200 20 417 EL A.________ FUE/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2016 erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 12) verneinte die AKB den Anspruch auf EL, weil die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Februar 2018 (AB 14) hin bat die AKB die IV-Stelle Bern (IVB), den Invaliditätsgrad der Versicherten zu ermitteln (AB 23 S. 3). Gestützt auf die Mitteilung der IVB vom 30. Oktober 2019 (AB 20), wonach der Invaliditätsgrad 28 % betrage, verneinte die AKB mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 24) erneut einen Anspruch auf EL. Hiergegen erhob die Versicherte am 17. Dezember 2019 Einsprache (AB 25 S. 2), worauf die AKB die IVB mit Schreiben vom 14. April 2020 (AB 27 S. 1) um Stellungnahme zum Invaliditätsgrad ersuchte. In der Folge orientierte die IVB am 9. Juni 2020 über die geplante bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten (AB 30). B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. und 29. Juli 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ins Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin ist in ihren finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 4 gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig untätig geblieben ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 5 verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung und macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren dauere schon vier Jahre und es sei immer noch kein verbindliches und gerechtes Urteil ergangen. Obwohl die Unterlagen den Behörden bereits seit Monaten vorlägen, sei ihr Invaliditätsgrad noch nicht festgestellt worden (Beschwerde S. 1). 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht bereits seit vier Jahren hängig ist. Vielmehr wurde über die im September 2016 eingereichte Leistungsanmeldung (AB 1) mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 12) abschlägig entschieden. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Einreichung der Anmeldung vom Februar 2018 (AB 14) wurde folglich ein neues Verfahren hängig gemacht. In diesem hat die Beschwerdegegnerin am 29. November 2019 eine erneut abschlägige Verfügung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin am 17. November 2019 opponierte (AB 24, 25 S. 2). Zu prüfen ist demnach, ob im Verfahrensabschnitt des Einspracheverfahrens (vgl. E. 3.2.1 hiernach) oder in der gesamten Verfahrensdauer von 27 Monaten (vgl. E. 3.2.2 hiernach; vgl. BERNHARD WALDMANN, in Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 26) eine ungebührliche Verzögerung zu erblicken ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 6 3.2.1 Über das Gesuch vom 12. Februar 2018 (AB 14) verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. November 2019 (AB 24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2019 (AB 25 S. 2) wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fälschlicherweise an die IVB adressiert und ging bei der Beschwerdegegnerin daher erst am 7. Januar 2020 ein (AB 25 S. 1). Entsprechend der Aufgabenteilung gemäss den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. auch Ziff. 2230.04 und Rz. 4 Anhang 14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL]) ersuchte die Beschwerdegegnerin die IVB am 14. April 2020 um Stellungnahme zum IV-Grad bzw. gegebenenfalls um vorgängige Durchführung weiterer (medizinischer) Abklärungen (AB 27 S. 1). Zwischen Erhalt der Einsprache (AB 25 S. 2) bis zum Ersuchen an die IVB (AB 27 S. 1) dauerte es gut drei Monate. Diese Behandlungsdauer ist noch als vertretbar zu qualifizieren. Auch der weitere Verfahrensverlauf ist nicht zu beanstanden, insbesondere stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine Rechtsverzögerung dar (Entscheide des BGer vom 11. August 2016, 9C_366/2016, E. 5.3, und vom 10. Juli 2013, 8C_210/2013, E. 3.2.1), abgesehen davon, dass die Begutachtung von der IVB (und nicht der Beschwerdegegnerin) angeordnet wurde (AB 30). 3.2.2 Was die gesamte Verfahrensdauer seit der (erneuten) Anmeldung zum Leistungsbezug anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die medizinischen Abklärungen der IVB, die zur Ermittlung des Invaliditätsgrads unabdingbar waren (Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), dauerten vom Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 (AB 23) bis zum 30. Oktober 2019 (AB 20), mithin 17 Monate. Lediglich einen Monat nach Kenntnis des von der IVB ermittelten Invaliditätsgrads erliess die Beschwerdegegnerin den abschlägigen Bescheid (AB 24). Mithin ist evident, dass objektive Gründe vorlagen, weshalb das Abklärungsverfahren 21.5 Monate und das gesamte Verfahren bis anhin 27 Monate dauerte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 7 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen sowohl im bisherigen Verlauf des Einspracheverfahrens als auch im vorgelagerten Verwaltungsverfahren jeweils ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung veranlasst bzw. hat keine ungerechtfertigten Verzögerungen verursacht. Eine Rechtsverzögerung liegt somit nicht vor und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/417, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 29. Juli 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.