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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2020 200 2020 45

4 maggio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,273 parole·~16 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019

Testo integrale

200 20 45 UV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ AG, MLaw C.________, Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosentaggelder; zudem war er ab 11. Juni 2018 im Zwischenverdienst über die D.________ AG für die E.________ AG als ... in einem Pensum von 90 % tätig, wobei der Einsatz bis 10. September 2018 befristet war (Dossier der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva], Antwortbeilage [AB] 1, 2, 9). Der Versicherte war dadurch bei der Suva (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Juni 2018 rutschte der Versicherte am Arbeitsplatz aus (AB 1, 9). Beim Unfall erlitt er eine PIP- Distorsion Digitus III Hand rechts mit Ausriss der palmaren Platte und ein subacromiales Impingement Schulter rechts (AB 16). Die D.________ AG meldete am 15. Juni 2018 der Suva den Unfall des Versicherten (AB 1). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte die Suva dem Versicherten und der D.________ AG mit, der Versicherte erhalte frühestens ab dem 16. Juni 2018 ein Taggeld von Fr. 101.10 pro Kalendertag (AB 4, 5). Die Unfallmeldung durch die Arbeitslosenkasse F.________ erfolgte am 27. Juni 2018 (AB 9). Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, es erfolge eine Änderung der Zuständigkeit im Schadenmanagement (AB 81). Um die Taggeldleistungen zu überprüfen, holte sie bei der D.________ AG eine Lohnabrechnung und Informationen zu den geleisteten Einsätzen (AB 85, 87) sowie bei der Arbeitslossenkasse F.________ Abrechnungen der Arbeitslosentaggelder (AB 106, 107) ein. Mit Verfügung vom 16. August 2019 forderte die Suva geleistete Taggelder von insgesamt Fr. 15‘104.25 zurück (AB 120; Zustellung: 29. August 2019 [AB 127 f.]). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Einsprache (AB 143, 150). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 wies die Suva die Einsprache ab (AB 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei von der Rückforderung von Fr. 15‘104.25 abzusehen. Eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2020 machte der Instruktionsrichter die Parteien darauf aufmerksam, dass in der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 zugrunde liegenden Verfügung vom 16. August 2019 dispositivmässig einzig über die Rückforderung befunden worden sei. Weder über einen allfälligen Erlass noch eine allfällige Verrechnung bzw. ein Gesuch um Drittauszahlung sei bisher verfügt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragt die Suva, es sei die Beschwerde mit Ausnahme der Reduktion des zurückgeforderten Betrages auf neu Fr. 13‘676.90 (statt Fr. 15‘104.25) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 sei, ebenfalls mit Ausnahme der Reduktion des zurückgeforderten Betrages um Fr. 1‘427.35 auf Fr. 13‘676.90 zu bestätigen. Mit Eingabe vom 13. März 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 162), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. August 2019 (AB 120, 127 f.) abgewiesen und die Rückforderung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 15‘104.25 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Taggeldern. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören vorliegend eine allfällige Verrechnung sowie ein allfälliger Erlass der Rückforderung. Soweit sich die Beschwerde auf diese Fragen bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Rückforderung von Fr. 15‘104.25 (vgl. AB 120, 127 f., 162) bzw. Fr. 13‘676.90 (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 5 2. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20)]. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 3 UVG). Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17 Abs. 2 UVG). 2.2 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen (Art. 130 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde (Art. 130 Abs. 4 UVV). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 6 unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung u.a., wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.4.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 7 spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.3 Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 8 Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Laut detaillierter Taggeldübersicht richtete die Suva in der Zeit von Juni 2018 bis Ende Juli 2019 (d.h. für 411 Tage [vgl. AB 117]) bezüglich der Tätigkeit für die D.________ AG ein Taggeld von Fr. 101.10 und im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit (F.________ Arbeitslosenkasse) ein Taggeld von Fr. 79.10 aus, insgesamt Fr. 180.20 pro Tag, was Fr. 74‘062.20 ergab (AB 117). Erleidet die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – einen Unfall während sie einen Zwischenverdienst erzielt, so ist für die Berechnung der Höhe des Taggeldes auf das Taggeld ohne Zwischenverdienst, d.h. der Arbeitslosenversicherung, abzustellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung hätte die Beschwerdegegnerin somit die Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 200.80 beiziehen müssen (vgl. AB 9). Da das Taggeld der Beschwerdegegnerin pro Kalendertag (sieben Taggelder pro Woche), dasjenige der Arbeitslosenversicherung pro Arbeitstag (fünf Taggelder pro Woche) ausgerichtet wird, hat zudem eine Umrechnung auf den Kalendertag zu erfolgen (Art. 17 Abs. 2 UVG), was einen Taggeldansatz von Fr. 143.45 (Fr. 200.80 x 5 / 7) ergibt und damit auszuzahlende Taggelder von Fr. 58‘957.95 (Fr. 143.45 x 411). Weil die Beschwerdegegnerin Taggelder von Fr. 74‘062.20 ausrichtete, obwohl sie solche von Fr. 58‘957.95 hätte leisten müssen, zahlte sie zweifellos zu Unrecht Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘104.25 (Fr. 74‘062.20 abzüglich Fr. 58‘957.95) aus, weshalb diese nun grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung (vgl. E. 2.4.2 hiervor) ist – mit Blick auf den Rückforderungsbetrag – vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 9 tend, es sei die Taggeldrückforderung um den Quellensteuerabzug zu reduzieren (Beschwerde Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin legt damit übereinstimmend dar (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4.8), dass sie einen Quellensteuerabzug von 9.45 % vorgenommen habe; mit Blick auf die ausbezahlten Taggelder resultiere ein Betrag von Fr. 6‘998.85 (Fr. 74‘062.20 / 100 x 9.45). Da sie jedoch lediglich Quellensteuer von Fr. 5‘571.50 (Fr. 58‘957.95 / 100 x 9.45) hätte abziehen dürfen und der zu viel abgezogene Betrag von Fr. 1‘427.35 (Fr. 6‘998.85 abzüglich Fr. 5‘571.50) nicht dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, sondern der Steuerbehörde, sei dieser Betrag auch nicht von ihm zurückzufordern. Die Rückforderung ist somit entsprechend zu reduzieren, was Fr. 13‘676.90 (Fr. 15‘104.25 abzüglich Fr. 1‘427.35) ergibt. Vorliegend sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG – zweifellose Unrichtigkeit der Auszahlungen und erhebliche Bedeutung der Berichtigung – gegeben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dies auch, da sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann: Einerseits macht er keine nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen geltend. Doch selbst wenn alle Voraussetzungen gegeben wären, würde vorliegend das öffentliche Interesse an der (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustandes hier überwiegen. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Rückforderung – wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde Ziff. 4) – in der Zwischenzeit verwirkt ist. Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln entscheidend, sondern der Zeitpunkt an dem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hat bzw. bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. E. 2.5 und 2.5.1 hiervor). Die Schadenmeldung der D.________ AG erfolgte am 15. Juni 2018 (AB 1) und mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und der D.________ AG mit, er erhalte frühestens ab dem 16. Juni 2018 ein Taggeld von Fr. 101.10 pro Kalendertag (AB 4, 5). Am 27. Juni 2018 meldete die Arbeitslosenkasse F.________ den Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 10 (AB 9). Das erste Mal zahlte die Beschwerdegegnerin die Taggelder der D.________ AG am 10. Juli 2018 und dem Beschwerdeführer bezüglich der Meldung der Arbeitslosenkasse F.________ am 18. Juli 2018 aus (AB 117). Nach einem Wechsel beim Schadenmanagement im Mai 2019 (AB 82) nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, holte im Mai 2019 bei der D.________ AG eine Lohnabrechnung und Informationen zu den geleisteten Einsätzen (AB 85, 87) sowie im Juli 2019 bei der Arbeitslosenkasse Unterlagen bezüglich des Zwischenverdienstes ein (AB 106, 107). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 16. bzw. 29. August 2019 (AB 120, 127 ff.). Es liegen keine Indizien vor, dass die Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit schon in einem Zeitpunkt vor Mai bzw. Juli 2019 hätte feststellen können bzw. müssen, dass eine Rückforderung zu erfolgen hat. Es kann hier offen bleiben, ob für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist letztlich auf Mai 2019 – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 4.12: Datum des Zuständigkeitswechsels beim Schadenmanagement) – oder sogar erst Juli 2019 (Einholung weiterer Unterlagen) abzustellen ist. Letztlich gibt es auch mit Blick auf die Akten, unabhängig vom Wechsel der Sachbearbeitung, keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin – bis ein Jahr vor Erlass der Verfügung – bei gebotener Aufmerksamkeit Anlass gehabt hätte zu erkennen, dass die ersten Auszahlungen im Juli 2018 (vgl. AB 117) und die weiteren (automatisierten) Auszahlungen aufgrund einer falschen Berechnung erfolgten. So oder anders wurde die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfügung vom 16. August 2019 (AB 119, 127 ff.) gewahrt. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu viel geleistete Taggelder zurückfordert, wobei die Rückforderung nicht Fr. 15‘104.25 – wie noch in der Verfügung vom 16. bzw. 29. August 2019 (AB 120, 127 ff.) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 162) dargelegt –, sondern Fr. 13‘676.90 beträgt. 3.3 Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der Suva vom 2. Dezember 2019 (AB 162) insoweit teilweise gutzuheissen, als die Rückforderung um Fr. 1‘427.35 auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 11 Fr. 13‘676.90 zu reduzieren ist. Darüber hinausgehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. Der in der Kostennote der B.________ AG, Rechtsanwältin C.________, vom 13. März 2020 erwähnte Aufwand von 7 Stunden ist angemessen (7 x Fr. 180.-- = Fr. 1‘260.--). Aufgrund des teilweisen Obsiegens (Reduktion der Rückforderung) ist im vorliegenden Fall die reduzierte Parteientschädigung auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, UV/20/45, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der Suva vom 2. Dezember 2019 insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rückforderung um Fr. 1‘427.35 auf Fr. 13‘676.90 reduziert wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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