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Bern Verwaltungsgericht 19.10.2020 200 2020 466

19 ottobre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,501 parole·~18 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020

Testo integrale

200 20 466 EL FUE/SVE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIB] 142). Mit Schreiben vom 14. März 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 127) teilte die AKB mit, vorläufig auf die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens zu verzichten, sofern der Versicherte den Nachweis von monatlich acht bis zehn Arbeitsbemühungen erbringe. Nachdem die AKB am 12. Juli 2019 zunächst die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Mindesteinkommens (act. IIA 130) verfügt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 21. August 2019 (act. IIA 133) in Aussicht, ab dem 1. März 2020 ein Mindesteinkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2019 Einsprache (act. IIA 134), welche mit Entscheid vom 28. Januar 2020 (act. IIB 142) abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (act. IIB 145) teilte die AKB mit, aufgrund der eingereichten Arbeitsbemühungen für September 2019 bis Januar 2020 vorläufig von der Anrechnung eines Mindesteinkommens abzusehen. Unter Hinweis, dass vorgenannte Mitteilung fälschlicherweise erfolgt sei, rechnete sie mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. IIB 148) ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'450.-- ab 1. März 2020 an, wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2020 (act. IIB 152) Einsprache erhob. Diese wies die AKB mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (act. IIB 166) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2020 - welche durch die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde - Beschwerde und beantrag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 3 te sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2020 seien die Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2020 im bisherigen Umfang ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszurichten. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2020 aufgefordert hatte, seine Eingabe zu verbessern, ging am 23. Juni 2020 eine verbesserte Beschwerde ein. Weiter Eingaben seitens des Beschwerdeführers gingen am 30. Juni 2020, 21. Juli 2020 und 29. September 2020 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (act. IIB 166). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12'300.-- (Fr. 19'450.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] - Fr. 1'000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; SR 831.30], davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3) und der beanstandete Punkt die Monate März bis Dezember 2020 betrifft, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 10'250.-- ausmacht (Fr. 12'300.-pro Jahr x 12 / 10) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang reduziert, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sowohl der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (Akten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 5 Beschwerdegegnerin [act. IIB] 142) als auch die Mitteilung vom 5. Februar 2020 (act. IIB 145), sofern Letzterer Verfügungscharakter beizumessen wäre, zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. Februar (act. IIB 145) bzw. der Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. IIB 148) noch gar nicht in formelle oder materielle Rechtskraft erwachsen waren. Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft, mithin Entscheide - wie der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. IIB 142) und die Mitteilung vom 5. Februar 2020 (act. IIB 145) - während laufender Rechtsmittelfrist, kann bzw. konnte die Verwaltung in concreto voraussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 191 S. 191 E. 1; Entscheide des BGer vom 15. Februar 2017, 1C_651/2015, E. 3.3, und vom 10. September 2019, 9C_188/2019, E. 4.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 11 letztes Lemma). 2.2 Nicht gefolgt werden kann dem einspracheweise geltend gemachten Einwand, die Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. IIB 148) sei nichtig, weil sie nicht begründet worden sei (vgl. act. IIB 152 S. 8 Ziff. 3). Auch wenn die besagte Verfügung mangelhaft begründet ist, indem nicht dargelegt wird, weshalb die Mitteilung vom 5. Februar 2020 (act. IIB 145) fehlerhaft gewesen sei, hat dies nicht schon die Nichtigkeit zur Folge (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, wonach inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben), sondern stellt allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Allerdings begründete die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIB 166) hinreichend, weshalb sie entgegen der Mitteilung vom 5. Februar 2020 (act. IIB 145) die bis zum Erlass des Einspracheentscheides (act. IIB 166) eingereichten Arbeitsbemühungen für ungenügend qualifizierte (S. 4 E. 2.4), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin geheilt wäre. Überdies hätte eine Aufhebung der Verfügung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen geführt, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren gewesen wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 6 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 7 dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 8 kommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3.4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 4. 4.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anrechnung des Mindesteinkommens sinngemäss geltend, es sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Verwaltung jahrelang die Atteste der behandelnden Ärzte sowie seine Arbeitsbemühungen akzeptiert habe, nunmehr aber plötzlich nicht mehr (Beschwerde S. 2, Eingabe vom 27. September 2020 S. 2). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3). Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen bzw. die Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe - bzw. ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2020 S. 2) - jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Mit anderen Worten besteht entgegen der in der Einsprache vertretenen Auffassung (act. IIB 152 S. 10) - keine aus vorherigen Verwaltungsakten resultierende Bestandesgarantie. 4.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer der Beweis gelingt, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Resterwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 9 4.2.1 Was die gesundheitliche Situation betrifft, wurde diese im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle bereits beurteilt. Deshalb kann sie im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden. Vielmehr sind die Ergänzungsleistungs- Organe an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mithin stellt die gesundheitliche Situation gerade keinen invalidätsfremden Grund dar, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2; vgl. auch vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1822 N. 138; Rz. 3424.06 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung (vgl. E. 3.3.1 hiervor) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, umso weniger, als eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erst durch den nunmehr behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert wurde (vgl. etwa act. IIB 149, 154, 163), sondern bereits auch über die Jahre 2006 bis 2016 durch den vormalig behandelnden Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigt worden war (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 8, 28, 41 S. 4, 71 S. 2, 88 S. 2). 4.2.2 Was die Arbeitsbemühungen betrifft, informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2019 (act. IIA 127) dahingehend, dass sie monatlich acht bis zehn schriftliche Bewerbungen im angestammten Tätigkeitsbereich sowie in ähnlichen Bereichen erwarte. Zudem legte sie ihm nahe, sich zwecks Hilfe zur "Optimierung der Qualität Ihrer Stellenbewerbungen" beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, die Arbeitsbemühungen von Februar bis Juli 2019 einzureichen (act. IIA 131), reichte der Beschwerdeführer für den Monat Februar keine, für März zwei, für April keine, für Mai eine, für Juni keine und für Juli eine Arbeitsbemühung (vgl. act. IIA 132) ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2019 (act. IIA 133) die Anrechnung eines Mindesteinkommens ab 1. März 2020 anordnete. In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 10 der Folge reichte der Beschwerdeführer für die Monate August sechs, September zehn sowie Oktober und November neun Arbeitsbemühungen ein (vgl. act. IIA 136, act. IIB 138). Am 24. Januar 2020 empfahl die Beschwerdegegnerin, in den Bewerbungsschreiben jeweils auf die konkret ausgeschriebene Stelle einzugehen bzw. riet sie davon ab, dasselbe Bewerbungsschreiben für unterschiedliche Stellen zu verwenden (act. IIB 141). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. IIB 142) legte die Beschwerdegegnerin dar, in quantitativer Hinsicht erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen seit September 2019, doch sei die Qualität nicht hinreichend, weil stets dieselbe Formulierung für unterschiedliche Stellenprofile verwendet würde (S. 3 Rz. 2.3). Für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 wies dieser sodann je acht Arbeitsbemühungen nach (act. IIB 143). Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (act. IIB 145) hielt die Beschwerdegegnerin an den quantitativen Anforderungen (acht bis zehn Bewerbungen pro Monat) fest und verwies erneut auf die Anforderungen hinsichtlich Qualität gemäss Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. IIB 145). Für Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bewerbung ein (vgl. act. IIB 152 S. 28). Arbeitsbemühungen für die Folgemonate sind nicht aktenkundig. Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers bis und mit August 2019 bereits in quantitativer Hinsicht nicht genügten. Von September 2019 bis und mit Januar 2020 - jedoch nicht von Februar bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 25. Mai 2020 (act. IIB 166) - erfüllte er die Anforderungen in quantitativer Hinsicht. Allerdings sind die Bewerbungen allesamt identisch formuliert, ohne Darlegung der Motivation für die spezifischen Stellen bzw. ohne darzulegen, inwiefern das Jobprofil sich mit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers decken soll. Darüber hinaus weisen diese Standardbewerbungen zahlreiche offensichtliche Fehler bei der Gross- bzw. Kleinschreibung auf. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer am 14. März 2019 (vgl. act. IIA 127) in allgemeiner Weise und am 24. (vgl. act. IIB 141) und 28. Januar 2020 (vgl. act. IIB 142 S. 3) sowie am 5. Februar 2020 (vgl. act. IIB 145) ganz konkret auf die qualitativen Anforderungen an Stellenbewerbungen hin. Mithin kann dieser sich nicht darauf berufen, nicht über die im Vergleich zu früheren Jahren gestiegenen Anforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 11 rungen hinsichtlich Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen informiert worden zu sein, auch wenn die Beschwerdegegnerin in Sachen Qualität erst am 24. Januar 2020 auf konkrete Mängel hinwies. Dennoch reichte der Beschwerdeführer namentlich pro Februar 2020 - nota bene vor der Ausrufung der "ausserordentlichen Lage" am 16. März 2020 - lediglich noch den Nachweis einer einzigen Stellenbewerbung ein, diese indes von weitaus besserer Qualität als die vorgängigen, mit der Begründung, er sei "wie Blockiert Bewerbungen zu schreiben" (act. IIB 147). Für die Folgemonate erbrachte der Beschwerdeführer gar keinen Nachweis in Bezug auf Arbeitsbemühungen mehr und erfüllte damit die Vorgaben der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht. Mithin können die Arbeitsbemühungen im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2020 (act. IIB 166) nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden, auch wenn berücksichtigt wird, dass ab Mitte März 2020 die Arbeitssuche sowie die diesbezüglichen Beratungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt bzw. erschwert gewesen sein dürften, was jedoch das gänzliche Ausbleiben von Arbeitsbemühungen nicht zu erklären vermag. Im Übrigen zeigt die Bewerbung vom Februar (vgl. act. IIB 152 S. 28), dass der Beschwerdeführer mit Hilfe von Dritten - seien es soziale Institutionen oder das RAV, bei welchem kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen werden können, die auch stellensuchenden Personen offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22) - durchaus in der Lage ist, qualitativ hinreichende Arbeitsbemühungen zu erstellen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer kann die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht mit dem Verweis auf sein Alter und die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt umstossen (Bechwerde S. 2). Inwiefern er deshalb nicht in der Lage sein soll, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, legt er denn auch nicht konkret dar. Eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens darf in den Berechnungen der Ergänzungsleistungen bis zum 60. Altersjahr erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor). Nichts zu Gunsten kann der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Entscheid des BGer vom 18. April 2019, 9C_515/2018, ableiten. Das Bundesgericht statuierte darin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 12 keine generelle Unverwertbarkeit ab einer Altersgrenze von 50 Jahren. Vielmehr bestätigte es die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer 57 Jahre alten Leistungsansprecherin mit einer Resterwerbsfähigkeit von 60 % sowie geltend gemachter 19-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ungenügenden Deutschkenntnissen (BGer 9C_515/2018, E. 3.2 f.). Damit ist auch vorliegend eine altersbedingte Unmöglichkeit der Realisierung eines Erwerbseinkommens zu verneinen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, (derzeit) nicht umgestossen. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ab März 2020 ein hypothetisches Mindesteinkommen. Eine erneute Einräumung einer Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV - wie es der Beschwerdeführer einspracheweise subeventualiter beantragte (vgl. act. IIB 152 S. 12) - bedurfte es vorliegend nicht, nachdem ihm eine solche Frist bereits am 14. März 2019 eingeräumt worden war (vgl. act. IIA 127). 5. Abschliessend ist festzustellen, dass das nicht paginierte, dem Aktorum 176 nachfolgende Dokument ("Steuererklärung Formular 3") nicht den Beschwerdeführer betrifft, weshalb die Verwaltung das Dokument aus den Akten zu entfernen hat. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2020, EL/20/466, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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