200 20 522 IV JAP/SCM/SCY/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch seine Beiständin B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juli 2017 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 79). Mit Verfügung vom 22. November 2019 (AB 124) wurde ihm ausserdem eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit aufgrund lebenspraktischer Begleitung per 1. Februar 2019 zugesprochen. Nach dem Umzug des Versicherten per 12. März 2020 (vgl. AB 126, 128, 134/4, 137/3) sowie Einholung einer Stellungnahme ihres Bereichs Abklärungen vom 7. April 2020 (AB 130) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. April 2020 (AB 133) die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. März 2020 in Aussicht. Sie führte an, dass es sich bei der neuen Wohnform des Beschwerdeführers um eine solche mit Heimstatus handle, weshalb keine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung mehr ausgerichtet werden könne. Da sich der Versicherte ausserdem vom 29. Januar bis 12. März 2020 sowie vom 26. bis 27. März 2020 im Zentrum D.________ aufgehalten habe, entfalle die Hilflosenentschädigung für den Monat Februar 2020 (vgl. AB 130/2). Auf dagegen erhobenen Einwand (AB 134/1 ff., 137/1 f.) hin, holte die IVB eine weitere Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 4. Juni 2020 (AB 140) ein und verfügte gleichentags wie angekündigt (AB 139). B. Hiergegen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch Beiständin B.________ und vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 3. Juli 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: • Die Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben. • Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. • Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin, zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 3 Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2020 im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 10 ff.) Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 4 schädigung für leichte Hilflosigkeit aufgrund lebenspraktischer Begleitung per 31. März 2020 zu Recht aufhob. Die vorübergehende Einstellung der Hilflosenentschädigung im Februar 2020 im Zusammenhang mit der Hospitalisation im Zentrum D.________ (vgl. AB 130/2, 131) gestützt auf Art. 67 Abs. 2 ATSG fand keinen Eingang in das Dispositiv (Entscheidformel; AB 139/2, vgl. auch AB 144/1), wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht substanziiert gerügt und bewegt sich somit ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (nach der herrschenden Praxis [BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463] sind die folgenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 5 sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme); b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern und Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461, 569 E. 5.3.2 S. 572; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 6 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV geregelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 7 a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.; publiziert in BVR 2015 S. 355 ff.). 2.4.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) muss in Bezug auf den in Art. 35ter IVV definierten Heimbegriff in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen ist oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 8005.2 KSIH). Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 8 trieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (Rz. 8005.3 KSIH). 2.5 2.5.1 Jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungsanspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 86). 2.5.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 87). Liegt demnach eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 139) die Aufhebung der mit Verfügung vom 22. November 2019 (AB 124) zugesprochenen Hilflosenentschädigung mit dem per 12. März 2020 erfolgten Umzug des Beschwerdeführers in den E.________ (vgl. AB 130/2, 140/3 f.). Der Umzug stellt eine nach Zusprechung der Hilflosenentschädigung eingetretene, erhebliche Änderung des Sachverhalts mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 9 Auswirkung auf den Leistungsanspruch dar (vgl. E. 2.5.1 hiervor), weshalb ein Revisionsgrund erstellt und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Im Aktenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Oktober 2017 (AB 72) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs (ICD-10 F60.31) und gelangte zum Schluss, es liege eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (AB 72/10). Gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 25. September 2019 (AB 119) ist der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. AB 119/11), wobei Einschränkungen in den Bereichen Ernährung, administrative und finanzielle Tätigkeiten, Einkaufen, auswärtige Termine sowie Freizeit und Ferien bestehen (AB 119/9 f.). Dem Beschwerdeführer sei es nur dank einem umfassenden Netz an Helfenden möglich, alleine zu Hause zu wohnen. Er sei jedoch in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (AB 119/11). Diese Darstellung wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten. Strittig ist einzig, ob die Wohnform des Beschwerdeführers im E.________ unter den Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV fällt und deshalb die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit aufgrund lebenspraktischer Begleitung per 31. März 2020 zu Recht erfolgte (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG). 3.3 3.3.1 Mit Entscheid vom 17. August 2020 stellte das Bundesgericht (BGer 9C_763/2019 [zur Publikation vorgesehen]) fest, dass bei der Frage, ob eine Person in einem Heim lebt, nicht bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien von Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abgestellt werden dürfe, ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Vielmehr hätten sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten (BGer 9C_763/2019, E. 6.1). Im Fall der Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung bedeute dies, dass sie sich glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 10 chermassen an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze zu orientieren hätten (BGer 9C_763/2019, E. 6.2). Diese ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGer 9C_763/2019, E. 6.1; BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457, 472 E. 5.3.1 S. 475; F.________/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 505; KSIH Rz. 8053). Das Ziel der Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung, welches darin besteht, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen und mit der Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung den Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit zu verhindern oder wenigstens hinauszuschieben (vgl. E. 2.3 hiervor), würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGer 9C_763/2019, E. 6.2). 3.3.2 Zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG, welche die Verwaltung der Liegenschaft E.________ besorgt und die Mieterinnen und Mieter betreut (vgl. www.E.________.ch), besteht ein Mietvertrag vom 21. April 2020 (AB 134/7 ff.) über eine 1-Zimmer Wohnung. Einen integrierenden Bestandteil desselben stellt der ebenfalls zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG abgeschlossene Dienstleistungsvertrag vom 6. März 2020 (AB 134/4 f.) dar (vgl. AB 134/5, 134/9 Ziff. 10a). Dieser beinhaltet Leistungen, insbesondere ein 24-Stunden Notrufsystem, tägliches Mittagessen in einem Speisesaal oder Lunchpakete, Betreuung, Beratung und Vermittlung von Dienstleistungen, Teilnahme an Aktivitäten sowie eine obligatorische wöchentliche Sichtreinigung, die dem für Heime typischen Spektrum zuzuordnen sind (AB 134/4 Ziff. 2.2 und 3.1; E. 2.4.2 hiervor). Die Leistungen werden, abgesehen von der wöchentlichen Sichtreinigung, im Rahmen einer Pauschale von Fr. 30.80 pro Tag abgegolten (vgl. AB 134/4 Ziff. 2.2 und 3.1). Der Beschwerdegegnerin ist insoweit bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 11 zupflichten, als damit kein völlig freies Entscheiden über die Hilfeleistungen mehr möglich ist (vgl. AB 140/3). Dieser Umstand für sich allein genommen reicht indessen nicht aus, um den Heimstatus zu bejahen. Vielmehr müssen die Leistungen den minimalen Anforderungen an die Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung entsprechen, mithin mindestens zwei Stunden wöchentlich erbracht werden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Sofern der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein zu verneinen (vgl. BGer 9C_763/2019, E. 7). Die Beantwortung der Frage, ob eine Person in einem Heim lebt, setzt folglich voraus, dass Umfang und zeitliche Intensität der von der fraglichen Einrichtung erbrachten Leistungen bekannt sind. Vorliegend ergeben sich Informationen zum Umfang der heimtypischen Leistungen aktenmässig primär aus dem Dienstleistungsvertrag vom 6. März 2020 (AB 134/4 f.). Zentral ist hier der im Vergleich mit den übrigen Dienstleistungen besonders allgemein gefasste Punkt „Betreuung, Beratung und Vermittlung von Dienstleistungen“ (vgl. AB 134/4 Ziff. 2.2). Dieser beinhaltet gemäss E-Mail der G.________ AG vom 30. März 2020 (AB 134/6) „Einzelhilfestellungen“ – in dieser Kategorie wird vorliegend die notfallmässige Betreuung der Hündin des Beschwerdeführers erbracht –, allgemeine Beratungen ohne Anspruch auf fachliche Auskünfte und die Vermittlung von Dienstleistungen, als Beispiel wird die Vermittlung des Kontaktes zum Hausarzt genannt oder das Erteilen von Auskünften über Angebote aus der Umgebung. Über die notfallmässige Betreuung der Hündin des Beschwerdeführers hinaus ist jedoch nicht ersichtlich, welche weiteren konkreten Betreuungsleistungen zugunsten des Beschwerdeführers erbracht werden, die sich mit seinen die lebenspraktische Begleitung begründenden Bedürfnissen decken. Auch auf der Website des E.________ (www.E.________.ch) finden sich keine weitergehenden Informationen hierzu. Die zeitliche Intensität der erbrachten Leistungen geht sodann überhaupt nicht aus den Akten hervor. Dies verunmöglicht eine Beurteilung des vorliegenden Falls nach den zuvor genannten Kriterien des Bundesgerichts (vgl. E. 3.3.1 hiervor), wonach erst dann von einem Heim auszuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 12 hen ist, wenn effektive Betreuungsleistungen von mindestens zwei Stunden pro Woche erbracht werden. Es kann mithin nicht abschliessend über die Frage, ob hier von einem Heim gemäss Art. 35ter IVV auszugehen ist, befunden werden. 3.4 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 139) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Umfang und die Intensität der durch die G.________ AG zugunsten des Beschwerdeführers effektiv erbrachten Betreuungsleistungen genau abkläre. Sie hat dabei insbesondere zu prüfen, ob diese mindestens zwei Stunden pro Woche betragen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und anschliessend neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Da der Entzug des Suspensiveffekts (AB 139/1) auch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt die Hilflosenentschädigung bis dahin eingestellt. Mit dem während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 9C_763/2019 wurde keine Praxisänderung vollzogen, weshalb den Parteien hierzu vorgängig nicht das rechtliche Gehör zu gewähren war (vgl. dazu BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; SVR 2009 AHV Nr. 8 S. 27 E. 3.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 13 es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der Beschwerdeführer liess beantragen, dass ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung zu gewähren sei. Diesbezüglich wurde die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet, womit von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin C.________ vertreten. Entsprechend deren angemessenen Kostennote vom 24. August 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'601.90 festgesetzt (Honorar von Fr. 3'062.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 281.90 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 257.50). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2020, IV/20/522, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'601.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.