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Bern Verwaltungsgericht 11.06.2020 200 2020 178

11 giugno 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·958 parole·~5 min·3

Riassunto

Klage vom 2. März 2020

Testo integrale

200 20 178 BV FUR/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Sammelstiftung Symova Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 2. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, BV/20/178, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Am 2. März 2020 erhob A.________ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Sammelstiftung Symova (nachfolgend: Beklagte). Sie beantragt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 monatlich eine reglementarische Hinterlassenenrente auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 teilte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, mit, dass sie den Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 2.8 des im Zeitpunkt von D.________ sel. gültigen Vorsorgereglements anerkenne. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Verzugszinsen seien gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab Klageeinreichung geschuldet. Sodann richte sich die Höhe von Verzugszinsen nach den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen. Gemäss dem beiliegenden, seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Vorsorgereglement entspreche der Verzugszins dem BVG-Mindestzins (Art. 45 Abs. 4 des Vorsorgereglements).  Im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuches betreffend Einreichung einer Kostennote hielt die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2020 fest, aufgrund der Stellungnahme der Beklagten vom 11. Mai 2020, in welcher der Anspruch der Klägerin mit Ausnahme des Verzugszinses für die Zeit vor Klageeinreichung anerkannt werde, ergebe sich allenfalls die Möglichkeit, das Verfahren ohne materielles Urteil zu erledigen, da die Klägerin bereit sei, die Verzugszinsforderung auf die Zeit ab Klageeinreichung zu beschränken. Die Anwältin der Beklagten sei über das Vorhaben informiert und damit einverstanden.  Mit Schreiben vom 29. Mai bzw. 9. Juni 2020 zog die Klägerin die Klage in Bezug auf die Verzugszinsen vor Klageeinreichung zurück und stellte neu das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 monatliche reglementarische Hinterlassenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, BV/20/178, Seite 3 renten zuzüglich reglementarischem Zins seit dem 2. März 2020 auszurichten.  Somit liegt sowohl hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen als auch hinsichtlich des Verzugszinses ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welcher – entsprechend der vom Gericht summarisch vorzunehmenden Prüfung – der Sach- und Rechtslage entspricht, weshalb ihm ohne weiteres entsprochen werden kann. Die Klage ist demnach gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 monatliche reglementarische Hinterlassenenrenten zuzüglich reglementarischem Zins seit dem 2. März 2020 auszurichten. Soweit die Klage weitergehenden Verzugszins betrifft, ist das Verfahren infolge Rückzugs als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Das vorliegende Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). - Gemäss Art. 109 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sind Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandlos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Da die Klägerin die Klage hinsichtlich Dauer und Höhe des Verzugszinses teilweise zurückgezogen hat, gilt sie als nur teilweise obsiegende Partei. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bei Fällung eines materiellen Entscheides hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Verzugszinsforderung hätte das „Überklagen“ im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, BV/20/178, Seite 4 vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte der Klägerin die Parteikosten ungekürzt zu ersetzen hat. - In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. - Die Parteikostenentschädigung ist unter Berücksichtigung der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 29. Mai 2020 auf Fr. 5'000.-- (Aufwand von 20 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Fr. 172.30 für Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 398.25 (7.7 % auf Fr. 5'172.30), insgesamt auf Fr. 5'570.55 festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen.  Bei einem gemeinsamen Antrag der Parteien ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Klage vom 2. März 2020 wird gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 monatliche reglementarische Hinterlassenenrenten zuzüglich reglementarischem Zins seit dem 2. März 2020 auszurichten. Soweit die Klage weitergehenden Verzugszins betrifft, wird das Verfahren infolge Rückzugs als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, BV/20/178, Seite 5 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'570.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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