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Bern Verwaltungsgericht 13.08.2020 200 2020 541

13 agosto 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,865 parole·~14 min·4

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020

Testo integrale

200 20 541 ALV und 200 20 547 ALV (2) SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 23. April bis 15. November 2019 bei der B.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) als … im Personalverleih angestellt (Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV]-Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 82). Dieser Einsatzvertrag respektive das Arbeitsverhältnis wurde vom Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 per 15. November 2019 gekündigt; die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Am 18. November 2019 (act. IIA pag. 96 f.) meldete sich der Versicherte beim RAV Bern West zur Arbeitsvermittlung und mit undatiertem Formular (Eingang bei der Arbeitslosenkasse [ALK] am 25. November 2019 [Dossier Arbeitslosenkasse Bern {act. IIB} pag. 30]) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 18. November 2019 an (vgl. act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) forderte das RAV Bern West den Versicherten zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs auf, woraufhin dieser mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stellung nahm. Per 26. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim RAV ab (vgl. act. IIA pag. 32 und 20 f.). In der Folge stellte das RAV Bern West den Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab 18. November 2019 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 1. Februar 2020 (act. IIA pag. 8 f.) erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab (act. IIA pag. 2-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit zwei Eingaben vom 13. Juli 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochten Einspracheentscheides vom 2. Juli 2020 sowie den Verzicht auf die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Taggeldern. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2020 hielt der Instruktionsrichter u.a. zur angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (Verfahren 200.2020.514) und dem mitangefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (Verfahren 200.2020.547) fest, dass mit dem Urteil auf die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung nicht eingetreten respektive diese zur Behandlung als Einsprache an den Beschwerdegegner weitergeleitet werde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren ALV/2020/541 (Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 3]) und ALV/2020/547 (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 [act. IIA pag. 2-5]) sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ebenso sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten. Insoweit kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. jedoch E. 1.3 hiernach). 1.3 Vertieft zu prüfen ist, ob hinsichtlich der beiden Eingaben vom 13. Juli 2020 die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen als Erfordernis, das vorhanden sein muss, damit das Gericht zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72 ff., vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2.2 S. 271 f., 132 V 93 E. 1.2 S. 95). 1.3.1 Hinsichtlich der im Verfahren ALV/2020/541 mit Eingabe vom 13. Juli 2020 angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) zielt die besagte Eingabe des Beschwerdeführers auf die Überprüfung einer Verfügung, gegen die nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden kann bzw. konnte. Ein diesbezüglicher Einspracheentscheid liegt ausweislich der Akten nicht vor. 1.3.2 Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw. BGer] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbereich des ATSG sind nur noch Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim Verwaltungsgericht unmittelbar anfechtbar (Art. 56

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 5 Abs. 1 ATSG; vgl. ferner UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22 und Art. 56 N. 13). Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). 1.3.3 Das angerufene Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der beanstandeten Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) mangels eines anfechtbaren Einspracheentscheides i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG für die Beurteilung der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 funktionell nicht zuständig. Bei der fehlenden Sachurteilsvoraussetzung der (funktionellen) Zuständigkeit führt dies jedoch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern es hat eine Weiterleitung der Eingabe an die als zuständig erachtete Verwaltungsrechtspflegebehörde zu erfolgen (Art. 4 Abs. 1 VRPG), das heisst im vorliegenden Fall an den Beschwerdegegner. Folglich ist das Verfahren ALV/2020/541 betreffend die Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) als erledigt vom Protokoll abzuschreiben und die diesbezügliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 als Einsprache an den Beschwerdegegner weiterzuleiten. 1.3.4 Dem Voranstehenden zufolge liegt einzig mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) im Verfahren ALV/2020/547 ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung. 1.4 Mit Blick auf die zu beurteilenden fünf Einstelltage (act. IIA pag. 4 und 28) und das von der ALK auf Fr. 192.05 bezifferte Taggeld (vgl. act. IIA pag. 10) respektive die vom Beschwerdegegner in der – vorliegend nicht zu beurteilenden (vgl. E. 1.3.3 hiervor) – Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) auf total Fr. 886.30 veranschlagte Rückforderung liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 7 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis). Die Kündigung des grundsätzlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per 15. November 2019 und wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Der Beschwerdeführer meldete sich mit undatiertem Formular (Eingang bei der ALK am 25. November 2019 [act. IIB pag. 30]) zum Bezug von ALE ab dem 18. November 2019 an (act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV Bern West in der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) zutreffend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen dem 10. Oktober und dem 17. November 2019 massgebend. Für diesen Zeitraum vermochte der Beschwerdeführer auch nach einer diesbezügli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 8 chen Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) unbestrittenermassen (vgl. act. IIA pag. 69) keine Stellenbewerbungen nachzuweisen; erste Arbeitsbemühungen ergeben sich aus den Akten erst ab dem 20. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 67) und damit nach der Anspruchsstellung. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 396, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; Entscheid des BGer vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.3), sind die vollständig unterbliebenen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist offenkundig ungenügend. Daran vermag auch seine die fortwährende Registrierung bei einem Temporärarbeitsvermittler (vgl. act. IIA pag. 39) nichts zu ändern, zumal ihn dies nicht von (zusätzlichen) persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist entbindet. Zusätzlich unterstrichen werden die ungenügenden Arbeitsbemühungen ferner dadurch, dass dem Beschwerdeführer zufolge des früheren wiederholten Bezugs von ALE und den in diesem Zusammenhang (zumindest teilweise) erfolgten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 108, Eintrag vom 7. November 2018), seine Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist hinreichend bekannt sein musste (vgl. auch act. IIA pag. 8). 3.1.2 Hinsichtlich allfälliger Entschuldigungsgründe ergibt sich Folgendes: In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu der entsprechenden Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) hielt der Beschwerdeführer fest, der Verlust des Arbeitsplatzes habe ihn derart hart getroffen, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich gleich um eine neue Stelle zu bemühen. Aus der Einsprache vom 13. Februar 2020 (act. IIA pag. 8) gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen über kein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügt. Gemäss der Arbeitgeber-Bescheinigung für die Monate Oktober und November 2019 wies der Beschwerdeführer nach der am 10. Oktober 2019 erfolgten Kündigung (act. IIA pag. 79) während der gesamten verbleibenden Beschäftigungsdauer bis am 15. November 2019 keine (krankheitsbedingten) Absenzen auf (vgl. act. IIB pag. 35-39). Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte Verhinderung an Arbeitsbemühungen aus psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 9 Gründen unglaubwürdig und erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Damit bestehen keine (medizinischen) Entschuldigungsgründe, welche die unterbliebenen Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung zu entschuldigen vermöchten. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen ab dem 18. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 28 bzw. pag. 2-5). 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 7/2020 ALV Nr. 11 S. 35 f.; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Die verfügten (act. IIA pag. 28) bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) bestätigten fünf Einstelltage liegen im unteren Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Dies ist angesichts der vollständig fehlenden Arbeitsbemühungen während der einmonatigen Kündigungsfrist angemessen und bewegt sich zudem in dem an die Verwaltungsbehörden gerichteten (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) Einstellrater der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.B/1). Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 10 diesen Umständen besteht selbst eingedenk der vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen Schwierigkeiten und dem Umstand, dass es sich gemäss seinen Ausführungen um erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen gehandelt habe (vgl. act. IIA pag. 8), kein triftiger Grund, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) einzugreifen. Folglich hat es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der obsiegende Beschwerdegegner hat als Sozialversicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren ALV/2020/541 und ALV/2020/547 werden vereinigt. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 nicht zuständig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 11 3. Die Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 wird als Einsprache an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern weitergeleitet. 4. Das Verfahren ALV/2020/541 wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 5. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 betreffend den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 (Verfahren: 200/2020/547) wird abgewiesen. 6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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