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Bern Verwaltungsgericht 28.03.2019 200 2019 96

28 marzo 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,196 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018

Testo integrale

200 19 96 UV FUE/SCC/SMA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zog sich am 27. April 2007 bei einem Sturz aus einem Fenster zahlreiche Verletzungen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 1 und 2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) als zuständiger Unfallversicherer richtete für dieses Ereignis in der Folge Versicherungsleistungen aus (act. I 2 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht erfüllt seien (act. I 2 S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 8) wies die Suva mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 (act. I 2) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 thematisierte der Instruktionsrichter die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und räumte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme ein, wovon diese am 14. Februar 2019 Gebrauch machte und eine Bestätigung der Post CH AG (Post), Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 ins Recht legte (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2). Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2019) und nach Ermächtigung durch Rechtsanwalt B.________ (act. IA 3) reichten die Verantwortlichen der Post, Briefzustellregion ..., mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ergänzende Erläuterungen und Beweismittel betreffend die Postzustellung an die Anwaltskanzlei des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 3 Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (C.________) ein (im Gerichtsdossier). Die Eingabe der Post vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien am 27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (act. I 2). Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde. 1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 4 Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 1.3 1.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an (vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 1.3.2 Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems Track &

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 5 Trace die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). 1.3.3 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des BGer vom 10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte (Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). 1.4 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 erwog der Instruktionsrichter, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei von der Zustellung des Einspracheentscheids am Samstag, 15. Dezember 2018, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugehen. Hiergegen wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 ein, Brief- und Paketsendungen würden der Anwaltskanzlei jeweils von Montag bis Freitag ausgeliefert und in Empfang genommen. Samstags werde ihr generell keine Post zugestellt und die Kanzlei verfüge auch nicht über ein Postfach (Stellungnahme S. 2 Ziff. 3). Wie die Bestätigung der Post, Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 (act. IA 2) belege, sei die fragliche Sendung (entgegen der Track & Trace Sendungsverfolgung) nicht bereits am Samstag, 15. Dezember 2018, sondern erst am Montag, 17. Dezember 2018, zugestellt worden und damit zu diesem Zeitpunkt in seinen Machtbereich gelangt (Stellungnahme S. 4 Ziff. 6). In den instruktionsrichterlich eingeholten, ergänzenden Auskünften der Post, Briefzustellregion ..., vom 26. Februar 2019 (im Gerichtsdossier) wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 6 de dazu festgehalten, die Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________ erfolge nur von Montag bis Freitag. Diese gelebte Praxis beruhe auf einer Information (Merkstreifen) am entsprechenden Botenarbeitsplatz (Bezirk….), mit dem Hinweis, am Samstag keine Zustellung vorzunehmen. Dieser Hinweis im entsprechenden Briefgestellfach liege schon seit vielen Jahren vor. Schon beim Vorgänger, dem Advokaturbüro D.________, sei dies so gewesen (dies sei auch der Grund für die handschriftlichen Anpassungen auf dem Merkstreifen) und die Mitarbeitenden der Post hätten diese gelebte Praxis weitergeführt. 1.5 1.5.1 Vorliegend erfolgte die Zustellung des Einspracheentscheids per A- Post Plus, was rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.3.1 hiervor). A-Post Plus-Sendungen werden, wie diverse andere Sendungen (z.B. Swiss-Express «Mond» Sendungen; vgl. www.post.ch/de/ geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland), auch an Samstagen ausgeliefert ("Die Sendung wird auch am Samstag zugestellt"; A- Post Plus, Rubrik Leistung und Nutzen; a.a.O.). In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass ein Verwaltungsakt auch an einem Samstag rechtswirksam (und damit fristauslösend) zugestellt werden kann (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Mai 2015, 8C_198/2015, E. 3.2), sondern lediglich, dass dies vorliegend der Fall war. 1.5.2 Wie aus der Bestätigung der Post vom 12. Februar 2019 bzw. der ergänzenden Auskunft vom 26. Februar 2019 erhellt, erfolgt von Seiten der Post an Samstagen keine Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________. Entsprechend wurde die hier interessierende A-Post Plus-Sendung am Samstag, 15. Dezember 2018, zwar als "zugestellt" gescannt, indes zurückbehalten und erst am nächsten Werktag (Montag) zugestellt. Damit ist der Track & Trace-Eintrag, wonach die Sendung mit dem Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2018 effektiv zugestellt wurde, widerlegt. Gleichzeitig steht aber fest, dass am 15. Dezember 2018 die Zustellung (in den Briefkasten der Anwaltskanzlei) erfolgt wäre, wenn die erwähnte Zustellpraxis betreffend die Anwaltskanzlei C.________ nicht bestände. Diese Praxis ist postintern einzig mittels "Merkstreifen" am Botenarbeitsplatz dokumentiert. Auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 7 zu diesem Merkstreifen keine schriftlichen Unterlagen (mehr) existieren, ist mit Blick auf das Leistungsangebot der Post (Zustellung an Samstagen; vgl. E. 1.5.1 hiervor) evident, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustellung von Postsendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei C.________ aus deren Sphäre bzw. derjenigen des vormaligen Advokaturbüros D.________ stammt. Weil es sich bei der Fristwahrung bzw. der entsprechenden Organisation der Kanzlei um ein zentrales Thema der anwaltlichen Tätigkeit handelt (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, S. 526 und 527), musste die Anwaltskanzlei C.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ – sofern er bei Erteilung dieses Auftrags an die Post nicht ohnehin mitgewirkt haben sollte – um diese Zustellpraxis wissen und hat sich, weil er gegen dieses Vorgehen nicht eingeschritten ist, mit diesem Auftrag bzw. dieser Zustellpraxis (implizite) einverstanden erklärt. Folglich muss er sich das Handeln der Post zurechnen lassen. Nach dem Dargelegten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Post im Auftrag der Anwaltskanzlei C.________ bzw. zumindest mit deren Einverständnis an Samstagen keine Sendungen zustellt, sondern diese zurückbehält und erst am folgenden Werktag zustellt. Dieses Procedere kommt einem wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränkten Postrückbehaltungsauftrag gleich. Damit bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolgen dieser "Postrückbehaltungsauftrag" zeitigt. 1.6 Durch die Beschwerdeerhebung – resp. hier durch Einleitung eines Einspracheverfahrens – wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von (gerichtlichen) Sendungen zu gewährleisten (BGE 141 II 429). Wie das Bundesgericht – zu diesen Grundsatz konterkarierenden Vereinbarungen mit der Post – insbesondere zum Postrückbehaltungsauftrag und weiteren besonderen Vereinbarungen explizit festgestellt hat, ist die rechtlich relevante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten, sondern zum Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne anderweitige Abmachung mit der Post zugestellt worden wäre (Entscheide des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2 und 4.3; 8C_586/2018 E. 6). Mit anderen Worten kann mit solchen Vereinbarungen – auch wenn sie eine faktische Zustellung verhindern – nicht bewirkt werden, dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 8 Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung zu Gunsten des Empfängers auf später verlegt und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten ist (erwähnter Entscheid des BGer 8C_586/2018 E. 6; vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegenteiliges hätte faktisch zur Folge, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nach Belieben des Beschwerdeführers verlängert würde (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431). Der Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass die Sendung vor Montag, dem 17. Dezember 2018, gar nicht in seinen Machtbereich gelangt sei, ist aus diesem Grund nicht von Belang und der angefochtene Einspracheentscheid hat bereits am 15. Dezember 2018 – dem Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne die erwähnte Vereinbarung mit der Post zugestellt worden wäre – als zugestellt zu gelten. 1.7 Nach dem Gesagten hat die A-Post Plus-Sendung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid am Samstag, 15. Dezember 2018, als zugestellt zu gelten. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonntag, 16. Dezember 2018, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), wurde durch den vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 dauernden Fristenstillstand unterbrochen und endete am Mittwoch, 30. Januar 2019. Somit ist die erst am 1. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.8 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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