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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2020 200 2020 134

18 marzo 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,759 parole·~9 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020

Testo integrale

200 20 134 AHV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wies die GastroSocial die B.________ GmbH darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die Lohnunterlagen für die Abrechnungsperiode 2018 einzureichen, und forderte sie auf, dies innert 20 Tagen nachzuholen (Akten der GastroSocial [act. IIA] 1). Nachdem die B.________ GmbH gemäss Aktenlage weder auf dieses Schreiben noch auf die zwei Mahnschreiben vom 8. und 22. März 2019 (act. IIA 2 und 3) reagiert hatte, auferlegte die GastroSocial dem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. IIA 4) eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das bislang Versäumte nachzuholen. Weil die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht wurden, legte die GastroSocial die Lohnbeiträge mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (act. IIA 5) ermessenweise fest. Im weiteren Verlauf forderte die GastroSocial von A.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Akten der GastroSocial [act. II] 1) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5‘891.05 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Betreibungskosten und Verzugszinsen) betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Gastro- Social mit Entscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 2) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 13. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. Fr. 5‘891.05.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Ebenso wenig darf die Verwaltung im Einspracheverfahren mögliche Abklärungen ins Beschwerdeverfahren verlagern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 5 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (zumindest implizit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 erlassen habe, ohne den Eingang von Lohnunterlagen (für das Jahr 2018) – während angemessener Dauer – abzuwarten, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin zwei Tage zuvor, d.h. mit Schreiben vom 15. Januar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) die Möglichkeit gegeben habe, diese nachzureichen um die Ermessentaxation zu korrigieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 6 3.2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. II 1) setzte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung – ausgehend von der nach Ermessen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 121‘000.-- (vgl. act. IIA 5) – auf Fr. 5‘891.05 (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Betreibungskosten und Verzugszinsen) fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2020 Einsprache (act. I 5) und machte insbesondere geltend, dass er im Jahr 2018 keinen Lohn bezogen habe. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2020 (act. I 1) den Eingang der Einsprache. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass die Angaben betreffend die persönlichen Lohnbezüge irrelevant seien. Sie sei jedoch bereit, sollte sie in den Besitz von glaubwürdigen Lohnunterlagen gelangen, die Ermessenstaxation zu korrigieren. Trotz dieses Hinweises hat die Beschwerdegegnerin bereits zwei Tage später den abschlägigen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 erlassen. Mit diesem Vorgehen hat sie das Recht des Einsprechers auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren offensichtlich verletzt. Denn sie wäre gehalten gewesen, diesem für die Einreichung von Lohnunterlagen eine angemessene Frist einzuräumen. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids bereits zwei Tage später wurde es ihm jedoch verunmöglicht, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. 3.3 Weiter ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen, da sich allfällige Lohnunterlagen 2018 – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) – sehr wohl auf die Schadenersatzforderung auswirken könnten. Denn die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 15. Januar 2020 (act. I 1) selber ausgeführt, dass sie bereit wäre, nach Erhalt der Lohnunterlagen 2018 auf die Ermessenstaxation (act. IIA 5) zurückzukommen. Da die Schadenersatzforderung auf der erfolgten Ermessentaxation basiert, wird somit auch diese – bei einer allfälligen Änderung der Ermessentaxation – zu korrigieren sein. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Versäumnisse bei der Beitragsfestsetzung mit einer Ordnungsbusse belegt worden ist. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schadenersatzverfahren darf aber trotzdem nicht nach unangemessen kurzer Frist (2 Tage) abschlägig entschieden werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 7 3.4 Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht heilbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal es der Beschwerdegegnerin obliegt, bei allfälliger Einreichung von Lohnunterlagen die Ermessenstaxation und damit auch die Schadenersatzforderung zu korrigieren. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 ist somit – ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der dagegen erhobenen Beschwerde in der Sache selbst – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung von Lohnunterlagen 2018 – wohl mittels Terminansetzung – zu gewähren und anschliessend einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines formellen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 17. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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