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Bern Verwaltungsgericht 21.04.2020 200 2020 288

21 aprile 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·988 parole·~5 min·1

Riassunto

Schreiben AKB vom 14. April 2020

Testo integrale

200 20 288 EO SCI/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. April 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern betreffend Schreiben AKB vom 14. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, EO/20/288, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Eingabe vom 16. April 2020 hat A.________ (Versicherter) unter dem Titel „Beschwerde gegen Corona-Entschädigung der AHV – eilt“ bezogen auf ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 14. April 2020 Beschwerde erhoben. In erwähntem Schreiben stellt die AKB dem Versicherten die Auszahlung einer Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 250.05 für die Zeit vom 17. bis 31. März 2020 in Aussicht. Der Versicherte beantragt eine höhere Entschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Art. 8 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sieht vor, dass die Festsetzung und Auszahlung durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war, erfolgt. Die Entschädigung wird nach Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. Art. 51 Abs. 2 ATSG statuiert, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, EO/20/288, Seite 3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). 3. Im vorliegenden Fall hat die AKB in nicht zu beanstandender Weise den Vorschriften von Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall folgend im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG eine einfache Abrechnung erstellt und die Auszahlung angeordnet. Die entsprechende Mitteilung an den Versicherten vom 14. April 2020 stellt weder bereits eine Verfügung noch einen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Art. 56 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1]) anfechtbaren Einspracheentscheid dar. Auf die Eingabe des Versicherten vom 16. April 2020 kann das Gericht dementsprechend offensichtlich nicht eintreten. Die Eingabe ist als Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die AKB weiterzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, EO/20/288, Seite 4 Nichts an der fehlenden funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in dieser Sache ändert die Einschätzung des Versicherten, das Gericht habe sich, weil die Sache dringlich erscheine und weil die Zweigstelle die Bearbeitung von Einsprachen eingestellt habe, direkt mit der Sache zu befassen. Es bestehen keinerlei Anzeichen und der Versichert hat hierfür auch keine Belege eingereicht, dass die AKB die von Gesetzes wegen dem Beschwerdeführer nach Art. 51 Abs. 2 ATSG zustehende Verfügung nicht erlassen wird. Dass für die aufgrund der ausserordentlichen Lage vom Bundesrat geschaffenen besonderen Leistungsansprüche zufolge der grossen Zahl an Gesuchen die Bearbeitung der einzelnen Fälle längere Zeit in Anspruch nehmen kann, erlaubt auf jeden Fall nicht, im Rahmen eines Sprungrekurses direkt das Verwaltungsgericht zu befassen, abgesehen davon, dass die hier vorgetragene Abrechnung für den Monat März 2020 erst wenige Tage alt ist. 4. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 5. Das vorliegenden Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), womit es dem nicht vertretenen Versicherten an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse betreffend die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangelt, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens zum Vornherein nicht. 6. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2020, EO/20/288, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 16. April 2020 wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe vom 16. April 2020 geht als Begehren um Erlass einer Verfügung an die AKB. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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