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Bern Verwaltungsgericht 25.06.2020 200 2020 15

25 giugno 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,425 parole·~17 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. November 2019

Testo integrale

200 20 15 ALV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter eines am xx. August 2018 geborenen Sohnes, meldete sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des RAV [act. II] 221 f.; Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIb] 84 - 87, 95). Mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 77 - 82) entschied das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner), die Versicherte sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungsfähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt. Ab dem 15. August 2019 sei die Versicherte weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 57 - 59, 71) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 7. Januar 2020 Beschwerde. Sie beantragt, dass der "Vermittlungsgrad" für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 neu auf 40 % festzulegen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand und dabei insbesondere die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). Beschwerdeweise zu Recht nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2019 vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn Hinweise darauf, dass dies nicht korrekt ist, sind in den Akten keine vorhanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 4 1.3 Anstelle der für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 anerkannten Anspruchsberechtigung von 20 % beantragt die Beschwerdeführerin für diese Zeit eine solche von 40 %. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und den versicherten Verdienst von Fr. 2‘059.-- (vgl. act. IIb 47) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 5 nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Da der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor), ist im Hinblick auf den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG) zu prüfen, in welchem Umfang eine versicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 89 mit Hinweis auf BGE 126 V 124 E. 2 S. 126). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 6 fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 1 ff.), es werde im Grundsatz nicht bestritten, dass sie in der Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 nur für Teilzeitpensen "vermittlungsfähig" gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin auf dem Formular betreffend Obhutsnachweis zum Sonntag keine Angaben gemacht habe, könne nicht automatisch geschlossen werden, dass er an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte übernehmen können. Er arbeite als … im …, wo der Sonntag in der Regel ein arbeitsfreier Tag sei. Er sei an den fraglichen Sonntagen auch keiner Erwerbsarbeit nachgegangen. Somit sei davon auszugehen, dass er an den Sonntagen jeweils Zeit gehabt hätte, das gemeinsame Kind zu betreuen, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit einer Arbeit nachgegangen wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin das RAV wissen lassen, dass sie sehr wohl für Arbeiten am Sonntag "vermittelbar" gewesen wäre, was sie mit ihren Arbeitsbemühungen (beim C.________ als … und bei einem D.________ bzw. einem …) auch unterstrichen habe. Beide Stellen hätte die Beschwerdeführerin nicht antreten können, wenn sie nicht bereit gewesen wäre, unregelmässige Arbeitszeiten wie auch Sonntagsarbeit in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei auch sonntags "vermittlungsfähig" gewesen gar nicht erst eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht geweigert, auch an Wochenenden inklusive Sonntag zu arbeiten. Es gebe zahlreiche Geschäfte in Bahnhöfen, Bäckereien und Tankstellenshops, in denen auch ausserhalb der im Gesetz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten Personal beschäftigt werde. Gegenüber diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin keine Berührungsängste gezeigt. Sie sei auch bereit gewesen, in der … und in der … nach Arbeit zu suchen. Beide Branchen seien für ihre atypi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 7 schen Arbeitszeiten bekannt. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der Zeit vom 15. Januar 2019 und 14. August 2019 im Rahmen von 40 % jeweils samstags und sonntags "vermittlungsfähig" gewesen. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vor (Beschwerdeantwort S. 4), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe auf dem eigenhändig von ihm unterzeichneten Formular betreffend Obhutsnachweis vom 12. August 2019 bestätigt, die Betreuung des gemeinsamen Sohnes lediglich von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie am Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährleisten zu können; die auch für den Sonntag vorhandenen Felder habe er dabei leer gelassen. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass das betreffende Formular vollständig auszufüllen und das Wort „vollständig“ dabei gar in fetter Schrift geschrieben worden sei. Zudem sei das betreffende Formular am 12. August 2019 zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2019 längst geltend gemacht habe, dass sie dem Arbeitsmarkt auch am Sonntag zur Verfügung stehen würde. Umso mehr sei damit davon auszugehen, dass der Lebenspartner auf dem Formular betreffend Obhutsnachweis vom 12. August 2019 den Sonntag bei den genannten Zeiten der durch ihn sichergestellten Kinderbetreuung ganz bewusst – aus welchen Gründe auch immer – leer gelassen habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin war bei der E.________ AG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollzeitpensum als … beschäftigt, als sie am xx. August 2018 Mutter eines Sohnes wurde (act. IIb 88 f., 92 - 95). Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung in eine Anstellung im Stundenlohn umgewandelt (act. IIb 97). Am 15. Januar 2019 kündigte die Beschwerdeführerin die Anstellung bei der E.________ AG per sofort (act. IIb 96). Ebenfalls am 15. Januar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung an (act. IIb 78 f.), wobei sie angab, einen Beschäftigungsgrad als … von 50 % vormittags zu wünschen. Beim ersten RAV-Beratungsgespräch am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe bereits einen Kita-Platz für ihr Kind (act. II 69), so dass in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom gleichen Tag festgehalten wurde, dass die Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 8 betreuung am Donnerstag und Samstag den ganzen Tag und am Freitag vormittags durch die Kita gewährleistet sei (act. II 218). Zum RAV- Beratungsgespräch vom 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Lebenspartner begleitet. Die Beschwerdeführerin äusserte den Wunsch, die "Vermittelbarkeit" auf 100 % aufzustocken, da ihr Lebenspartner im Moment auch arbeitslos sei. Sobald er eine Anstellung finde, werde die "Vermittelbarkeit" wieder reduziert (act. II 68). Am 3. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV mit, sie habe sich entschieden, den Beschäftigungsgrad bei 50 % zu belassen (act. II 67). Mit E-Mail vom 6. Mai 2019 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin darüber, dass sie ab Mitte August 2019 einen Kita-Platz zu 60 % gefunden habe, allenfalls könne der Betreuungsumfang zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden (act. II 179). Am 8. Mai 2019 wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche Integration Startgespräch“ bestätigt (act. II 176 - 178). Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. II 169) mit, sie könne an der erwähnten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilnehmen, da ihr Partner eine Stelle gefunden habe und sie folglich zu ihrem Sohn schauen müsse. Nachdem das zuständige RAV aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs der Verfügbarkeit beantragt und die Akten zur Prüfung und zum Entscheid an das AVA überwiesen hatte, gewährte das AVA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 160 - 162) bezüglich dieser Frage das rechtliche Gehör, wobei sie unter anderem aufgefordert wurde, das vollständig ausgefüllte Formular „Bescheinigung über die Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ einzureichen. Gemäss einem entsprechenden, von der Kita F.________ in … am 27. Mai 2019 ausgefüllten Formular sei die Kinderbetreuung für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 15. August 2019 jeweils montags, donnerstags und freitags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährleistet (act. II 145). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. II 134 f.) teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________, zudem mit, sie sei derzeit am Samstag und Sonntag ohne Einschränkungen "vermittelbar". Unter der Woche sei sie jeweils am Abend "vermittelbar". Innerhalb dieser Zeitfenster sei sie ohne Einschränkungen einsetzbar. Ab dem 15. August 2019 werde sie voraussichtlich auch unter der Woche am Montag, am Dienstag und am Freitag jeweils einsetzbar sein. Ab diesem Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 9 sei ihre "Vermittlungsfähigkeit" erneut zu prüfen und anzupassen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115 f.) forderte das AVA die Versicherte auf, weitere Angaben zur Gewährleistung der Kinderbetreuung vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 zu machen. Bei der Arbeitslosenkasse Unia ging anschliessend ein ausgefülltes Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) ein, gemäss welchem die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes jeweils montags bis samstags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewährleistet sei. Das AVA forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2019 (act. II 91) erneut auf, die mit Schreiben vom 5. Juli 2019 angeforderten Angaben und Unterlagen zu machen bzw. einzureichen. Im Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 12. August 2019 (act. II 86) bestätigte der Vater des Kindes, dass die Kinderbetreuung jeweils montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährleistet sei. In der Folge entschied der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 77 - 82), die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungsfähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt; ab dem 15. August 2019 sei die Beschwerdeführerin weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. 3.4 Wie sich aus der vorstehend dargelegten Aktenlage ergibt, machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 unterschiedliche Angaben zur Gewährleistung der Kinderbetreuung. Entgegen der von der Beschwerdeführerin beim ersten RAV-Beratungsgespräch am 28. Januar 2019 gemachten Ausführungen (act. II 69) war die Kinderbetreuung in der fraglichen Zeit nicht durch einen Kita-Platz gewährleistet. Dass die Kinderbetreuung unter der Woche tagsüber – trotz der kurzen Arbeitslosigkeit des Lebenspartners – während eines grossen Teils des relevanten Zeitraumes nicht durch diesen gewährleistet werden konnte, wurde im angefochtenen Entscheid schlüssig und überzeugend dargelegt (act. II 41), worauf verwiesen werden kann. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin an den Wochentagen am Abend verneint hat (act. II 41), was im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 10 Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat zwar am 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. August 2019 (act. II 86) bestätigt, dass er jeweils montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Kinderbetreuung sicherstellen könne. Wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist (act. II 41), ist jedoch ein angemessener Arbeitsweg von zirka 30 Minuten zu berücksichtigen, so dass die Beschwerdeführerin am Abend die Arbeit erst um 18.30 Uhr antreten könnte. Zudem hat sie sich mehrheitlich auf Stellen mit Filialöffnungszeiten bis längstens 20.00 Uhr beworben (act. II 74 f., 92 f., 123 f., 156 f., 183 f., 187 f., 194 f., 202 f.), womit sie ihre Arbeitskraft kaum bzw. nur reduziert verwerten kann. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, ist auch die Verfügbarkeit für Stellen bei Tankstellenshops und vergleichbaren Betrieben mit längeren Öffnungszeiten (sehr) stark eingeschränkt. An den Wochenenden hat der Beschwerdegegner die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin nur für den Samstag, nicht aber für den Sonntag bejaht. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat zwei Mal, nämlich auf den beiden Formularen „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. August 2019 (act. II 86) Angaben zu den ihm möglichen Betreuungszeiten gemacht. In Bezug auf das Wochenende hat er im Formular vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) angegeben, am Samstag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Betreuung sicherstellen zu können und in Bezug auf den Sonntag hat er die dafür vorgesehenen Felder leer gelassen. Im Formular vom 12. August 2019 (act. II 86) wurde die Betreuung am Samstag jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr für möglich erklärt, die Felder für Sonntag wurden auch in diesem Formular leer gelassen. Mit Blick auf diese Gegebenheiten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sonntags die Kinderbetreuung nicht sicherstellen konnte oder wollte. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2), wonach aus dem Umstand, dass der Lebenspartner bloss keine Angaben zur Kinderbetreuung am Sonntag gemacht habe, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass er an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte übernehmen können. Der Lebenspartner hat – wie dargelegt – zwei Mal die für Sonntag vorgesehenen Felder leer gelassen und die Beschwerdeführerin wurde mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 11 Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt werden müssen, wobei das Wort „vollständig“ mit fetter Schrift hervorgehoben wurde. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 (act. II 134 f.) angab, sie sei am Samstag und am Sonntag ohne Einschränkungen "vermittelbar", kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn massgebend sind die vom Lebenspartner oder anderen Personen bzw. Institutionen unterschriftlich bestätigten Angaben zur Kinderbetreuung (act. IIb 5; act. II 86), welche – wie dargelegt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis führen, dass die Kinderbetreuung am Sonntag durch diese(n) nicht sichergestellt war. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Beschwerde S. 2) – gegenüber Stellen in Geschäften mit Öffnungszeiten ausserhalb der im Gesetz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten (z.B. Bahnhöfen, Bäckereien oder Tankstellenshops) keine Berührungsängste zeigte, sie sich z.B. beim C.________ als … (act. II 92) und bei einem D.________ (einem …) bewarb (act. II 187) sowie Bereitschaft zeigte, in der … und der … Stellen zu suchen (act. II 110). Das Vorliegen der subjektiven Bereitschaft in Bezug auf den Sonntag allein genügt nicht, zusätzlich muss sie auch objektiv in der Lage sein (namentlich bestätigt durch das Vorlegen von Obhutsnachweisen [vgl. E. 1.2 hiervor]), was hier aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung für den Sonntag nicht der Fall war. Diese war weder durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch durch andere Personen oder Institutionen sichergestellt. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt in der Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand, zu Recht auf 20 % festgesetzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 12 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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