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Bern Verwaltungsgericht 03.08.2020 200 2020 422

3 agosto 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,217 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 30. April 2020

Testo integrale

200 20 422 KV FUR/SHE/MAJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war im Jahr 2019 bei der Avenir Krankenversicherung AG (Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 3). Im Februar 2020 leitete die Avenir für eine Forderung von Fr. 526.-- (beinhaltend ausstehende Prämie von Fr. 446.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2020 und administrative Kosten von Fr. 79.70 [vgl. AB 22]) die Schuldbetreibung ein. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt die Avenir an ihrer Forderung fest und hob den gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle … (AB 22), erhobenen Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt Fr. 526.-- auf (AB 23). Die von der Versicherten am 16. März 2020 dagegen erhobene Einsprache (AB 24) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020 abgewiesen (AB 28). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da die Prämie für September 2019 bereits bezahlt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei für die Betreibung Nr. … vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Forderung von Fr. 526.-- (Fr. 446.30 [Prämie September 2019] + Fr. 19.70 [Aufforderungskosten] + Fr. 60.-- [Dossiereröffnungskosten]), zzgl. Verzugszinsen resp. ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags erfüllt sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 4 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 5 mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 3.1.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (AB 3) und die monatliche Prämie Fr. 446.30 (Fr. 513.30 [AB 3] - Fr. 67.-- [kantonale Prämienverbilligung {vgl. AB 12}]) betrug. Umstritten ist hingegen, ob die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat September 2019 von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde oder nicht. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeantwort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen belegt, dass die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat September 2019 im Zeitpunkt, als die Beitreibung eingeleitet wurde, noch ausstehend war. So ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 24. April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (A.________, Kundennummer: …), dass im Zusammenhang mit der Prämie für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 6 massgebenden Monat September 2019 ein offener Saldo von insgesamt Fr. 604.25 (Fr. 446.30 [Prämie] + Fr. 79.70 [Administrativkosten] + Fr. 9.95 [Zinsen] + Fr. 68.30 [Betreibungskosten]) zugunsten der Beschwerdegegnerin besteht (AB 27/6). Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, dass die Prämie für den im Streit liegenden Monat bereits bei der Einleitung der Betreibung bezahlt war noch hat sie Belege eingereicht, welche aufzeigen würden, dass sie seither beglichen worden ist. Mit ihren Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass weder die Zahlungsvereinbarung vom 21. Februar 2019 (AB 4) noch diejenige vom 12. Dezember 2019 (AB 19) die Prämie vom September 2019 umfasst. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt die Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 (AB 19) liesse implizit darauf schliessen, dass die Prämie des Monates September 2019 bereits bezahlt wurde (vgl. Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. So wurde sie doch am 10. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Prämien für die Monate August bis Dezember 2019 noch offen sind, wobei Letztere den Monat September 2019 explizit erwähnte (AB 18). Daraufhin versuchte die Beschwerdegegnerin – auf Wunsch der Beschwerdeführerin – die nachweislich für die Prämie des Monates Dezember 2018 erfolgte Zahlung von Fr. 466.-- vom 10. September 2019 (vgl. AB 16, 27/4) auf den Prämienausstand des Monates September 2019 umzubuchen. Dies war den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge nicht mehr möglich (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 17), weshalb die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 erneut einen Einzahlungsschein für die Prämie des Monates September 2019 erhielt und darauf hingewiesen wurde, dass die gewünschte Umbuchung nicht geklappt habe (AB 20). So erscheint es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin beim Erhalt der Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 zuerst davon ausging, die Prämie für den Monat September 2019 sei aufgrund der Umbuchung bereits beglichen. Ihr hätte jedoch spätestens beim Erhalt des Schreibens vom 20. Dezember 2019 (inklusive Einzahlungsschein für die Prämie des Monates September 2019 [vgl. AB 20]) und der Zahlungsbestätigung der Betreibung Nr. … (AB 21) – welche die Prä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 7 mie des Monates Dezember 2018 betraf (vgl. AB 8) – auffallen müssen, dass die gewünschte Umbuchung nicht durchgeführt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen auch die Verbuchung und Anrechnung der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bereits thematisierten Zahlungen (vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2019 [AB 15]) nachvollziehbar dargelegt (vgl. AB 16). Die entsprechenden Verbuchungen und Anrechnungen lassen sich denn insbesondere auch dem Kontoauszug vom 24. April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (AB 27) entnehmen und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Prämienausstand für den Monat September 2019 der Beschwerdeführerin hat daher als erwiesen zu gelten. 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) durchgeführt hat. Die Prämie von Fr. 446.30 für den Monat September 2019 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (AB 12), zahlbar bis spätestens 31. August 2019, in Rechnung gestellt. Da bei der Beschwerdegegnerin bis zum 20. September 2019 keine Zahlung eingegangen war, stellte diese der Beschwerdeführerin gleichentags eine Mahnung (AB 13) und am 18. Oktober 2019 eine Zahlungsaufforderung zu (AB 14). Im Rahmen der Zahlungsaufforderung wurde die Beschwerdeführerin zudem – unter Ansetzung einer (weiteren) Zahlungsfrist von 30 Tagen – auf die Folgen des Zahlungsverzuges aufmerksam gemacht (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.2.2 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die Prämien jeweils im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) war die Prämie des Monates September 2019 bereits am Ende des Vormonates fällig. Wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend also Verzugszinsen ab dem 10. Februar 2020 (vgl. AB 22) verlangt, ist dies nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV). 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Beitreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 8 triebsentschädigung erhoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnte (vgl. E. 3.2.1 hiervor) und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Aufforderungs- (Fr. 19.70 [vgl. AB 28/3]) und Dossiereröffnungskosten (Fr. 60.-- [vgl. AB 28/3]) verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn Erstere die Prämienforderung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung des angemessen erscheinenden Betrags von gesamthaft Fr. 79.70 nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der ergänzenden Bestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG der Beschwerdegegnerin [abrufbar unter <www.groupe mutuel.ch>, Rubrik: Privatkunden/Kundendienst/Schadenfälle und Meldungen/Nützliche Dokumente]). Dieser wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 3.2.4 In Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (AB 22) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (vgl. AB 28), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 SchKG) und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum der Gläubigerin zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 53.30 von der Beschwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 446.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 10. Februar 2020 sowie Aufforderungskosten von Fr. 19.70 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 446.30 zuzüglich Aufforderungskosten von Fr. 19.70 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- sowie 5 % Verzugszins seit dem 10. Februar 2020 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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