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Bern Verwaltungsgericht 24.07.2020 200 2020 268

24 luglio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,172 parole·~11 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 6. März 2020

Testo integrale

200 20 268 EL KNB/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1936 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im November 2018 von seiner Nichte B.________ – nachdem zunächst für den Monat Dezember 2014 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) abgelehnt und anschliessend befristet für die Monate Januar bis April 2015 zugesprochen worden war (vgl. Verfügungen vom 31. August 2015; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14 f.) – erneut zum EL-Bezug angemeldet (AB 17). Mit Verfügung vom 28. März 2019 (AB 25) setzte die AKB den EL- Anspruch für die Monate November und Dezember 2018 auf monatlich Fr. 1'213.-- bzw. ab Januar 2019 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 1'385.-fest. Dabei veranschlagte sie einnahmenseitig unter anderem ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 225'345.-- wegen einer Liegenschaftsschenkung des Versicherten an seine Schwester im August 2009 (AB 12). Betreffend das Jahr 2018 berücksichtigte sie diesbezüglich einen Amortisationsbetrag von 80'000.-- (AB 25 S. 7) bzw. für das Jahr 2019 einen solchen in der Höhe von Fr. 90'000.-- (AB 25 S. 9). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 26) mit Entscheid vom 6. März 2020 (AB 31) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Nichte B.________, mit Eingabe vom 2. April 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung sei kein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 (AB 31). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für November/Dezember 2018 sowie für das Jahr 2019 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen von Fr. 225'345.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich praxisgemäss auf diesen Punkt, da aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Dass ein EL- Anspruch unter Berücksichtigung des Verzichtseinkommens von Fr. 225'345.-- zunächst für den Monat Dezember 2014 abgelehnt und anschliessend EL befristet für die Monate Januar bis April 2015 zugesprochen wurden (AB 14 S. 6, 15 S. 5), ist vorliegend unerheblich. Denn die Rechtsbeständigkeit eines EL-Entscheids bezieht sich in zeitlicher Hinsicht nur auf ein Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), womit die materielle Rechtskraft der zurückliegenden (gerichtlich nicht überprüften) Verwaltungsakte einem Sachurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 4 steht (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte vom 27. März 2007). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a (in Kraft seit 1. Januar 1990) der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 17. August 2009 (AB 12) das Grundstück … Grundbuchblatt Nr. … (Gemeinde …) seiner Schwester, C.________, übertragen hat. Die Abtretung der Liegenschaft erfolgte im Sinne einer gemischten Schenkung unter Übernahme der Grundpfandschulden (Hypothek; AB 12 S. 2, II Finanzielle Bestimmungen, Ziff. 1. Unentgeltlichkeit). Zudem räumte sich der Beschwerdeführer zu Lasten der Liegenschaft … Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 6 buchblatt Nr. … ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht gemäss Art. 776 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an zwei Zimmern im ersten Obergeschoss des Wohnhauses Nr. … mit Mitbenutzung von Küche und Bad ein. Gestützt darauf berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 225'345.--, welches sie aufgrund des Repartitionswertes der genannten Liegenschaft in der Höhe von Fr. 352'730.-- abzüglich der Hypothek von Fr. 91'000.-- sowie abzüglich des kapitalisierten Teilwohnrechts von Fr. 36'385.-- errechnete (vgl. AB 31 S. 2 f. Ziff. 2.4; Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2.3). In masslicher Hinsicht ist das in der EL-Berechnung berücksichtigte Verzichtsvermögen nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 2. April 2020) und auch nicht zu beanstanden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, gleichzeitig mit dem Schenkungsvertrag sei am 17. August 2009 auch eine Schuldanerkennung in der Höhe von Fr. 253'267.50 zu Gunsten seiner Schwester und deren Ehemann unterzeichnet worden (AB 26 S. 8). Die Übertragung der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … sei keine Schenkung, sondern eine Zahlung von Schulden, die seit und durch den Um- und Ausbau der Liegenschaft im Jahre 1981 entstanden seien. Entsprechend sei die Schuldanerkennung bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen und kein Verzichtsvermögen anzurechnen bzw. sei davon auszugehen, dass die Schenkung im Jahre 1981 erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Dieser Argumentation kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Wie der Vereinbarung über die Schuldanerkennung zu entnehmen ist, führten der Beschwerdeführer und seine Schwester eine – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich korrekte (vgl. AB 31 S. 2 Ziff. 2.4) – Berechnung des Verzichtsvermögens durch und vereinbarten explizit, dass die Ehegatten D.________ ihre Forderung ausschliesslich im Zusammenhang mit einer allfälligen Aufrechnung von Verzichtsvermögen bei der Berechnung der EL des Beschwerdeführers geltend machen können (AB 26 S. 8 f.). Zudem wurde der Schuldanerkennung vom 17. August 2009 einzig eine Aufstellung mit verschiedenen Ausgaben – darunter auch erhebliche Eigenleistungen im Umfang von Fr. 54'267.50 – vom 15. August 1981 beigelegt ohne jegliche Belege. Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 7 ter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die angebliche Schuld gegenüber seiner Schwester steuerlich nicht als erhaltenes Darlehen deklariert hat (vgl. Steuererklärung 2008, AB 32 S. 50 ff.) und auch die Ehegatten D.________ gegenüber der Steuerverwaltung kein entsprechendes als Vermögen zu deklarierendes Guthaben angaben (AB 32 S. 36 ff.), wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wären (Art. 46 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Unter diesen Umständen steht fest, dass die geltend gemachte Schuldanerkennung – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 2) – einzig zum Zweck der Umgehung der Aufrechnung eines Verzichtsvermögens bei der EL- Berechnung des Beschwerdeführers erstellt wurde. Ein solches Vorgehen ist nach dem Dargelegten aus EL-rechtlicher Sicht unbeachtlich, auch wenn grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass – wie vorliegend – bei der Vermögensminderung einzig der Gedanke an die Ergänzungsleistungen eine Rolle spielte (vgl. E. 2.3 hiervor; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1). Folglich wurde die Schuldanerkennung zu Recht bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt. 3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester auf eine Forderung von insgesamt Fr. 225'345.-- verzichtet, mithin liegt mit der vorgenommenen gemischten Schenkung mit Wirkung auf den 17. August 2009 (AB 12) eine Verzichtshandlung vor, zumal für dieses Vorgehen keine rechtliche Verpflichtung bestand und auch – wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – keine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. E. 2.4 hiervor). Da keine Entgeltlichkeit vereinbart worden ist und die Leistung deshalb freiwillig erfolgt ist, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein (indirekt) von der Allgemeinheit bezahlt, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Liegenschaftsschenkung vom 17. August 2009 (AB 12) abzüglich der Hypothek und des kapitalisierten Wohnrechts im Gesamtbetrag von Fr. 225'345.-- als anrechenbares Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt und dieses ab dem Jahr 2011 um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduziert (vgl. E. 2.5 hiervor). Die in der Vermögensberechnung erfolgte Amortisation im Jahr 2018 von Fr. 80'000.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 8 (AB 25 S. 7) bzw. im Jahr 2019 von Fr. 90'000.-- (AB 25 S. 9) ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schenkung bereits im Jahre 1981 (vgl. Beschwerde S. 2) erfolgt ist. Die Schenkung der Liegenschaft und damit die Verzichtshandlung erfolgten erst mit öffentlich beurkundetem Vertrag auf den 17. August 2009 hin (AB 12). Die bis dahin unter den Parteien getroffenen Regelungen und Vereinbarungen sind aus rechtlicher Sicht unverbindlich, bedarf es doch im vorliegenden Fall zum rechtsgültigen Übertrag der Liegenschaft eines öffentlich beurkundeten Vertrages (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2020 (AB 31) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020, EL/20/268, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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