200 20 298 BV publiziert in BVR 2022 S. 111 WIS/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ Klägerin gegen Personalvorsorgestiftung C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 16. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete vom 1. Mai 2012 bis zur Kündigung per Ende August 2014 als … bei der E.________ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Personalvorsorgestiftung C.________ (nachfolgend Personalvorsorgestiftung C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Versicherten [act. I] 3; 13; Akten der IV-Stelle Solothurn [nachfolgend IVS], [act. III], 13 S. 2). Im Mai 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf "Depression, Burn out, Angststörung, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. III 6). Nachdem Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen gescheitert waren (act. III 33), sprach die IVS der Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (act. III 53 S. 2 ff.) ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei legte sie für die Zeit von März 2015 bis August 2016 einen Invaliditätsgrad von 100% und ab Juni bzw. September 2016 – unter Annahme eines zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens von jährlich Fr. 21'600.-- (S. 8) – einen solchen von 72% zugrunde (S. 2 und 8). Mit Mitteilung vom 18. Juni 2019 (act. III 62) bestätigte die IVS revisionsweise den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 72%. A.b. Mit Schreiben vom 20. April 2017 (act. I 13) gewährte die Personalvorsorgestiftung C.________ der Versicherten rückwirkend ab 2. März 2016 eine monatliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 3'763.--. Dabei berücksichtigte sie im Rahmen der Überentschädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 3 gungsberechnung bei den anrechenbaren Einkünften ausschliesslich die Invalidenrente der IV im Betrag von jährlich Fr. 25'044.-- (12 x Fr. 2'087.--). Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) teilte die Personalvorsorgestiftung C.________ der Versicherten mit, anlässlich der Revision habe sich herausgestellt, dass das weiterhin erzielbare Erwerbseinkommen ab 1. Juni 2016 gemäss IV-Verfügung vom 13. Januar 2017 in der Überentschädigungsberechnung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei, wodurch die Versicherte zu hohe Rentenleistungen erhalten habe. In der Folge brachte die Personalvorsorgestiftung C.________ vom massgebenden Einkommen von Fr. 70'200.-- (90% von Fr. 78'000.--) nebst der jährlichen IV-Invalidenrente zusätzlich ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 21'600.-- zum Abzug, woraus – rückwirkend ab 1. Juni 2016 – eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente von Fr. 23'556.-- pro Jahr sowie eine potentielle Rückforderung von Fr. 70'200.- - resultierte. Gleichzeitig teilte die Personalvorsorgestiftung C.________ der Versicherten mit, die Invalidenrente betrage ab September 2019 Fr. 1'963.-- pro Monat. Damit war die Versicherte nicht einverstanden und verlangte die Weiterausrichtung der ungeschmälerten Invalidenrente und den Verzicht auf eine Rückforderung (act. I 16; 18). Mit Schreiben vom 6. November 2019 (act. I 19) reduzierte die Personalvorsorgestiftung C.________ den Rückforderungsbetrag auf Fr. 23'400.--, hielt im Übrigen jedoch an der Rentenkürzung fest. Ferner stellte sie – wie am 6. November 2019 in Aussicht gestellt – mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2020 (act. I 22) für die Zeit von März 2020 bis Januar 2021 die Rentenzahlungen zwecks Verrechnung mit der "ausstehenden Forderung" von Fr. 23'400.-ein respektive stellte die Verrechnung der restlichen Rückforderung mit der Rentenzahlung vom März 2021 in Aussicht. Im weiteren Schriftenverkehr hielten sowohl die Versicherte (act. I 23) als auch die Personalvorsorgestiftung C.________ (act. I 24) an ihren kontroversen Standpunkten fest. B. Mit Eingabe vom 16. April 2020 liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 4 heben (Gerichtsakten, pag. 2-23). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (pag. 3): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über den 31. August 2019 hinaus und weiterhin eine volle Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'763.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. April 2020, zu entrichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, von einer Rückforderung zulasten der Klägerin vollumfänglich abzusehen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die bereits verrechneten Beträge nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. April 2020. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 9. Juli 2020 (pag. 32-45) stellt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, den folgenden Antrag (pag. 33): Die Klage gegen die Beklagte sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. In der Begründung bezifferte sie den Rückforderungsbetrag neu auf Fr. 17'340.-- (pag. 42, Rz. 24). Mit Replik vom 11. November 2020 (pag. 55-71) bzw. Duplik vom 1. Februar 2021 (pag. 80-90.3) hielten die Parteien an den klageweise respektive klageantwortweise gestellten Rechtsbegehren und geäusserten Standpunkten fest. Mit Schreiben vom 26. März und 15. Juni 2021 (pag. 93 f.; pag. 98 ff.) reichte die Klägerin ein Dokument "Bestätigung" der Stiftung F.________ zu den Akten (act. I 27) bzw. eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 16. April 2020 (pag. 2-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 5 23) geltend gemachten Ansprüchen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Indem die Beklagte ihren Sitz in … hat (act. I 2), ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vom 30. Juli 2019 (act. I 15) ab 1. Juni 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigten und in der Folge die Invalidenrente auf Fr. 1'963.-- herabsetzen durfte. Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob und wenn ja nach welchen Modalitäten die Beklagte den Betrag von Fr. 23'400.-- (vgl. act. I 19) bzw. Fr. 17'340.-- (vgl. pag. 41, Rz. 23) für angeblich zu viel ausgerichtete Invalidenrenten zurückfordern konnte. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 6 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des Art. 4.1.1 des Vorsorgereglements [nachfolgend Reglement] der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2015 ([act. I 14 S. 17]). 2.2 2.2.1 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG – welche Überentschädigungsregelung auf laufende Renten und damit auch vorliegend grundsätzlich anwendbar ist (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67) – kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dabei kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Inhaltlich ähnlich lautende Bestimmungen finden sich auch in Art. 5.2 Reglement (act. I 14 S. 22). Danach kürzt die Stiftung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des massgebenden Lohnes übersteigen (Abs. 1). Ferner wird Bezügern von Invalidenleistungen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG erzielt wird (Abs. 2, Satz 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 7 Das Verbot der Überentschädigung bezweckt, die versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre (MARKUS MOSER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 34a BVG; vgl. auch BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). 2.2.2 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. auch Art. 5.2 Abs. 2 Satz 3 Reglement [act. I 14 S. 22], wobei es sich bei der Bezeichnung "Valideneinkommen" offensichtlich um einen Verschreiber handelt [pag. 35, Rz. 17]). Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren resp. verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 S. 168). 2.2.3 Die koordinationsrechtliche Kürzung einer BVG-Invalidenrente ist kein rein rechnerischer Vorgang. Vielmehr hat die Vorsorgeeinrichtung die versicherte Person miteinzubeziehen, d.h. zu prüfen, ob von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen ist, und sie hat einen eigenen Ermessensentscheid zu fällen (MOSER, a.a.O., N. 58 zu Art. 34a BVG). Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen (BGE 140 I 50 E. 3.2.3 S. 53). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 8 griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). Insbesondere bestimmen die der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte (Rest-) Arbeitsfähigkeit und das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen massgeblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Sie beeinflussen somit in einem erheblichen Masse den Umfang, um den eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente gegebenenfalls infolge Überentschädigung gekürzt wird. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren somit unmittelbar auf die berufsvorsorgerechtlichen Belange aus, ist ein schutzwürdiges Interesse des Leistungsansprechers an der Feststellung einer geringeren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit, eines daraus resultierenden niedrigeren bzw. mit Fr. 0.-- zu veranschlagenden Invalidenkommens und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. August 2016, 9C_246/2016, E. 5.2.3.2; ferner Entscheid des BGer vom 1. Dezember 2020, 9C_552/2020, E. 3.3). 3. 3.1 Im Streit steht zunächst die Frage, ob die Beklagte zu Recht mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu berechnet hat, indem sie – anders als noch im Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 9 vom 20. April 2017 (act. I 13) – zusätzlich ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 21'600.-- pro Jahr berücksichtigte, woraus sie einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 1'963.-- bzw. Fr. 23'556.-- pro Jahr (Fr. 70'200.-- - Fr. 25'044.-- - Fr. 21'600.--) statt wie bisher Fr. 3'763.-pro Monat respektive Fr. 45'156.-- pro Jahr, ermittelte. Dabei steht ausser Streit, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat (vgl. pag. 36, Rz. 14) respektive sich die tatsächlichen Verhältnisse im Lichte der Mitteilung der IVS vom 5. April 2019 (act. III 62) seit der ursprünglichen und für die Zeit ab 2. März 2016 erfolgten Rentenzusprache vom 20. April 2017 (act. I 13) nicht anspruchsrelevant verändert haben, mithin kein Revisionsgrund in Anlehnung an Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411). Sodann steht fest, dass die Klägerin in Bezug auf die Mitteilung vom 18. Juni 2019 keine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 74quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verlangt hat, womit das der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen grundsätzlich massgeblich ist. Dabei ist jedoch unbestritten, dass die Neuberechnung der Überentschädigung mit daraus resultierender Herabsetzung der Invalidenrente insofern aus berufsvorsorgespezifischen Gründen erfolgte, als zusätzlich ein zumutbarerweise erzielbares, sich nicht ausschliesslich nach invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben orientierendes Erwerbseinkommen (vgl. E. 2.2.2 vorne) berücksichtigt wurde, womit insoweit keine Bindung an die Feststellungen der IV besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Im Weiteren anerkennt auch die Beklagte ausdrücklich, dass sich nicht nur im anspruchsrelevanten, sondern auch im überentschädigungsrechtlichen Kontext keine (wesentliche) Änderung in den Verhältnissen ergeben hat (vgl. E. 2.3 vorne; pag. 84 f., Rz. 9). Schliesslich ist mit Blick auf Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ATSG zu Recht auch unbestritten, dass die Beklagte grundsätzlich zur Abschöpfung einer allfälligen Überentschädigung (auch im Sinne einer Anpassung ihrer Leistungen) legitimiert ist (vgl. MARC HÜR- ZELER, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 85 zu Art. 34a BVG). 3.2 Zur Begründung der rückwirkenden Rentenanpassung machte die Beklagte im Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) geltend, anlässlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 10 Revision des Invaliditätsfalles habe sich herausgestellt, dass das weiterhin erzielbare Erwerbseinkommen ab 1. Juni 2016 gemäss IV-Verfügung vom 13. Januar 2017 in der Überentschädigungsberechnung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei, wodurch die Klägerin zu hohe Rentenleistungen erhalten habe. Im Schreiben vom 6. November 2019 (act. I 19) führte die Beklagte ins Feld, bei der Leistungskürzung handle es sich nicht um eine neue Überentschädigungsberechnung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 und Art. 5.2 Abs. 5 Reglement. Sie – die Beklagte – sei vielmehr jederzeit befugt, eine frühere fehlerhafte Überentschädigungsberechnung zu korrigieren und sie sei nicht an ihre frühere Berechnung gebunden. Mit weiterem Schreiben vom 4. März 2020 (act. I 24) verwies die Beklagte sodann auf die Möglichkeit der Wiedererwägung, deren Voraussetzungen sie – implizit – als erfüllt erachtete. Im Klageverfahren bringt die Beklagte ergänzend vor, es gehe um die Korrektur einer früheren, fehlerhaften Überentschädigungsberechnung (pag. 36, Rz. 13; pag. 83, Rz. 7), nicht jedoch um eine Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG (pag. 36, Rz. 14) oder um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (pag. 37, Rz. 15), da nicht der Anspruch der Klägerin betroffen sei. Immerhin sei die mit Schreiben vom 20. April 2017 (act. I 13) erfolgte Rentenauszahlung zweifellos falsch, da reglementswidrig das hypothetische Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden sei (pag. 37, Rz. 16). Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, für die Anpassung der Leistungen müssten die Voraussetzungen der Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder jene der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sein (pag. 59, Rz. 18). Da eine Revision jedoch zum vornherein ausscheide, komme nur eine Wiedererwägung in Betracht, deren Voraussetzung einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentengewährung – unter Nichtberücksichtigung eines zumutbarerweise erzielbaren Einkommens – nicht gegeben sei (pag. 60 ff., Rz. 19 f.). 3.3 3.3.1 Unter dem Titel "Ungerechtfertigte Vorteile, Koordination mit anderen Versicherungen" bestimmt Art. 5.2 Abs. 1 Reglement, dass die Stiftung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des massgebenden Lohnes über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 11 steigen, kürzt (vgl. E. 2.2.1 vorne), womit diese Regelung der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob im Falle einer Überentschädigung eine Kürzung erfolgen soll, keinen Ermessenspielraum belässt (act. I 14 S. 22). Ferner besteht nach der Rechtsprechung eine (gesetzliche) Vermutung dahingehend, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (vgl. E. 2.3 vorne; MOSER, a.a.O., N. 58 zu Art. 34a BVG), wovon nur in Ausnahmefällen abzusehen ist (MOSER, a.a.O., N. 66 zu Art. 34a BVG). Auch Art. 5.2 Reglement sieht vor, dass bei dessen Bestimmung grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss "IV-Entscheid" abgestellt wird (act. I 14 S. 22; zum offensichtlichen Verschreiber betreffend die Bezeichnung "Valideneinkommen", vgl. E. 2.2.2 vorne). Aus dieser Konzeption folgt, dass die Beklagte zu einer Anrechnung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens verpflichtet ist, sofern die versicherte Person nicht belegt, dass die Verwertbarkeit in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dies gebieten auch Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens, wonach invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen sind, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20 E. 5.2.2 S. 27). Die Durchführung der Prüfung betreffend die ausnahmsweise Nichtanrechenbarkeit des von der IV ermittelten Invalideneinkommens, welche unter Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich allfälliger, gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechender arbeitsmarktbezogener und persönlicher Umstände zu erfolgen hat, stellt folglich – jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen – keinen Ermessenentscheid, sondern eine Rechtspflicht dar. 3.3.2 Die IVS legte den IV-Grad auf 72% und das Invalideneinkommen auf Fr. 21'600.00 fest (act. III 53). Die Klägerin gab im Rahmen des von der IVS durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens an, ihr Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (act. III 57 S. 1). Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. Mai 2019 eine unveränderte objektive Befundlage fest (act. III 60 S. 7) und auch die im Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 12 vom 4. Mai 2019 (act. III 59 S. 2 ff.) gemachten Angaben des behandelnden Psychiaters lassen nicht auf eine (wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Entsprechend bestätigte die IVS den bisherigen IV-Grad von 72% (act. III 62). Wie bereits festgehalten und zwischen den Parteien an sich auch unbestritten, liegen damit keine veränderten Verhältnisse vor. Insoweit kam bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung die von der Beklagten zu beachtende Vermutung, dass das von der IV ermittelte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, zum Tragen. Der Klägerin gelingt es nicht, diese Vermutung zu widerlegen, handelt es sich doch beim im Dezember 2020 offenbar durchgeführten Arbeitsversuch (act. I 27) um eine Tätigkeit, welche nicht ohne weiteres dem unverändert gültigen Zumutbarkeitsprofil einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (act. III 46 S. 2) entspricht. Weitere Stellenbewerbungen legte die Klägerin sodann nicht ins Recht, so dass auch nicht dargetan ist, dass arbeitsmarktliche Verhältnisse oder anderweitige persönliche Umstände der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Wege stehen. Damit erweist sich die mit Schreiben vom 20. April 2017 (act. I 13) ermittelte Überentschädigung respektive Festlegung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von monatlich Fr. 3'763.-- bzw. Fr. 45'156.-- pro Jahr als sachlich unrichtig. Der Rentenanspruch beträgt monatlich Fr. 1'963.00. Zu klären ist zunächst, ob und unter welchen Titeln die Beklagte berechtigt ist, ihre Auszahlungen zu reduzieren (vgl. E. 4 sogleich). Anschliessend wird gegebenenfalls zu beurteilen sein, ab welchem Zeitpunkt eine solche Anpassung erfolgen darf, wobei im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen sein wird, ob die durch Verrechnung (inzwischen) getilgte Rückforderung statthaft war (vgl. E. 5 hinten). 4. Soweit die Beklagte mit ihrem klageantwortweisen Vorbringen, sie könne die Überentschädigungsberechnung nachträglich anpassen, wenn diese falsch gewesen sei und sie sei nicht an frühere Korrespondenz gebunden (pag. 37, Rz. 16), auf die Möglichkeit einer jederzeitigen und voraussetzungslosen Neuprüfung der Anpassung der Rentenleistungen schliesst,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 13 kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte vermischt mit dieser Argumentation in unzulässiger Weise die Konstellation sich im Verlauf verändernder Verhältnisse mit jener, bei welcher ihr in der Leistungsfestlegung ursprünglich ein Fehler unterlaufen ist. 4.1 Nach der Rechtsprechung hat eine versicherte Person nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437). Die Vorsorgeeinrichtung hat insoweit ein Recht zur autonomen Anpassung ihrer Invalidenleistungen. Ebenfalls müssen Leistungen eingestellt werden können, wenn aus spezifisch berufsvorsorgerechtlichen, nicht notwendigerweise auch für den IV-Rentenanspruch relevanten Gründen grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juni 2015, 9C_869/2014, E. 2.1). 4.2 Die hiervor dargelegte Rechtsprechung bezieht sich ausschliesslich auf die Herauf- und Herabsetzung sowie die Aufhebung des Anspruchs auf Invalidenleistungen, wohingegen die durch eine Überentschädigung bewirkte (teilweise oder vollständige) Leistungskürzung diesen Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 14 als solchen nicht berührt (vgl. MOSER, a.a.O., N. 164 zu Art. 34a BVG). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der koordinationsrechtlichen Kürzung einer BVG-Invalidenrente nicht lediglich um einen rein rechnerischen Vorgang (vgl. E. 2.2.3 vorne). Vielmehr sind die Auswirkungen einer überentschädigungsbedingten (teilweisen oder vollständigen) Leistungskürzung mit jenen einer anspruchsbedingten Leistungsherabsetzung oder -aufhebung vergleichbar. Dies trifft jedenfalls auf den vorliegenden Fall zu, bei dem es um die Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren – und damit allein hypothetischen – Einkommens geht und die Klägerin eine (durch nichts kompensierte) Herabsetzung der monatlichen Rentenleistungen erfährt. Insoweit ist in dem im Bereich der Invalidenversicherung zur Anwendung kommenden Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem Leistungen mit Verfügung festgesetzt werden, die frankenmässige Festsetzung der Leistung Teil der Verfügung und mit Beschwerde beim Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. E. 2.3 vorne). Wenn die Rechtsprechung eine autonome Anpassung der Invalidenleistungen durch die Vorsorgeeinrichtung auf Anspruchsebene nur – aber immerhin – nach sinngemässer Massgabe der invalidenversicherungsrechtlichen Anpassungs- respektive Rückkommenstitel (Art. 17 Abs. 1 und 53 ATSG) und damit allein nach klaren normativen Vorgaben zulässt, muss dies deshalb auch für die die Leistungshöhe tangierende, jedoch vergleichbare Auswirkungen zeitigende Überentschädigung gelten, zumal – wie die Klägerin zu Recht geltend macht (pag. 57, Rz. 17) – Äusserungen einer Vorsorgeeinrichtung geeignet sind, einen bestimmten Vertrauensschutz zu begründen (BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71). Eine (rückwirkende) Leistungsherabsetzung stellt ungeachtet des zugrundeliegenden Rechtsgrundes einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person dar. Deshalb hat gerade auch in diesen Fällen die Anpassung nach nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen, welche für die dem ATSG unterstellten Bereiche in Art. 53 Abs. 2 ATSG festgelegt sind. Auf die dortigen Voraussetzungen ist, zufolge des engen Zusammenhangs zwischen den Leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge auch vorliegend zurückzugreifen. Diesem Ergebnis scheint – dem Grundsatz nach – auch die Klägerin beizupflichten (pag. 58, Rz. 17) und auch die Beklagte berief sich – zumindest noch mit Schreiben vom 4. März 2020 (act. I 24) – auf den Titel der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 15 Wiedererwägung. Dass das Reglement ein entsprechendes Vorgehen nicht vorsieht, ändert daran nichts (vgl. BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). 4.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). 4.4 Die Parteien beurteilen unterschiedlich, ob die Beklagte im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vom 20. April 2017 (act. I 13) die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens – wie es die Beklagte im Klageverfahren ausdrückt – "schlicht vergessen" (pag. 37, Rz. 17) hat oder aber berücksichtigte, jedoch im Sinne eines bewussten Entscheides von einer Anrechnung absah, wie es die Klägerin postuliert (pag. 61 f., Rz. 20). Zu beachten ist allerdings, dass die Beklagte gemäss eigener damaliger Darstellung die Abrechnung zwar "nach eingehender Prüfung der […] zugestellten Unterlagen" vorgenommen haben will (act. I 13), die Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 16 indessen den Schluss nahelegen, dass eine solche eingehende Prüfung nicht stattgefunden haben kann. Denn tatsächlich entsprach die IVS dem von der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2017 (act. III 54) gestellten Gesuch um Aktenedition erst am 26. Oktober 2017 (act. III 56) respektive nachdem die Beklagte ihr Gesuch selben Tags mittels E-Mail erneuert hatte (act. III 55). In diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die Überentschädigungsberechnung jedoch bereits durchgeführt und der Klägerin samt auszurichtendem monatlichen Rentenbetreffnis mitgeteilt, ohne dass sie die Aktenzustellung abgewartet oder ihre Schlussfolgerungen im Schreiben vom 20. April 2017 (act. I 13) allenfalls vom Ergebnis weiterer Abklärungen abhängig gemacht hätte. So oder anders geht vorliegend aus den Akten der Beklagten und insbesondere aus der Überentschädigungsberechnung vom 20. April 2017 (act. I 13) hervor, dass die Beklagte weder das von der IVS ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 21'600.-- pro Jahr (act. III 53 S. 8) anrechnete noch weiter prüfte, ob die Voraussetzungen für ein Abweichen davon erfüllt sind. Dies, obschon der RAD-Arzt im Bericht vom 17. August 2016 (act. III 46) in einer den Leiden angepassten Tätigkeit immerhin eine (für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit allein massgebende [vgl. MOSER, a.a.O., N. 64 zu Art. 34a BVG; HÜRZELER, a.a.O., N. 62 zu Art. 34a BVG]) 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte und insbesondere auch das Zumutbarkeitsprofil nicht restriktiv formulierte, indem er eine einfachere, eher repetitive Tätigkeit mit reduzierter Verantwortung als medizinisch-theoretisch zumutbar erachtete (act. III 46 S. 3). Die Beklagte hätte demnach der Klägerin das rechtliche Gehör zur Frage der ausnahmsweisen Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gewähren (vgl. E. 2.2.3 vorne) und hernach befinden müssen. Indem dies gänzlich unterblieb, verstiess sie gegen die (damals wie heute geltenden) rechtlichen und reglementarischen Vorgaben zur zwingend vorgesehenen Leistungskürzung im Falle einer Überentschädigung (vgl. E. 2.2.1 vorne) sowie zur Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Die in Anlehnung an die Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der mit Schreiben vom 20. April 2017 (act. I 13) erfolgten Überentschädigungsberechnung ist somit ohne weiteres gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 17 Die Beklagte hat folglich mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) grundsätzlich zu Recht eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit und eine überhöhte Rentenausrichtung geltend gemacht. Zu klären bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte ihren Fehler korrigieren bzw. ob sie die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückfordern kann. 5. 5.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, Art. 88bis Abs. 2 IVV sei für den Zeitpunkt der Anpassung massgebend (pag. 17, Rz. 8), womit die Rente frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Mitteilung folgenden Monats herabgesetzt werden könne und eine Rückforderung entfalle (pag. 18, Rz. 8). Demgegenüber bringt die Beklagte vor, Art. 88bis IVV sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Anpassung einer Invalidenrente handle, sondern um eine Korrekter einer Überentschädigungsberechnung (pag. 41, Rz. 22; pag. 88, Rz. 15). 5.2 5.2.1 Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Diese Bestimmungen sind insbesondere auch bei einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung anwendbar (Entscheid des BGer vom 22. Mai 2012, 9C_877/2011, E. 3.3). 5.2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Vorsorgeeinrichtung bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der IV-Stelle nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung setzt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 18 einrichtung voraus (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.2.1; vgl. auch BGE 133 V 67). Mit BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 70 hat das Bundesgericht sich einlässlich auch mit der Problemstellung auseinandergesetzt, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht verfügen können und vor diesem Hintergrund unmissverständlich (für den Bereich der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG) festgehalten, dass es sich rechtfertige, auch im Bereich der beruflichen Vorsorge vom Prinzip der Nichtrückwirkung auszugehen. Nach dem bereits Gesagten ist das Prinzip der Nichtrückwirkung im Bereich der Invalidenversicherung auch auf Fälle der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. E. 5.2.1 vorne). Wie dargelegt, hat die vorliegende rückkommensweise Beurteilung der Überentschädigungsberechnung vom 20. April 2017 (act. I 13) in sinngemässer Anwendung der Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfolgen. Das höchstrichterlich im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 5 BVV 2 hervorgehobene Erfordernis einer konzeptionell bedingten materiellrechtlichen Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule mit strikter Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtrückwirkung (vgl. E. 4.2 vorne) kommt dementsprechend auch vorliegend zum Tragen. Dass der Klägerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre, bzw. sie gar die Leistungsausrichtung zu Unrecht erwirkt hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht, so dass auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV abzustellen ist. Weil die Vorsorgeeinrichtung keine Verfügung erlässt, ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall das Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) massgeblich, mit welchem die Beklagte die Korrektur der Klägerin mitgeteilt hat. 6. Die Überentschädigungsberechnung vom 30. Juli 2019 (act. I 15), in deren Rahmen die Beklagte die jährliche Invalidenrente von Fr. 25'044.-- sowie ein zumutbares, dem von der IVS ermittelten Invalideneinkommen (act. III 53 S. 8) entsprechendes Erwerbseinkommen von Fr. 21'600.-- pro Jahr angerechnet hat, ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten und es bestehen auch keine Hinweise, dass Letzteres fehlerhaft sein könnte, ist die Beklagte insoweit doch an die Feststellungen der IV gebunden (vgl. E. 2.3 vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 19 sowie Art. 5.2, zweiter Abschnitt, dritter Satz Reglement). Folglich hat die Beklagte die monatlichen Rentenleistungen für die Zeit ab September 2019 zu Recht auf Fr. 1'963.-- pro Monat herabgesetzt, zumal eine Rentenkürzung auch vor der erstmaligen Einräumung des Gehörsrechts erfolgen kann (BGE 140 I 50 E. 4.5 S. 56). Demgegenüber fehlt eine Grundlage, um die monatlichen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3'763.-- bis und mit August 2019 (vgl. act. I 15) auf den zutreffenden Wert zu senken. Folglich ist die Beklagte auch nicht zur Rückforderung verpflichtet, hat sie doch ab September 2019 keine überhöhten Leistungen mehr ausgerichtet. Besteht demnach keine Rückforderung, fällt auch eine Verrechnung mit dem verbliebenen Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1'963.-- ausser Betracht. 7. Die Klägerin beantragt sodann Verzugszins von je 5% auf den bereits verrechneten Beträgen (Ziff. 3, pag. 3) ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung (16. April 2020). Rechtsprechungsgemäss ist für verspätete Rentenleistungen Verzugszins geschuldet, welcher sich auf 5% beläuft (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), sofern – wie hier – das Reglement betreffend ausstehende Rentenleistungen keine Bestimmungen zum Zinssatz enthält (vgl. act. I 14, Anhang; BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 108). Vorliegend wurden die zu hohen Leistungen ausbezahlt. Mangels eines Rückforderungsanspruchs hat die Beklagte die zufolge Verrechnung nicht ausbezahlten Renten nachzubezahlen. Dies bedeutet, dass ein Verzugszins von 5% ab 16. April 2020 (Klageeinreichung) bzw. frühestens ab Fälligkeit der jeweiligen Rentenauszahlung entstehen kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 20 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Klage der Rentenanspruch ab September 2019 auf Fr. 1’963.00 festzulegen. Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte zu Unrecht eine Rückforderung zur Verrechnung gebracht hat. Die Sache geht zur Leistungsabrechnung und Nachzahlung der unter Verweis auf Verrechnung zurückgehaltenen monatlichen Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5% seit dem 16. April 2020 bzw. späterer Fälligkeit der jeweiligen Renten zurück an die Beklagte. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 9. 9.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- bzw. klageführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Klägerin unterliegt in Bezug auf die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit der Anpassung der Rentenleistungen und obsiegt insoweit, als die Leistungsanpassung nicht rückwirkend erfolgen darf, womit auch keine Rückerstattungspflicht resultiert. Es rechtfertigt sich deshalb, der Klägerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. 9.3 Mit Kostennote vom 11. November 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5'482.50 (21.93 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 185.53 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 436.42 geltend, was einem Aufwand von insgesamt Fr. 6'104.45 entspricht und nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat der Klägerin folglich eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (vgl. E. 9.2 vorne) in der Höhe von Fr. 2'741.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2021, BV/20/298, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Rentenanspruch ab September 2019 auf Fr. 1’963.00 festgelegt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu Unrecht eine Rückforderung zur Verrechnung gebracht hat. Die Sache geht zur Leistungsabrechnung und Nachzahlung der unter Verweis auf Verrechnung zurückgehaltenen monatlichen Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5% seit dem 16. April 2020 bzw. späterer Fälligkeit der jeweiligen Renten zurück an die Beklagte. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'741.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (samt Eingabe der Klägerin vom 15. Juni 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.