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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2020 200 2020 198

16 luglio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,058 parole·~15 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020

Testo integrale

200 20 198 EL SCI/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1940 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Dezember 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22, 31, 34 – 36, 43 – 45, 48, 51 f., 66 f., 69, 72, 74). Infolge definitiven Heimeintritts der Versicherten per 4. September 2019 (AB 76) legte die AKB mit Verfügung vom 22. November 2019 (AB 77) den EL-Anspruch ab 1. September 2019 neu auf monatlich Fr. 2'555.-- fest. Dabei berücksichtigte sie beim anrechenbaren Vermögen ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 29'153.--, für eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft den Betrag von Fr. 150'838.-- und Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 100'000.--. Zudem rechnete sie beim Einkommen einen Ertrag der besagten Liegenschaft von Fr. 9'270.-- an (AB 77 S. 6 f.). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einsprache (AB 78). Am 4. Januar 2020 wurde die Versicherte im Zusammenhang mit dem EL-Anspruch ab 1. September 2019 aufgrund der eingereichten Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2018 auf eine mögliche Verschlechterung aufmerksam gemacht (AB 80). Ferner setzte die AKB mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (AB 82) den monatlichen EL-Anspruch ab 1. Februar 2020 auf neu Fr. 2'448.-- fest. Damit zeigte sich die Versicherte ebenfalls nicht einverstanden und erhob am 31. Januar 2020 Einsprache (AB 85). Gleichzeitig hielt sie an der gegen die Verfügung vom 22. November 2019 erhobenen Einsprache fest. Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 (AB 86) folgte die AKB den zwei Einsprachen in Bezug auf die Anpassung der Höhe des berücksichtigten Sparguthabens. Der EL-Anspruch der Versicherten wurde ab 1. September 2019 innerhalb der angedrohten Schlechterstellung neu auf Fr. 2'456.-- und ab 1. Januar 2020 (im Vergleich zur Verfügung erhöhend) auf Fr. 2'460.-- festgelegt. Ergänzend führte sie an, aufgrund der angepassten Berechnungen für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 ergebe sich eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 483.--. Sie legte dem Einspracheentscheid einen Einzahlungsschein bei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 6. März 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 und die Verfügungen vom 22. November 2019 bzw. 9. Januar 2020 seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2019 EL unter Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von Fr. 150'753.-- und ohne Anrechnung eines Liegenschaftsertrages zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. Juni 2020 ging unaufgefordert eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit Bemerkungen zur Beschwerdeantwort beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 22. November 2019 (AB 77) und 9. Januar 2020 (AB 82) basierende Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 (AB 86). Streitig und zu prüfen ist der EL- Anspruch der Beschwerdeführerin ab September 2019 und dabei insbesondere, ob und wenn ja in welcher Höhe bei der EL-Berechnung ein Liegenschaftsertrag aufzurechnen ist sowie die Höhe der zu berücksichtigenden Hypothekarschulden. 1.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 ausgeführt hat, die angepasste Berechnung führe zu einer Rückerstattungsforderung von Fr. 483.-- (AB 86 S. 4 f. Ziff. 2.5), war dies nicht Inhalt der zwei angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage der Rückerstattung schliesslich einzig in der Begründung des Einspracheentscheids angesprochen, ohne hierüber bereits förmlich zu verfügen. Dass sie dem Einspracheentscheid einen Einzahlungsschein beigelegt hat, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin wird in einem späteren Zeitpunkt, d.h. nachdem die Höhe der EL ab September 2019 rechtskräftig geworden ist, eine (anfechtbare) Rückerstattungsverfügung zu erlassen haben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 5 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist. Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 6 recht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.01 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). 2.4 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG; vgl. auch Art. 33 ELG). 2.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.4.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV; Rz. 3444.02 WEL). In diesen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 EG ELG bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton Bern gelegenen Grundstücke seit 2019 155% des kantonalen Steuerwertes (www.akbern.ch/ aktualitaet-detail/article/hoehere-repatitionswerte/). 2.5 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 7 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.6 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 8 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen – neben der unbestrittenen Altersrente, der Hilflosenentschädigung und den Zinsen aus Sparguthaben – den Ertrag einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft zum Eigenmietwert von Fr. 9'270.-- angerechnet (AB 86 S. 7 und 9). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass die Eigentumswohnung, welche sie vor ihrem Heimeintritt selbst bewohnt habe, zuerst geräumt und anschliessend renoviert werden müsse, bevor sie vermietet werden könne. Wegen dieser Unvermietbarkeit sei kein Mietertrag zu berücksichtigen (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2 f.; Eingabe vom 29. Juni 2020 S. 2). 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu 50% Eigentümerin und zu 50% Nutzniesserin des Stockwerkeigentums ...-Grundbuchblatt (GBBl) Nr. ... ist (AB 63 S. 6 und S. 9 unten, 78 S. 14), wobei der Eigenmietwert der besagten Eigentumswohnung Fr. 9'270.-- beträgt (AB 64 S. 1, 78 S. 11). Infolgedessen ist der Eigenmietwert gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ELV als Einnahme anzurechnen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., S. 122 f.; Rz. 3433.02 WEL). Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 definitiv in die... eingetreten ist (AB 76 S. 1). Da sie die Eigentumswohnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst bewohnt und auch nicht vermietet hat, hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins zu Recht als Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG in der EL-Berechnung mitberücksichtigt (Rz. 3482.14 WEL). 3.1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 1) ist eine analoge Anwendung von Rz. 3390.01 WEL, gemäss welcher – nebst den Heimkosten – der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen sind, vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese Bestimmung nur anwendbar ist, "solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist", was aufgrund des definitiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 9 Heimeintritts der Beschwerdeführerin (AB 76 S. 1) hier offensichtlich nicht zutrifft. Ebenfalls ausgeschlossen ist hier eine analoge Anwendung von Rz. 3390.02 WEL, gemäss welcher der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während der Kündigungsfrist – höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung – als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen sind, wenn eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist, da die entsprechende Regelung nicht auf Eigentum oder Nutzniessung an einer Liegenschaft übertragbar ist (vgl. dazu Anhang 5.2 WEL Bsp. a; vgl. auch URS MÜLLER, a.a.O., S. 75). 3.1.3 Die Beschwerdeführerin vermag ferner nichts vorzubringen, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Dabei ändert namentlich nichts, dass die Eigentumswohnung gemäss Einschätzung der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Renovation nicht vermietet werden kann (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2 f.; Eingabe vom 29. Juni 2020 S. 2). Eine Liegenschaft ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist – auch dann zum Repartitionswert bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, wenn deren Verkehrswert – z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit – deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., S. 142 f.). Damit hat eine allfällige Renovationsbedürftigkeit der nicht selbstbewohnten Liegenschaft, die zur besseren Vermietbarkeit behoben werden soll, bei der EL-Berechnung unberücksichtigt zu bleiben. Abgesehen davon war es der Beschwerdeführerin selbst offenbar noch ohne weiteres möglich, bis zum Heimeintritt die Eigentumswohnung zu bewohnen. Darüber hinaus wurde die Liegenschaft inzwischen ohne Renovierungsarbeiten deutlich über dem amtlichen Wert verkauft (Kaufvertrag vom 6. Mai 2020; AB 1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog vom anrechenbaren Vermögen Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 100'753.-- ab. Diese setzen sich zusammen aus Hypothekarschulden von Fr. 50'000.--, einem Darlehen von Fr. 50'000.-- und den übrigen Schulden von Fr. 753.-- (AB 86 S. 7 f. und S. 9 f.). Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Hypothekarschulden gegenüber der Raiffeisenbank Fr. 100'000.-- betragen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 10 Dieser Betrag sei bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Das Stockwerkeigentum ...-GBBl Nr. ... steht im Gesamteigentum (Art. 652 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) der Beschwerdeführerin und der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Ehemannes C.________ sel. (AB 65 S. 1), wobei die Beschwerdeführerin einen Anteil von 50% und die drei gemeinsamen Kinder einen Anteil von jeweils 16.67% inne haben (vgl. die entsprechenden Angaben im Steuerinventar vom 28. Februar 2005; AB 63). Dieses Stockwerkeigentum ist mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 100'000.-- belegt, wobei also Hypothekarschuldnerin die einfache Gesellschaft ... aufgeführt ist (AB 61 S. 1). Unter Berücksichtigung des Anteils am Stockwerkeigentum der Beschwerdeführerin von 50% hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die Hälfte der Hypothekarschuld von Fr. 100'000.--, ausmachend Fr. 50'000.--, in der EL- Berechnung berücksichtigt. Entsprechend wurde im Übrigen auch nur die Hälfte des Liegenschaftswertes von Fr. 301'676.50 (Fr. 194'630.-- [amtlicher Wert; AB 78 S. 13] x 155% Repartitionswert; vgl. E. 2.4.2 hiervor), ausmachend Fr. 150'838.--, als Vermögen berücksichtigt (AB 86 S. 3 Ziff. 2.3). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 (AB 84 S. 1; vgl. auch AB 89) geltend macht, mit welcher sie die Verwaltung angefragt habe, wie sich die Aufnahme einer Hypothek aufgrund fälliger Renovationsarbeiten an der Eigentumswohnung mit anschliessender Vermietung derselben auf die EL-Berechnung auswirke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Februar 2020 (AB 90) – und damit innert Monatsfrist – auf die Anfrage geantwortet. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die verlangte Auskunft für die hier zu beantwortende Frage der Berücksichtigung des Ertrags einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft relevant gewesen wäre. Dazu kommt, dass rechtverbindliche Auskünfte nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 11 in Kenntnis der relevanten Parameter erteilt werden können, was bei noch offenem Einspracheverfahren von vornherein gar nicht möglich ist. Art. 27 ATSG gibt keinen Anspruch, dass die innerhalb eines hängigen Verfahrens zu beantwortenden Fragen ausgegliedert werden und die Verwaltung hierzu gesondert Stellung nehmen müsste. 3.4 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 (AB 86) – soweit die EL-Berechnung betreffend – als rechtens und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 12 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/198, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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