Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.04.2020 200 2019 914

16 aprile 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,614 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 31. Oktober 2019

Testo integrale

200 19 914 IV WIS/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. April 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2000 unter Angabe von psychischen Beschwerden bei der IV-Stelle C.________ zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 4). Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Unterlagen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle C.________ das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 ab (AB 11, 14). B. Im September 2008 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Schulterbeschwerden rechts infolge eines Unfalls vom 30. Juli 2007 erneut zum Leistungsbezug an (AB 18). Die IV-Stelle C.________ holte die Suva-Akten sowie weitere Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ein und erteilte zweimal Kostengutsprache je für ein Praktikum zur ..., die beide abgebrochen wurden (AB 58, 61, 68, 74/12, 75, 79, 86). Eine geplante BEFAS-Abklärung wurde nicht angetreten (AB 69, 72, 87, 91, 97). In der Folge prüfte die IV-Stelle C.________ den Rentenanspruch und sprach der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juli 2008, befristet bis 31. Oktober 2009 eine ganze Rente zu. Ein weitergehender Rentenanspruch wurde verneint (AB 105, 108). Wegen Wohnsitzwechsels der Versicherten überwies die IV-Stelle C.________ die Akten der IV-Stelle D.________ (AB 109). C. Mit Neuanmeldung vom Februar 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle D.________ unter Angabe von starken Schulter-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Depressionen um IV-Leistungen (AB 111). Die IV-Stelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 3 D.________ nahm die Abklärungen auf und holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst am 14. August 2015 einen Bericht erstattet hatte (AB 155), führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (AB 156) und lehnte mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (AB 157). Zufolge Wohnsitzwechsels der Versicherten überwies die IV-Stelle D.________ die Akten in der Folge an die IV-Stelle Bern (AB 159). D. Mit Postaufgabe vom 3. September 2019 erfolgte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe von psychischen Beschwerden eine weitere Neuanmeldung zum Leistungsbezug (AB 163). Mit Vorbescheid vom 11. September 2019 stellte die IVB ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (AB 168), wogegen die Versicherte am 9. Oktober 2019 Einwand erheben liess (AB 169). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 trat die IVB auf das Leistungsbegehren nicht ein (AB 172). E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Gleichzeitig ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Einreichung der Kostennote) nahm die Versicherte unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 172). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 3. September 2019 (AB 163) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 5 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 7 punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Die letzte materielle Prüfung erfolgte in der Verfügung vom 13. Oktober 2015, mit welcher ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (AB 157). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis für die nachfolgend zu prüfende Frage, ob bis zum Erlass der hier angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 172) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft eingetreten ist (vgl. E. 2 hiervor). 3.2 Bei Erlass der Referenzverfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 157) stützte sich die IV-Stelle D.________ hauptsächlich auf den Bericht vom 11. Dezember 2014 der früheren Hausärztin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Diese gab darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen chronischen Alkoholabusus, hypochondrische Störungen mit nicht wahnhaften Dysmorpho- und Sozialphobien sowie einen Status nach depressiver Episode ohne psychotische Anteile auf. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte die Ärztin nicht (AB 147/2 ff.). Vielmehr hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin bei der letzten Konsultation voll arbeitsfähig gewesen war (AB 147/5). 3.3 Im Zeitraum von der Neuanmeldung vom 3. September 2019 (AB 163) bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 172) reichte die Beschwerdeführerin einzig einen Bericht vom 17. August 2019 von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 8 Dr. med. F.________ hielt darin als Diagnosen eine anhaltende ängstliche Depression mit ausgeprägter sozialphobischer Komponente (ICD-10 F34.1) mit/bei Status nach langjährigen Gewalt- und Missbrauchserlebnissen in Kindheit und Jugend innerhalb der Herkunftsfamilie sowie Mobbingerlebnissen in Kindergarten und Schule, eine Bulimia nervosa, Binge-Eating/Purging-Typ (ICD-10 F50.2), sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, gegenüber früher reduziert, fest. Aus psychiatrischer Sicht bestünden verschiedene psychische Leiden mit Krankheitswert, welche schon seit Jahrzehnten andauerten. Aufgrund dieser Leiden sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, ein existenzsicherndes Einkommen aufzubauen (AB 164). 3.4 Aufgrund der Akten gab es im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 157) keine Hinweise mehr auf das Vorliegen einer aktuellen depressiven Problematik, wie sie rund drei Jahre zuvor von der behandelnden Psychologin, Frau G.________, im Bericht vom 28. März 2012 noch geschildert worden war (AB 121). Die Psychologin ging damals namentlich von einer schweren depressiven Episode aus (AB 121/3). Die Behandlung wurde jedoch bereits im Herbst 2012 von der Beschwerdeführerin abgebrochen (AB 135). Nach ihrem Umzug in den Kanton Bern per 31. März 2013 (AB 142) hat die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung mehr aufgenommen (AB 144), was gegen das anhaltende Vorliegen einer relevanten depressiven Störung spricht. Schliesslich wurde von der Hausärztin, Dr. med. E.________, im Bericht vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich ein Status nach depressiver Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Dr. med. E.________ vermochte demnach im Behandlungszeitraum vom 29. Oktober 2013 bis 4. September 2014 (AB 147/2) keine Hinweise auf eine depressive Störung zu erheben. Somit war diese remittiert und es bestand keine akute psychiatrische Erkrankung mehr, was sich andernfalls zweifelsohne aus dem Bericht der Hausärztin ergäbe. Im Vordergrund stand für die Hausärztin denn auch der Alkoholabusus, der jedoch gemäss ihrem Bericht ebenfalls keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte. In der Folge bestätigte die RAD- Ärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 14. August 2015, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner fachärztlichen Behandlung befinde und deshalb auch keine fachärztlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 9 Arzt- und Spitalberichte vorhanden seien (AB 155/3 f.; vgl. dazu auch das Arbeitspapier der IV-Stelle vom Oktober 2015 [AB 158]). Mittlerweile steht die Beschwerdeführerin seit 17. August 2016 (d.h. seit einem Zeitpunkt nach Erlass der Referenzverfügung vom 13. Oktober 2015) wieder in psychiatrischer Behandlung, und es wird von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.________, insbesondere eine (aktivierte) behandlungsbedürftige psychiatrische Depression gestellt. Diese soll gemäss der Psychiaterin Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens haben (AB 164). Damit ist eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2015 glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben von Dr. med. F.________ bereits seit Kindheit an den psychischen Problemen leidet und auch der Alkoholabusus schon seit langem besteht. Entscheidend ist einzig, dass – wie hiervor dargelegt wurde – im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 13. Oktober 2015 das depressive Geschehen nach der damaligen Aktenlage offensichtlich remittiert war und keine fachärztliche Behandlung durchgeführt wurde. 3.5 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3. September 2019 eintrete und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV materiell prüfe. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 6. Februar 2020 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Aufwand von total Fr. 4‘137.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist gerade noch angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3. September 2019 eintrete und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV materiell prüfe. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/914, Seite 11 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘137.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 914 — Bern Verwaltungsgericht 16.04.2020 200 2019 914 — Swissrulings