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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2020 200 2020 474

12 agosto 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,150 parole·~6 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020

Testo integrale

200 20 474 ALV SCP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ in Liquidation Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend die Entscheide vom 22. Mai 2020 und 27. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 2 Der Einzelrichter stellt fest und zieht in Erwägung: - Am 7. April 2020 beantragte die A.________ GmbH bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) Kurzarbeit rückwirkend per 17. März 2020 und bis auf weiteres (Antwort-Beilage [AB] IIA/21). - Mit Entscheid vom 20. April 2020 ermächtigte die KAST die Arbeitslosenkasse (ALK) unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zur Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung ab 7. April 2020 (AB IIA/8 ff.). - Mit per 12. Mai 2020 datierter und der Post am 14. Mai 2020 übergebener Eingabe (vgl. hierzu AB IIA/13) erhob der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ GmbH gegen den Entscheid vom 20. April 2020 beim Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA; Beschwerdegegner) Einsprache (AB IIA/7). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 22. Mai 2020 abgewiesen. - Gegen diesen Entscheid erhob die B.________ im Auftrag der A.________ GmbH am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Kurzarbeitsentschädigung sei ab dem 17. März 2020 auszurichten. - Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. - Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über die A.________ GmbH mit Wirkung ab dem xx.xx 2020, 13.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. AB II/5), womit der umstrittene Anspruch bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in die Konkursmasse gefallen sei und deshalb Letzterer rechtsfehlerhaft sei. Gleichzeitig wurde das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen beschränkt und beiden Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 7. August 2020 gewährt. - Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 orientierte der Beschwerdegegner die Verfahrensbeteiligten darüber, dass er den angefochtenen Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 3 wiedererwägungsweise aufgehoben und durch einen neuen Entscheid ersetzt habe. Das Dispositiv des Entscheids vom 27. Juli 2020 lautet wie folgt: « 1. Der Einspracheentscheid ER RD 733/2019 vom 22. Mai 2020 wird aufgehoben. 2. Die Einsprache vom 20. April 2020 (recte. 14. Mai 2020) wird abgewiesen. 3. Falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft werden, erfüllt sind, kann vom 7. April 2020 bis 11. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden. 4. Ab dem 12. Mai 2020 kann keine Kurzarbeitsentschädigung bewilligt werden. 5. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos. » - Weitere Stellungnahmen gingen innert der gesetzten Frist nicht ein. - Die Prozessvoraussetzungen müssen auf jeder Stufe eines Verfahrens erfüllt sein und sind von Amtes wegen zu prüfen. Nach Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet sämtliches Vermögen, das der Schuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, die Konkursmasse. Die Besorgung aller zur Erhaltung und Verwertung der Konkursmasse gehörenden Geschäfte obliegt nach Art. 240 SchKG der Konkursverwaltung und nicht mehr den Organen der konkursiten Gesellschaft, weshalb der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ GmbH am 14. Mai 2020 zur Erhebung der Einsprache nicht mehr befugt war und somit der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. - Im Umstand, dass gegenüber der A.________ GmbH am xx.xx 2020 der Konkurs eröffnet wurde, liegt sowohl mit Bezug auf den Entscheid vom 20. April 2020, mit welchem der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bis zum 6. Oktober 2020 bzw. bis zur Aufhebung der CO- VID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung im Grundsatz zugesprochen wurde, als auch mit Bezug auf den vorliegend angefochtenen Entscheid, mit welchem der vom Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ geltend gemachte Anspruch auf Kurzarbeitsentschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 4 digung rückwirkend per 17. März 2020 abgewiesen wurde, ein Rückkommenstitel vor. - Soweit der Beschwerdegegner mit dem Entscheid vom 27. Juli 2020 den von der B.________ im Auftrag der A.________ GmbH geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung per 17. März 2020 erneut abgewiesen hat, führt dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn nach Art. 71 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat die Beschwerdeinstanz das Verfahren fortzusetzen, wenn im Rahmen einer Wiedererwägung den gestellten Anträgen nicht voll entsprochen wird. - Auf die von der B.________ im Auftrag der A.________ GmbH geführte Beschwerde ist deshalb im vorliegenden Verfahren nur insoweit einzutreten, als festzustellen ist, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache, d.h. am 14. Mai 2020, die B.________ nicht mehr im Auftrag der A.________ GmbH handeln konnte und demgemäss der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Damit ist der angefochtene Entscheid bzw. die diesen ersetzende Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 27. Juli 2020 entsprechend abzuändern. - Soweit der Beschwerdegegner im Entscheid vom 27. Juli 2020 mit den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung neu per 11. Mai 2020 befristet hat, bildete diese End-Befristung nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Vielmehr handelt es sich bei der mit Wirkung per xx.xx 2020 erfolgten Konkurseröffnung um einen nachträglich eingetretenen Umstand, welcher beim Erlass des Entscheids vom 20. April 2020 dem Beschwerdegegner noch nicht bekannt sein konnte. Der Beschwerdegegner ist somit auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat diesen nunmehr auch der Rechtsnachfolgerin, der A.________ in Liquidation, eröffnet. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner mit den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs einzig die befristete Dauerverfügung vom 20. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und deren End-Befristung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 5 den nachträglich eingetretenen Verhältnissen angepasst hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, wonach der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Insoweit liegen diese beiden Ziffern ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb sie gegebenenfalls entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht mit Beschwerde, sondern mit Einsprache angefochten werden könnten. - Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. - Die durch die B.________ vertretene A.________ GmbH war weder zur Einspracheerhebung noch zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb sie beim vorliegenden Prozessausgang nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten ableiten kann. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nur insoweit eingetreten, als Ziffer 2 des Einspracheentscheids des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 27. Juli 2020 wie folgt abgeändert wird: «2. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. » 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 6 3. Zu eröffnen (R): - B.________ (mit Eingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2020) - A.________ in Liquidation, c/o Konkursamt Bern Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen (mit Eingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2020) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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