200 20 342 UV FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juli 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2016 bei der D.________ AG als Mitarbeiter ... angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1; 138 S. 2; 200 S. 2), als er am 11. Dezember 2013 auf dem Gehsteig ausrutschte und sich das rechte Handgelenk verstauchte (act. II 1). Der Versicherte klagte daraufhin über Beschwerden daselbst (act. II 6 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie Taggelder ausrichtete und Heilbehandlung gewährte (act. II 2 f.). In der Folge traten in Zusammenhang mit einem Ereignis vom 21. Januar 2013 (bei dem der Versicherte auf vereistem Boden gestürzt war und sich dabei auf der linken Hand abgestützt hatte [act. II 48]) zusätzlich Beschwerden im linken Handgelenk auf (act. II 12 S. 1), welche am 17. Juni 2014 operativ behandelt wurden (act. II 34 S. 2) und wofür die Suva ihre Leistungspflicht ebenfalls anerkannte (act. II 49). Am 31. Oktober 2014 und am 3. Februar 2015 erfolgten operative Eingriffe an der rechten Hand (act. II 59 S. 2 f.; 77 S. 1 f.). Im weiteren Verlauf persistierten Beschwerden in beiden Händen bzw. Handgelenken (act. II 85 S. 2; 86 S. 1). Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2015 eine uneingeschränkte Rückkehr in die Tätigkeit als ... als nicht mehr wahrscheinlich (act. II 102 S. 4) und befürwortete eine berufliche Neuorientierung (S. 5). In der Folge gewährte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) eine Umschulung zum diplomierten ...HF (act. II 144 S. 2 f.), welche der Versicherte im Sommer 2019 erfolgreich abschloss (act. II 154 S. 2). Nachdem die Suva die medizinischen Akten med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 9. Januar 2020 [act. II 176]), verneinte sie mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. II 183) bei einem Invaliditätsgrad von "weniger als 10%" einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie mangels Vorliegens einer erheblichen Schädigung der körperli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 3 chen Integrität einen Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 195) wies die Suva mit Entscheid vom 1. April 2020 (act. II 200) ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, diese vertreten durch G.________, dipl. Rechtsfachfrau HF, mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 1. April 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 13% zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. II 183) bestätigende Einspracheentscheid vom 1. April 2020 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 21. Januar und 11. Dezember 2013 (vgl. lit. A vorne) der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). In Bezug auf den ebenfalls verneinten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung stellt der Beschwerdeführer kein Rechtsbegehren respektive hält ausdrücklich fest, eine allfällige Schädigung der körperlichen Integrität im rechtlichen Sinne gelte es "zu gegebener Zeit" prüfen zu lassen (Beschwerde, S. 9). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid, soweit den verneinten Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung betreffend, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 5 Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ferner hat er Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.4 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis am 31. August 2016 in Kraft gestandenen und vorliegend massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.1 vorne]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 2.4.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 6 2.4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am vor dem Unfall zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 20 zu Art. 18 UVG). 2.4.3 2.4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV N. 28 S. 88 E. 5.1.3). 2.4.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 7 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 3.1.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass die Handgelenksbeschwerden links und rechts diagnostisch auf eine (jeweils operativ versorgte) beidseitige scapholunäre Bandverletzung (act. II 102 S. 4; 176 S. 2) zurückzuführen sind. Ferner steht ausser Diskussion, dass die verbleibende verminderte Belastbarkeit beider Handgelenke (act. II 176 S. 2) in einem natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zu den im Sinne von Art. 4 ATSG (zu Recht) als tatbestandsmässig anerkannten Ereignissen vom 21. Januar und 11. Dezember 2013 steht (vgl. E. 2.2 vorne). 3.1.2 Im Weiteren waren im Zeitpunkt der Rentenprüfung (vgl. act. II 169 ff.) die Voraussetzungen für den Fallabschluss (vgl. E. 2.3 vorne) gegeben: So war bereits im Oktober 2015 von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung des (unfallbedingten) Gesundheitszustandes mehr zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 8 erwarten (act. II 127 S. 1). Sodann hatte die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der von der IV im August 2016 begonnenen und bis Juli 2019 dauernden Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum diplomierten ...HF (act. II 144 S. 2 ff.) abzuwarten. Dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen bereits per 31. Oktober 2015 – und damit vor dem Zeitpunkt des Fallabschlusses – einstellte, ist schliesslich dem Umstand geschuldet, dass ab dem 1. November 2015 die IV aufgrund der von ihr gewährten Eingliederungsmassnahmen nach Massgabe ihrer in Art. 16 Abs. 3 UVG normierten absoluten prioritären Leistungspflicht (vgl. MARC HÜRZELER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], a.a.O., 2019, N. 85 zu Art. 16 UVG) für die Taggeldleistungen aufzukommen hatte (act. II 124; 133 S. 1). 3.1.3 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer das von med. pract. F.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Januar 2020 (act. II 176) formulierte Zumutbarkeitsprofil (S. 2) zu Recht nicht in Frage. Dessen Einschätzung basiert auf und korreliert mit der handchirurgischen Abschlussuntersuchung vom 20. November 2019 (act. II 167 S. 2 f.) von Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, und lautet wie folgt: "Ganztägiger Einsatz. Nicht mehr zumutbar sind Arbeiten, verbunden mit einer Hebe- und Tragebelastung körpernah wie körperfern von mehr als 10 - 15 kg und Arbeiten mit chronisch repetitiv-monotonen Bewegungen der Handgelenke oder Arbeiten, die mit einer erheblichen Vibrations-/Schlagoder Druckbelastung der Handgelenke einhergehen. Keine endständigen Zwangshaltungen. Kein kräftiges Zupacken, keine besondere Geschicklichkeit." 3.2 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist der 1. August 2019, nachdem Ende Juli 2019 die Umschulung abgeschlossen (vgl. act. II 151 S. 3) und der Fallabschluss vorzunehmen war (vgl. E. 3.1.2 vorne). Entsprechend sind Validen- und Invalideneinkommen auf diesen Zeitpunkt hin zu erheben. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin der Prüfung des im Streit stehenden Rentenanspruchs ein Valideneinkommen von Fr. 74'735.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 68'044.-- zugrun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 9 de, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'691.-- und ein Invaliditätsgrad von "weniger als 10%" respektive 9% resultierte (act. II 183 S. 1 f.). 3.3 Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde, S. 8): Dieses basiert auf den Angaben der D.________ AG, der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 11. Dezember 2013 (act. II 1; vgl. E. 2.4.2 vorne). Danach hätte er im Jahr 2019 – unter Ausklammerung der Familienzulagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 4), jedoch unter Berücksichtigung der Nachtzulagen – jährlich ein Einkommen von Fr. 74'735.-- erzielt (act. II 170 S. 3). 3.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Umschulung zum ...HF (act. II 154 S. 2) seit 1. November 2019 eine Tätigkeit als ... ausübt. Dieses Arbeitsverhältnis ist jedoch bis am 31. Oktober 2020 befristet (act. II 179 S. 1), womit mit der Beschwerdegegnerin (act. II 200 S. 7) nicht besonders stabile Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 2.4.3.1 vorne), die es rechtfertigten, das Invalideneinkommen gestützt auf den bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit erzielten Verdienst zu ermitteln. Entsprechend sind dem Invalideneinkommen grundsätzlich Tabellenlöhne gemäss LSE zugrunde zu legen (vgl. E. 2.4.3.2 vorne), was denn auch unbestritten ist. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch insoweit, als die LSE 2016 heranzuziehen ist, wurde die LSE 2018 doch erst am 21. April 2020 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 1. April 2020 publiziert (vgl. www.bfs.admin.ch; BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Während die Beschwerdegegnerin jedoch auf den Totalwert, Kompetenzniveau 2, Männer (Fr. 5'646.--) von Tabelle TA1_tirage_skill_level abstellt (act. II 200 S. 8), erachtet der Beschwerdeführer die Position 86-88 "Gesundheits- und Sozialwesen", Kompetenzniveau 2, Männer (Fr. 5'451.--) von Tabelle TA1_tirage_skill_level als massgebend (vgl. Beschwerde, S. 8). 3.5 Wird das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss LSE ermittelt (vgl. E. 2.4.3.2 vorne), so wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an (Entscheid des BGer vom 10. April 2019, http://www.bfs.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 10 8C_811/2018, E. 5.3). Es besteht auch vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzurücken: So kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach er eine "branchenspezifische Umschulung zum dipl. ...HF" (Beschwerde, S. 8) im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der IV absolviert hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn deren Handeln kann nicht der Beschwerdegegnerin angerechnet werden (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.3.2.2). Auch hat die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich festgehalten, das Ergebnis der Umschulung einer allfälligen späteren Rentenprüfung respektive dem zu ermittelnden Invaliditätsgrad zugrunde zu legen. Vielmehr hat sie nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV das dem Beschwerdeführer verbliebene funktionelle Leistungsvermögen medizinisch neu beurteilen lassen (vgl. E. 3.1.3 vorne) und damit zu verstehen gegeben, dass die Frage der Zumutbarkeit unabhängig vom Ergebnis der Umschulung beurteilt wird. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin deckt sich somit mit der langjährigen Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte, dies selbst dann, wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie doch nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (BGer 8C_631/2019, E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend, da für die Ermittlung des Invalideneinkommens aus anderen Gründen nicht auf das beim aktuellen Arbeitgeber erzielte Einkommen abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4 vorne), anders verfahren werden sollte. Denn entscheidend ist allemal, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des wenig restriktiv formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.1.3 vorne) sowie mit Blick auf die ausbildungsmässig sowie im Rahmen langjähriger beruflicher Erfahrung erworbenen Fertigkeiten auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht nur branchenspezifische Tätigkeiten nach Massgabe der beschwerdeweise angerufenen Tabellenposition 86-88 "Gesundheits- und Sozialwesen" zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 11 umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Demnach ist – entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 200 S. 8) – dem Invalideneinkommen der Wert gemäss Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", zugrunde zu legen. 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen von Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", Kompetenzniveau 2 berücksichtigt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie hier – nicht auf den angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 praxisgemäss jedoch nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2). Gemäss Lebenslauf (act. II 117) absolvierte der Beschwerdeführer nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule von 1991 bis 1992 die Ausbildung zum …. 1997 besuchte er einen … Kurs des I.________. Von 2008 bis 2009 liess er sich zudem zum ... EFZ ausbilden. In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer von 1992 bis 1994 sowie ab 2002 bei der D.________ in der … tätig; von 1994 bis 1997 sowie von 1998 bis 2000 arbeitete er als … und … bei der damaligen J.________ AG. Von 1997 bis 1998 sowie von 2000 bis 2002 war der Beschwerdeführer jeweils als … I.________ in einem … tätig. Die Beschwerdegegnerin bringt mit Blick auf diese Erwerbsbiographie zu Recht vor, der Beschwerdeführer sei "in verschiedenen Bereichen" beruflich tätig gewesen (Beschwerdeantwort, S. 6). Indem der Beschwerdeführer über zwei Ausbildungen – so als … und zum ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) mit allen dazu benötigten Fachprüfungen – sowie über eine langjährige berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten – mithin Hilfsarbeiten – fähig ist, was denn auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht. Vielmehr kann er auch Arbeiten ausführen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Unter diesen Umständen ist die Einstufung in das Kompetenzniveau 2, welches praktische Tätigkeiten wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 12 Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst beinhaltet, gerechtfertigt. 3.7 Demnach ist dem Invalideneinkommen Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", Kompetenzniveau 2, Männer, zugrunde zu legen. Bei der Anwendung von Tabellenlöhnen gilt es zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition Total, welche sich im Jahr 2019 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position Total). Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 4 – 7) besteht sodann kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten leidensbedingten Abzug von 5% (act. II 200 S. 8) zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (vgl. E. 2.4.3.2 vorne) darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Das Zumutbarkeitsprofil ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.5 vorne) – nicht besonders restriktiv formuliert und die (100%ige) Arbeitsfähigkeit erweist sich nicht als qualitativ dergestalt eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Chancengleichheit in Anstellungs- und Bewerbungsverfahren mit anderen Bewerbern "stark benachteiligt" (Beschwerde, S. 4) wäre. Insbesondere sind – nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.5 vorne) und entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. S. 4 ff.) – nicht allein branchenspezifische Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen referenziell. Ferner bestehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, womit sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5% als eher grosszügig erweist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 13 zumal die übrigen (invaliditätsfremden) Kriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität und Beschäftigungsgrad vorliegend nicht relevant sind. 3.8 Demnach beträgt das jährliche Invalideneinkommen pro 2019 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2019, Abschnitt Total [vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5]), einer Arbeitsfähigkeit von 100% sowie eines leidensbedingten Abzugs von 5% Fr. 68'324.55 (Fr. 5’646.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden /104.1 x 106 x 0.95). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'410.45 (Fr. 74'735.-- – Fr. 68'324.55) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 9% (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.4 vorne). 3.9 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2020, UV/20/342, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.