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Bern Verwaltungsgericht 13.07.2020 200 2020 391

13 luglio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,417 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020

Testo integrale

200 20 391 ALV FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. März 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner]; Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA], 69 – 72) verneinte das AVA einen Anspruch der … geborenen (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB], 8) A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. Oktober 2019 bis 20. Februar 2020 mit der Begründung, die Versicherte sei in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig gewesen. Dagegen erhob die Versicherte mittels E- Mail Einsprache (act. IIA 63 – 65), woraufhin das AVA sie aufforderte, die Einsprache mit einer Originalunterschrift zu versehen und innert Frist abermals einzureichen, widrigenfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (act. IIA 19). Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II], 1 – 4) trat das AVA auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt es fest, die Versicherte sei der Aufforderung zur Unterzeichnung der Einsprache nicht innert Frist nachgekommen. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2020 Beschwerde. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2020 einzutreten und über den geltend gemachten Anspruch materiell zu befinden. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht telefonisch mit, sie sei an einem abgelegenen Ort in … gewesen und die E- Mail (an den Beschwerdegegner) sei eventuell verloren gegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (act. II 1 – 4). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 11. bzw. 12. März 2020 (act. IIA 63 – 65) gegen die Verfügung vom 5. März 2020 (act. IIA 69 – 72) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen (BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 10) nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Form-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 5 mangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht (BGE 142 V 152 E. 4.3 S. 158 f.). 2.2 2.2.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3, Satz 1). Sodann stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, gemäss Abs. 4 still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung – bzw. hier der Einspracheerhebung –, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 6 3. 3.1 3.1.1 Es ist erstellt, dass die im Zeitraum vom 21. Januar bis 9. April 2020 (act. IIA 81; 100) in den Ferien weilende Beschwerdeführerin die leistungsablehnende Verfügung vom 5. März 2020 (act. IIA 69 – 72) gleichentags mittels E-Mail erhalten hat (vgl. act. IIA 67), womit die Frist zur Einsprache am 6. März 2020 zu laufen begann (vgl. E. 2.2.1 vorne). Im Weiteren folgt aus den Akten, dass die am 11. März 2020 datierte und mittels E-Mail vom 12. März 2020 dem Beschwerdegegner zugestellte Einsprache (act. IIA 63 – 65) von der Beschwerdeführerin nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, obschon in der einspracheweise angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, die Einspracheschrift müsse "die Unterschrift des Einsprechers" enthalten (act. IIA 72). In Nachachtung der rechtlichen Vorgaben, wonach die versicherte Person auf die Möglichkeit einer Verbesserung des Formmangels innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist aufmerksam zu machen ist (vgl. E. 2.1.2 vorne), forderte das AVA die Beschwerdeführerin während der laufenden Rechtsmittelfrist mit eingeschriebenem Brief vom 17. März 2020 (act. IIA 19) auf, die Einsprache mit der Originalunterschrift zu versehen und innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist erneut zuzustellen. Weiter verband das AVA diese Aufforderung rechtskonform mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde. 3.1.2 Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin in der Folge "bis dato" (act. II 3) – mithin bis zum 15. Mai 2020 – keine unterschriebene Einsprache nach, weshalb der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie habe den eingeschriebenen Brief (vom 17. März 2020) nie entgegengenommen und auch keine Vollmacht ausgestellt. Da sie in den Ferien gewesen sei, habe sie einen Untermieter gehabt, welcher den eingeschriebenen Brief ohne Vollmacht entgegengenommen habe (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Er habe diesen abfotografiert und ihr per Whats-app zugeschickt. Laut ihrem PC habe sie am 23. März 2020 am Vormittag "den Brief" ohne Unterschrift ausgedruckt. Dann habe sie ihn unterschrieben, abfotografiert, wieder auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 7 den PC geladen und an den Rechtsdienst gemailt. Gleichzeitig reichte sie eine Beilage ein, bei der es sich um die zweite Seite der Einsprache vom 11. März 2020 (vgl. act. IIA 64) handelt, handschriftlich unterzeichnet von der Beschwerdeführerin (in den Gerichtsakten). 3.2 Da die Rechtsmittelfrist am 6. März 2020 ihren Lauf genommen hatte (vgl. E. 3.1.1 vorne), hätte die (rechtskonform) mittels Unterschrift versehene Einsprache unter Berücksichtigung des vom 21. März bis am 19. April 2020 dauernden Fristenstillstandes (vgl. Art. 1 Abs. 1 der am 21. März 2020 in Kraft getretenen Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) spätestens am 4. Mai 2020 eingereicht werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall: 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das Schreiben vom 17. März 2020 (act. IIA 19) nie entgegengenommen und auch ihrem Untermieter keine Vollmacht zur Entgegennahme eingeschriebener Sendungen erteilt, kann sie daraus unter den gegebenen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar geht aus einer am 27. Februar 2020 (act. IIA 83) – und damit während des Aufenthalts in … – von der Beschwerdeführerin verfassten E-Mail hervor, sie wünsche keine eingeschriebenen Briefe an ihre Adresse, da sie sie nicht abholen könne. Entsprechend stellte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 5. März 2020 mittels E-Mail zu (vgl. act. IIA 74), was mit der Beschwerdeführerin offenbar so vereinbart worden war (act. IIA 76). Ob vor diesem Hintergrund die allein mittels eingeschriebener Sendung erfolgte Zustellung des Schreibens vom 17. März 2020 an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin als ordnungsgemäss zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Denn so oder anders muss die Eröffnung respektive die Zustellung bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen, um gestützt darauf die sachgerechten Vorkehren treffen zu können (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG; BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, hat die Beschwerdeführerin doch gemäss eigenen Angaben das Schreiben vom 17. März 2020 mittels (vom Untermieter zugestellter) "Whats-app" zur Kenntnis genommen, womit es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 8 ihr grundsätzlich möglich war, entsprechend der Anordnung im nämlichen Schreiben zu handeln. 3.2.2 Dies hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrem beschwerdeweisen Vorbringen denn auch getan und nach eigener Darstellung "den Brief" – gemeint ist offensichtlich die Einsprache – abermals ausgedruckt, unterzeichnet und in der Folge mittels E-Mail dem Rechtsdienst des Beschwerdegegners zugestellt. Es bestehen jedoch keine Hinweise in den Akten, welche die Zustellung der von der Beschwerdeführerin angeblich unterzeichneten Einsprache in den Herrschaftsbereich des Beschwerdegegners belegen. Insbesondere dokumentiert der eingereichte Printscreen-Ausdruck (act. I 2) nebst hier nicht interessierenden Elementen lediglich ein "Aufnahmedatum: 23.03.2020 10:15“ betreffend die zweite Seite der Einsprache (vgl. auch E. 3.1.2 vorne). Ob und wenn ja auch die Zustellung an den Beschwerdegegner erfolgte, lässt sich daraus nicht ersehen. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten noch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich den Eingang der Sendung durch den Beschwerdegegner hätte bestätigen lassen. Soweit sie deshalb geltend macht, eventuell sei die E-Mail verloren gegangen (vgl. Aktennotiz zum Anruf vom 1. Juli 2020 [in den Gerichtsakten]), so ist darauf hinzuweisen, dass ihr der Nachweis für die Zustellung in den Herrschaftsbereich des Beschwerdegegners obliegt, weshalb sie – gerade in Anbetracht der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Mailverkehrs – gehalten gewesen wäre, eine Empfangsbestätigung zu verlangen. Die Feststellung des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (act. II 1 – 4), es sei innert Frist keine den Formvorschriften entsprechende (unterzeichnete) Einsprache eingegangen, ist folglich nicht zu beanstanden. Dass er hinsichtlich der massgeblichen Frist vom 6. April statt vom 4. Mai 2020 (vgl. E. 3.2 vorne) ausging (vgl. act. II 3), schadet nicht, mangelt es doch am Zustellungsnachweis als solchem und nicht in erster Linie an dessen Rechtzeitigkeit. 3.3 Indem die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Zustellung (sowie deren Rechtzeitigkeit) trägt, die mit Gewissheit feststehen und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 9 bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. E. 2.2.2 vorne), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die im Sinne der Darstellung der Beschwerdeführerin nachgebesserte Eingabe – wäre sie denn bis zum 4. Mai 2020 nachweislich eingereicht worden – die Formvorschrift überhaupt erfüllt hätte (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156). Dass die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln (Art. 41 ATSG), ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, ALV/20/391, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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