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Bern Verwaltungsgericht 28.09.2020 200 2020 196

28 settembre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,279 parole·~16 min·2

Riassunto

Verfügung vom 14. Februar 2020

Testo integrale

200 20 196 IV KNB/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Jahr 1998 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 3.1 S. 42, 47 – 53). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 6. Juni 2000 (act. II 4) sprach die IVB dem Versicherten ab August 1997 eine – in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigte (act. II 7; 18; 49; 70) – ganze Invalidenrente zu. Ferner richtete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 (act. II 33 S. 2 ff.) ab November 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung [vgl. act. II 22]) aus. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 34 S. 3 – 7) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 21. Januar 2011 (VGE IV/2010/975 [act. II 38]) ab. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigt (act. II 50; 55; 72). A.b. Im August 2019 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (act. II 74). Die IVB zog medizinische Berichte bei und holte von ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV ein (act. II 78 S. 2 ff.). Wie mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 (act. II 79) in Aussicht gestellt, erhöhte die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) die Hilflosenentschädigung ab August 2019 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt sie in der Begründung fest, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 3 schwerdeführer sei in Bezug auf vier alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2020 Beschwerde. Er beantragt die (rückwirkende) Ausrichtung einer Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine weitere Eingabe einreichen. Er bestätigt die mit Beschwerde vom 7. März 2020 gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche für schwere Hilflosigkeit hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 5 - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 6 3. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) wurde das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68) implizit bejaht. Dies ist angesichts der in letzter Zeit eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiernach) zu Recht unbestritten. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im der Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) zugrunde liegenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) einen anspruchsrelevanten Dritthilfebedarf anerkannt, was nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus wurde ein Bedarf an dauernder Pflege festgestellt (S. 3). In der Eingabe vom 7. März 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Herbst 2003 plagten ihn aufgrund der in der rechten Hüfte vergessenen Schraube sowie auch im nicht korrekt behandelten rechten Ellbogen grosse Schmerzen und er sei in allen anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe zudem der permanenten Pflege und persönlichen Überwachung. In der Eingabe vom 4. September 2020 lässt der Beschwerdeführer präzisieren, Hilflosigkeit bestehe zusätzlich hinsichtlich der alltäglichen Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen. 4.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2.1 Vom 22. Mai bis 4. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2019 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 7 II 75 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen festgehalten (S. 2): • Abwesenheitszustände unklarer Genese (EM 2007) • Nächtliche Episoden mit Atemnot, Angstzuständen und motorischen Entäusserungen (EM Frühjahr 2017) • Schweres, vorwiegend obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom (ED 11/2015) • Chronisch paranoide Schizophrenie Unter Nebendiagnosen wurde was folgt festgehalten (S. 2 f.): • Diabetes mellitus (ED 2017) • Kardiovaskuläre Risikofaktoren: viszeral-betonte Adipositas I, massiver Nikotinabusus, Dyslipidämie • Suprakravikuläre Fadpads und Buffalo hump, DD: Hypercordsolismus, DD: Madelung'scher Fetthals, sonographisch kein Struma • Inadäquate Sinustachykardie (ED 2014) DD: medikamentös bedingt • Anamnestisch St.n. Polytrauma nach einem Sturz aus der 5. Etage mit multiplen Frakturen (ca. 2001) • Dysarthrie a.e. als Medikamentennebenwirkung • Aktenanamnestisch Depression mit St. n. Suizidversuch mit Fenstersturz …2002 • Aktenanamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Vd. a. organische Läsion (protrahierte Geburt mit Sauerstoffmangel) 4.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1) fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich in letzter Zeit progressiv. Er könne sein Leben ohne alltägliche intensive Hilfe seiner Mutter nicht erfolgreich bewältigen. Eine Spitex-Betreuung sei wegen der anhaltenden "schweren psychischen Verfassung" nicht möglich. Die Mutter des Beschwerdeführers müsse die Körperpflege ihres Sohnes praktisch vollständig übernehmen (Hilfe beim Baden, Kleider anziehen, Hautpflege, Pedikür, Rasieren u.Ä.). Er sei krankheitsbedingt völlig unfähig zu kochen, zu waschen und diverse Haushaltaufgaben befriedigend zu erledigen, diese Aktivitäten müssten von der Mutter alltäglich vollständig übernommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine komplexe Medikation selbständig alltäglich erfolgreich durchzuführen; alle Medikamente müssten unter Sichtkontrolle der Mutter mehrmals täglich abgegeben werden. Er sei auch nicht in der Lage, selbständig zu reisen und müsse durch seine Mutter begleitet werden; diese müsse bei den Sitzungsgesprächen stets anwesend sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 8 4.2.3 Im auf einem persönlichen Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers basierenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson zum Gesundheitszustand fest, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Fenstersturz ca. 2002 unter epileptischen Anfällen gelitten. Zudem habe er eine schwere Schlafapnoe. Die Maschine werde ihm manchmal tagsüber und manchmal nachts angeschlossen, er bleibe jeweils zwischen 15 Minuten und einer Stunde angeschlossen. Sein rechter Arm sei seit dem Unfall eingeschränkt, es sei damals eine Schiene im Innern des Armes angebracht worden. Der Beschwerdeführer könne den Arm seit dem Unfall weder strecken noch biegen. Er sei geistig und körperlich behindert (S. 2). Die alltägliche Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen erfolge selbständig. Er könne die Beine "selber ins Bett legen" (S. 5). Ebenso könne der Beschwerdeführer selbständig essen. Er zittere dabei, aber er führe die Nahrung selber mit Besteck zum Mund. Der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern. Manchmal leere er wegen des Zitterns Wasser über die Kleider oder es laufe Wasser über die Küchenwand, wenn er sich welches hole (S. 6). 4.2.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 6. Februar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit dem Sturz von 2002 Hüftschmerzen über der rechten Seite. Diese seien im Alltag nicht stark einschränkend, jedoch täglich störend. Der Röntgenbefund ergebe einen verkürzten Schenkelhals nach Fraktur auf der rechten Seite mit heterotoper Ossifikation über dem Trochanter und verbleibender kanülierter Schraube (S. 1). Es beständen keine neurologischen Ausfälle. Der rechte Ellbogen sei in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, die Schmerzen seien in Ruhe kompensiert. Gemäss der Mutter seien aktuell Schulterschmerzen rechts "beschwerdeführend". Der Ellbogen bereite weniger Schmerzen und an die Bewegungseinschränkung habe sich der Beschwerdeführer gewöhnt (S. 2). 4.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts unter dem Aspekt der Hilfslosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 9 Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; Entscheid des BGer vom 8. April 2020, 9C_98/2020, E. 2.3). 4.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Mutter des (bei der Abklärung anwesenden) Beschwerdeführers verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Situation bekannt. Damit erbringt der Abklärungsbericht vollen Beweis und gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lassen sich die vorliegend relevanten Sach- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Demnach besteht hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ein (anspruchsrelevanter) Dritthilfebedarf (vgl. E. 4.1 vorne), wohingegen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 5) sowie Essen (S. 6) ein solcher nachvollziehbar verneint wurde (vgl. E. 4.2.3 vorne). 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: 4.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Mutter helfe dem Beschwerdeführer regelmässig beim Aufstehen vom Bett oder beim Absitzen beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 10 gemeinsamen Essen, weshalb auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilflosigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer begründet dies – unter Verweis auf den Bericht des Berner E.________ vom 6. Februar 2020 (act. I 3) – mit (rechtsseitigen) Hüftbeschwerden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 1). Indessen ergeben sich aus dem genannten Bericht keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen erheblichen und eine Hilflosigkeit begründenden Ausprägungsgrad funktioneller Beeinträchtigungen von Seiten der Hüfte hinweisen würden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1). Auch begründet der Umstand, dass die Hüftbeschwerden als störend empfunden werden, keine Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, worin die Einschränkungen konkret bestehen sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht dargetan, inwieweit aufgrund der geschilderten Gangproblematik auf eine Hilflosigkeit in Bezug auf das Aufstehen, Absitzen und Abliegen zu schliessen wäre, zumal der Beschwerdeführer sich ohne Hilfsmittel fortbewegen und beispielsweise die Toilette selber aufsuchen kann (act. II 78 S. 7); auch wurden die Hüftbeschwerden im Bericht vom 6. Februar 2020 anamnestisch als nicht stark einschränkend beschrieben. Ferner führt allein der Umstand, dass hinsichtlich der Hüfte nach Lage der Akten ein behandlungsbedürftiger Befund vorliegt, noch nicht zur Annahme von Hilflosigkeit. Schliesslich wurde ein direkter oder indirekter Dritthilfebedarf in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. August 2019 ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Soweit im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) deshalb ein Bedarf an Dritthilfe betreffend Aufstehen/Absitzen/Abliegen ebenfalls verneint wurde, leuchtet dies ohne weiteres ein respektive kann von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson keine Rede sein (vgl. E. 4.3 vorne). 4.5.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er könne normal zubereitete Mahlzeiten nicht zerkleinern. Dies gehe bloss, wenn er pürierte Nahrung erhalte oder Lebensmittel, welche sich mit einer Gabel oder einem Löffel einfach separieren liessen. Der Beschwerdeführer zittere, wenn er Gabel oder Löffel zum Mund führe. Auch verschütte er nicht bloss Wasser, sondern auch immer einen Teil der Nahrung und nach dem Essen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 11 müsse aufgewischt werden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 2). Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich: Zunächst wurde in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch insoweit ein Dritthilfebedarf ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Sodann vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme der Lebensverrichtung nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 499, Rz. 26). Es ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, welche darauf schliessen lassen, dass der geltend gemachte Tremor eine selbständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde. Eine solche Annahme wäre denn auch nicht plausibel, wird der Tremor von den behandelnden Ärzten doch als leicht und im Ruhezustand ablenkbar beschrieben (act. II 75 S. 3). Dass der Beschwerdeführer – sich selbst überlassen – überhaupt keine Nahrung zu sich nehmen würde, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen behauptet. Wenn die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 deshalb festhielt, der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern und die Nahrung selber zum Mund führen (act. II 78 S. 6), erweist sich dies im Lichte der medizinischen Einschätzungen ohne weiteres als nachvollziehbar. Schliesslich begründete auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls harte Speisen nicht selber zerkleinern kann (vgl. act. II 78 S. 6 e contrario), keine Hilflosigkeit, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen der Beschwerdeführer nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Ziff. 8018 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Demnach liegt auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor. 4.5.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Bedarf an dauernder Pflege zwar einen Dritthilfebedarf anerkannt. Dieser wirkt sich jedoch – bei fehlender Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen (vgl. E. 4.5.1 f. vorne) – nicht anspruchsrelevant aus (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Aus denselben Gründen kann schliesslich offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 12 Eingabe vom 7. März 2020 ohne weitere Begründung bejahte, im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 dagegen verneinte Bemessungskriterium der dauernden persönlichen Überwachung (act. II 78 S. 4) gegeben ist. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu Recht auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades erkannt (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. 2.3.2 vorne). Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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