200 20 490 EL WIS/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. März 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung des 1981 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) infolge Wegzugs des Sohnes B.________ aus dem gemeinsamen Haushalt für die Zeit ab September 2019 neu. Dabei wurde das bisher in der EL-Berechnung berücksichtigte Erwerbseinkommen der nichtinvaliden Ehefrau des Versicherten trotz Auflösung des betreffenden Arbeitsverhältnisses per 30. November 2019 ab 1. Dezember 2019 als hypothetisches Erwerbseinkommen weiterhin angerechnet. Die Ehefrau des Versicherten beziehe keine Arbeitslosenversicherungstaggelder und bemühe sich um keine Stelle, obwohl keine Gründe vorlägen, weshalb sie keiner Erwerbstätigkeit im selben Rahmen wie bisher nachgehen könne. Insbesondere sei ein entsprechender Pflegebedarf des Versicherten mangels eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht ausgewiesen. Der Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen wurde in der Folge für die Zeit von 1. September bis 31. Dezember 2019 auf Fr. 3'073.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2020 auf Fr. 3'079.-- pro Monat festgelegt (Antwortbeilage [AB] 28). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. Januar 2020 Einsprache mit den sinngemässen Anträgen, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Bezug auf seine Ehefrau abzusehen, da diese bereits seit Februar 2019 mit seiner Pflege, ihrer Arbeit und der Kinderbetreuung massiv überfordert gewesen sei. Damit erübrige sich auch eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Zudem sei in den Berechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um Fr. 3'600.-- zu erhöhen, da er mittlerweile auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sei (AB 31). Mit Entscheid vom 25. Mai 2020 hiess die AKB die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten unter Anrechnung eines Zuschlags von Fr. 3'600.-- zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 3 einer rollstuhlgängigen Wohnung für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 3'373.-- und für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 3'379.-- zu. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (AB 35). B. Am 23. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die EL-Berechnung ab Dezember 2019 habe ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu erfolgen und der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung sei bereits ab August und nicht erst ab September 2019 zu berücksichtigen. Zudem sei ihm eine Wiedergutmachung von Fr. 2'975.-- zu entrichten. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die jährliche Ergänzungsleistung sei unter Berücksichtigung der Arbeitslosenversicherungstaggelder der Ehefrau festzusetzen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Am 15. September 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, aus Sicht des Gerichts erscheine die Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin möglich, was eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers bewirken würde. Dieser erhalte deshalb Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen (siehe auch die Verfügung vom 19. Oktober 2020). Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich zur Schlechterstellung zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen, keinen Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 (AB 35). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung und dabei insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau ab Dezember 2019 resp. ob die Arbeitslosenversicherungstaggelder der Ehefrau ab deren Bezug zu berücksichtigen sind sowie ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass ihm der Zuschlag von Fr. 3'600.-- zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung bereits ab August 2019 angerechnet wird. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 5 1.3 Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert mit einer streitigen Differenz von Fr. 300.-- für den Monat August 2019 (Fr. 3'600.-- / 12) und einer streitigen Differenz von maximal Fr. 813.-- pro Monat ab Dezember 2019 (Fr. 9'750.-- / 12; vgl. die provisorischen Berechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab Dezember 2019; in den Verfahrensakten) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die beantragte Parteientschädigung von Fr. 2'975.-- (vgl. Beschwerde Ziff. 13; unter Rechtsbegehren als Wiedergutmachung bezeichnet) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und damit bei der Streitwertberechnung ausser Acht zu lassen, wobei selbst im Falle einer Berücksichtigung die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für eine Kammerzuständigkeit nicht erreicht würde. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 6 vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.2.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaare Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Beim Mietzins einer Wohnung und den damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- als jährlicher Höchstbetrag anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3'600.-- anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 7 2.2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (wie unter anderem die Taggelder der Arbeitslosenversicherung), einschliesslich der Renten der AHV und der IV, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 8 beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.3 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV). 2.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft; b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung; c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden; d. bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 9 2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3. 3.1 Infolge des Wegzugs des Sohnes B.________ aus dem gemeinsamen Haushalt (vgl. AB 25 S. 5 f.) berechnete die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. September 2019 neu (vgl. AB 28 S. 4). Nachdem sie noch vor Erlass der neuen Verfügung erfahren hatte, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers das bisherige Arbeitsverhältnis Anfang Oktober 2019 per 30. November 2019 gekündigt worden war (vgl. AB 21 S. 15), traf sie Abklärungen zur Frage, ob für die nichtinvalide Ehefrau ab 1. Dezember 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. AB 27). Am 20. Dezember 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers neu. Dabei rechnete sie das bisher in der EL-Berechnung berücksichtigte Erwerbseinkommen der nichtinvaliden Ehefrau ab dessen Wegfall und damit ab 1. Dezember 2019 als hypothetisches Erwerbseinkommen an. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe keine Arbeitslosenversicherungstaggelder und bemühe sich um keine Stelle, obwohl keine Gründe vorlägen, weshalb sie nicht wie bisher einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen könne. Insbesondere sei mangels eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung kein einer Teilerwerbstätigkeit der Ehefrau im bisherigen Rahmen entgegenstehender Pflegebedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen (vgl. AB 28 S. 4 f.). In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 18. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Bezug auf seine Ehefrau abzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 10 sehen, da diese bereits seit Februar 2019 mit seiner Pflege, ihrer Arbeit und der Kinderbetreuung massiv überfordert gewesen sei. Damit erübrige sich auch eine Anmeldung beim RAV. Zudem sei in den Berechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um Fr. 3'600.-- zu erhöhen, da er mittlerweile auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sei (vgl. AB 31 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache in der Folge mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (AB 35) insofern gut, als sie in den in Streit liegenden Berechnungen ab 1. September 2019 einen Zuschlag von Fr. 3'600.-- zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung anrechnete. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens der nichtinvaliden Ehefrau seien nicht erfüllt. Mangels Arbeitsbemühungen sei weder der Nachweis erbracht, dass sie keine entsprechende Stelle finden könne, noch sei eine Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in einem Umfang erstellt, der einer Teilerwerbstätigkeit seiner nichtinvaliden Ehefrau entgegenstehen würde, habe der Beschwerdeführer doch unstrittig keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. AB 35 S. 3). In der hiergegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht korrekt, dass seine Ehefrau keine Arbeitsbemühungen geleistet habe und nicht beim RAV angemeldet sei. Dass sie Arbeitsbemühungen getätigt habe und beim RAV gemeldet sei, ergebe sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (Beschwerdebeilage [BB] 12), gelte doch die Regel, ohne RAV-Anmeldung keine Arbeitslosenentschädigung sowie ohne Arbeitsbemühungen beim RAV keine Auszahlungen von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Beschwerde Ziff. 12). Entsprechend habe die EL-Berechnung ab Dezember 2019 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu erfolgen. Zudem sei der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung bereits ab August und nicht erst ab September 2019 zu berücksichtigen. Am 9. August 2019 habe er ein ärztliches Zeugnis, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis auf weiteres bescheinigt habe, bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Am 23. August 2019 sei er an der Wirbelsäule operiert worden. Die Tatsachen des ärztlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 11 Zeugnisses (BB 9) und des Operationsberichts (BB 10) hätten die Beschwerdegegnerin seines Erachtens zur entsprechenden Anpassung der Unterstützung bewegen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit Erhebung der Beschwerde vom 22. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer erstmals angegeben, dass seine Ehefrau Arbeitslosenversicherungstaggelder beziehe. Beziehe ein nichtinvalider Ehegatte Arbeitslosenversicherungstaggeld, so sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Durch die neugewonnene Erkenntnis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Arbeitslosenversicherungstaggelder beziehe, ergebe sich eine wesentliche Veränderung in der Sachlage. Ab 1. Dezember 2019 dürfe aufgrund des ALV-Taggeldbezugs kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Stattdessen sei das ALV-Taggeld von Fr. 9'750.-- pro Jahr (ALV-Taggeld von Fr. 40.65 * 260 Tage abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 819.--) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Dadurch resultierten leicht tiefere Ergänzungsleistungen pro Monat, da ALV-Taggelder (anders als Erwerbseinkünfte [vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) voll anzurechnen seien. Betreffend Zuschlags für eine rollstuhlgängige Wohnung sei festzuhalten, dass dieser – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht bereits ab 1. August 2019 bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden könne. Am 21. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Bern die Kostengutsprache für einen Rollstuhl beantragt (vgl. AB 21 S. 21 – 29). Die Kostengutsprache sei von der IV-Stelle am 6. März 2020 erteilt worden. Erstmals mit Einsprache vom 18. Januar 2020 (AB 31) habe der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Zuschlag von Fr. 3'600.-- für eine rollstuhlgängige Wohnung zu gewähren. Die mit Einsprache vom 18. Januar 2020 angefochtene Verfügung behandle den Zeitraum ab 1. September 2019 bis auf weiteres. Somit bilde der Zeitraum ab 1. August 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.2 Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ist die jährliche Ergänzungsleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 12 tung grundsätzlich zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Änderung Fr. 120.-- oder mehr ausmacht (vgl. Art. 25 Abs. lit. c ELV sowie E. 2.4 hiervor). Eine solche Änderung ist somit im Rahmen einer neuen Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 35) zu der infolge des Wegzugs des Sohnes B.________ aus dem gemeinsamen Haushalt für die Zeit ab September 2019 notwendig gewordenen neuen Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung vom 20. Dezember 2019 (AB 28) in Bezug auf den Zuschlag von Fr. 3'600.-zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung getan hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt eine dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens selbständig Anlass für eine neue Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung gibt. Dabei gilt bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, zu der eine Berücksichtigung des Zuschlags von Fr. 3'600.-zum Höchstbetrag für Mietzinsausgaben infolge Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung unstrittig führt, dass die jährliche Ergänzungsleistung (erst) auf den Beginn des Monats neu zu verfügen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV sowie E. 2.5 hiervor). Eine frühere Berücksichtigung des Zuschlags als per 1. September 2019, auf den infolge des Wegzugs des Sohnes B.________ aus dem gemeinsamen Haushalt ohnehin neu verfügt wurde, resp. per 1. August 2019, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, würde also bedingen, dass dieser bereits im August 2019 die Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung gemeldet hat. Dies ist aktenkundig nicht der Fall. Weder dem in diesem Zusammenhang angeführten Arztzeugnis vom 9. August 2019 (BB 9) noch dem Operationsbericht vom 23. August 2019 (BB 10) lässt sich die Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung entnehmen. Vielmehr meldete der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er am 18. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um einen Rollstuhl als Hilfsmittel gestellt habe (AB 21 S. 21 – 29). Wäre nicht schon infolge des Wegzugs des Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt per 1. September 2019 über die jährliche Ergänzungsleistung neu verfügt worden, wäre der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung somit frühestens per 1. Oktober 2019 neu zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 13 verfügen gewesen. Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde, soweit darin eine frühere Anrechnung des Zuschlags für eine rollstuhlgängige Wohnung beantragt wird, abzuweisen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau ab 1. Dezember 2019 in Höhe des von dieser bis dahin erzielten Erwerbseinkommens damit, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung nicht erfüllt seien. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenversicherungstaggelder beziehe, sich um keine Stellen bemühe und auch keine Pflegeoder Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in einem Umfang erstellt sei, der einer Teilerwerbstätigkeit seiner nichtinvaliden Ehefrau entgegenstehen würde, könne von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens nicht abgesehen werden (vgl. AB 28 S. 4 f. und AB 35 S. 2 ff.). Beschwerdeweise wird hiergegen nicht mehr geltend gemacht, dass der nichtinvaliden Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang nicht mehr möglich oder zumutbar wäre. Vielmehr wird neu vorgebracht, dass die nichtinvalide Ehefrau sehr wohl Arbeitsbemühungen getätigt habe und beim RAV angemeldet sei. Dies ergebe sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse. 3.4 Wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (BB 12) ergibt, war der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung der nichtinvaliden Ehefrau der 13. Februar 2020, wobei sie zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Damit ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 13. Februar 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und ihr ab März 2020 Arbeitslosenversicherungstaggelder ausgerichtet wurden. Der Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern durch die Ehefrau wurde im EL-Verfahren erstmals in der Beschwerde vom 22. Juni 2020 erwähnt, was eine Verletzung der Meldepflicht darstellt. Da die Anrechnung der Arbeitslosenversicherungstaggelder der Ehefrau in der EL-Berechnung zu einem tieferen Ausgabenüberschuss führt (vgl. die provisorischen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 14 rechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab Dezember 2019; in den Verfahrensakten), sind diese erst ab 1. März 2020 (dem Beginn des auf die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung folgenden Monats) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sowie E. 2.5 hiervor). Dies gilt unabhängig der damals noch zu tilgenden Einstelltage. Bis zu diesem Zeitpunkt ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das bisherige Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers unter Anwendung der familienrechtlichen Grundsätze angemessen berücksichtigt. Ab Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses per 30. November 2019 bis zum Bezug der Arbeitslosenversicherungstaggelder ab März 2020 sind keine Gründe erstellt, die es erlauben würden, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau in Höhe des von ihr bis 30. November 2019 erzielten Erwerbseinkommens in der EL-Berechnung abzusehen. Nach wie vor sind für diesen Zeitraum, in welchem die nichtinvalide Ehefrau des Beschwerdeführers erstelltermassen noch keine Arbeitslosenversicherungstaggelder bezogen hat, weder Arbeitsbemühungen nachgewiesen noch ist eine Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in einem Umfang erstellt, der einer Teilerwerbstätigkeit der nichtinvaliden Ehefrau im bisherigen Umfang entgegenstehen würde. Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung wird vom Beschwerdeführer resp. seiner Ehefrau denn auch nicht mehr geltend gemacht, ihr wäre eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang nicht mehr möglich resp. unzumutbar. 3.5 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 (AB 35), soweit die Verhältnisse ab 1. März 2020 betreffend, aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2020 im Sinne der angedrohten Schlechterstellung (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 15. September und 19. Oktober 2020) eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe von monatlich Fr. 3'144.-- zuzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 15 sprechen. Im Übrigen ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine (in der Beschwerde vom 22. Juni 2020 als Wiedergutmachung bezeichnete) Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). 4.3.2 Da das vorliegende Verfahren von vornherein kostenlos ist und der Beschwerdeführer in der Lage war, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 (AB 35) eigenständig sachgerecht anzufechten, erscheint ein schutzwürdiges Interesse am mit der Beschwerde vom 22. Juni 2020 eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und damit eine der Voraussetzungen für ein Eintreten auf dieses Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 16 such fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Soweit auf das Gesuch eingetreten werden kann, ist es jedenfalls angesichts des Fehlens tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts rechtfertigen würden oder gar erforderlich machten (die Beschwerde vom 22. Juni 2020 genügt den Anforderungen) abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Mai 2020 wird, soweit die Verhältnisse ab 1. März 2020 betreffend, aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe von monatlich Fr. 3'144.-- zugesprochen. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid bestätigt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, EL/20/490, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.