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Bern Verwaltungsgericht 01.10.2020 200 2020 335

1 ottobre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,899 parole·~29 min·1

Riassunto

Verfügung vom 12. März 2020

Testo integrale

200 20 335 IV FUE/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Vater dreier Kinder, gelernter … und Landwirt und war zuletzt bis 30. November 2019 als …- bzw. … bei der C.________ im Umfang eines 80%-Pensums angestellt; daneben betrieb er mit seinem Bruder einen Landwirtschaftsbetrieb (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 16.33 S. 1; 27 S. 1; 58 S. 4, 6 f.). Im Dezember 2018 meldete er sich unter Hinweis auf (seit einem Arbeitsunfall vom … 2017 sowie einem Motorradunfall vom … 2018 bestehende) Becken-, Hüft- und rechtsseitige Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1; 16.33; 21.25). Die IVB holte die Akten des für die Unfälle zuständigen obligatorischen Unfallversicherers (D.________) ein, klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und unterbreitete das medizinische Dossier zwecks Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD [Bericht vom 1. April 2019; act. II 36]). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsplatzanpassung (act. II 39) und – nachdem sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (Hilfsmittel [act. II 40]) beigezogen hatte – ein selbstamortisierendes Darlehen für die Anschaffung eines Teleskopladers (act. II 41) sowie Eingliederungsberatung (act. II 55). Im weiteren Verlauf veranlasste die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (act. II 60 S. 2 ff.) und stellte dem Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 29. November 2019 (act. II 62) bei einem Invaliditätsgrad von 34% die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 72), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 74). Mit Verfügung vom 12. März 2020 (act. II 75) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 3 Bereits zuvor hatte die D.________ mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (act. II 64 S. 2 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von "unter 10%" einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente verneint. Gegen den insoweit ergangenen Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ebenfalls Beschwerde (Verfahren UV 2020 620). B. Gegen die Verfügung der IVB vom 12. März 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist sie auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 6. März 2020 (act. II 74 S. 2 f.). Gleichzeitig legte sie eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juni 2020 ins Recht (in den Gerichtsakten). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 1 f. der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2020 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit, a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (act. II 75; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 6 3.1.1 Am … 2017 rutschte der Beschwerdeführer auf einem Bagger aus und erlitt beim Versuch, sich festzuhalten, einen Schlag in der rechten Schulter (act. II 21.25 S. 2). Es erfolgte u.a. eine Untersuchung mittels MRI am 26. April 2018 (act. II 21.18 S. 2 f.). Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2018 (act. II 21.12 S. 3 f.) einen Verdacht auf eine AC-Arthropathie rechts, adominant, mit/bei DD Bicepstendinopathie/medialer Pulley-Läsion (S. 3). Eine relevante strukturelle Läsion lasse sich mittels MRI und Klinik ausschliessen. Bei kaum noch vorhandenen Beschwerden werde heute auf eine AC-Infiltration verzichtet und der Spontanverlauf beobachtet (S. 4). 3.1.2 Am … 2018 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Motorradunfall eine inkomplette Hemiquerfraktur mit undislozierter vorderer Pfeilerfraktur des Acetabulum (Hüftgelenk) rechts sowie eine Schürfung des rechten Ellbogens zu (act. II 16.19; 16.23 S. 1). Im Bericht des Spitals G.________ vom 29. Oktober 2018 (act. II 16.14) wurde festgehalten, die Fraktur sei vollständig konsolidiert. Mit weiterem Bericht vom 5. März 2019 (act. II 29 S. 4) hielten die behandelnden Ärzte des Spitals G.________ fest, der Beschwerdeführer sei im Alltag beschwerdefrei. Bei der Arbeit in der Landwirtschaft verspüre er am Abend und bei längerem Sitzen auf dem Traktor ein Ziehen im Bereich des Tuber ischiadicum. Die schwere Arbeit im … könne er in etwas angepasster Intensität durchführen – aktuell zu 50% für die 80%ige Tätigkeit. Nach der Arbeit zeige sich jedoch eine Ermüdbarkeit insgesamt der rechten Hüftmuskulatur. Der Beschwerdeführer könne ab sofort wieder zu 100% im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Für die schwere Arbeit im … sei noch eine Reduzierung der Arbeitsfähigkeit auf 50% für die 80%ige Tätigkeit erforderlich bis am 30. April 2019. 3.1.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 1. April 2019 (act. II 36) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dauerhafte Minderbelastbarkeit des Hüftgelenks rechts nach konservativ behandelter inkompletter Hemiquerfraktur mit undislozierter vorderer Pfeilerfraktur Acetabulum rechts am … 2018 bzw. – als Diagnose ohne Auswir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 7 kung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Zustand nach Aktivierung einer mässiggradigen Akromioclaviculararthrose rechts durch Schultertrauma vom … 2017 fest (S. 4). In der Beurteilung führte sie aus, durch die traumatische Vorschädigung bleibe das Hüftgelenk dauerhaft minderbelastbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sich eine Früharthrose entwickeln. Aus diesem Grund seien nur noch körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position geeignet. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ausschliessliche Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10- 15 kg gehoben und getragen werden. Diese Art Tätigkeit könne nach medizinischem Ermessen bereits ab 1. April 2019 ganztags und bei voller Leistung erwartet werden. In Rücksicht auf das hohe Risiko einer frühen Coxarthrose rechts müsse von der Fortsetzung der körperlich anspruchsvollen, insbesondere auch hüftbelastenden Tätigkeit eines … abgeraten werden. Auf der geistigen und auf der psychischen Ebene bestehe keine Einschränkung (S. 6). 3.1.4 Der Arzt der D.________ Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 15. August 2019 (act. II 52 S. 2 f.) fest, sämtliche Unfallfolgen seien ausgeheilt (S. 2). Es ergebe sich folgendes definitives Zumutbarkeitsprofil: Der Beschwerdeführer solle Arbeiten in abschüssigem oder unebenem Gelände nicht mehr kontinuierlich ausüben. Solche Art Tätigkeiten seien auf 2 x 2 Stunden im Tagesverlauf zu verteilen mit einer mindestens zweistündigen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Gewichtsbelastungen über 20kg sollten nicht mehr repetitiv erfolgen. Arbeiten mit schwerem Gerät (Gewicht 20kg und darüber) sollen ebenfalls mit entsprechenden Unterbrechungen erfolgen. Unter den genannten Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz zu erwarten. 3.2 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte, die schlüssig sind und keine wesentlichen Divergenzen aufweisen, erlauben eine zuverlässi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 8 ge Beurteilung des Gesundheitszustandes und des verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Demnach ist dem Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 1. April 2019 die (bisherige und per Ende November 2019 gekündigte) Tätigkeit als …- bzw. … nicht mehr zumutbar. Eine den Leiden angepasste Tätigkeit ist ab dem 1. April 2019 ganztags und bei voller Leistung möglich (act. II 36 S. 6). Diese Einschätzung wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 f., Art. 2; S. 5, Art. 5). Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt in Anbetracht der ab … 2018 durchgehend attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 16.12; 46.2 S. 2; 46.27) sowie mit Blick auf die am 17. Dezember 2018 (act. II 1 S. 7) erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 9 ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2.3 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (act. II 75) bei einem Invaliditätsgrad von 34% einen Rentenanspruch verneint. Zur Begründung verwies sie auf die Ergebnisse im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. November 2019 (act. II 60 S. 2 ff.). Darin ermittelte die Abklärungsfachperson ein Valideneinkommen von Fr. 103'348.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 67'766.--, woraus eine Differenz von Fr. 35'582.-- und in der Folge ein Invaliditätsgrad von 34% resultierten (S. 6). Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin nach Massgabe der LSE 2016, Tabelle TA1, Wert Total, Kompetenzniveau 1, Männer.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 10 Schliesslich indexierte sie das resultierende Betreffnis auf das Jahr 2019 (S. 6). Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf einen pro 2019 indexierten Durchschnittswert der in den Jahren 2016 und 2017 als … ("Einkommen Einwohnergemeinde") sowie selbständiger Landwirt erzielten Verdienste ab, wobei sie sich auf die "Einkommensverhältnisse gemäss Buchhaltung" stützte. Beim Einkommen aus der Landwirtschaft berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann einkommenserhöhend die AHV-Beiträge sowie – einkommensreduzierend – einen "Abzug Leistung Ehefrau", ausmachend 33% des Einkommens des Beschwerdeführers (S. 5). 4.4 4.4.1 Anders als beim Valideneinkommen (vgl. E. 4.6.4 hinten) ist beim Invalideneinkommen mangels Zumutbarkeit keine über ein 100%-Pensum hinausgehende Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Zwar arbeitet der Beschwerdeführer weiterhin auf seinem Landwirtschaftsbetrieb (vgl. act. II 60 S. 4). In Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der bisher als Landwirt erzielten Verdienste (act. II 60 S. 5) sowie der laufenden Umstrukturierung des Betriebes (Protokoll, Eintrag vom 27. Mai 2020 [in den Gerichtsakten]) ist es jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer den Leiden angepassten Tätigkeit sowie der Tätigkeit als Landwirt im Rahmen eines 100%-Pensums ein über der hernach (vgl. E. 4.4.2) zu berücksichtigenden Verweistätigkeit liegendes Einkommen erzielen würde. Sodann kann offen bleiben, ob hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als … – entsprechend den Ausführungen des Arztes der D.________ Dr. med. H.________ (act. II 52 S. 3) und wie von der D.________ angenommen (act. II 64 S. 2) – eine teilweise Arbeitsfähigkeit fortbeststeht (vgl. jedoch die anderslautende Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ [act. II 36 S. 6; E. 3.2 vorne]). So oder anders ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE 2016 abzustellen (vgl. E. 4.2.2 f. vorne), weil das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.3 vorne) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zulässt und nur insoweit von einer (invalidenversicherungsrechtlich massgebenden) vollständigen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 11 Demnach ist – mit der Beschwerdegegnerin – dem Invalideneinkommen allein eine Verweistätigkeit (ohne Berücksichtigung der Tätigkeit in der Landwirtschaft) zugrunde zu legen, was denn auch nicht bestritten wird. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Invalideneinkommen den Wert „Total“ gemäss TA1 (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juli 2020, 8C_260/2020, E. 4.2.1), Kompetenzniveau 1, Männer, Fr. 5‘340.--, zugrunde gelegt (act. II 60 S. 6), was mit Blick auf das massgebliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.3 vorne) nicht zu beanstanden ist, was ebenso auf den zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0% zutrifft. Ferner hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingen Abzug (vgl. E. 4.2.2 vorne) vorgenommen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 7, Art. 7) ist dies unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden: Rechtsprechungsgemäss umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten (Entscheid des BGer vom 6. August 2020, 9C_303/2020, E. 4.2). Welche Limitierungen der Leistungsfähigkeit hier vorliegen sollten, die auch im Rahmen einer leichten, angepassten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf und dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte (bis ausnahmsweise mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung kein Grund für einen leidensbedingten Abzug. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Zumutbarkeitsprofil qualitativ durch die vom Beschwerdeführer erwähnten, zu vermeidenden Faktoren ("Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, ausschliesslich Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe und Zugluftexposition") zusätzlich eingeschränkt ist. Soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 12 Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer kann dem von ihm referenzierten Entscheid vom 23. Dezember 2010, 8C_548/2010 nicht entnommen werden, dass die Wechselbelastung generell als lohnsenkender Faktor zu berücksichtigen wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht einen Abzug von 10% für gerechtfertigt bezeichnet, weil nicht nur die invaliditätsbedingte Limitierung auf eine Teilzeitarbeit im Umfang eines Pensums von 65%, sondern auch die dabei zu beobachtenden Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung zusätzlich als lohnsenkender Einflussfaktor mitzuberücksichtigen waren (vgl. E. 5.3.2). Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer vorliegend eine vollschichtige Tätigkeit ohne zusätzlich quantitative Leistungsminderung zumutbar (act. II 36 S. 6), so dass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Ebenso wenig rechtfertigt die geltend gemachte Mithilfe im Betrieb einen durch ein "vermindertes Rendement pro Zeiteinheit" zu begründenden leidensbedingten Abzug (Beschwerde, S. 7, Art. 7). Denn insoweit ist zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, seine Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben. Mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer ist dies letztlich gar geboten, was bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht berücksichtigt worden ist (vgl. E. 4.4.1 vorne). Auch der Beschwerdeführer anerkennt dies letztlich, indem er das ausschliessliche Abstellen auf die LSE zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens nicht beanstandet. Schliesslich liegen auch keine invaliditätsfremde, lohnmindernde Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) vor, weshalb sich auch insoweit kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Folglich ist beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. 4.4.3 Demnach beträgt das jährliche Invalideneinkommen pro 2019 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2019, Abschnitt Total) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100% Fr. 68'022.65 (Fr. 5‘340.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 104.1 x 106).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 13 4.5 In Bezug auf das Valideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, dessen Ermittlung anhand der Durchschnittseinkommen gemäss Buchhaltung der Jahre 2016 und 2017 sei "grundsätzlich im Ansatz nicht falsch". Unzutreffend sei aber, dass die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 33% auf dem Einkommen des Beschwerdeführers aus der Betriebsgemeinschaft vornehme, weil dieses angeblich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erwirtschaftet bzw. diese auf dem Betrieb mithelfen würde. Es sei zwar richtig, dass die Ehefrau "ausnahmsweise einmal eine Stallarbeit" erledige oder um das Haus des Beschwerdeführers den Rasen gemäht habe, wie dies aus deren Schreiben vom 6. Mai 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) hervorgehe (Beschwerde, S. 5, Art. 6). Dies sei jedoch ohne irgendwelche Verpflichtungen erfolgt, und auch nur äusserst sporadisch und keineswegs in einem Pensum von über 2.5 Stunden pro Tag, wie es die Beschwerdegegnerin errechnet habe (S. 5 f., Art. 6). Auch sei offensichtlich falsch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers administrative Arbeiten im Betrieb übernehme. Wie der Bestätigung des Bruders und Betriebspartners des Beschwerdeführers vom 29. März 2020 (act. I 3) entnommen werden könne, würden die anfallenden administrativen Arbeiten im Landwirtschaftsbetrieb der Brüder … nicht durch den Beschwerdeführer erledigt (S. 6, Art. 6). 4.6 4.6.1 Zunächst hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich an den zuletzt in der … (Arbeitsverhältnis mit der C.________) sowie in der Landwirtschaft erzielten Einkommen anzuknüpfen ist, zumal in den Akten für eine anderweitige berufliche Entwicklung im hypothetischen Gesundheitsfalle keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. E. 4.2.1 vorne). Namentlich ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder auch weiterhin beide Tätigkeiten (als … und Landwirt) ausgeübt hätte, wovon grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. jedoch E. 4.6.4 hinten). Ferner sind die im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. November 2019 (act. II 60 S. 2 ff.) zugrunde gelegten, in den Jahren 2016 und 2017 in den Tätigkeiten als … und Landwirt jeweils erzielten Einkommen anhand der Akten nachvollziehbar (Landwirtschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 14 pro 2016 Fr. 56'189.-- bzw. pro 2017 Fr. 59'333.-- [vgl. act. II 60 S. 5; 34.3 S. 1; 34.2 S. 1]); C.________ pro 2016 Fr. 57'479.-- bzw. pro 2017 Fr. 58'861.-- [vgl. act. II 60 S. 5; 12 S. 3]) und werden vom Beschwerdeführer – zu Recht – auch nicht bestritten. Weil der im eigenen Landwirtschaftsbetrieb erwirtschaftete, Teilgrundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bildende Verdienst im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 34.1) erzielt wurde und über die Jahre nicht unerhebliche Schwankungen aufwies, ist es nicht zu beanstanden – und wird zu Recht nicht gerügt –, dass die Beschwerdegegnerin das sich aus den Jahren 2016 und 2017 ergebende Durchschnittseinkommen berücksichtigt hat (vgl. Entscheid des BGer vom 30. August 2018, 9C_229/2018, E. 2.1). Indem auch das als … erzielte Einkommen gewissen, wenngleich leichten, Schwankungen unterworfen war (vgl. act. II 12 S. 3), ist das auch insoweit erfolgte Abstellen auf Durchschnittswerte aus den Jahren 2016 und 2017 korrekt. Indessen beanstandet der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin beim Einkommen aus der Landwirtschaft vorgenommenen Abzug für Leistungen der Ehefrau im Umfang von 33% (vgl. E. 4.3 vorne) insoweit zu Recht, als, wie nachfolgend zu zeigen ist, dieser auf ungenügenden Abklärungen beruht: 4.6.2 Der Beschwerdeführer unterhält gemäss eigenen Angaben eine Betriebsgemeinschaft mit seinem Bruder, wobei ein Drittel des landwirtschaftlichen Betriebs ihm und zwei Drittel dem Bruder gehören. Abgerechnet wird jedoch nach Massgabe der geleisteten Arbeitsstunden (act. II 33 S. 3; act. I 3). Im "Fragebogen Landwirtschaft" gab der Beschwerdeführer unter "Familieneigene Arbeitskräfte" auch seine "Frau + Kinder" an (act. II 33 S. 1), eine nähere Quantifizierung ihrer Mitarbeit erfolgte indes nicht und wurde auch nicht erfragt. Im Abklärungsbericht Landwirtschaft (Hilfsmittel) vom 8. Mai 2019 (act. II 40), welcher auf einer Erhebung vor Ort und auf einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau basiert, wurde unter "Personelle Verhältnisse" festgehalten, dass die Ehefrau Stallarbeiten und Erntearbeiten verrichte, jedoch keinen Lohn beziehe (S. 2). Präzisere Angaben zum Umfang der Mitarbeit erfolgten wiederum nicht und wurden auch nicht nachgefragt. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 15 schwerdegegnerin bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse keinen Abzug für Leistungen der Ehefrau berücksichtigte (S. 6). Dieser erfolgte erst im – ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau basierenden – Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. November 2019 – bei im Übrigen identisch dokumentierten personellen Verhältnissen (act. II 60 S. 4). Ergänzend wurde sodann festgehalten, die Ehefrau arbeite einen halben Tag pro Woche im …. Zum quantitativen Umfang ihrer Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb lassen sich jedoch auch diesem Bericht – wie auch den übrigen im Recht liegenden Akten – keine Anhaltspunkte entnehmen. Schliesslich wird in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. März 2020 (act. II 74 S. 2 f.) wiederholt, dass die Ehefrau in den Arbeitsbereichen Stallarbeit und Erntearbeit tätig sei. Ergänzend wird zudem festgehalten, dass sie "ebenfalls die administrativen Tätigkeiten" übernehme. Jedoch fehlen auch in diesem Dokument (überprüfbare) Anhaltspunkte dafür, welche die mit 33% bezifferte Mitarbeit der Ehefrau im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen lassen. 4.6.3 4.6.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 4.6.3.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 16 gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 4.6.3.3 Nach der (auf Abklärungsberichte Landwirtschaft sinngemäss anwendbaren [vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts – heute BGer – vom 26. April 2002, I 352/01, E. 2c/bb]) Rechtsprechung fehlt es einem (von einer qualifizierten Person verfassten) Abklärungsbericht an der vollen Beweiskraft, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Diesfalls greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.6.4 Zwar ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich darin beizupflichten, dass der in einem Landwirtschaftsbetrieb auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens für den Einkommensvergleich ausscheidet (vgl. Entscheid des EVG vom 22. August 2003, I 316/02, E. 1; vgl. auch Ziff. 3031 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung). Eine solche Berücksichtigung setzt jedoch zwingend eine nachvollziehbare Quantifizierung dieser Mitarbeit voraus, da nur diesfalls das für die Bemessung des Invaliditätsgrades relevante Einkommen festgestellt werden kann. Wie in E. 4.6.2 vorne dargelegt, wurden im Abklärungsbericht keinerlei Angaben über den zeitlichen Umfang und die Häufigkeit der Mithilfe der Ehefrau bei den Stall- und Erntearbeiten gemacht bzw. der Abklärungsdienst hat es offenbar versäumt, entsprechende Fragen zu diesem entscheidwesentlichen Punkt zu stellen und im Abklärungsbericht entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl. act. II 60 S. 4). Weshalb die Leistung der Ehefrau auf 33% beziffert wurde (S. 5), ist somit nicht nachvollzieh- und überprüfbar. Auch die auf Einwand hin verfasste Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. März 2020 (act. II 74 S. 2 f.) gibt hierüber keinen Aufschluss. Dasselbe trifft auf die darin neu und abweichend vom Abklärungsbericht aufgeführte Behauptung zu, die Ehefrau des Beschwerdeführers übernehme im Betrieb auch die administrativen Tätigkeiten, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 17 der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Schreiben des Bruders vom 29. März 2020 (act. I 3) und der Ehefrau vom 6. Mai 2020 (act. I 2) bestreitet (Beschwerde, S. 6). Demnach erledige der Bruder des Beschwerdeführers die administrativen Arbeiten für den Betrieb, während die Ehefrau lediglich die privaten administrativen Arbeiten übernehme. Damit steht die anderslautende Darlegung in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. März 2020 ohne jegliche tatsächliche und verifizierbare Basis im Raum, woran auch die lite pendente eingereichte, keinerlei zusätzliche Erläuterungen aufweisende Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (in den Gerichtsakten) nichts ändert. Soweit die Beschwerdegegnerin (durch ihren Abklärungsdienst) ins Feld führen lässt, die sehr hohe tägliche Gesamtarbeitszeit sei auf längere Sicht nicht zumutbar (act. II 74 S. 3), ist zudem Folgendes festzuhalten: Zunächst vermag diese grundsätzliche Feststellung eine nachvollziehbare konkrete Quantifizierung der Mitarbeit von Familienangehörigen im Landwirtschaftsbetrieb nicht zu ersetzen. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin deshalb insoweit beizupflichten wäre, änderte es nichts daran, dass eine überprüfbare Begründung für die mit 33% bezifferte Mithilfe der Ehefrau fehlt. Ferner ist es notorisch, dass im landwirtschaftlichen Bereich – wetterbzw. saisonabhängig – auch an Wochenenden gearbeitet wird bzw. werden muss, was die berechnete (hohe) tägliche Arbeitszeit etwas relativiert. Jedoch – und insoweit ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen – ist ein im Vergleich zu den meisten Erwerbstätigen wesentlich höheres, vom Beschwerdeführer allein getragenes tägliches Arbeitspensum von 14.7 Stunden (bei einer Fünftagewoche; act. II 74 S. 3) nicht ohne Weiteres als erstellt zu erachten, mithin vertieft abklärungsbedürftig. Soweit die Beschwerdegegnerin indes geltend macht, ein solch hohes Arbeitspensum sei auf längere Sicht gar nicht zumutbar (act. II 74 S. 3) und sie damit sinngemäss vorbringt, ein gesundheitsschädigendes berufliches Verhalten könne seitens des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden, dringt dies nicht durch. Denn einerseits verkennt die Beschwerdegegnerin, dass für den Beschwerdeführer die Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb "sein grösstes Hobby" gewesen sei (act. II 46.14 S. 3), was einen dauerhaft überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz nachvollziehbar macht. Andererseits ergeben sich in den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte, welche auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 18 eine durch das hohe Arbeitspensum bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen lassen. Doch selbst wenn Letzteres zuträfe, gälte es zu beachten, dass die Frage der Zumutbarkeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens – im Gegensatz zum Invalideneinkommen – keine Rolle spielt. Massgebend ist nur, dass ein bestimmtes Einkommen aus eigener Arbeit erzielt wurde und ohne Invalidität weiterhin erzielt worden wäre. Dabei schliesst die Beschränkung des Valideneinkommens auf das normalerweise erzielbare Einkommen das Abstellen auf ein 8.5 Stunden pro Tag übersteigendes Arbeitspensum nicht aus (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.6). Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch aus dem in der Verfügung der D.________ vom 3. Januar 2020 (act. II 64 S. 2 ff.) ermittelten Invaliditätsgrad von "unter 10%" nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Bei grundsätzlich fehlender Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366, 133 V 549 E. 6.4 S. 555) dieses (nicht rechtskräftigen [vgl. lit. A vorne]) Entscheids ist namentlich zu beachten, dass die D.________ die selbständige Tätigkeit als Landwirt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ausklammerte (vgl. S. 3). 4.6.5 Zusammenfassend kann auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. November 2019 (act. II 60 S. 2 ff.) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. März 2020 (act. II 74 S. 2 f.) – soweit die mit 33% bezifferte Mitarbeit der Ehefrau betreffend – nicht abgestellt werden (vgl. E. 4.6.3.3 vorne). Der von der Beschwerdegegnerin daraus gezogene Schluss auf eine entsprechende Reduktion des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegenden Akten (derzeit) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 4.6.3.1 vorne). 4.7 Wie jedoch in E. 4.5 vorne dargelegt, ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Landwirtschaftsbetrieb mithilft. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass der auf die Mitarbeit der Ehefrau entfallende Teil des Einkommens für den Einkommensvergleich prinzipiell ausscheidet (vgl. E. 4.6.4 vorne). Dies setzt jedoch – wie in E. 4.6.4 vorne ebenfalls festgehalten – eine nachvollziehbare Quantifizierbarkeit der erfolgten Mithilfe voraus. Insoweit ist – bei der gegenwärtigen Sachlage – (noch) nicht von Beweislosigkeit (vgl. E. 4.6.3.2 vorne) auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 19 gehen: So folgt aus dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. November 2019, dass hinsichtlich der Tätigkeit für den Landwirtschaftsbetrieb Stundenrapporte erstellt werden (act. II 60 S. 4), welche dann für die Abrechnung massgeblich sind (vgl. E. 4.6.2 vorne). Diese Stundenrapporte des Beschwerdeführers und dessen Bruders sind im Original einzuholen. Danach kann durch Vergleich mit der Aufstellung der Stunden beim … (vgl. act. II 21.16) die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers plausibilisiert werden. Mit Hilfe der Stundenrapporte und dem Total aller während eines Jahres verrechneten Arbeitsstunden kann schliesslich auch der Vergleich zu den nicht bestrittenen 5'487.4 AKh (act. II 60 S. 4), welche für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind, gezogen werden. In der Folge kann schliesslich abgeschätzt werden, welche Bedeutung die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers hat, die Ehefrauen würden keine Stunden aufschreiben. In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin schliesslich auch abzuklären haben, in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers in den hier massgebenden Jahren ausserhäuslich erwerbstätig war (vgl. act. II 60 S. 4). 4.8 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 12. März 2020 (act. II 75) aufzuheben und die Sache ist – im Sinne des Eventualantrags – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 20 dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit am 23. Juni 2020 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostennote hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3’000.--, Auslagen von Fr. 95.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 238.35 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3'333.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'333.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2020, IV/20/335, Seite 21 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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