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Bern Verwaltungsgericht 29.04.2020 200 2019 918

29 aprile 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,146 parole·~26 min·1

Riassunto

Verfügung vom 5. November 2019

Testo integrale

200 19 918 IV SCI/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 27. Januar 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ab dem 1. August 2012 eine vierjährige Berufslehre zum ... EFZ und meldete sich im Juli 2014 unter Hinweis auf seit mehreren Monaten bestehende Ess- und Schlafstörungen ohne festgestellte organische Grundlage und eine Autismusspektrumstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 5). Die IVB sprach dem Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen zu (AB 24, 28, 31, 32, 56, 132), welche sie nach Abschluss der Berufslehre im Juni 2017 (AB 87/9; vgl. auch AB 87/1-8 und 73/1-8) und nachfolgender Erlangung der Eidgenössischen Maturität (vgl. AB 127/2) mit Verfügung vom 4. März 2019 (AB 143) abschloss. In medizinischer Hinsicht holte die IVB ein psychiatrisches Gutachten vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), ein neuropsychologisches Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) und eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 8. August 2018 (AB 116) ein. Am 21. August 2018 ersuchte die IVB die Gutachter um die Vornahme einer Konsensbeurteilung (AB 118 f.). Hierzu liessen sich die Gutachter je mit einer Stellungnahme vom 27. August 2018 (AB 122) respektive vom 8. September 2018 (AB 123) vernehmen. In der Folge holte die IVB vom psychiatrischen Gutachter eine ergänzende, vom 6. Dezember 2018 (AB 131) datierende Stellungnahme ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 148, 152, 155) verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 3 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40% anzusetzen. 3. Eventualiter: Es sind weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach gerichtlicher Aufforderung eine Vertretungsvollmacht ein und machte Angaben zum Unterzeichner der Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 6 waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. <http://www.....ch; ein Eintrag im Eidgenössischen Psychologieberuferegister besteht nicht <https://www.psyreg.admin.ch>) vom 9. Juli 2018 (AB 114.1), sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131). 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.0), ein Asperger-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 7 Syndrom (ICD-10: F84.5) und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0; AB 113.1/33). Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2017 den Lehrabschluss zum ... EFZ mit Ach und Krach und unter enger Begleitung geschafft. Eine Affinität zum erlernten Beruf bestehe nicht. Am ehesten gehe er, der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen beruflichen Weg nur im Hinblick auf ein späteres ... Studium betrachtet habe. Dies seien Erschwernisse bzw. Faktoren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und erlernten Tätigkeit (arg) beeinträchtigen dürften. Ebenso dürften psychopathologische Befunde des depressiven Formenkreises, wie die bis zum Lehrabschluss bestandenen Denkblockaden oder eine Antriebsstörung, erneut virulent werden, sollte der Beschwerdeführer wieder als ... tätig werden. Es finde sich in den Akten wiederholt der Wunsch nach einem ...-Studium in ... und auch anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine fixe und zwanghaft anmutende Idee eines ebensolchen Studiums präsentiert. Diese im Rahmen der Asperger-Störung bestehenden Spezialinteressen seien als Ressource für die berufliche Eingliederung zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer ausgesprochen bestrebt sei, nun eine Hochschul-Ausbildung zu realisieren, um später in der Forschung tätig zu sein. Umgekehrt stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Defizite und insbesondere seiner Depressionsneigung in der Lage sein werde, seine Pläne bzw. das angestrebte Studium umzusetzen. Unter Umsetzung der therapeutischen Optionen sei die Realisation eines Studiums und später eine Arbeitstätigkeit, beispielsweise in der Forschung, in einem kommunikationsarmen Milieu, durchaus möglich (AB 113.1/40 ff.). 3.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) wurde als Diagnose der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwicklungsstörung mit leichten Beeinträchtigungen in verschiedenen verbalen oder verbal vermittelten Fähigkeiten (Lern- und Behaltensfähigkeiten, Ideenproduktion, Wortschatz) festgehalten (AB 114.1/12 Ziff. 6). Testdiagnostisch ergebe sich ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil. Grenzwertig bis leicht beeinträchtigt zeigten sich jedoch verschiedene sprachgebundene Fähigkeiten. Die daraus resultierende Verdachtsdiagnose werde von Vorbefunden aus dem Jahr 2014, der Notwendigkeit einer logopädischen Behandlung im Alter von sechs Jahren und wie auch bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 8 Durchsicht der zur Verfügung stehenden Schulzeugnisse mit guten bis sehr guten Noten in Fächern mit geringen Anforderungen an sprachliche bzw. sprachlich vermittelte Fähigkeiten (…) respektive weniger guten bis ungenügenden Leistungen in Fächern mit klassisch höheren Anforderungen an sprachliche Kompetenzen (Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte, Staatslehre, Betriebswirtschaft) gestützt. Allein die erneut festgestellte Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken reiche nicht aus, um die hohen Anforderungen eines Hochschul- oder Universitätsstudiums zu bewältigen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Vorlesungen oder beim Bearbeiten von Fachliteratur gezwungen wäre, sprachliche Informationen sicher, genau und schnell zu verarbeiten sowie gedächtnismässig zu speichern. Es sei daher zu befürchten, dass er aufgrund der festgestellten Minderleistungen in eine chronische Überforderungssituation mit entsprechenden Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden gerate. Aufgrund des nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils ergäben sich aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einbussen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... EFZ. Denkbar erscheine allenfalls, dass der Beschwerdeführer bei der Umsetzung sprachlich komplex formulierter Aufträge unsicher sei, respektive mehr Zeit und einen grösseren Erklärungsbedarf benötige. Mit zunehmender Routine sollte sich diese Unsicherheit aber nicht gravierend auf die Gesamtleistungsfähigkeit auswirken (AB 114.1/14 Ziff. 8). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116) hielt Dr. med. C.________ fest, dass das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) zu keiner Änderung der psychiatrischen Diagnosen führe. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Absolvieren der Berufslehre stünden vorwiegend im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung. Umgekehrt sei der Beschwerdeführer wiederholt unterfordert gewesen, was sich durch die festgestellten überdurchschnittlich gut ausgeprägten Fähigkeiten im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken erklären lasse. Dies dürfte wiederum eine depressive Störung begünstigt haben. Unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass ein ...-Studium noch weniger realistisch sein dürfte, als im psychiatrischen Gutachten angenommen. Umge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 9 kehrt dürften sich aus rein medizinischer Sicht auch bei der Ausübung einer Tätigkeit als ... Schwierigkeiten ergeben, da sprachliche Informationen genau und zuverlässig zu verarbeiten und mnestisch zu speichern seien. Dennoch seien die beruflichen Integrationschancen deutlich höher zu taxieren, weil die Ansprüche geringer seien. Medizinisch-theoretisch (unter Ausklammerung der Präferenzen des Beschwerdeführers) wäre unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens und unter Umsetzung der im psychiatrischen Gutachten skizzierten Therapieoptionen eine Tätigkeit als ... in einem interaktionsarmen Umfeld mit möglichst wenig neuen zu verarbeitenden sprachlichen Informationen und eher mit Routineaufträgen zumutbar. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123) gab Dr. med. C.________ nach einer telefonischen Besprechung mit der neuropsychologischen Gutachterin vom 6. September 2018 an, eine Hochbegabung dürfte sicherlich nicht vorliegen. Aufgrund der neuropsychologisch dokumentierten Beeinträchtigungen dürfte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, ein ...-Studium zu absolvieren. Die Tätigkeit als ... werde infolge Einschränkungen bei der Ideenproduktion, dem Wortschatz und in der Lern- und Behaltensfähigkeit nur beschränkt bzw. in angepasster Form möglich respektive realistisch sein. Insbesondere Kundenkontakt und Tätigkeiten in einem interaktionellen Umfeld seien nicht realistisch. Vielmehr sollte der Beschwerdeführer im Hintergrund tätig sein. Unter Berücksichtigung des ergänzten Zumutbarkeitsprofils und der Behandlungsoptionen könne quantitativ von einem vollen Pensum ohne relevante qualitative Einschränkungen ausgegangen werden. In einer dritten Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (AB 131) hielt Dr. med. C.________ fest, er habe von Anfang an Vorbehalte gegenüber einem ...-Studium geäussert, welche unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens verstärkt worden seien. Ebenso habe er Vorbehalte bezüglich einer Tätigkeit im Informatikbereich geäussert, wobei er trotzdem in seiner vorherigen Stellungnahme die beruflichen Integrationschancen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils als höher erachtet habe. Angesichts der Einwände der Mutter des Beschwerdeführers seien jedoch Routinearbeiten als problematisch anzusehen und aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 10 psychiatrischen Zumutbarkeitsprofil zu streichen. Dennoch erachte er beide der möglichen beruflichen Wege mit erheblichen Schwierigkeiten und einem erhöhten Depressionsrisiko behaftet. Von einem Studium sei abzusehen, während die Tätigkeit als ... problematisch, jedoch zumutbar sein dürfte. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 11 3.3 3.3.1 Das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines (medizinischen) Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eigenen umfassenden Abklärungen bzw. Testungen und erfolgten in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese; vgl. dazu jedoch E. 3.3.3 hiernach) sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers. Namentlich legten die Gutachter nachvollziehbar und schlüssig begründet dar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des erhobenen, nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils die Tätigkeit als ... zumutbar sei, während dem sie ein universitäres Studium aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwächen im sprachlichen Bereich trotz der bestehenden überdurchschnittlich ausgeprägten Fähigkeiten im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken als ungeeignet erachteten (vgl. AB 114.1/13 f.). Diese Einschätzung überzeugt, zumal gerade ein universitäres Studium regelmässig hohe Anforderungen an die sprachgebundenen Kompetenzen erfordert und auch eine Tätigkeit in der Forschung hohe Ansprüche an die Kommunikationsfähigkeiten, die Teamarbeitsfähigkeiten sowie die Sozialkompetenz stellt. Sodann legten die Gutachter unter Bezugnahme auf die aktenkundigen schulischen Leistungen sowie im Wesentlichen korrelierend mit den Abklärungsergebnissen der Kinder- und Jugendpsychiatrie F.________ vom 17. Februar 2014 (vgl. dazu AB 22/10-12) überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer weder eine Hochbegabung noch eine sog. Inselbegabung besteht. Aus neuropsychologischer Sicht konnten lediglich im Bereich des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens überdurchschnittliche Werte erhoben werden. Ansonsten ergab sich ein nahezu unauffälliges Testleistungsprofil und einzig der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwicklungsstörung (vgl. AB 114.1/12 ff.). Hinsichtlich des neuropsychologischen Gutachtens vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die neuropsychologische Testung ein Mittel der Zusatzdiagnostik darstellt, deren Befunde in eine psychiatrische und/oder neurologische gutachterliche Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 12 samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen ist. 3.3.2 Die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit hat gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung erhobenen und objektivierten Befunde zu erfolgen. Auch wenn es invalidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat, entbindet dies den beurteilenden Experten zudem insbesondere nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Herleitung in Auseinandersetzung mit dem Aktenmaterial. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2018 (AB 113.1) sowie seine verschiedenen nachträglichen Anpassungen und Ergänzungen (AB 116, 123, 131) erfüllen diese Anforderungen nicht. Ein entsprechender Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) in die psychiatrische Würdigung war – zufolge eines Versehens der Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensanordnung – bereits aus dem Grund nicht möglich, weil es erst nach dem psychiatrischen Gutachten erstellt wurde (vgl. auch AB 122). Diese Unvollständigkeit wurde jedoch auch mit den späteren Stellungnahmen von Dr. med. C.________ nicht behoben, da sich diese im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeit respektive das medizinische Zumutbarkeitsprofil beziehen. Der Gutachter hielt lediglich in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1) und ohne Angabe einer diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung an der gestellten Diagnose eines ADS (ICD-10: F90.0) fest und verwarf in der Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123/1) nunmehr eine Hochoder Inselbegabung. Eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Untersuchungsbefunden, namentlich der Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. AB 113.1/38 bzw. 114.1/11) und der schlüssig begründeten neuropsychologischen Verdachtsdiagnostik, fand demgegenüber nicht statt. Eine solche wäre indessen dringend erforderlich gewesen, insbesondere auch, weil anlässlich der testmässig unterlegten neuropsy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 13 chologischen Untersuchung – im Gegensatz zu den allein auf den vom Beschwerdeführer demonstrierten Verhalten basierenden psychiatrischen Untersuchungsbefunden – auch nach einer dreieinhalb Stunden dauernden Untersuchung keine Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden konnten (vgl. AB 114.1/11). Im psychiatrischen Gutachten wurden – in teilweiser diagnostischer Übereinstimmung mit den medizinischen Akten – mit der Hauptdiagnose Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0) zwei Diagnosen gestellt, welche gemäss den klassifikatorischen Vorgaben regelmässig in die frühe Kindheit zurückreichen und sich bereits in diesem Zeitpunkt einschränkend auswirken (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinischdiagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 f., 351 f., 358 ff.; ergänzend vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 197 f., 199 ff.). Erstmals gestellt wurde die Diagnose Asperger-Syndrom im Frühjahr 2014 (vgl. AB 13/7), das heisst im Zeitpunkt der Volljährigkeit des 1996 geborenen Beschwerdeführers. Hinweise auf die frühe Kindheit sind bis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vgl. AB 113.1/23 f.) und zurückblickende frühere Angaben seiner Eltern (vgl. AB 113.1/5 ff. bzw. AB 15/4) bis anhin in den Akten nicht vorhanden. Soweit ersichtlich, war der Beschwerdeführer in der Schule gut integriert und erbrachte gute Leistungen. Er schloss die obligatorische Schule auf der Sekundarstufe ab. In seiner Freizeit war er während zwölf Jahren im ... aktiv und hat viel Computerspiele gespielt (vgl. AB 113.1/24). Die Kindheit wurde vom Beschwerdeführer insgesamt als gut bezeichnet (vgl. AB 13/10). Demgegenüber fehlen in den Akten jegliche Unterlagen zur kindlichen Entwicklung während der obligatorischen Schulzeit (z.B. Notenblätter, Schulberichte, Abklärungen bzw. Berichte zur erfolgten logopädischen Unterstützung) wie auch Unterlagen zur Berufsfindung (z.B. Berufsabklärung), die Anhaltspunkte für die gestellte Diagnose liefern könnten. Ebenfalls fehlen medizinische Unterlagen aus der Kindheit, namentlich kinderärztliche bzw. -psychologische Abklärungen. Gerade in Bezug auf die von Dr. med. C.________ festgehaltenen frühkindlichen Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 14 wicklungsstörungen wäre indessen eine fundierte Auseinandersetzung mit allfälligen echtzeitlichen Befunden und Akten unerlässlich gewesen. Stattdessen stellte der Gutachter ohne ersichtliche weitere Prüfung auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie rückblickenden Überlegungen bzw. Annahmen seiner Mutter ab (vgl. AB 113.1/33 ff.) und übernahm anschliessend – ohne eigenständige Auseinandersetzung mit den diagnostischen Voraussetzungen – unkritisch die von den psychiatrischen Diensten G.________ am 22. Juli 2014 (vgl. AB 13/7) gleichermassen ohne leitliniengerechte Herleitung gestellte Diagnose Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5; vgl. AB 113.1/35). Dieses gutachterliche Vorgehen genügt den Anforderung der Rechtsprechung an die diagnostische Herleitung (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor) nicht. Hinsichtlich des Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5) gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese Diagnose gemäss den diagnostischen Leitlinien bei einer eindeutigen Sprachentwicklungsverzögerung ausgeschlossen ist (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, a.a.O., S. 352). Im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens vom 9. Juli 2018 (AB 114.1/12 f.) wurde – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit früheren Untersuchungsbefunden – zumindest die Verdachtsdiagnose einer frühkindlichen Sprachentwicklungsstörung festgehalten, was auch dadurch unterstützt zu werden scheint, dass der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren in logopädischer Behandlung war (vgl. AB 114.1/13 f.). Zum Vorliegen einer möglichen Ausschlussdiagnose respektive zu einer dahingehenden Interpretation der Symptomatik hat der psychiatrische Gutachter indessen zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen. Ebenso erscheint die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0), die Dr. med. C.________ wiederum ohne ersichtliche eigene Abklärungen gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aus den medizinischen Vorakten übernahm (vgl. AB 113.1/38), angesichts des weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Testleistungsprofils (AB 114.1/13) fraglich. Die nachträgliche Aussage von Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1), wonach er die neuropsychologisch festgehaltenen organisch bedingten Einschränkungen im Kontext der notierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 15 F90.0) verstehe, erhellt in diesem Zusammenhang nicht. Hierzu wäre ebenfalls eine vertiefte sowie begründete gutachterliche Auseinandersetzung notwendig gewesen. Zudem wäre vom psychiatrischen Gutachter zu erwarten gewesen, dass er erläutert, warum eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0) neben einer affektiven Störung (ICD-10: F30-F39) gestellt wird, wenn es sich bei letzteren um Ausschlussdiagnosen handelt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 361). Erstaunlich ist zudem, dass der Gutachter in Anbetracht des aktenkundigen bzw. anamnestischen langjährigen und exzessiven Videospielkonsums – gemäss früheren Angaben des Beschwerdeführer drei bis fünf Stunden pro Tag, an den Wochenenden mehr und zusätzlich anlässlich von Treffen mit Kollegen (vgl. AB 13/9) – weder zu den behaupteten eingeschränkten sozialen Kompetenzen respektive zur sozialen Isolation (vgl. AB 113.1/34 f.) noch zum allfälligen (damaligen) Bestehen eines Suchtgeschehens oder eines schädlichen Medienkonsums Stellung genommen hat. Angesichts der Vielzahl verschiedener psychiatrischer Diagnosen und des Umstandes, dass diese teilweise eine ähnliche bzw. überschneidende Symptomatik aufweisen oder gar in einem gegenseitigen Ausschlussverhältnis stehen, ist eine umfassende, nachvollziehbare, leitliniengerechte sowie abwägende gutachterliche Herleitung und Diskussion der gestellten Diagnosen von entscheidender Bedeutung, damit der Rechtsanwender diese nachzuvollziehen vermag (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diesem Erfordernis werden die gutachterlichen Ausführungen zur versicherungsmedizinischen Beurteilung (AB 113.1/33 ff.) nicht gerecht. Der Gutachter übernahm die Diagnosen – abgesehen von der vormals festgehaltenen Hyperaktivität und einer bipolaren Störung (vgl. dazu AB 113.1/37 f.) – ohne ersichtliche eigenständige Würdigung respektive Herleitung (vgl. bereits E. 3.3.3 hiervor). Namentlich erfolgte keine schlüssige Abgrenzung zwischen den Diagnosen Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der depressiven Störung, zumal mit Blick auf die medizinischen Akten (vgl. insbesondere AB 59/2 ff.) eine Überschneidung bzw. Vermischung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann. 3.3.3 Überdies vermag das Gutachten auch mit Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Vorab ist nicht einsichtig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 16 weshalb Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer zuerst ein ...- Studium bzw. eine Tätigkeit in der ... zutraute und eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit als ... entgegen der neuropsychologischen Einschätzung (zunächst) ausschloss (vgl. 113.1/41 f.). Dabei fällt auf, dass der Ausschluss der erlernten Tätigkeit vornehmlich auf motivationale Aspekte und die vom Beschwerdeführer präsentierte fixe Vorstellung eines universitären …studiums fusste (vgl. AB 116/3), während hierfür eine nachvollziehbar hergeleitete medizinische Grundlage bis anhin fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit erschöpfen sich schliesslich in einer sich wiederholt relativierenden, zusammenhangslosen Aufzählung von verschiedenen Faktoren, ohne jedoch eine schlüssige Einordnung vorzunehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass – auch mit Blick auf einen allfällig befristeten Rentenanspruch – angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug kurz nach Vollendung des 18. Altersjahres im Juli 2014 (vgl. AB 1) eine vollständige Beurteilung des zeitlichen Verlaufes in medizinsicher Hinsicht sowie betreffend die Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Dies fehlt jedoch – neben der ohnehin ungenügenden diagnostischen Herleitung bzw. Abgrenzung – im Gutachten ebenfalls vollständig. Daran vermögen auch die verschiedenen nachträglichen Stellungnahmen von Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131) nichts zu ändern. Die darin vorgenommenen wiederholten Nachbesserungsversuche in Form von Anpassungen bzw. Korrekturen am Zumutbarkeitsprofil stellen entgegen der Auffassung des Gutachters keine (untergeordneten) Präzisierungen dar, sondern zielen vielmehr auf die Behebung von grundsätzlichen Mängeln. Zu beachten ist indessen, dass bereits das Gutachten in einer Weise den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügte, dass eine Nachbesserung von vornherein ausgeschlossen war. Dies betrifft sowohl die nach wie vor nicht schlüssige Würdigung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ... oder einer allenfalls besser geeigneten angepassten Tätigkeit im zeitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 17 Verlauf als auch die vorhandenen bzw. erhobenen Grundlagen, die psychiatrische Diagnostik, und die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 3.3.4 Aufgrund der bisher unzureichenden Abklärungen ist gegenwärtig auch unklar, ob der Beschwerdeführer trotz der inzwischen abgeschlossenen Ausbildung als ... EFZ mit Berufsmatura (vgl. AB 87/9, 87/1-2 und 73/1-8) überhaupt als Frühinvalider im rechtlichen Sinne (vgl. dazu Art. 26 IVV) gelten kann, wovon die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorgenommen Einkommensvergleich (vgl. AB 156/2) auszugehen scheint. Die Beschwerdegegnerin ist insoweit aufzufordern, im Hinblick auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4 hiernach) vorab die vollständigen verfügbaren Unterlagen zur kindlichen Entwicklung des Beschwerdeführers (namentlich die vorstehend genannten) zu erheben. 4. Zusammenfassend sind die von der Verwaltung bisher getätigten Abklärungen ungenügend, namentlich der psychiatrische Sachverhalt erweist sich sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funktionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Gleichzeitig ist nicht allein eine neue psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Vielmehr sind im Hinblick auf eine solche vorab umfangreiche weitere Beweiserhebungen notwendig. Insbesondere sind die Schul- und Ausbildungsakten, die vollständigen Akten der den Beschwerdeführer kinder- und jugendmedizinisch bzw. -psychiatrisch betreuenden Ärzte sowie die vollständigen Akten der im Verlauf mit Abklärungen (Asperger-Syndrom, Aufmerksamkeitsdefizitstörung, Logopädie) betrauten Institutionen und Therapeuten einzuholen, um einem neuen Gutachter einen authentischen Blick auf die echtzeitliche Befundlage und den Verlauf zu ermöglichen. Unter diesen Umständen und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend abkläre (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.). Hierfür hat sie nach Vornahme der umfassenden Ergänzung der medizinischen Akten und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 18 bislang nicht involvierten Gutachter ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG zu veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 18. Februar 2020 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 19 den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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