200 20 386 EL JAP/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1936 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – nachdem frühere Leistungsgesuche abschlägig beschieden worden waren – im Mai 2019 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 14, 16, 18, 26, 30, 34, 37). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL von 1. Mai bis 31. Dezember 2019 sowie von 1. Januar 2020 bis auf weiteres (AB 45). Bei der Berechnung ging sie einnahmeseitig unter anderem von einem Verzichtsvermögen von Fr. 9'580.-- wegen der Löschung des Wohnrechts des Versicherten aus und nahm eine Mietzinsaufteilung (abzüglich Anteil Mitbewohnerin in der Höhe von Fr. 5'540.--) vor (AB 43 S. 3, 5, 6). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (AB 47), wies die AKB mit Entscheid vom 4. Mai 2020 (AB 49) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei auf die einkommensseitige Anrechnung des gelöschten Wohnrechts sowie auf die Mietzinsaufteilung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei der EL- Berechnung das gelöschte Wohnrecht zu berücksichtigen und der Wohnmietzins aufzuteilen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränkten, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Wird entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers keine Mietzinsaufteilung vorgenommen und auf die Anrechnung des Wohnrechts verzichtet, erhöhen sich im Jahr 2019 die Ausgaben auf Fr. 36'338.-- (Fr. 30'798.-- + Fr. 5'540.-- [AB 45 S. 5]) und die anrechenbaren Einnahmen reduzieren sich auf Fr. 27'763
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 4 (Fr. 37'343.-- - Fr. 9'580.-- [AB 45 S. 5]), was zu Mindereinnahmen von Fr. 8'575.-- (Fr. 36'338.-- - Fr. 27'763.--) p.a. bzw. für die hier strittigen acht Monate (Mai bis Dezember 2019) Fr. 5'717.-- (Fr. 8'575.-- / 12 Monate x 8 Monate) führt. Im Jahr 2020 erhöhen sich die Ausgaben auf Fr. 36'374.-- (Fr. 30'834.-- + Fr. 5'540.-- [AB 45 S. 6]) und die anrechenbaren Einnahmen sinken auf Fr. 27'763.-- (Fr. 37'343.-- - Fr. 9'580.-- [AB 45 S. 6), woraus sich Mindereinnahmen von Fr. 8'611.-- (Fr. 36'374.-- - Fr. 27'763.--) pro 2020 ergeben. Insgesamt resultiert für die Anspruchsdauer von Mai 2019 bis Dezember 2020 ein Streitwert von Fr. 14'328.-- (Fr. 5'717.-- + Fr. 8'611.--; vgl. auch AB 47 S. 2 Ziff. I Ziff. 2), welcher den massgebenden Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 5 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.5.1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 6 scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). 2.5.2 Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3433.02) zuzüglich Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-- (Art. 16a ELV; vgl. auch Rz. 3236.02 WEL) auszugehen und diese Summe analog zur Regelung gemäss Art. 16c ELV zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Rz. 3231.05 WEL). 2.5.3 Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (BGE 141 V 255, E. 3.2). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Wohnrecht am Gebäude … zu Lasten der Liegenschaft …-Grundbuchblatt (Gbbl.) Nr. … am 21. August 2012 verzichtete (AB 10 S. 29), worauf dieses im Grundbuch gelöscht wurde. Mit Urteil vom 26. April 2018 (VGE EL/2018/222 E. 3.1 f., AB 34) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erwogen, aufgrund des Verzichts auf das Wohnrecht habe die Verwaltung zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Mit VGE EL/2018/222 (AB 34) liegt zwar keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 7 abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Gemäss Beschluss vom 27. März 2007 der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte (eABK) kann eine rechtskräftig beurteilte Frage in einer neuen Bezugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39). Die dortigen Erwägungen sind aber - wie nachfolgend dargelegt wird - auch in Anbetracht der neu ins Recht gelegten Unterlagen nach wie vor zutreffend. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor (vgl. Beschwerde), die erfolgte finanzielle Unterstützung durch seine Lebenspartnerin stelle eine adäquate Gegenleistung für die Löschung des Wohnrechts dar, weshalb kein Einkommensverzicht vorliege. Aus der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 (AB 42) kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang kann den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 49 S. 3 Ziff. 2.3) zur Beweismaxime der sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) gefolgt werden. Diese Vereinbarung (AB 42) wurde fast sieben Jahre nach der Löschung des Wohnrechts und nach Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei der EL-Berechnung abgeschlossen, weshalb sie nicht geeignet ist zu beweisen, dass eine adäquate Gegenleistung für die Löschung des Wohnrechts vorlag. Die Beschwerdegegnerin verweist im Weiteren zu Recht darauf (Beschwerdeantwort S. 4), dass der Beschwerdeführer weder in den Einsprachen vom 21. September 2016 (AB 15) und 16. Januar 2018 (AB 28 S. 1) noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. März 2018 (AB 31) vorgebracht habe, dass eine adäquate Gegenleistung für die Löschung des Wohnrechts erfolgt sei. 3.3 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 495'000.-- stehen nicht im Zusammenhang mit der Löschung des Wohnrechts an der Liegenschaft ... Gbbl.-Nr. …. 3.3.1 Die Zahlung über Fr. 207'000.-- wurde am 1. Juni 2016, mithin fast vier Jahre nach Löschung des Wohnrechts getätigt (AB 50 S. 4; Beschwerdebeilage [BB] 1). Sie steht deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Löschung des Wohnrechts. Zudem beurteilt sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 8 punkt des Verzichts (Entscheid des BGer vom 24. August 2011, 9C_76/2011, E. 5.1). 3.3.2 Die Schuld aus dem Darlehensvertrag vom 15. März 1996 in der Höhe von Fr. 100'000.-- ist bereits durch Übernahme des Namenschuldbriefs durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Zuge ihres Erwerbs der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … am 2. Februar 2007 (AB 10 S. 12, 16) untergegangen (Art. 845 i.V.m. Art. 832 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 3.3.3 Die Zahlung von Fr. 188'000.-- steht nicht im Zusammenhang mit der Löschung des Wohnrechts, sondern im Zusammenhang mit dem aussergerichtlichen Vergleich zwischen der Exfrau des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer Ende 2011 (vgl. AB 50 S. 5 ff., BB 2). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 21. September 2016 (AB 15) führte dieser Vergleich dazu, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2011 nicht umgesetzt werden musste (AB 50 S. 10). Die fraglichen Liegenschaften blieben deshalb im Eigentum der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. 3.3.4 Schliesslich hat die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als angebliche Gläubigerin in ihren Steuererklärungen die geltend gemachte Darlehensforderung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie deklariert (AB 42 S. 1 Ziff. 1.2 in fine), was zumindest als Indiz gegen die Forderungsverität spricht. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels adäquater Gegenleistung zu Recht von einem Einkommensverzicht ausgegangen. 4. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebenspartnerin – welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) – gemeinsam in einer 4.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft der Lebenspartnerin in …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 9 wohnt. Die beiden haben am 15. September 2017 einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach ab 1. Oktober 2017 ein Mietzins von Fr. 8'160.-- sowie Fr. 1'440.-- Nebenkosten p.a. geschuldet war (AB 23). Ab Januar 2019 wurde gemäss Mietvertrag vom 12. Januar 2019 für dieselbe Wohnung ein Mietzins von Fr. 11'600.-- sowie Fr. 1'600.-- Nebenkosten p.a. vereinbart (AB 41), was einer Mietzinserhöhung von knapp 40% entspricht. Wird der im 2019 geschuldete Jahresnettomietzins von Fr. 11'600.-- auf die beiden Hausbewohner hochgerechnet, resultiert ein Jahresnettomietzins von Fr. 23'300.--. Wird dieser dem Mietwert der Liegenschaft gemäss Steuererklärung 2018 der Lebenspartnerin von Fr. 9'400.-- (AB 41 S. 5) gegenübergestellt, ist offensichtlich, dass ein übersetzter Mietzins vorliegt. Im Übrigen ist auch augenfällig, dass der Bruttomietzins ohne Begründung just auf das Mietzinsmaximum gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG angehoben wurde, was nahelegt, dass diese Anpassung von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mietzinserhöhung sei erfolgt, um die Mietmindereinnahmen seiner Lebenspartnerin – die WG in der Dachwohnung sei aufgelöst worden – zu entschärfen (vgl. Beschwerde). Dieses Vorgehen ist entsprechend den Erwägungen der Beschwerdegegnerin als missbräuchlich zu beurteilen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.3). 4.3 Die Beschwerdegegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass für den zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Mai 2019 bis auf weiteres keine Unterlagen aktenkundig sind, die die effektive Zahlung des jährlichen Mietzinses vom Beschwerdeführer an seine Lebenspartnerin belegen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung für das Jahr 2018 (AB 39 S. 3) – nebst dem bescheidenen Renteneinkommen – ein Vermögen von Fr. 0.00 auswies, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den vertraglich vereinbarten Mietzins tatsächlich entrichtet. 4.4 Nach dem Dargelegten ist der vereinbarte Mietzins zum einen offensichtlich übersetzt und missbräuchlich und wird zum anderen vom Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich gar nicht bezahlt. Dement-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 10 sprechend ist eine Kopfteilung des Mietwertes der Liegenschaft vorzunehmen (vgl. Rz. 3231.05 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat in den EL- Berechnungen den Mietwert in Höhe von Fr. 9'400.-- (AB 41 S. 5) berücksichtigt, eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV angerechnet (AB 45 S. 5 f.) und eine Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV vorgenommen. Die von der Verwaltung herangezogenen Werte sind nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Positionen der EL- Berechnungen, auf welche sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 (AB 49) hält der gerichtlichen Prüfung stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, EL/20/386, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.