.3 hiervor) und gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5’417.--), resultiert aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019) sowie aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016 - 2019, Total, 2018 [101.5], 2019 [102.4]) ein Betrag von Fr. 68'367.60 (Fr. 5’417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.5 x 102.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2) rechtfertigt es sich angesichts der vielfältigen Palette von Berufen im Sektor Produktion (neben dem nicht mehr zumutbaren Baugewerbe) nicht, nur auf den Sektor Dienstleistungen abzustellen. Vielmehr ist praxisgemäss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 12 Totalwert heranzuziehen (vgl. Entscheide des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1 und vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.2). Da in der Verweistätigkeit nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 3.3 hiervor), rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von maximal 5%, wie er auch von der Beschwerdegegnerin festgesetzt worden ist, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom 22. Dezember 2020, 8C_725/2020, E. 4.4.2, vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1, vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Ein weiterer Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Eine mangelnde berufliche Ausbildung bzw. fehlende Berufserfahrung ist nicht beim leidensbedingten Abzug, sondern bei der Bestimmung des Anforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohnes zu berücksichtigen. Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne auf dem niedrigsten Kompetenzniveau 1, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden (Entscheid des BGer vom 15. September 2011, 8C_427/2011, E. 5.2). Auch rechtfertigt sich vorliegend keine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Verdienstes aufgrund des Alters, war der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt doch erst 34-jährig. Kommt hinzu, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 4.2). Demnach ergibt sich ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 64'949.20. 4.5 Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'344.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'949.20 eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'395.70, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 8% entspricht. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 13 5. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2021, IV/20/560, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 560 — Bern Verwaltungsgericht 30.03.2021 200 2020 560 — Swissrulings