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Bern Verwaltungsgericht 17.03.2020 200 2019 939

17 marzo 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,708 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. November 2019

Testo integrale

200 19 939 EL LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. September 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner ordentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4, 9-10, 16-17, 24, 28, 34-35, 44-47, 53). Mit vier Verfügungen vom 10. Juli 2019 (AB 56-59) setzte die AKB die EL- Ansprüche rückwirkend ab 1. September 2014 unter Hinweis auf ein nicht deklariertes Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau des Versicherten neu fest und forderte zu viel ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 3‘033.-- (September bis Dezember 2014; AB 56/2), Fr. 17‘652.-- (Januar 2015 bis Dezember 2016; AB 57/3), Fr. 10‘363.-- (Januar 2017 bis Juli 2018; AB 58/2) und Fr. 2‘564.-- (August 2018 bis Februar 2019; AB 59/2) zurück. Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 8. August 2019 (AB 60) hin, gewährte die AKB mit Schreiben vom 13. August 2019 (AB 61) eine Fristverlängerung bis am 27. September 2019 zur Einreichung der mit der Einsprache in Aussicht gestellten Ergänzungen (vgl. AB 60/1), dies unter Androhung des Nichteintretens bei fehlender Beibringung. Am 23. September 2019 (AB 62) gelangte Rechtsanwalt B.________ mit der Frage an die AKB, ob die Vermögensverminderung bei der EL-Berechnung berücksichtigt werde, sofern der Versicherte die geforderten Rückerstattungen leiste; mangels Vorliegens einer Anwaltsvollmacht bat er um direkte Korrespondenz mit dem Versicherten. Mit Schreiben vom 25. September 2019 (AB 63) informierte die AKB den Versicherten entsprechend der von Rechtsanwalt B.________ getätigten Anfrage. Mit Entscheid vom 19. November 2019 (AB 64) trat die AKB auf die Einsprache des Versicherten nicht ein, wobei sie ausführte, bis zum Erlass des Entscheides sei keine rechtsgenügliche Begründung der Einsprache eingereicht worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Rückerstattungen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 4 derungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde allein auf die materiellen Aspekte des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden und es muss dem Beschwerdeführer insbesondere auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155). Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde diesfalls abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. August 2019 (AB 60) eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 5 zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Genügt die Einsprache den vorgenannten Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 In der fristgerecht (E. 2.1 hiervor; vgl. auch Art. 38 ATSG) gegen die vier Rückerstattungsverfügungen vom 10. Juli 2019 (AB 56-59) erhobenen Einsprache vom 8. August 2019 (AB 60) beantragte der Beschwerdeführer deren Aufhebung und hielt zur Begründung fest, in der EL-Berechnung seien nicht alle Schulden berücksichtigt worden. Da sein sich im Besitz der entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise befindlicher Anwalt bis am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 6 15. September 2019 im Urlaub weile, bitte er um eine Fristverlängerung, damit die Unterlagen nachgereicht werden könnten (AB 60/1). Am 13. August 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung bis am 27. September 2019 und wies darauf hin, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, sollten die erforderlichen Dokumente bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden (Art. 10 Abs. 5 ATSV [E. 2.2 hiervor]; AB 61). Im Schreiben vom 23. September 2019 (AB 62/1) führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Ehegatten seien im Jahr 2014 der Meinung gewesen, dass die Ehefrau später einmal eine Rente aus ihrem Guthaben würde beziehen können, weshalb sie das Freizügigkeitsguthaben nicht bezogen hätten. Er habe seinem Klienten gegenüber ein gewisses Verständnis für die Rückerstattungsverfügungen erklärt und erlaube sich nun mit der Frage an die Beschwerdegegnerin zu gelangen, ob die Vermögensverminderung bei der EL-Berechnung berücksichtigt werde, sofern der Beschwerdeführer die geforderten Rückerstattungen leiste. Da er noch über keine Anwaltsvollmacht verfüge, könne allfällige Korrespondenz direkt an den Beschwerdeführer gerichtet werden. Weitere Unterlagen wurden dem Schreiben nicht beigelegt. Auf diese Eingabe (AB 62/1) bezugnehmend gab die Beschwerdegegnerin am 25. September 2019 zuhanden des Beschwerdeführers entsprechende Auskunft (AB 63). In der Folge reichte der Beschwerdeführer gemäss den Akten sowie den – unwidersprochen gebliebenen – Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid innert der angesetzten Frist keine Begründung ein (vgl. AB 65/8 E. 2) und liess sich auch sonst nicht vernehmen. 3.2 Mit der unspezifischen und unbelegt gebliebenen Behauptung in der Einsprache, bei der Berechnung der Rückerstattung seien nicht alle Schulden berücksichtigt worden (AB 60/1), liegt eine lediglich allgemein gehaltene Aussage vor, die den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (E. 2.1 hiervor) nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin machte am 13. August 2019 auf die mangelhafte Einsprache aufmerksam und setzte eine entsprechenden Nachfrist zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall (AB 61), womit das Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eingehalten wurde (E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 7 Indem innert der verlängerten Frist weder vom Beschwerdeführer selbst noch von seiner ohne Vollmacht handelnden Vertretung eine Begründung oder die in Aussicht gestellten beweisdienlichen Unterlagen, welche das Begehren hätten konkretisieren und belegen können, nachgeliefert wurden, liegt keine rechtsgenügliche Begründung für die gegen die Rückerstattungen erhobene Einsprache vor. Überdies macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei in unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), wofür die Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Damit ist die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 8. August 2019 (AB 60) zu Recht nicht eingetreten. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2019 (AB 64) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, EL/19/939, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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