200 20 337 ALV LOU/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 7. April 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Antwortbeilagen [AB] des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA resp. Beschwerdegegner] 256 bis 259) und bezog in der Folge im Rahmen der am 1. März 2017 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 102). Im Anschluss an eine Revision des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AB 103 bis 105) forderte das AVA mit (diejenige vom 18. Dezember 2019 [AB 85 bis 88] ersetzenden) Verfügung vom 14. Januar 2020 (AB 81 bis 84) zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 6'429.30 für den Zeitraum vom 6. November 2017 bis 23. März 2018 sowie vom 10. September 2018 bis 21. Dezember 2018 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte sei im genannten Zeitraum in finanziell zumutbaren Arbeitsverhältnissen unter Vertrag gewesen, weshalb die daraus resultierenden Einkommen nicht als Zwischenverdienste angerechnet werden könnten. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (AB 77 f., 65 bis 72) mit Entscheid vom 30. März 2020 (AB 51 bis 58) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am 12. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei auf die Rückforderung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. März 2020 (AB 51 bis 58). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der im Zeitraum vom 6. November 2017 bis 23. März 2018 sowie vom 10. September 2018 bis 21. Dezember 2018 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'429.30. 1.3 Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 84 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 5 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3). 2.4 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt laut Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des versicherten Verdienstes. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten versicherte Personen, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140.-- beträgt (lit. b), und die keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c), ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 6 3. 3.1 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 mit der C.________ AG einen Einsatzvertrag ab dem 6. November 2017 abgeschlossen hat (AB 190). Dem Einsatzvertrag ist zu entnehmen, dass das Pensum 100 % betrug, bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Der Basisstundenlohn wurde auf Fr. 31.55 (Fr. 29.12 + Fr. 2.43 [Anteil 13. Monatslohn von 8.33 %]) festgesetzt, was einem Tageseinkommen von Fr. 252.40 (Fr. 31.55 x 8 Std.) entspricht. Der versicherte Verdienst beläuft sich aufgrund der vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienste auf Fr. 7'486.-- im Monat (AB 102; vgl. E. 2.3 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 7'486.-- und mithin auf ein Taggeld von Fr. 241.50 (Fr. 7'486.-- x 0.7 : 21.7 Tage [vgl. E. 2.4 hiervor]; AB 102) hat. 3.1.2 Bei der vom Beschwerdeführer vom 6. November 2017 bis 23. März 2018 (BB 6 bis 10) ausgeübten, durch die C.________ AG vermittelten Tätigkeit handelt es sich somit um eine dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit, welche ihm ein den Betrag der Arbeitslosenentschädigung übersteigendes Einkommen verschaffte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für den genannten Zeitraum daher zu verneinen, so dass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt (vgl. E. 2.2 hiervor). Anhaltspunkte, dass die Annahme der durch die C.________ AG vermittelten Tätigkeit dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG) nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Solches wird auch nicht geltend gemacht. 3.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei der Berechnung des täglichen Bruttoeinkommens auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 7 geleisteten Arbeitsstunden und nicht auf die vertraglich vereinbarten 40 Stunden pro Woche abzustellen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.2), so ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein "Einsatzvertrag gem. Art. 319 OR und Art. 19 AVG" mit der C.________ AG geschlossen wurde, worin die Einzelheiten des Temporäreinsatzes des Beschwerdeführers geregelt wurden (AB 190). Vereinbart wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer bei der Einsatzfirma D.________ AG, ..., als .../... mit einem Arbeitspensum von 100 % bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche eingesetzt würde. Der Beschwerdeführer war demnach zu einem festen Arbeitspensum angestellt, auch wenn er pro geleistete Arbeitsstunde entlöhnt wurde (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 6 bis 10). Für die Berechnung des täglichen Bruttoeinkommens des Beschwerdeführers ist somit auf diese arbeitsvertragliche Regelung und nicht auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden abzustellen, hatte der Beschwerdeführer doch grundsätzlich das Recht, so viele Stunden wie vereinbart zu arbeiten und dafür entlöhnt zu werden (vgl. Art. 324 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]); umgekehrt bot auch der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung für 40 Stunden pro Woche an. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich vorliegend die Frage nach der Ausrichtung von Lohn bei nicht angebotener Arbeit durch den Personalverleihbetrieb bzw. die C.________ AG nicht stellt (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 2), da der Beschwerdeführer während des hier interessierenden Zeitraums grundsätzlich an fünf Tagen die Woche gearbeitet hat (vgl. BB 6 bis 10). Was die Absenzen infolge Krankheit im Januar 2018 (BB 8) angeht (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 1), so hatte der krankheitsbedingt an der Arbeit verhinderte Beschwerdeführer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin bzw. C.________ AG (vgl. Art. 324a OR). 3.1.4 Nach dem Gesagten steht daher fest, dass mit der Aufnahme einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 6. November 2017 die Arbeitslosigkeit endete, und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. November 2017 bis 23. März 2018 zu verneinen ist. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 8 der Beschwerdegegner mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 14. März 2018 (AB 156 bis 158) die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalles verneint hatte. 3.2 3.2.1 Weiter steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2018 mit der E.________ AG einen Einsatzvertrag ab dem 10. September 2018 abgeschlossen hat (AB 136). Gemäss Einsatzvertrag vom 6. September 2018 und Auskunft der E.________ AG vom 8. März 2019 (AB 104) betrug das Pensum 100 % bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Der Basisstundenlohn wurde auf Fr. 30.66 (Fr. 28.30 + Fr. 2.36 [Anteil 13. Monatslohn von 8.33 %]) festgesetzt, was einem Tageseinkommen von Fr. 245.30 (Fr. 30.66 x 8 Std.) entspricht. Der versicherte Verdienst beträgt Fr. 7'486.-- im Monat (vgl. AB 98); der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (Umkehrschluss aus Art. 37 Abs. 4 AVIV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 241.50 hat (vgl. E. 3.1.1 hiervor). 3.2.2 Bei der vom Beschwerdeführer vom 10. September 2018 bis 21. Dezember 2018 (BB 12 bis 15) ausgeübten, durch die E.________ AG vermittelten Tätigkeit handelt es sich somit um eine dem Beschwerdeführer im Sinne von Art.16 Abs. 2 lit. i AVIG in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit, welche ihm ein den Betrag der Arbeitslosenentschädigung übersteigendes Einkommen verschaffte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für den genannten Zeitraum daher zu verneinen, so dass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt (vgl. E. 2.2 hiervor). Anhaltspunkte, dass die Annahme der durch die E.________ AG vermittelten Tätigkeit dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG) nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen und dies wird auch nicht geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 9 3.2.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Berechnung des täglichen Bruttoeinkommens angeht (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.2), kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in E. 3.1.3 hiervor verwiesen werden, jedoch mit dem Unterschied, dass vorliegend ein "Einsatzvertrag gem. Art. 319 OR und Art. 19 AVG" mit der E.________ AG geschlossen wurde. Darin wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bei der Einsatzfirma F.________ AG, ..., als ... mit einem Arbeitspensum von 100 % bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche eingesetzt würde (AB 136). 3.2.4 Nach dem Ausgeführten steht daher fest, dass mit der Aufnahme einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 10. September 2018 die Arbeitslosigkeit endete, und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. September 2018 bis 21. Dezember 2018 zu verneinen ist. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 9. November 2018 (AB 123 bis 125) die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalles verneint hatte. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG für den Zeitraum vom 6. November 2017 bis 23. März 2018 sowie vom 10. September 2018 bis 21. Dezember 2018 zu verneinen ist, so dass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt (vgl. E. 2.2 hiervor). Demzufolge besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den genannten Zeitraum. 4. 4.1 4.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 10 4.1.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 4.2 4.2.1 Mit Abrechnung vom 20. Dezember 2017 (vgl. AB 102) richtete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den Monat November 2017 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'659.35 aus. Davon forderte er mit (diejenige vom 20. Dezember 2017 ersetzenden) Abrechnung vom 29. November 2019 (AB 102) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 993.50 zurück; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht lediglich für die Zeit vom 1. bis 3. November 2017, dies im Betrag von Fr. 665.85 (3 Taggelder à Fr. 241.50 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 58.65; vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 3.3, und E. 3.1.4 hiervor). 4.2.2 Für den Monat Dezember 2017 wurde mit Abrechnung vom 21. Februar 2018 (vgl. AB 101) eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'416.-- ausgerichtet. Da für diesen Monat kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (vgl. E. 3.1.4 hiervor), forderte der Beschwerdegegner mit (diejenige vom 21. Februar 2018 ersetzenden) Abrechnung vom 29. November 2019 (AB 101) die für diese Zeit zu Unrecht ausgerichtete Entschädigung von Fr. 1'416.-- zurück (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 3.3, und E. 3.1.3 hiervor). 4.2.3 Mit Abrechnung vom 21. Februar 2018 (vgl. AB 100) wurde für den Monat Januar 2018 eine Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'880.65 ausgerichtet. Da für diesen Monat kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (vgl. E. 3.1.4 hiervor), forderte der Beschwerdegegner mit (diejenige vom 21. Februar 2018 ersetzenden)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 11 Abrechnung vom 29. November 2019 (AB 100) die für diese Zeit zu Unrecht ausgerichtete Entschädigung von 1'880.65 zurück (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 3.3, und E. 3.1.4 hiervor). Für den Monat Februar 2018 wurde keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 3.3, und E. 3.1.4 hiervor). 4.2.4 Für den Monat März 2018 richtete der Beschwerdegegner mit Abrechnung vom 12. April 2018 (vgl. AB 99) eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'924.85 aus. Davon forderte er mit (diejenige vom 12. April 2018 ersetzenden) Abrechnung vom 29. November 2019 (AB 99) zu Unrecht ausgerichtete Entschädigung im Betrag von Fr. 815.05 zurück; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht lediglich für die Zeit vom 24. bis 31. März 2018 (vgl. E. 3.1.4 hiervor), dies in der Höhe von Fr. 1'109.80 (5 Taggelder à Fr. 241.50 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 97.70; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 3.3). 4.2.5 Mit Abrechnung vom 9. Oktober 2018 (vgl. AB 98) wurde für den Monat September 2018 eine Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'730.75 ausgerichtet. Davon forderte der Beschwerdegegner mit (diejenige vom 9. Oktober 2018 ersetzenden) Abrechnung vom 29. November 2019 (AB 98) zu Unrecht ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von Fr. 620.95 zurück; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht lediglich für die Zeit vom 1. bis 7. September 2018 (vgl. E. 3.2.4 hiervor), dies im Betrag von Fr. 1'109.80 (5 Taggelder à Fr. 241.50 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 97.70; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 3.3). Für den Monat Oktober 2018 wurde keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 3.3, und E. 3.2.4 hiervor). 4.2.6 Mit Abrechnung vom 18. Januar 2019 (vgl. AB 96) richtete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2018 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'635.40 aus. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht lediglich für die Zeit vom 24. bis 31. Dezember 2018 (vgl. E. 3.2.4 hiervor), dies im Betrag von Fr. 932.25 (4.2 Taggelder [6 kontrollierte Taggelder abzüglich Einstelltage von 1.8] à
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 12 Fr. 241.50 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 82.05; vgl. AB 89 und Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 3.3). Es ergibt sich daraus ein Rückforderungsbetrag von Fr. 703.15 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 3.3). 4.3 Nach dem Gesagten war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 6. November 2017 bis 23. März 2018 sowie vom 10. September 2018 bis 21. Dezember 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 6'429.30 (vgl. E. 4.2.1 bis 4.2.6 hiervor) somit zweifellos unrichtig (vgl. E. 4.1.2 hiervor). In masslicher Hinsicht ist die Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'429.30 - wie oben aufgezeigt - aufgrund der Akten belegt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, so dass die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtungen erfüllt sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 13 unter anderem - voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 4.4.1 Erst mit Kenntnisnahme des Berichts des SECO über die im März 2019 durchgeführte Revision (AB 103 bis 105) hat der Beschwerdegegner seinen Fehler bzw. seine Fehlbeurteilung entdeckt. Mit der Rückforderungsverfügung vom 14. Januar 2020 (AB 81 bis 84) ist die relative einjährige Verwirkungsfrist damit gewahrt (vgl. E. 4.4 hiervor). 4.4.2 Gewahrt ist schliesslich auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 4.4 hiervor), werden doch lediglich ab Dezember 2017 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückgefordert (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2020 (AB 51 bis 58) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 gestellte Erlassgesuch (AB 70 f.) - wie im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt (AB 57) der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten hat (vgl. Art. 95 Abs. 3 AVIG). 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 14 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2020, ALV/20/337, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.