200 20 229 IV KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene, seit Mai 1997 (das zweite Mal) geschiedene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit August 1993 eine ganze, wiederholt revisionsweise bestätigte Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1.1 S. 22 – 24; 14; 35; 40; 45; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB], [act. IIA] 5 S. 3; 11). Im September 2019 meldete sie sich zum Bezug einer (ordentlichen) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. IIA 10). Im Hinblick auf deren Festsetzung nahm die AKB gleichzeitig eine Überprüfung und Neuberechnung der Invalidenrente vor. Mit Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 48) setzte die IVB die monatliche Invalidenrente der Versicherten ab 1. September 2014 auf Fr. 1’687.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 respektive vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 auf Fr. 1'694.-- bzw. Fr. 1'709.-- fest. Ferner forderte sie den Betrag von Fr. 3’965.-- für zu viel ausgerichtete Invalidenrenten von der Versicherten zurück. In der Begründung hielt die IVB fest, durch die am … Mai 1997 erfolgte Scheidung ergebe sich ab dem 1. September 2014 eine Neuberechnung der Invalidenrente. Die Einkommen während der gemeinsamen Ehe seien gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) je hälftig geteilt worden. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 17. März 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt den folgenden Antrag: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei stattdessen gegebenenfalls eine höhere Invalidenrente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der AKB vom 1. Juli 2020 (in den Gerichtsakten) insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass diese die Rückforderung der Renten für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Januar 2015 betreffe. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 48). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für angeblich zu viel bezogene Invalidenrenten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 4 1.3 Indem sich der geltend gemachte Rückforderungsbetrag auf insgesamt Fr. 3'965.-- beläuft (act. II 48 S. 2) und damit der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Rückforderung ist unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). 2.2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 5 wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). 2.2.2 Sodann müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog von August 1993 bis Januar 2020 eine ganze Invalidenrente (act. II 1.1 S. 22 – 24; 14; 35; 40; 45). Der Anspruch auf deren Ausrichtung erlischt u.a. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV (vgl. Art. 30 IVG). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die erste Ehe der Beschwerdeführerin am ... November 1980 (act. IIA 5 S. 3) und die zweite Ehe am ... Mai 1997 (act. IIA 11 S. 2) geschieden wurde. Im Rahmen der Festsetzung der Altersrente nach AHVG machen die Beschwerdegegnerin und die AKB geltend, die Scheidung vom ... Mai 1997 sei ein Ereignis, welches die hälftige Teilung der Einkommen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehegatte während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hätten, zur Folge habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch – bis sie sich im September 2019 für die Altersrente angemeldet habe – nicht über diese Scheidung informiert habe, sei es konsequenterweise zur Rückforderung (von zu viel ausgerichteten Invalidenrenten) gemäss Verfügung vom 21. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 6 gekommen. Dass die Beschwerdeführerin geschieden sei, sei erst bei der Berechnung der Altersrente festgestellt worden. Entsprechend sei die Rückerstattung in Anlehnung an Art. 25 Abs. 2 ATSG innerhalb der 5jährigen Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist vorzunehmen (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 i.V.m. der Stellungnahme der AKB vom 1. Juli 2020, S. 1 f.). 3.2 Entgegen der hiervor erwähnten Darstellung der AKB gab bzw. gibt es in den Akten bereits früher diverse Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist (vgl. act. II 1.1 S. 50; 33 S. 3; 34 S. 5). Im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens gab sie am 14. März 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin unter "Personalien" sogar selber an, geschieden zu sein (act. II 42 S. 1). Damit steht zumindest im Raum, dass von einer zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1) seitens der Verwaltung spätestens im Jahre 2014 auszugehen wäre respektive spätestens im Zeitpunkt des letzten IV-Revisionsverfahrens gegebenenfalls hätte ein Splitting vorgenommen werden müssen, zumal für den Beginn des Fristenlaufs die erforderliche Kenntnis einer der involvierten Stellen genügt, wenn – wie hier – die Leistungszusprechung auf dem Zusammenwirken von IV-Stelle und zuständiger Ausgleichskasse beruht (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Vor diesem Hintergrund erscheint es mithin – eingedenk des Art. 50c Abs. 1 AHVV, wonach bei einer Auflösung der Ehe durch Scheidung das Splitting nicht von Amtes wegen zu erfolgen hat – zumindest fraglich, ob die einjährige Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 21. Februar 2020 tatsächlich gewahrt war respektive ob der Rückforderungsanspruch der Verwaltung als erloschen zu gelten hätte. Dies kann jedoch mit Blick auf die folgenden Darlegungen offen bleiben. 3.3 3.3.1 Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 7 3.3.2 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Art. 50 – 53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung (Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). 3.3.3 Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. 3.3.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gelten nach Abs. 1 der Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision [nachfolgend IVG-Schlussbestimmungen]) u.a. die Abs. 1 – 9 von lit. c ("Einführung des neuen Rentensystems") der Schlussbestimmungen des AHVG zur Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV- Revision [nachfolgend AHVG-Schlussbestimmungen]) sinngemäss. Insbesondere hält lit. c Abs. 1 Satz 1 der AHVG-Schlussbestimmungen fest, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Ferner sieht lit. c Abs. 4 der AHVG-Schlussbestimmungen vor, dass bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen Art. 29quinquies Abs. 3 auch angewendet wird, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde. Doch betrifft dies nur Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 5. August 1998, I 449/97; publ. in SVR 1999 IV Nr. 3 S. 7 und Pra 87 [1998] Nr. 177).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 8 Aufgrund dieser klaren Regelung sind somit die Neuerungen der 10. AHV- Revision betreffend die Berechnung der ordentlichen Renten nur auf Renten der Invalidenversicherung, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, sinngemäss anwendbar (Entscheid des BGer vom 14. Februar 2017, 9C_770/2016, E. 3.2). Der massgebende Zeitpunkt, um bei geschiedenen Personen über die Anwendbarkeit des Splittings zu befinden, ist demzufolge nicht derjenige der Scheidung, sondern derjenige des Entstehens des Rentenanspruchs (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 480 N. 7; Pra 87 [1998] Nr. 177). 3.4 Vorliegend bildet Streitgegenstand nicht der Altersrentenanspruch gemäss AHVG, sondern allein die massliche Festsetzung der für die Zeit seit Februar 2015 bis Januar 2020 ausgerichteten Invalidenrenten (Stellungnahme der AKB vom 1. Juli 2020, S. 2; act. II 48 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat im Hinblick auf die Festsetzung der Altersrente respektive die rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente sowohl in Bezug auf die erste Scheidung im November 1980 (act. IIA 5 S. 3) als auch hinsichtlich der zweiten Scheidung im Mai 1997 (act. IIA 11 S. 2) ein Einkommenssplitting vorgenommen (act. IIA 2 S. 1). Zwar gelangt das Splitting-Verfahren dem Dargelegten zufolge grundsätzlich auch bei Personen zur Anwendung, deren Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde. Dies indessen lediglich unter der Voraussetzung, dass der Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (vgl. E. 3.3.4 vorne; ferner Entscheid des EVG vom 8. November 2004, I 788/04, E. 4.3.2). Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 1993 eine ganze Invalidenrente bezog (vgl. E. 3.1 vorne). Da folglich der Zeitpunkt der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs vor dem 1. Januar 1997 liegt und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass insoweit bis zum 31. Januar 2020 ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre, ist die Berechnung der Invalidenrente nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3.4 vorne) ohne Einkommenssplitting (vgl. E. 3.3.3 vorne) vorzunehmen, und dies in Bezug auf beide Scheidungen respektive unabhängig von deren Zeitpunkt. Nachdem anderweitige Gründe für ein Rückkommen (vgl. E. 2.2 vorne) auf die in der Zeit von August 1993 bis Januar 2020 ausgerichtete Invalidenrente weder ersichtlich sind noch solche geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 9 gemacht werden und damit die ursprüngliche Leistungszusprache der Invalidenrente weder auf einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.2.1 vorne) noch auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen im Sinne der prozessualen Revision (vgl. E. 2.2.2 vorne) beruht, besteht keine Grundlage für eine rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente und in der Folge auch nicht für deren anbegehrte Erhöhung. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Rückerstattungsverfügung vom 21. Februar 2020 ist aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Innert der angesetzten Frist hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht und auf telefonische Nachfrage erklärt, dass die Vertretung kostenlos erfolge (vgl. Aktennotiz vom 24. August 2020 [in den Gerichtsakten]). Es wird demnach keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/229, Seite 10 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2020 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.