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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2020 200 2020 471

9 luglio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,149 parole·~6 min·1

Riassunto

Verfügung vom 12. Mai 2020

Testo integrale

200 20 471 IV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/471, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % ab.  Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, med. pract. C.________, Leitende Ärztin, und D.________, Sozialarbeiterin, mit Eingabe vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde.  Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2020 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.  Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 äusserte sich med. pract. C.________ in Bezug auf die Fristwahrung. Sie brachte namentlich vor, zum Zeitpunkt des Fristenablaufs sei sie selber nicht im Psychiatrischen Ambulatorium anwesend und die Sozialarbeiterin in den Ferien gewesen. Gleichzeitig habe auch die Sekretärin am 11. Juni 2020 ihre mehrwöchigen Ferien angetreten. Die Frist habe somit aufgrund einer Verkettung ungünstiger Umstände nicht eingehalten werden können.  Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids einzureichen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/471, Seite 3  Aus der postalischen Sendungsverfolgung (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2020 am 13. Mai 2020 zugestellt worden und somit die 30-tägige Beschwerdefrist am Freitag, 12. Juni 2020 abgelaufen ist. Gemäss dem Poststempel auf dem Couvert wurde die vorliegende Beschwerde am 17. Juni 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde erfolgte damit unbestrittenerweise verspätet. Ob die Übergabe an die Post allenfalls bereits am 16. Juni 2020 (nach Schalterschluss) erfolgte (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2020), kann offenbleiben, da auch so die Frist nicht eingehalten worden wäre.  Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Versäumnis keine Schuld trage. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist begründet er damit, dass es ihm wegen einer Verkettung ungünstiger Umstände nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG).  Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/471, Seite 4  Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a).  Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1).  Die Angaben der behandelnden Ärztin med. pract. C.________ im Schreiben vom 23. Juni 2020 vermögen keine Wiederherstellung der Frist zu begründen. Bei allem Verständnis für die dargelegten Umstände (Verantwortung für Hunderte von Patienten, kleines Team, Ferienabwesenheit der Sozialarbeiterin sowie der Sekretariatsmitarbeiterin) und unter Berücksichtigung der organisatorischen Schwierigkeiten kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer respektive die ihn unterstützenden Personen seien unverschuldet davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. Namentlich wird nicht geltend gemacht, dass die Nichteinhaltung der Frist auf eine schwere Erkrankung oder einen unverschuldeten Irrtum eines Beteiligten zurückzuführen wäre. Praxisgemäss rechtfertigen weder eine Arbeitsüberlastung noch Ferien eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2001, H 226/01, E. 1).  Nach dem Dargelegten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/471, Seite 5  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls erlauben es, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BGE 138 V 122 E. 1 S. 124). Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/471, Seite 6 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Aktennotizen vom 23. und 24. Juni 2020) - IV-Stelle Bern (samt Aktennotizen vom 23. und 24. Juni 2020 sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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