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Bern Verwaltungsgericht 22.12.2020 200 2020 406

22 dicembre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,519 parole·~13 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020

Testo integrale

200 20 406 UV LOU/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ war seit Juli 2015 als … bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 3. August 2015 beim Verschieben einer Gartenplatte am linken Handgelenk verletzte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen der Erstbehandlung im Zentrum C.________ wurde eine Muskelruptur am linken Unterarm diagnostiziert und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis zum 16. August 2015 attestiert (AB 6, 8). Im Spital D.________ wurde im Bericht vom 6. August 2015 der Verdacht auf eine Partialläsion der Fascia antebrachii des Unterarms mit Muskelherniation und Irritation des Nervus ulnaris links nach Hyperextensionstrauma des linken Handgelenks am 3. August 2015 diagnostiziert. Eine Operation wurde als nicht indiziert erachtet, weshalb der Fall am 5. August 2015 abgeschlossen wurde (AB 15, 18 f.). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. August 2015 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen; neben Heilbehandlung gewährte sie Taggelder vom 6. bis zum 16. August 2015 (mit einem Taggeldansatz von Fr. 138.25 pro Kalendertag; AB 11, 50). B. Infolge erneuter Schmerzen im linken Handgelenk begab sich der Versicherte am 23. November 2016 zu seinem Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher ihn ab dem 23. November 2016 zu 100% arbeitsunfähig schrieb (AB 29). Die Suva anerkannte die geltend gemachten Schmerzen als Rückfall und übernahm dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. AB 27, 30, 32, 89). Mit Schreiben vom 10. März 2017 gelangte Dr. med. E.________ an die Suva und führte aus, dass er dem Versicherten gestützt auf dessen Schilderungen der Geschehnisse im September 2016 (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2017, AB 42) nachträglich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 3 20. September 2016 attestiere (AB 41; 43; 46, S. 2). Nach einer Operation am linken Vorderarm am 8. März 2017 (Deckung des traumatischen Fasziendefekts durch einen Fascia lata Patch vom linken Oberschenkel) im Zentrum F.________ (AB 45) wurde eine Arbeitsunfähig von 100% bis am 23. April 2017 attestiert und die Behandlung vorläufig abgeschlossen (AB 46, S. 3 ff.; 56). Aufgrund erneuter Schmerzen am linken Unterarm begab sich der Versicherte am 28. August 2018 wiederum zu seinem Hausarzt Dr. med. E.________. Dieser meldete bei der Suva einen Rückfall und attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. August 2018 für schwere Arbeiten (AB 86). Die Suva gewährte auch für die Folgen dieses Rückfalls die gesetzlichen Versicherungsleistungen (AB 106, 176). Am 3. Mai 2019 unterzog sich der Versicherte einer weiteren Operation am linken Vorderarm (Narbenrevision, Entfernung der Fascia lata Patch's, Fasziotomie Vorderarm Beugemuskulatur endoskopisch assistiert und Narbenkorrektur Vorderarm links) im Spital G.________ (AB 111). Dr. med. E.________ attestierte dem Versicherten ab dem 3. Mai 2019 eine 100%-ige und ab dem 6. Juni 2019 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 121). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte die Suva die Taggelder für die beiden Rückfälle bzw. die Dauer der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 23. November 2016 bis zum 23. April 2017 sowie ab dem 28. August 2018 auf Fr. 32.50 pro Kalendertag fest. Für die Berechnung stützt sie sich auf Art. 23 Abs. 8 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), da der Versicherte im Zeitpunkt der Rückfälle keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe (AB 166; vgl. auch AB 177). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 183) hiess die Suva mit Entscheid vom 1. Mai 2020 insoweit teilweise gut, als sie auch für den Zeitraum vom 20. September bis zum 22. November 2016 Taggelder von Fr. 32.50 pro Kalendertag aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausrichtete. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (AB 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 4 C. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. die Neuberechnung der Taggelder für die Rückfälle im September 2016 und August 2018, die Übernahme der ärztlichen Kosten und der Reisekosten, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. September 2016 entstanden seien, sowie die Festsetzung des Anspruchsbeginns der Taggeldzahlungen für den Rückfall im August 2018 auf den 12. August 2018. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 5 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 (AB 228). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder für die beiden Rückfälle im September 2016 sowie August 2018 bzw. für die Dauer der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit und dabei insbesondere die jeweilige Höhe bzw. Berechnung der Taggelder sowie der Anspruchsbeginn der Taggelder für den Rückfall im August 2018. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von Arzt- und Reisekosten verlangt, hat die Suva darüber weder in der Verfügung vom 17. Dezember 2019 noch im angefochtenen Einspracheentscheid befunden, mithin bilden sie nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der UVV in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 6 2.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). 2.4 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Das Taggeld wird nach Anhang 2 UVV für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet (Art. 25 Abs. 1 UVV). 2.5 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80% des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Geldleistung entsprechend angepasst. 2.6 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen (Art. 15 Abs. 3 dritter Satz UVG). Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn als versicherter Verdienst, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung (Art. 23 Abs. 8 UVV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 3. August 2015 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 7 Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen bis am 16. August 2015 erbracht (AB 11, 50; vgl. E. 2.2 und E. 2.4 hiervor). Unbestritten ist ferner, dass es sich bei den Ereignissen im September 2016 und August 2018 jeweils um Rückfälle zum Unfall im August 2015 handelt und die Beschwerdegegnerin für diese bzw. die Dauer der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen zu erbringen hat (vgl. AB 27, 32, 89, 106, 166, 176, 180, 224 sowie E. 2.3 hiervor). 3.2 Der erste Rückfall erfolgte am 20. September 2016 (vgl. AB 41 f.) und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 20. September 2016 bis zum 24. April 2017. Dies wird durch die Akten belegt (AB 43, 46, 89) und ist inzwischen nicht mehr bestritten (vgl. Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020, Ziff. 4.4 f.; AB 228, S. 7). Insofern bedarf die Dauer des Taggeldanspruchs für den ersten Rückfall keiner weiteren Erörterung. Der zweite Rückfall erfolgte am 28. August 2018 (Konsultation beim Hausarzt Dr. med. E.________) und hatte eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten ab dem 28. August 2018 zur Folge (AB 86, 121). Gestützt darauf wurde ein entsprechendes Taggeld ausgerichtet, ohne dass mit der Verfügung vom 17. Dezember 2019 das Ende der Taggeldleistungen festgelegt wurde (AB 166; vgl. auch AB 176, 181). Soweit der Beschwerdeführer einen früheren Anspruchsbeginn ab dem 12. August 2018 geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. So befinden sich für diesen Zeitraum in den Akten keine medizinischen Atteste oder andere Unterlagen, welche eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 28. August 2018 belegen würden. Der Beschwerdeführer bringt dazu auch keine nähere Begründung vor. Der auf den 28. August 2018 festgelegte Anspruchsbeginn ist folglich nicht zu beanstanden. 3.3 Zu prüfen bleibt die Höhe der Taggelder. Dazu ist zunächst der versicherte Verdienst zu ermitteln. Da im vorliegenden Fall Taggelder für Rückfälle berechnet werden müssen, gelangt für die Ermittlung des massgebenden Lohnes die Bestimmung von Art. 23 Abs. 8 UVV zur Anwendung, wonach der unmittelbar vor dem Rückfall erzielte Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erzielten Lohnes bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 8 Rückfällen nicht auf den letzten vor dem versicherten Unfallereignis, sondern auf den unmittelbar vor dem eingetretenen Rückfall bezogenen Lohn abzustellen (Entscheide des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 8C_127/2012, E. 3 und vom 1. September 2017, 8C_778/2016, E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 2. Juli bis zum 8. September 2015 sowie vom 15. Februar bis zum 2. März 2016 (temporär) für die B.________ AG, was nicht bestritten wird (vgl. AB 1; 53, S. 2; 95; 148, S. 4; 152, S. 141 und 148 f.; 222, S. 4 f.). Per Juni 2015 wurde er offenbar bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und ab Oktober 2016 vom Sozialamt … unterstützt (vgl. AB 27; 136, S. 2; 152, S. 167 f.; 183, S. 1; 215). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückfälle vom 20. September 2016 und 28. August 2018 bzw. unmittelbar vor der jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachging. Demnach ist für die Bemessung der Taggeldhöhe auf den Mindestbetrag von 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes abzustellen (vgl. E. 2.6 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung von Art. 23 Abs. 3bis UVV zu beziehen scheint und vorbringt, er habe im Zeitpunkt des ersten Rückfalls im September 2016 Ferien gemacht bzw. in dieser Zeit noch Lohn bezogen – dieser sei ihm lediglich früher ausgerichtet worden –, weshalb der im Einsatzvertrag mit der B.________ AG vereinbarte Lohn massgebend sei (Beschwerde, S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem er seit Jahren nur sporadisch erwerbstätig ist (vgl. AB 152, S. 170 ff. und IK-Auszug, S. 176 ff.), kann offensichtlich nicht von einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als temporär Angestellter auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausgegangen werden, mithin ist das Abstellen auf Art. 23 Abs. 3bis UVV nicht zulässig. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung für das Taggeld vor dem 1. Januar 2017 intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich seit dem 1. Januar 2016 auf Fr. 148'200.-- im Jahr und Fr. 406.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Damit resultiert für die Rückfälle im September 2016 und August 2018 jeweils ein Taggeld von Fr. 32.50 (10% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 406.-- [x 0.1 x 0.8; vgl. E. 2.5 hiervor]) pro Kalendertag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 9 3.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten, dass ihm die Taggelder erst im Dezember 2019 (vgl. AB 166) rückwirkend ausgerichtet wurden, indem er die Unterzeichnung der Abtretung an die Sozialhilfebehörde … über Monate hinweg verweigerte (AB 62, 78, 158). Von einem willkürlichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann damit keine Rede sein. 3.5 Nach dem Gesagten gewährte die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 20. September 2016 bis zum 24. April 2017 und ab dem 28. August 2018 Taggelder in der Höhe von jeweils Fr. 32.50 pro Kalendertag. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 (AB 228) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), womit es dem nicht vertretenen Beschwerdeführer von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 111 ff. VRPG) mangelt und darauf folglich nicht eingetreten werden kann. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2020, UV/20/406, Seite 10 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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