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Bern Verwaltungsgericht 16.09.2020 200 2020 533

16 settembre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,638 parole·~13 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020

Testo integrale

200 20 533 ALV KNB/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 15. August 2016 bis 31. Dezember 2019 bei B.________ (nachfolgend: B.________), als ... tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 176, 188-192). Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2019 per Ende Dezember 2019 – d.h. sieben Monate im Voraus – (act. II 192). Am 30. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 179 f.) und am 11. Januar 2020 stellte er bei der ALK Unia einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2020 (act. II 182-185). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (act. II 118-120) stellte die ALK Unia den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache (act. II 109-112) reduzierte die ALK Unia das Einstellmass mit Entscheid vom 16. Juni 2020 (act. II 59-65) auf 15 Tage. B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2020 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides der ALK Unia vom 16. Juni 2020. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020 (act. II 59-65). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen ab 1. Januar 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 15 Tagen unter Fr. 20’000.-- liegt (Fr. 206.95 [vgl. act. II 140] x 15 Tage = Fr. 3'104.25), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2019 das seit dem 15. August 2016 bestehende (unbefristete) Arbeitsverhältnis mit B.________ auf den 31. Dezember 2019 – d.h. sieben Monate im Voraus – gekündigt hat (act. II 176, 183, 188-192). Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das besagte Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Damit begründet die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor). In dieser Hinsicht ist unerheblich, dass ein (erstes) im August 2019 gestelltes Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum Militärdienst abschlägig entschieden worden war und er nach Einritt der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle mit Arbeitsbeginn 27. Januar 2020 (Zwischenverdienst) gefunden hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 und S. 5 ff. Ziff. 7, 10; act. II 124; Beschwerdebeilage 7 f.). Im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses war ihm – wie erwähnt – unbestrittenermassen keine Arbeitsstelle zugesichert und er ist damit das Risiko eingegangen, länger arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Als Grund der Kündigung macht der Beschwerdeführer eine Konfliktsituation mit seiner direkten Vorgesetzten im Zusammenhang mit einem von ihm an sie privat gewährten Darlehen im Betrag von Fr. 26'000.-- (act. II 133 f.), bzw. betreffend dessen Rückzahlung, geltend. So führte er im Wesentlichen aus, das Darlehen sei nicht wie vereinbart (spätestens bis Ende November 2018) zurückbezahlt worden, er sei immer wieder "vertröstet" worden und auch später festgelegte Ratenzahlungen seien nicht erfolgt. Er sei in einer Position gewesen, in der er ihr als seiner Vorgesetzten nur schlecht nicht habe entgegenkommen können. Die ganze Situation habe ihn massiv zu belasten begonnen. Dann habe er den ganzen Jahresabschluss alleine vornehmen müssen, da die Vorgesetzte krankgeschrieben worden sei. Auch schien sie gegen ihn eine starke Abneigung entwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 6 ckelt zu haben; Kleinigkeiten seien plötzlich zum Problem geworden und sie habe ihn unter Zeitdruck gesetzt (bspw. Erstellung ..., ...). Hinzu komme, dass er vom kostspieligen Lebensstil der Vorgesetzten erfahren habe (..., ...). Spätestens von da an habe er an nichts mehr anderes denken können als an seine Situation. Er habe kaum mehr schlafen können, sei morgens kaum noch aus dem Bett gekommen; sein Zustand habe bereits auf dem Arbeitsweg mehrfach zwischen schwer depressiv und extrem aggressiv hin und her gewechselt. Durch die ständige Anspannung habe er starke Rückenschmerzen bekommen. Im Mai (2019) habe er dann die Konsequenzen gezogen und gekündigt. Zudem hätten ihm in der von ihm geführten Bürokasse plötzlich einige hundert Franken gefehlt, welche die Vorgesetzte für "..." verwendet habe, ohne entsprechende Belege abzugeben. Da sich seine gesundheitliche (psychische) Situation zusehends verschlechtert habe, sei er dann im September (2019) an seine Personalchefin gelangt und habe ihr die Situation geschildert. Am 1. Oktober (2019) habe er endlich ein Termin beim Psychiater erhalten, der ihn noch ab dem selben Tag krankgeschrieben habe. Eine frühere Überweisung sei wegen dem Hausarztmodell und der Ferienabwesenheit des Psychiaters nicht möglich gewesen (act. II 109-111, 131 und Beschwerde S. 2 ff.). 3.3 Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) mag der Entschluss zur Selbstkündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit B.________ verständlich erscheinen, jedoch ist im vorliegend einzig massgebenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzuhalten, dass es ihm – im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) – zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte. Mit den erwähnten Kündigungsgründen spricht der Beschwerdeführer Spannungen am Arbeitsplatz mit seiner direkten Vorgesetzten infolge der Probleme bei der Rückzahlung des ihr privat gewährten Darlehens bzw. ein ungünstiges Arbeitsklima an. Dies vermag eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz allerdings nicht zu begründen (vgl. nachfolgend). Die Verhältnisse am Arbeitsplatz mögen für den Beschwerdeführer subjektiv belastend gewesen sein, rechtfertigen aber unter Berücksichtigung der – wie erwähnt – strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. wiederum E. 2.2 hiervor) keine Auflösung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 7 Arbeitsverhältnisses ohne das vorgängige Finden einer neuen Stelle. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selber in diese Situation gebracht hat. Er schreibt denn auch selbst in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2019 (act. II 131 f.), "dummerweise hatte ich meiner direkten Vorgesetzten am 13. August 2018 auf ihre Anfrage hin ein grösseres Darlehen gewährt". Was sodann die geltend gemachte gesundheitliche Situation anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst gut vier Monate nach der Selbstkündigung, nämlich am 1. Oktober 2019 bei med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begab und ihm in der Folge vom 1. bis 4. Oktober und vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2019 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 127, 129 f., 174 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. act. II 63 Ziff. 8), erfolgte damit die Kündigung vom 21. Mai 2019 (act. II 192) nicht auf Empfehlung des Arztes. Daran ändert auch die in Ergänzung des Arztzeugnisses vom 19. Januar 2020 (act. II 129 f.) verfasste Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 26. Februar 2020 (act. II 95) nichts, wonach die belastende Situation am Arbeitsplatz bereits zum Zeitpunkt der Kündigung im Mai 2019 bestanden habe und schon damals klar gewesen sei, dass eine weitere Zusammenarbeit deshalb unzumutbar gewesen sei. Hierbei handelt es sich nicht um eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, sondern um ein mehrere Monate später rückwirkend erstelltes Attest. Ebenso wenig sind (längere) krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten vor bzw. im Zeitpunkt der Kündigung ausgewiesen (act. II 177 Ziff. 18), die für eine Unzumutbarkeit sprächen. Bescheinigt werden entsprechende Arbeitsunfähigkeiten erst ab 1. Oktober 2019 (act. II 127 129 f., 174 f.). Der Beschwerdeführer bestätigt selbst, vor der Kündigung nie längere Zeit arbeitsunfähig gewesen zu sein (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Gegen eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle im Zeitpunkt der Kündigung vom 21. Mai 2019 (act. II 192) spricht weiter, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis nicht auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt hin per Ende August 2019 aufgelöst hat, sondern aus freien Stücken erst per Ende Dezember 2019 (d.h. sieben Monate später) kündigte. Zudem hat der Beschwerdeführer auch erst im September 2019 und damit gut drei Monate nach seiner Kündigung die Personalchefin aufgesucht, um diese über das Vorgefallene in Kenntnis zu setzen (act. II 111, 131), womit er der Arbeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 8 geberin verunmöglicht hat, zeitnah und erfolgsversprechend – vor der Kündigung – in den Konflikt mit der Vorgesetzten eingreifen zu können. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der geltenden strengen Rechtsprechung bezüglich der Unzumutbarkeit eines Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz, hat der Beschwerdeführer seine Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, durch seine Selbstkündigung verletzt, womit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.1 f.). Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt und auf weitere Beweismassnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.4 Zu prüfen bleibt damit die Angemessenheit der im angefochtenen Entscheid auf 15 Tage reduzierten Einstellung (act. II 63 Ziff. 10). 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dies bildet jedoch nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen der Verwaltung nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (vgl. ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Dabei sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer u.a. auch Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 9 anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.4.2 Dem angespannten Verhältnis zur Vorgesetzten bzw. der für den Beschwerdeführer belastenden Situation am Arbeitsplatz hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020 (act. II 59-65) schuldmindernd Rechnung getragen, indem sie abweichend vom Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV nicht auf ein schweres, sondern mit 15 Einstelltagen lediglich auf ein leichtes Verschulden an der oberen Grenze (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) erkannt hat, was mit Blick auf die dargelegten Umstände als wohlwollend zu betrachten ist. Unerheblich ist im Rahmen der Verschuldensbeurteilung die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Abschliessend sei erwähnt, dass die Frage, ob die direkte Vorgesetzte irgendwelche alv- oder zivilrechtliche bzw. anderweitige Konsequenzen zu tragen hat (vgl. Beschwerde letzte Seite), nicht Thema dieses Verfahrens bildet. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020 (act. II 59-65) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, ALV/20/533, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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