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Bern Verwaltungsgericht 06.08.2020 200 2020 210

6 agosto 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,035 parole·~25 min·1

Riassunto

zwei Verfügungen vom 10. und 12. Februar 2020

Testo integrale

200 20 210 IV und 200 20 211 IV (2) ACT/SHE/MAJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 10. und 12. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene, aus … stammende und im Januar 2002 in die Schweiz eingereiste A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2009 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Diese wies mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Januar 2010 (AB 17) das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte bereits mit einer gesundheitlichen Einschränkung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in die Schweiz eingereist sei und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV somit nicht erfüllt seien. B. Im August 2014 (AB 18) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 21 f., 36, 38 f., 41 f.) trat Letztere mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. März 2015 (AB 45) auf das Leistungsbegehren nicht ein, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, weshalb eine erneute Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht möglich sei. C. Nachdem die IVB 2016/2017 im Rahmen eines Gesuchs für rentenlose Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV für die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB [vgl. AB 52]) den Invaliditätsgrad bestimmt hatte (0 % [AB 108]), meldete sich die Versicherte im Oktober 2019 bei Ersterer erneut zum Leistungsbezug an (AB 119). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 123 ff., 136 f.) wies die IVB das – während des Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 3 bescheidverfahrens gestellte – Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (AB 127/3 Ziff. 3, 137/4) mit Verfügung vom 10. Februar 2020 (AB 139) ab und trat mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (AB 140) auf die Neuanmeldung vom Oktober 2019 hinsichtlich Rente nicht ein, da die Verhältnisse seit der Erstanmeldung unverändert seien und in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen eine abgeurteilte Sache vorliege. D. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 11. März 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 sei aufzuheben und 1.1 der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente der IV zuzusprechen, 1.2 eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine umfassende Begutachtung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und seiner Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit und auf ihre häusliche Tätigkeit zu veranlassen und anschliessend erneut eine Verfügung zu erlassen. 2. Die Verfügung vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen. - unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.30]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Da die beiden Verfahren (IV/200/2010 und IV/2020/211) dieselben Parteien und denselben Sachverhalt betreffen, sind sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. auch MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1 und 5). 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 10. und 12. Februar 2020, mit welchen einerseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen (AB 139) und andererseits auf die Neuanmeldung vom 12. Oktober 2019 (AB 119) nicht eingetreten (AB 140) wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist bzw. das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren berechtigterweise abgewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 5 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. b und c GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ausländische Staatsangehörige sind vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Mai 2019, 8C_58/2019, E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 6 2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 7 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.4 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der EL (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 8 grades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 S. 374 f.). 3. Streitig ist zunächst, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 12. Oktober 2019 (AB 119) zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 11. Januar 2010 (AB 17) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2020 (AB 140) entwickelt hat. Neuanmeldungsrechtlich nicht massgebend ist die Nichteintretensverfügung vom 26. März 2015 (AB 45), da damals keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich sind im vorliegenden Zusammenhang die Abklärungen der IV-Stelle in den Jahren 2016 und 2017 (AB 52 ff.) unbeachtlich, da die Verwaltung diese für die AKB im Hinblick auf rentenlose EL gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vornehmen musste (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV; vgl. Schreiben der AKB vom 14. Juni 2016 [AB 52]). 3.2 Mit leistungsablehnender Verfügung vom 11. Januar 2010 (AB 17) wurde rechtskräftig entschieden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und daher kein Anspruch auf eine Rente der IV besteht, da die Beschwerdeführerin bereits mit einer gesundheitlichen Einschränkung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in die Schweiz eingereist sei. Ist über die Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen rechtskräftig entschieden, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen; vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 9 E. 2.4 hiervor). Eine solche Änderung der rechtlichen Grundlagen hat es vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die Erkenntnisse der ursprünglichen Verfügung rechtsfehlerhaft sein sollten, würde sich daran nichts ändern (BGE 136 V 369 E. 3.2 S. 375). Ob die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2010 (AB 17) zweifellos unrichtig ist oder nicht, ist daher – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 6.1) – nicht entscheidend und kann offen bleiben. Im Übrigen ist diese Verfügung hier nicht Anfechtungsobjekt und die Verwaltung kann nicht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Eine 2014 erfolgte stillschweigende Wiedererwägung, wie in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 6.3) angenommen wird, liegt hier nicht vor: Auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2014 (AB 19) hin hat die Beschwerdegegnerin nur wenige Abklärungen getätigt (die meisten Akten [AB 20] hat die Beschwerdeführerin eingereicht; vgl. AB 19/2) und ist explizit unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht eingetreten (Verfügung vom 26. März 2015 [AB 45]). Die umfangreichen Abklärungen im Jahr 2016/2017 (AB 52 ff.) musste die Beschwerdegegnerin dagegen für die AKB vornehmen (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus den gleichen Gründen liegt auch keine Verletzung von Treu und Glauben vor (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6.3). 3.3 Da die rechtlichen Grundlagen keine Änderung erfahren haben, bleibt allein zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall aufgrund eines neuen Gesundheitsschadens besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Verfügung vom 11. Januar 2010 (AB 17) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 16. Juni 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (AB 11/1): • Chronische Lumboischialgien (bestehend seit 2005) - Diskopathien L4/L5 mit breitbasiger medianer Diskushernie - Übergangsanomalie L5/S1, Facettenarthrose bilateral L3-S1 • Retropatellararthrose beidseits (bestehend seit 2004) • Schlaf-Assoziierte Atemstörung (bestehend seit 2009) - DD: obstruktives Schlafapnoesyndrom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 10 • Panikattacken, Depression (siehe Bericht der Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine traumatische Trommelfellperforation (links), eine obstruktive Rhinopathie und eine Non- Ulcer-Dyspepsia (AB 11/1). Wegen des Rückenleidens sei die Patientin unfähig, schwere Lasten zu tragen bzw. zu heben. Aufgrund der Knieschmerzen könne sie nicht knien resp. kauern oder auf dem Boden arbeiten. Sie fühle sich nach drei Stunden Arbeit sehr ermüdet. Sowohl in der bisherigen, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr eine leichte(re), wechselbelastende Arbeit in einem Pensum von 30 % zumutbar (AB 11/2 Ziff. 2 ff.). 3.3.2 Im Bericht vom 17. Juni 2009 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F42.1; bestehend seit 1989), eine Zwangsstörung (ICD-10 F41.2; bestehend seit der Kindheit) und eine Angst/Depression (gemischt [ICD-10 F41.2; nachweislich bestehend seit der Behandlungsaufnahme 2002]). Bezüglich somatischer Diagnosen verwies sie auf den Bericht des Dr. med. C.________ (AB 12/2 Ziff. 1.1). In der bisherigen Tätigkeit bestünden die Einschränkungen in Störungen der Konzentration bzw. der Aufmerksamkeit, einer erhöhten Ermüdbarkeit und einer Depressivität. Die Patientin benötige wiederholte und längere Erholungspausen. Sie sei wahrscheinlich in der Lage, zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Die Zwangsstörung (übermässiger Anspruch an Sauberkeit) wirke sich in gewissen Arbeitsfeldern einschränkend aus. Die bisherige Tätigkeit sei ihr ab dem 1. Juni 2009 zu 30 % zumutbar. Später liege wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit vor (wahrscheinlich höchstens 50 % mittelfristig [AB 12/5 Ziff. 1.7]). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2020 (AB 140) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Berichten: 3.4.1 Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 21. Juli 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Behandlungsaufnahme bei ihr an psychischer Instabilität mit depressiven Symptomen wie Schlafstörungen, Antriebsstörungen sowie Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit leide. Im Zusammenhang mit einer wiederholten Traumatisierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 11 seit der Kindheit leide sie an den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich unter anderem in Albträumen und dissoziativen Erlebnisweisen zeige. Daneben bestünden Symptome einer Zwangsstörung durch welche die Ausübung von Alltagsaktivitäten eingeschränkt werde (AB 121/5). 3.4.2 Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 31. Juli 2019 (AB 121/3 f.) fest, dass sich zusammengefasst keine massiven Veränderungen zeigen würden; im Bereich der Lendenwirbelsäule angrenzend an die ehemalige Operation (vom 22. März 2014 [vgl. AB 20/5 f.]) seien leichte Abnutzungsveränderungen zu sehen, insbesondere auf der Etage L3/4 im Bereich der Facettengelenke. Im Bereich der Halswirbelsäule erkenne man auf der Etage C5/6 eine leichte Bandscheibenvorwölbung ohne klare Beeinträchtigung der Nervenwurzeln (AB 121/3). 3.4.3 Im Bericht vom 31. Oktober 2019 (AB 127/11) hielt Dr. med. C.________ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzerkrankung des Rückens leide, es bestehe ein Zustand nach Operation einer Spinalstenose mit Stabilisationsoperation TLIF L4/5 im Jahre 2014. Zudem bestünden ein chronischer Schwindel bei periphervestibulärem Defizit rechts mit Innenohrschwerhörigkeit, eine chronische Depression (mittelgradig [mit Verweis auf die Behandlung bei Dr. med. D.________]) sowie eine arterielle Hypertonie (AB 127/11). 3.4.4 In einem weiteren Bericht vom 20. Januar 2020 (AB 137/5 ff.) diagnostizierte Dr. med. D.________ in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1), eine Zwangserkrankung (ICD-10 F42.2), eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge (impulsiv, emotional instabil) vor dem Hintergrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (episodisch [ICD-10 F10.1]) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0 [AB137/8]). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, da es mit der erwähnten Symptomatik nicht möglich sei, die geforderte Kontinuität in der Arbeitswelt zu erbringen. Die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 12 gerate aktuell bereits mit ihrer Tätigkeit als Mutter und Hausfrau an die Grenzen ihrer Belastbarkeit und benötige seit der Erstellung des Gutachtens (im Jahre 2017) zunehmend Hilfe bei den Hausarbeiten und in der Kinderbetreuung. Vergleiche man die Angaben, welche Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der psychiatrischen Untersuchung 2017 gemacht habe, mit dem aktuellen Befund, sei ersichtlich, dass sich der psychische Zustand weiterhin verschlechtert habe (AB 137/9). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Mit den vorliegenden medizinischen Akten ist keine neue eigenständige Gesundheitsstörung seit 2010 glaubhaft gemacht: 3.6.1 In psychiatrischer Hinsicht hat die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ schon im Bericht vom 17. Juni 2009 (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (AB 12/2 Ziff. 1.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 13 und eine Arbeitsunfähigkeit angenommen (AB 12/4 Ziff. 1.6), was sich auch im Bericht vom 20. Januar 2020 so findet (AB 137/8 f.; vgl. E. 3.4.4 hiervor). Daran ändert nichts, dass neu von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird (100 % [AB 137/9] resp. 70 % [AB 12/4 Ziff. 1.6]), denn es liegt damit höchstens eine Verschlechterung desselben Gesundheitsschadens vor. Eine allfällige Verschlechterung der ursprünglichen Beeinträchtigung vermöchte im Übrigen keinen neuen Versicherungsfall zu begründen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 7 E. 2 ff. S. 24 f.). Sodann erwähnt die behandelnde Ärztin im Bericht vom 21. Juli 2019 ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Behandlungsaufnahme im Jahre 2002 an einer psychischen Instabilität mit depressiven Symptomen gelitten habe (AB 121/5; vgl. E. 3.4.1 hiervor), weshalb auch die Diagnose einer aktuell mittelgradig depressiven Episode bei rezidivierender depressiven Störung (AB 137/8) keinen neuen Versicherungsfall darstellt. Auch die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (AB 137/8; vgl. E. 3.4.4 hiervor) sind gemäss der behandelnden Ärztin auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen (vgl. AB 137/8) und stellen damit keine neue eigenständige Gesundheitsstörung dar. 3.6.2 In somatischer Hinsicht hat der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.________ im Bericht vom 16. Juni 2009 (unter anderem) Lumboischialgien und Retropatellararthrosen beidseits diagnostiziert (AB 11/1), während er im Bericht vom 31. Oktober 2019 im Wesentlichen auf die Rückenerkrankung hinweist, welche sich wie im Jahr 2009 auf Höhe L4/5 akzentuiert (AB 127/11; vgl. AB 11/1), so dass auch insoweit kein neuer Gesundheitsschaden entstanden ist. Der im Bericht von Oktober 2019 weiter erwähnte Drehschwindel hat offensichtlich keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, so dass offen bleiben kann, ob es sich dabei um einen neuen somatischen oder einen nicht objektivierbaren psychischen Gesundheitsschaden handelt, der seine Grundlage in der bereits vor der Einreise bestehenden psychischen Erkrankung findet. Die von Prof. Dr. med. E.________ festgehaltene Abnutzungsveränderung auf der Etage L3/4 im Bereich der Facettengelenke (AB 121/3) stellt ebenso wenig einen neuen eigenständigen Gesundheitsschaden dar, wurde von Dr. med. C.________ doch bereits im Jahr 2009 festgehalten, dass eine Facettenarthrose (bilateral L3-S1) vorliegt (AB 11/1). Auch wenn sich der Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 14 heitszustand verschlechtert haben sollte, ist damit – wie bereits ausgeführt – kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht ist und die Beschwerdegegnerin folglich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2020 (AB 140) auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Streitig ist weiter der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 1.3 hiervor). 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 15 vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin wird seit Jahren durch den Sozialdienst unterstützt, zunächst durch denjenigen der … (vgl. z.B. AB 56/1), seit 2017 durch denjenigen von … (AB 97). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht der Sozialdienst die Vertretung im Vorbescheidverfahren hätte übernehmen können, gehören doch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung ebenfalls zu seinen Pflichten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Organe der Sozialhilfe über Fachleute verfügen, die sich im IV-Recht auskennen und letztlich auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung berechtigter Ansprüche der bedürftigen Personen gegenüber der IV haben. Zu berücksichtigen ist schliesslich (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 12.3), dass die unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits dann gewährt wird, wenn eine entsprechende Institution den Versicherten zu einem Anwalt schickt, würde die Frage der Erforderlichkeit diesfalls doch durch diese Institution abschliessend entschieden, was jedoch Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 161). Mangels Erforderlichkeit der Vertretung sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht zu prüfen und besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 16 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht mit Verfügung vom 10. Februar 2020 (AB 139) abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Damit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 10. bzw. 12. Februar 2020 (AB 139, 140) als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 17 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 11.3). Da der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren weniger strenge Voraussetzungen als für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren aufgestellt hat (vgl. E. 4.1 hiervor), war eine anwaltliche Verbeiständung vorliegend geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. 6.4 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 des Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.5 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. Mai 2020 (in den Gerichtsakten) macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Zeitaufwand von 9.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'470.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- sowie die Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 18 steuer von Fr. 192.50 (7.7 % auf Fr. 2'500.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'692.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'900.-- (9.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 148.60 (7.7 % auf Fr. 1'930.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'078.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerdeverfahren IV/2020/210 und IV/2020/211 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2020, IV/20/210, Seite 19 kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'078.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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