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Bern Verwaltungsgericht 17.01.2020 200 2020 22

17 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,577 parole·~8 min·1

Riassunto

Revisionsgesuch vom 9. Januar 2020 betreffend Urteil des Ver-waltungsgerichts vom 23. März 2017 (IV/2017/141 + 142) und betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 9. Januar 2020

Testo integrale

200 20 22 IV und 200 20 23 IV (2) FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 9. Januar 2020 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (IV/2017/141 + 142) und betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 9. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/20/22, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,  Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 legte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Gesuchsgegnerin) fest, dass die ausstehende Begutachtung namentlich mittels des Fragekatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 inkl. der formulierten Zusatzfragen erfolgen wird. Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ (Versicherter bzw. Gesuchsteller) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2017, IV/2017/141 + 142, ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017, nicht ein.  Bereits am 3. Juli 2017 hatte die IVB die Gutachterstelle sowie die Namen der vorgesehenen Sachverständigen bekannt gegeben, woran sie mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 festhielt. Auch dieser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2019, IV/2017/1075; Entscheid des BGer vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019). Weil aufgrund der zeitlichen Verzögerung die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung stand, teilte die IVB am 23. Juli 2019 mit, die Exploration in dieser Fachdisziplin werde durch Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die IVB mit Verfügung vom 19. September 2019 am Vorgehen fest. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. November 2019, IV/2019/831, ab, soweit es darauf eintrat. Eine hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vor dem Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 9C_755/2019 rechtshängig.  Auf ein Revisionsgesuch gegen VGE IV/2017/141 + 142 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Juli 2019, IV/2019/554, nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/20/22, Seite 3 scheid vom 31. Oktober 2019, 9C_619/2019, ab, soweit es darauf eintrat.  Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 ersucht der Gesuchsteller ein weiteres Mal um Revision des VGE IV/2017/141 + 142 (Verfahren IV/2020/22).  Für die Behandlung von Revisionsbegehren ist jene Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung des Gesuchs zuständig.  Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).  Der Gesuchsteller wendet sich ein weiteres Mal gegen die immer noch ausstehende Begutachtung und dabei weiterhin gegen die Anwendung des Fragekatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 inkl. der formulierten Zusatzfragen. Dabei macht er geltend, in BGer 9C_619/2019 sei festgehalten worden, die Begutachtung habe auf der Grundlage des neuen Fragenkatalogs gemäss den Anhängen VI-VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) zu erfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/20/22, Seite 4 gen. Dieser Entscheid stelle einen Revisionsgrund für VGE IV/2017/141 + 142 dar.  Das Bundesgericht hat in BGer 9C_619/2019, wie im Übrigen bereits in BGer 9C_362/2019 dargelegt, dass die Begutachtung des Gesuchstellers auf der Grundlage des neuen Fragenkatalogs gemäss den Anhängen VI-VIII des KSVI zu erfolgen hat. Damit besteht an der Behandlung dieser vom Bundesgericht bereits beurteilten Sache (immer noch) kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Revisionsgesuch vom 9. Januar 2020 offensichtlich nicht einzutreten ist. Darüber hinaus stellen das IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 und die Anhänge VI-VIII – wie bereits mehrfach dargelegt worden ist – keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG dar. Dass der Beschwerdeführer einen weiteren Revisionsgrund geltend macht, kann seinen ausschweifenden Ausführungen nicht ansatzweise entnommen werden und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher vorliegt. Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 9. Januar 2020 kein Revisionsgrund substantiiert dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund auf das Gesuch offensichtlich nicht eingetreten werden kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 7 und Art. 97 N. 6).  Der Gesuchsteller beantragt schliesslich (ein weiteres Mal) die Sistierung des Verfahrens, bis die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seiner Rechtsschutzversicherung beigelegt sind resp. die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung feststeht. Ebenfalls aufgrund einer in Aussicht gestellten Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragt er eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Da das Revisionsgesuch jedoch – wie bereits dargelegt worden ist – aussichtslos ist, widerspräche eine solche Sistierung dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 61 lit. a ATSG (BGer 9C_362/2019, E. 4.2.1 f.), weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/20/22, Seite 5  Weiter stellt der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Verfahren IV/2020/23). Dabei beantragt er, der Gesuchsgegnerin sei es „einstweilig zu verbieten, die Gutachtertermine zu vergeben“. Ob das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen die Voraussetzungen gemäss Art. 27 ff. VRPG erfüllt, kann offenbleiben, da der Gesuchsteller offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Gesuchs hat. Bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 9C_755/2019 resp. bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Gutachter wird die Gesuchsgegnerin ohnehin keinen Begutachtungstermin festlegen können, weshalb die beantragte Massnahme sinnwidrig wäre. Darüber hinaus scheint der Gesuchsteller mit dem besagten Gesuch (erneut) verhindern zu wollen, dass anlässlich der anstehenden Begutachtung die „alten Gutachtensfragen“ verwendet werden. Das angerufenen Gericht wie auch das Bundesgericht haben dem Gesuchsteller jedoch bereits mehrfach dargelegt, dass seine Begutachtung auf der Grundlage des neuen Fragenkatalogs gemäss den Anhängen VI-VIII des KSVI zu erfolgen haben wird (vgl. VGE IV/2019/554, BGer 9C_619/2019, BGer 9C_362/2019), weshalb auch diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse besteht. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 9. Januar 2020 ist somit offensichtlich nicht einzutreten.  Die Verfahren IV/2020/22 und IV/2020/23 betreffen beide denselben Gesuchsteller und stehen zueinander in sachlichem Zusammenhang, weshalb aus prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung der beiden Verfahren vorzunehmen ist.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O. Art. 69 N. 8).  Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 229 mit Hinweis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgelt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/20/22, Seite 6 lichen Rechtspflege (vgl. hiernach) – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.  Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.  Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).  Nachdem mangels Rechtschutzinteresses resp. mangels substantiierter Geltendmachung eines Revisionsgrundes sowohl auf das Revisionsgesuch als auch auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten ist, ist das Prozessbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2020, IV/20/22, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren IV/2020/22 und IV/2020/23 werden vereinigt. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 9. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 9. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 6. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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