Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.09.2020 200 2019 907

8 settembre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,466 parole·~22 min·2

Riassunto

Klage vom 28. November 2019

Testo integrale

200 19 907 BV LOU/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Klägerin 1 B.________ Kläger 2 beide vertreten durch Advokat Dr. C.________ Kläger gegen Pensionskasse Post Viktoriastrasse 72, Postfach, 3000 Bern 22 Beklagte und D.________ Beigeladene betreffend Klage vom 28. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene E.________ sel. (Versicherter) war durch seine Erwerbstätigkeit bei der Pensionskasse Post (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Am … Dezember 2018 verstarb der Versicherte (Akten der A.________ [Klägerin] und des B.________ [Klägers; act. I] 2 f.). Darüber setzte die abgeschiedene Ehefrau des Versicherten (vgl. Ehescheidungsurteil vom 4. April 2017; act. I 8) die Pensionskasse mittels Formularschreiben vom 11. Dezember 2019 (Akten der Pensionskasse [act. IIA] 2) in Kenntnis und vermerkte sich sowie die gemeinsamen Kinder A.________ (geb. 1991) und B.________ (geb. 1994) als begünstigte Person bzw. anspruchsberechtigte Kinder. Am 13. März 2019 verneinte die Pensionskasse gegenüber der abgeschiedenen Ehefrau einen Rentenanspruch, da hierfür die reglementarischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es bestehe jedoch Anspruch auf ein Todesfallkapital, welches den Hinterbliebenen gemäss der reglementarischen Begünstigungsordnung ausgerichtet werde. Zur Prüfung des Anspruchs der Kinder ersuchte sie um Zustellung von Unterlagen hinsichtlich der Ausbildungssituation von B.________ (act. I 10). Bezugnehmend auf eine Anfrage der Pensionskasse vom 1. April 2019 (act. I 11) erläuterte D.________ (Beigeladene) am 15. April 2019, der Versicherte und sie hätten eine Lebensgemeinschaft gebildet (act. I 12). Daraufhin teilte ihr die Pensionskasse mit Schreiben vom 30. April 2019 (act. I 14) mit, ihr stehe der Anspruch auf das Todesfallkapital zu. Mit weiteren Schreiben vom 30. April 2019 verneinte die Pensionskasse gegenüber den beiden Kindern des Versicherten einen Anspruch auf ein Todesfallkapital unter Verweis auf die reglementarische Begünstigungsordnung; die Lebenspartnerin des Versicherten sei vor dessen Tod von ihm massgeblich unterstützt worden, weshalb sie begünstigt werde (act. I 15 f.). Nachdem A.________ und B.________ mit Schreiben vom 5. Mai 2019 (act. IIA 7) ausgeführt hatten, dass von keiner massgeblichen Unterstützung i.S. der reglementarischen Bestimmungen ausgegangen werden könne, und die anteilige Auszahlung des Todesfallkapitals beantragt hatten, hielt die Pen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 3 sionskasse am 20. Mai 2019 fest, die Frage, ob eine entsprechende Unterstützung bestanden habe, könne offen gelassen werden, da eine fünfjährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft vorgelegen habe; demnach habe D.________ Anspruch auf das Todesfallkapital (act. I 18). Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (act. IIA 9) stellten die beiden Kinder des Versicherten den Bestand einer entsprechenden Lebensgemeinschaft in Abrede, weshalb auch auf dieser Basis keine Begünstigung erfolgen könne, und sie beantragten nochmals die Auszahlung des Todesfallkapitals. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (act. I 20 f., act. IIA 11-13 und 15, act. I 28, act. IIA 18). B. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhoben A.________ und B.________, beide vertreten durch Advokat Dr. C.________, Klage gegen die Pensionskasse Post und beantragten, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, den Betrag von Fr. 185'538.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2019 je hälftig an die Klägerin und den Kläger zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 20. Dezember 2019 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2020 lud der Instruktionsrichter D.________ zum Verfahren bei und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Beigeladene mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Gebrauch machte. Mit Zuschrift vom 24. Januar 2020 verzichtete die Pensionskasse Post auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Mit Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2020 hielten die Klagenden am Klagebegehren, wonach die Beklagte zu verurteilen sei, einen Betrag von Fr. 185'538.85 je hälftig an die Klägerin und den Kläger zu bezahlen fest. Soweit den Verzugszins betreffend, passten sie ihr Klagebegehren dahingehend an, dass ein Zins von 2 % seit dem 15. Mai 2019 gefordert werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 28. November 2019 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Bst. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 Bst. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (vgl. www.zefix.ch); damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Legitimation der Parteien; formgerechte Klage [Art. 32 VRPG]). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klagenden gegenüber der Beklagten auf Hinterlassenenleistungen in Form eines reglementarischen Todesfallkapitals. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im "Vorsorgereglement der Pensionskasse Post" (Vorsorgereglement) vom 1. Januar 2018 (act. IIA) in Ziff. 5.5 unter dem Titel "Todesfallkapital" – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. IIA S. 22 f. des Vorsorgereglements): Art. 68 Anspruch und Höhe 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenleistung, besteht ein Anspruch auf ein Todesfallkapital. 2 Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan festgelegt. Art. 69 Begünstigungsordnung 1 Anspruchsberechtigt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmung über die Höhe des Todesfallkapitals, unabhängig vom Erbrecht und unter Vorbehalt einer Verfügung nach Artikel 70 Absatz 1, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung: a. die Ehegattin oder der Ehegatte; die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner gemäss Partnerschaftsgesetz; bei dessen Fehlen b. die Kinder und die Pflegekinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse Post haben; bei deren Fehlen c. natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden, oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 6 kommen muss; bei deren Fehlen d. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Artikel 66 fallen; bei deren Fehlen e. die Eltern und Geschwister. 2 Werden innerhalb von 5 Jahren seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital zugunsten der Pensionskasse Post. 2.3 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen kein Anspruch auf ein Todesfallkapital nach den Bst. a und b von Art. 69 Abs. 1 Vorsorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 7 reglements (vgl. E. 2.2 hiervor) besteht. Die zwischen dem Versicherten und F.________ am ... Juni 1987 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Zivilkreisgerichts … vom 4. April 2017 (in Rechtskraft erwachsen am 3. Mai 2017; act. I 8) geschieden, womit der Versicherte keine Ehefrau hinterlässt. Infolge des Ablebens entstanden den beiden Kindern (Klägerin und Kläger) des Versicherten keine Rentenansprüche aus dem vorliegenden Vorsorgeverhältnis; im Zeitpunkt des Todes (…. Dezember 2018; act. I 2) war die Klägerin mit Jahrgang 1991 über 25-jährig bzw. der Kläger mit Jahrgang 1994 über 18-jährig und stand nicht mehr in Ausbildung (act. IIA 2, act. I 9 f.). Insofern kann der Anspruch auf ein Todesfallkapital nach der Begünstigungsordnung von Art. 69 Abs. 1 Vorsorgereglement für die Beigeladene nach Bst. c und bei deren Fehlen für die Klagenden nach Bst. d in Frage kommen. Die Klagenden als Bst. d zuzuordnende Personen sind somit nur anspruchsberechtigt, wenn die Beigeladene von der versicherten Person nicht massgeblich unterstützt wurde oder sie nicht mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Hinschied am … Dezember 2018 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hatte (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Vorsorgereglementsbestimmung von Art. 69 Abs. 1 Bst. c Vorsorgereglement stimmt im Wortlaut mit Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG weitgehend überein. Damit wurden die gesetzlichen Vorgaben von Art. 20a Abs. 1 BVG ausgeschöpft und für die Auslegung des Begriffs der "massgeblichen Unterstützung" bzw. "Lebensgemeinschaft" i.S.v. Art. 69 Abs. 1 Bst. c Vorsorgereglement ist auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abzustellen. 3.3 Die Beklagte hielt an der von ihr zunächst vertretenen Auffassung, sie habe das Todesfallkapital der Beigeladenen auszurichten, weil die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. c erster Teilsatz Vorsorgereglement (vgl. E. 2.2 hiervor) insoweit erfüllt sei, als der verstorbene Versicherte die Beigeladene massgeblich unterstützt habe, nicht mehr fest bzw. liess dies ausdrücklich offen (act. I 18, vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 7). Dies nachdem die Klagenden den Grund für die ausgewiesenen monatlichen Zahlungen von Fr. 500.-- ab 2018 des Versicherten an die Beigeladene (act. IIA 4) bestritten hatten, da es sich dabei nicht um Unterstützungszahlungen, sondern um belegte Rückzahlungen eines Darlehens der Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 8 geladenen gehandelt habe (act. IIA 7). Gemäss einem Schreiben der Klagenden vom 27. März 2019 (act. IIA 7 S. 8 f.) den Nachlass von E.________ sel. betreffend, mit welchem sich die Beigeladene am 2. April 2019 unterschriftlich einverstanden erklärt hatte, überwies Letztere dem Verstorbenen Fr. 10'600.-- zwecks Ablösung eines Leasingvertrags für ein von ihm erworbenes Fahrzeug, und sie räumte ein, von ihm Fr. 5'500.-zurückbezahlt erhalten zu haben. Diese Rückzahlungssumme entspricht den vom Verstorbenen seit Januar 2018 bis zum Todeszeitpunkt geleisteten monatlichen Zahlungen von jeweils Fr. 500.-- (11 x Fr. 500.--; act. IIA 4 S. 2 Rückseite). Weitere Zahlungen, insbesondere Unterhaltszahlungen des verstorbenen Versicherten an die Beigeladene sind aktenmässig nicht ausgewiesen und werden auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erheblichkeit der geltend gemachten finanziellen Unterstützung (seit Januar 2018) letztlich auch mangels genügender Dauer von mindestens zwei Jahren zu verneinen wäre (BGE 140 V 50 E. 3.4.3 und 3.5 S. 56). Ausserdem macht die Beigeladene auch nicht geltend, finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, für ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Beigeladenen gegengezeichneten Schreiben betreffend Nachlass, dass sie sich monatlich an den Liegenschaftskosten des Verstorbenen beteiligt und auch anderweitige Anschaffungen finanziert haben will (Garageneinfahrt/ Carport, Pflanzen, Steine und Feuerschale; act. IIA 7 S. 15 f.). Eine massgebliche Unterstützung der Beigeladenen durch den verstorbenen Versicherten ist damit nicht ausgewiesen. Indem bei Lebensgemeinschaften die Unterstützung – im Unterschied zum Konkubinat – kein zwingendes Element bildet (vgl. etwa BGE 134 V 369 E. 7.1 S. 380 und BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389; E. 3.3 hiernach), ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass aufgrund der von der Beigeladenen gegenüber der Beklagten bewusst gemachten Angaben, die sich später als von Anbeginn weg zweifellos unrichtig herausgestellten haben, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigt ist. Zu prüfen ist demnach, ob die Beigeladene nach der alternativen Anspruchsvoraussetzung mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (Art. 69 Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz Vorsorgereglement).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 9 3.4 3.4.1 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Oktober 2017, 9C_193/2017, E. 7.4.3; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, AJP 2014 S. 1150). Nach dem Reglement der Beklagten ist nicht im Sinne einer negativen Voraussetzung verlangt, dass die Partner während der fünfjährigen Lebensgemeinschaft unverheiratet oder geschieden waren (vgl. dazu SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33). 3.4.2 Aus den Akten ergibt sich und ist erstellt, dass der Versicherte sich am 26. Juni 1987 verheiratet hat (act. I 1). Mit Urteil vom 4. April 2017 wurde diese Ehe geschieden (act. I 8). Am 16. Januar 2014 meldete sich die Beigeladene an der Adresse des Versicherten (act. IIA 4 S. 3) an. Am … Dezember 2018 verstarb der Versicherte (act. I 2). Mit der Wohnsitznahme der Beigeladenen per 16. Januar 2014 an derselben Adresse wie der Versicherte hat im Todeszeitpunkt (…. Dezember 2018; act. I 2) mit einer Dauer von … Jahren, … Monaten und … Tagen kein gemeinsamer mindestens fünfjähriger Wohnsitz bestanden. Dies ist ein gewichtiges Indiz, jedoch kein allein massgeblicher Beweis für das Fehlen einer (mindestens) fünfjährigen Lebensgemeinschaft. Zu klären bleibt, ob zufolge der weiteren Umstände auf eine mindestens fünfjährige Lebensgemeinschaft zu schliessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 10 3.4.3 Mit Blick auf die ersten, und damit in gewissem Sinne als Aussage der ersten Stunde (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) erfolgten und insofern am glaubwürdigsten erscheinenden Ausführungen der Beigeladenen vom 15. April 2019 (act. IIA 4) und den von ihr der Beklagten eingereichten E-Mails der Monate April und Mai 2007 (act. II 16 S.1 f.) entsteht der Anschein, dass der Versicherte im Jahr 2007 die Absicht gehabt hatte, eine Liebesbeziehung zur Beigeladenen aufzubauen. Über ihre Haltung dazu wie auch die weitere Entwicklung der Beziehung spricht sich die zu dieser Zeit ebenfalls noch verheiratete Beigeladene nicht weiter aus, noch hätte sie entsprechende Unterlagen über ihre eigene Reaktion auf die besagten E-Mails eingereicht. Fest steht, dass sie per 27. September 2009 geschieden wurde (vgl. ZPV-Auszug). Nach den ersten Ausführungen der Beigeladenen soll es gegen Ende 2012 (als das ältere Kind des Verstorbenem und dessen Ehefrau inzwischen 21 und das jüngere 18 Jahre alt geworden waren; act. IIA 2) zum Zerwürfnis und möglicherweise auch zur Trennung gekommen sein (act. IIA 4). Der Versicherte verbrachte daraufhin jedoch bis November 2013 unbestritten lediglich die Wochenenden bei der Beigeladenen an der … in … (vgl. act. IIA 4; "Wochenendaufenthalter"). Wobei das Paar sich infolge Sanierung der Wohnung der Beigeladenen gemäss deren Angaben während drei Monaten bei deren Schwester getroffen haben (act. II 4, 16). Ob der verstorbene Versicherte während dieser Zeit nach wie vor in Wohngemeinschaft mit der Ehefrau gelebt hatte, kann offenbleiben, da fest steht und unbestritten ist, dass er unter der Woche nicht bei der Beigeladenen wohnte. Insoweit braucht auch nicht näher geprüft zu werden, wann genau die Ehefrau das gemeinsame Haus verlassen und dem Versicherten überlassen hat. Gemäss der ersten Darlegung der Beigeladenen haben sie und der Verstorbene den Entschluss, gemeinsam im Haus des Versicherten zu leben, im Dezember 2013 gefasst (act. IIA 4). Keine Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der von der Beigeladenen eingereichten Kündigungsbestätigung, wonach sie das Objekt (bereits) am 26. Juni 2013 per 31. Januar 2014 gekündigt habe, zu (Akten der Beigeladenen [act. III]). Es kann gestützt auf die erste Aussage, wonach der Entscheid zum Zusammenziehen im Dezember 2013 gefällt worden sei, nicht geschlossen werden, die Kündigung sei bereits mit Blick auf ein Zusammenziehen getroffen worden. Vielmehr erscheint naheliegend, dass die Kündigung mit der Sanierung der Wohnung im Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 11 und der dadurch bewirkten Mietzinserhöhung in Verbindung gestanden haben dürfte, ohne dass die Beigeladene damals bereits entschieden hatte, wohin sie ziehen wird bzw. damals bereits das Einverständnis des Verstorbenen, ab Februar 2014 in seinem Haus zu leben, gehabt hätte. Weshalb sich die eingereichte Bestätigung auf ein anderes (…) als das von der Beigeladenen selbst bezeichnete Objekt der Wochenendaufenthalte (…) bezieht und weshalb eine im Juni 2013 erfolgte Kündigung erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 bestätigt wird, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden. Gemäss den ersten Angaben der Beigeladenen haben beim im Dezember 2013 gefällten Entscheid zum Zusammenzug schliesslich auch vorab ökonomische Überlegungen im Vordergrund gestanden, führte sie doch als eigentlichen Grund für das Zusammenziehen ab Mitte Januar 2014 allein Kostengründe wie der heraufgesetzte Mietzins betreffend ihre frühere Wohnung bzw. die Teilung der Lebenskosten auf (act. IIA 4), was zumindest für diesen Zeitpunkt auf eine zweckgebundene wohngemeinschaftsmässige Beziehung, jedoch nicht auf eine Lebensgemeinschaft schliessen lässt. Daran vermögen auch die von der Beigeladenen eingereichten E-Mails und Fotos sowie eine gemeinsame Reise im Juli 2013 (act. IIA 16) nichts zu ändern. Gemeinsame Feste und Reisen sind unter alleinstehenden Erwachsenen durchaus üblich und Wohngemeinschaften nicht selten. Mit Blick auf die weiteren, vorstehend dargelegten konkreten Umstände lässt sich daraus deshalb nicht auf eine (zumindest bereits vor dem 16. Januar 2014 entstandene) Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinn schliessen. Auch dass die eingereichte Reisebestätigung vom 15. Juli 2013 (act. IIA 16) an eine gemeinsame Adresse gesandt wurde, belegt in dieser Hinsicht nichts. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Versterbens des Versicherten nunmehr zu beweisen wäre. Insoweit mag zutreffen, dass die Lebensgemeinschaft später gegenüber Dritten kundgetan wurde und dass eine Bank mit Bezug auf den gemeinsamen Wohnsitz von Beigeladener und Versichertem eine günstigere Behandlung betreffend eine Hypothekenerhöhung anfangs 2018 angeboten hat (act. IIA 16 S. 12). Diese Umstände beschlagen aber nicht die hier im Zen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 12 trum der Diskussion stehende Zeit vor dem 16. Januar 2014 und erlauben diesbezüglich auch keine Rückschlüsse. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Verstorbene betreffend die Beziehung zur Ehefrau offenbar weit über Januar 2014 hinaus bis mindestens Ende 2015 keine klaren Verhältnisse schaffen wollte, zog er die Scheidung offenkundig doch erst im November 2015 in Betracht. In einer E-Mail vom 6. November 2015 gegenüber der Pensionskasse führte er aus, dass seine Ehefrau und er seit längerer Zeit getrennt leben und sie sich nun scheiden lassen möchten, weshalb er eine Scheidungsberechnung per Februar 2016 verlangte (act. IIA 19). Die Scheidung selbst erfolgte dann im April 2017 (Rechtskraft 3. Mai 2017; act. I 8, act. IIA 1). Soweit die Beigeladene ausgeführt hat, der Verstorbene und seine Ehefrau hätten sich im 2012 getrennt, im Oktober/November 2013 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen und daraufhin behauptet, die Scheidung sei erst nach Ablauf der obligatorischen Trennungszeit im 2017 möglich gewesen (act. IIA 16), liegt sie falsch. Der Verstorbene hätte, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen zutreffen würde, spätestens im Oktober/November 2015 einen eigenen Scheidungsanspruch gehabt und entsprechend Klage einreichen können (vgl. Art 114 ZGB), was er jedoch offensichtlich nicht getan hat. 3.4.4 Die gesamten Umstände zeigen auf, dass der Versicherte zwar bereits vor langen Jahren eine Beziehung zur Beigeladenen aufgebaut hatte, jedoch danach über eine sehr lange Dauer grosse Zurückhaltung hinsichtlich des Verlassens seiner Familie bzw. des Bruchs mit seiner Ehefrau einerseits, und des Aufbaus einer verbindlicheren, die berufsvorsorgerechtlichen Voraussetzungen erfüllenden Lebensgemeinschaft zur Beigeladenen andererseits an den Tag legte. Das Entstehen der hier erforderlichen Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinn vor dem 16. Januar 2014 lässt sich nicht erstellen. Offenbleiben kann, ab welchem Zeitpunkt nach dem 16. Januar 2014 die entsprechenden Erfordernisse erfüllt waren. Die Beigeladene hatte auch im vorliegenden Verfahren hinreichend Zeit, ihre Sachverhaltsdarstellung zu belegen, wobei sie im Vorfeld des Klageverfahrens gegenüber der Pensionskasse die Anhörung von G.________ und ihrer Schwester als Zeugen verlangt hatte (act. IIA 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 13 Darauf kann jedoch verzichtet werden. Zum einen ist die Sachlage von der Beigeladenen selbst dargelegt worden und lassen sich daraus hinreichende Schlüsse für die hier zu beurteilenden Fragen ziehen. Zum anderen können die angerufenen Zeugen über die wahren Pläne und Absichten in Bezug auf eine Lebensgemeinschaft kaum (mehr) objektiv Auskunft geben. Auch der Beizug der Scheidungsakten wäre schliesslich nicht geeignet, weitere entscheidende Erkenntnisse zu gewinnen, erfolgte die Scheidung letztlich doch einvernehmlich, so dass sich in den Akten keine die vorliegenden Fragen betreffenden Aussagen finden lassen dürften. Demnach ist in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweismassnahmen abzusehen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände kann nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht bereits für den Zeitpunkt ab …. Dezember 2013 von der Bereitschaft beider Partner ausgegangen werden, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Damit fehlt es der Beigeladenen für den Anspruch auf ein Todesfallkapital an der Tatbestandsvoraussetzung der ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person i.S.v. Art. 69 Abs. 1 Bst. c Vorsorgereglement (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Schliesslich liegen keine Anhaltpunkte vor, wonach die Beigeladene und der Versicherte gemeinsame Kinder hatten (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. c [in fine] Vorsorgereglement). Entsprechendes wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Demgemäss kommt Art. 69 Abs. 1 Bst. d Vorsorgereglement zur Anwendung, womit die klagenden Kinder des Versicherten hinsichtlich des Todesfallkapitals anspruchsberechtigt sind (vgl. 2.2 hiervor). 4. Die massliche Festsetzung des Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 185'538.85 ist unbestritten. Die Klagenden beantragen zusätzlich die Verzinsung des Todesfallkapitals zu 2 % seit 15. Mai 2019 (vgl. Klage S. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 14 "Rechtsbegehren" Ziff. 1 und Eingabe der Klagenden vom 21. Februar 2020 S. 1; in den Gerichtsakten). 4.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; Entscheid des BGer vom 21. Oktober 2014, 9C_418/2014, E. 4.1). 4.2 Eine reglementarische Vorgabe zum Beginn der Verzugszinspflicht existiert nicht. Art. 68 Vorsorgereglement (Anspruch und Höhe) bestimmt einzig, dass ein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, wenn eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenleistung stirbt (vgl. E. 2.2 hiervor). Mangels präzisierender Bestimmungen im Vorsorgereglement, im Basisplan I und im Beiblatt zum Basisplan I (act. IIA) ist somit grundsätzlich das Datum des Ablebens des Versicherten (…. Dezember 2018; act. I 2) massgebend. Demnach ist die von der Klagenden ab dem 15. Mai 2019 geltend gemachte Zinsforderung (in zeitlicher Hinsicht) nicht zu beanstanden. 4.3 Gemäss Art. 20 Basisplan I i.V.m. Art. 20 (unter Ziff. 5 Grenzbeträge und Zinsätze) Beiblatt zum Basisplan I beträgt der Verzugszinssatz 2 % (Jahr 2018 und 2019), was unter den Parteien nunmehr unbestritten ist (vgl. Klageantwort S. 6 Rz. 27, Eingabe der Klagenden vom 21. Februar 2020 S. 1; in den Gerichtsakten). Dies deckt sich mit der Regelung von Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV [SR 831.425]), wonach der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (1 %, vgl. Art. 12 Bst. j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1) plus einem Prozent entspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 15 5. Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und die Klagenden haben je hälftig Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Gesamtbetrag von Fr. 185'538.85 nebst Zins zu 2 % ab 15. Mai 2019. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klagenden ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 21. Februar 2020 macht Advokat Dr. C.________ ein Honorar von Fr. 4'524.-- (15.08 Std. à Fr. 300.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 352.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 375.50 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 5'251.60 entspricht und nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat den Klagenden folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'251.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Die Beigeladene schloss sich zwar den Ausführungen der Beklagten an (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2020) und gilt demnach als mitunterliegend, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Sie hat aber keine eigenen Anträge gestellt, weshalb sie auch nicht kostenpflichtig ist (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, den Klagenden Fr. 185'538.85 nebst Zins zu 2 % ab 15. Mai 2019 je hälftig zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, BV/19/907, Seite 16 3. Die Beklagte hat den Klagenden die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'251.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Advokat Dr. C.________ z.H. der Klagenden - Pensionskasse Post - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 907 — Bern Verwaltungsgericht 08.09.2020 200 2019 907 — Swissrulings