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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2020 200 2020 121

19 maggio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,400 parole·~12 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020

Testo integrale

200 20 121 ALV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 525 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 138 ff.). Nachdem der Versicherte zu einem Beratungsgespräch beim RAV … vom 5. August 2019 (act. IIC 415) nicht erschienen war, erfolgte diesbezüglich am 3. September 2019 eine schriftliche Verwarnung. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass ein weiteres Terminversäumnis oder ein Nichtbefolgen einer anderen Weisung Einstelltage zu Folge haben könnte (act. IIC 396). Am 6. November 2019 wurde der Versicherte ein weiteres Mal schriftlich zu einem Beratungsgespräch beim RAV … für den 11. November 2019 eingeladen (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 197). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er mit Email vom 11. November 2019 (act. IIB 192 f.) resp. mit Schreiben vom 12. November 2019 (act. IIB 194) Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Dieser Möglichkeit kam der Versicherte mit Email vom 11. November 2019 (act. IIB 192) nach. Ferner wurde der Versicherte mit Schreiben vom 20. November 2019 (act. IIB 169) darauf aufmerksam gemacht, dass die für den Monat Oktober 2019 eingereichten Arbeitsbemühungen erst am 6. November 2019 und damit verspätet eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte am 21. November 2019 Stellung genommen hatte (act. IIB 158), verfügte das AVA am 10. Dezember 2019 (act. IIB 129 ff.) wegen erstmalig zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit einen Einstelltag ab dem 1. November 2019. Gleichentags verfüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 3 te das AVA (act. IIB 121 ff.) wegen Terminversäumnis sieben Einstelltage ab dem 12. November 2019. Die gegen diese zwei Verfügungen am 13. Dezember 2019 erhobene Einsprache (act. IIB 118 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 10. Januar 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Im weiteren Verlauf ging am 4. März 2020 eine Begründung zur Beschwerde beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Oktober 2019) für einen Tag resp. wegen Versäumen eines Beratungsgesprächs für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 5 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die für Oktober 2019 getätigten Arbeitsbemühungen am 6. November 2019 (act. IIB 198) und damit einen Tag zu spät eingereicht hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 bis 2.3 hiervor) für das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner stressbedingten Erkrankung und der anschliessenden Abarbeitung der Arbeitsrückstände habe er die Arbeitsbemühungen erst am 6. November 2019 mit 13 Stunden Verspätung einreichen können (Beschwerdeergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 6 zung S. 2 Ziff. 3 f.). Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere die vom 8. bis 27. Oktober 2019 (vgl. act. IIA 64 f.) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit stellt keinen entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung dar, zumal der Beschwerdeführer nach der attestierten Arbeitsunfähigkeit über eine Woche, d.h. vom 28. Oktober bis zum 5. November 2019, Zeit für die Einreichung der Arbeitsbemühungen hatte. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer bei Aufbringung der angezeigten Sorgfalt zumutbar gewesen, trotz der erwähnten grossen Arbeitsbelastung die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Dass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den getätigten Arbeitsbemühungen eine Sorgfaltspflicht trifft, hätte ihm auch bewusst sein müssen. Ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (act. IIC 525 f.), das einschlägige Formular zur Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formular unterzeichnete er am 13. Mai 2019 und übergab es gleichentags dem RAV (act. IIC 528). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kundeninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hingewiesen wird. 3.3 Damit ist kein entschuldbarer Grund für das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen gegeben, womit der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Parteien untereinander regen Email-Verkehr hatten und dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 6. November 2019 ebenfalls per Email zu einem Beratungsgespräch vom 11. November 2019 eingeladen hat (act. IIB 197), wobei er die besagte Einladung an die vom Beschwerdeführer angegebene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 7 Email-Adresse ...@... (act. IIA 138) gesendet hat (vgl. act. IIB 192 f.). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2019 nicht zum besagten Beratungsgespräch erschien. Damit steht ausser Frage, dass er grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor) verstossen hat. 4.2 Zu prüfen ist, ob das Versäumen des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach seiner stressbedingten Erkrankung vom 8. bis 27. Oktober 2019 (vgl. act. IIA 64 f.) habe er ab dem 28. Oktober 2019 zunächst dem Aufarbeiten der während seiner Erkrankung aufgetretenen Arbeitsrückstände und der Teilnahme an zwei kurzfristig für 5. und 6. November 2019 bekannt gegebenen Projektgesprächen Priorität eingeräumt, um den Fortbestand des Zwischenerwerbs nicht zu gefährden. In dieser sehr arbeitsreichen Situation sei ihm entgangen, dass die Email des Beschwerdegegners (von seiner … Adresse) wegen überfülltem Postfach nicht an seine andere Email- Adresse ...@... weitergeleitet worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Soweit der Beschwerdeführer somit geltend macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis vom Beratungsgespräch vom 11. November 2019 hatte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn der Termin wurde an die von ihm angegebene Email-Adresse versendet, was von ihm auch nicht bestritten wird (vgl. act. IIB 192). Dass diese Email nicht an seine andere Email-Adresse weitergeleitet wurde, ändert an der erfolgten Zustellung nichts. Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist, die Korrespondenz, welche an die von ihm angegebene Email-Adresse gesendet wurde, zur Kenntnis zu nehmen. Denn von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Dieser Sorgfaltspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dies obwohl ihm gemäss eigenen Angaben bereits am 7. November 2019 bekannt war, dass die Email-Nachrichten seiner … Adresse wegen überfülltem Postfach nicht an die Adresse ...@... weitergeleiteten wurden (act. IIB 188). Umso mehr hätte er die unter ...@... eingegangenen Email Nachrich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 8 ten sorgfältig durchsehen müssen. Weitere entschuldbare Gründe für das Versäumen des Beratungsgesprächs sind weder aktenkundig noch werden sie geltend gemacht. 4.3 Demnach hat der Beschwerdeführer durch die unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 11. November 2019 gegen Kontrollvorschriften und Weisungen der Arbeitslosenversicherung verstossen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.1 hiervor). 5. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von einem Einstelltag resp. sieben Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 5.2 5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen den erstmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.E/1 [erstmaliges zu spät

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 9 eingereichte Arbeitsbemühungen: fünf bis neun Tage]; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Dabei hat der Beschwerdegegner – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeergänzung vom 3. März 2020 S. 1 Ziff. 2) – die Gesamtsituation durchaus berücksichtigt. Namentlich hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen lediglich einen Tag verspätet und dabei ohne nochmalige Aufforderung eingereicht hat. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu bestätigen ist. 5.2.2 Im Zusammenhang mit dem Terminversäumnis hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei ebenfalls an dem vom seco herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände und dabei auch auf das frühere Fehlverhalten (Nichterscheinen zum Beratungsgespräch), welches lediglich zu einer Verwarnung führte (act. IIC 396), erweist sich das Einstellmass als wohlwollend. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Damit ist die verfügte Einstelldauer von sieben Tag ebenfalls zu bestätigen. 5.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 (act. II 2 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 10 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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