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Bern Verwaltungsgericht 30.04.2020 200 2019 849

30 aprile 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,435 parole·~17 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. September 2019

Testo integrale

200 19 849 EL WIS/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. April 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet der 1952 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) seit Februar 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente, ab Januar 2015 unter Abzug der an den Krankenversicherer zu leistenden Direktzahlung, aus (Akten der AKB [act. II] 9, 12, 13, 14, 15, 24, 29, 35, 39). Im Rahmen einer im August 2018 eingeleiteten periodischen Revision (act. II 41) forderte die AKB verschiedene Unterlagen ein und ersuchte unter anderem im Zusammenhang mit einem gemäss den Steuerunterlagen angerechneten Vermögen von Fr. 120‘000.-- um nähere Angaben bzw. Gründe und Belege über die Verminderung dieses Vermögens (act. II 42, 46 S. 1). Hierauf teilte die Leistungsansprecherin mit Schreiben vom 8. September 2018 mit, sie habe bei der Steuerverwaltung in Erfahrung gebracht, dass ihr 2008 verstorbener Ehemann dem in ... lebenden Sohn ein Darlehen zur Gründung einer Firma gegeben hatte; dies habe leider nicht funktioniert und er habe keine Arbeit. Sie habe auf die Darlehensvergabe keinen Einfluss gehabt und sei in die Entscheidung nicht eingebunden gewesen (act. II 46 S. 3). Die AKB berechnete den EL-Anspruch in der Folge ab 1. November 2013 unter Berücksichtigung des Darlehensbetrages neu und forderte die sich daraus für die Zeit bis zum 31. August 2018 ergebenden zu viel ausgerichteten Leistungen mit den Verfügungen vom 12. Oktober 2018 zurück (act. II 53 - 56). Das am 3. November 2018 eingereichte Erlassgesuch (act. II 58) wies die AKB mit Entscheid vom 11. Januar 2019 ab und schrieb den zurückgeforderten Betrag gleichzeitig vorerst als uneinbringlich ab (act. II 63). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. November 2018 auf Fr. 638.-- fest, wovon sie Fr. 528.-- direkt dem Krankenversicherer und den Restbetrag von Fr. 110.-- der versicherten Person ausrichtete; auch hierbei wurde der Darlehensbetrag von Fr. 120‘000.-- als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 3 Vermögen angerechnet (act. II 57). Auf die am 3. Dezember 2018 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. II 62 S. 1) trat die AKB infolge verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 14. Januar 2019 nicht ein (act. II 64). B. Im Rahmen des Bezuges einer eigenen Wohnung per 21. Mai 2019 und des Abschlusses eines entsprechenden Mietvertrages (vgl. act. II 65) berechnete die AKB den Leistungsanspruch neu und sprach der Versicherten ab 1. Mai 2019 EL in Höhe von Fr. 1‘014.-- zu, wovon sie Fr. 541.-- direkt dem Krankenversicherer und den Restbetrag von Fr. 473.-- der versicherten Person ausrichtete (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2019; act. II 67). Bei der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB nach wie vor den Darlehensbetrag von Fr. 120‘000.-- als Vermögen (act. II 67 S.6). Die dagegen am 28. Mai 2019 eingereichte Einsprache (act. II 68) wies die AKB mit Entscheid vom 13. September 2019 ab (act. II 72). Nachdem eine erste Zustellung nicht erfolgreich war, verschickte die AKB den Einspracheentscheid am 2. Oktober 2019 nochmals – eine neue Frist auslösend – per Einschreiben und gleichzeitig auch per A-Post (act. II 73). C. Mit an die AKB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 2. November 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2019. Sie beantragt, auf die Anrechnung des Darlehensbetrages als Vermögen sei zu verzichten. Die Darlehnshingabe sei ohne ihr Wissen erfolgt und sie könne dazu keine klaren und auf Fakten gestützten Aussagen machen. Sie wisse auch nicht, ob es einen Darlehensvertrag oder etwas Ähnliches gegeben habe. Ihr Sohn in ... habe heute weder eine Firma noch sei er vermögend, ein Zugriff auf den fraglichen Betrag deshalb nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei erstellt, dass ein Darlehen an den Sohn der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden und eine Berücksichtigung desselben bei der EL-Berechnung dementsprechend gerechtfertigt sei. Dass sie über die Darlehensentrichtung durch ihren Ehemann sel. nicht informiert gewesen sei, ändere daran nichts. Da die Forderung mangels Ausschöpfung der rechtlichen Schritte zu deren Geltendmachung nicht als uneinbringlich gelten könne, dürfe nicht von einem Vermögensverzicht mit entsprechender Amortisationsmöglichkeit ausgegangen werden. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Anfrage vom 22. Januar 2020 hielt die AKB in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2020 fest, dass es nicht von entscheidender Bedeutung sei und nicht in ihrer Kompetenz liege, was die Steuerverwaltung bewogen habe, ab 2017 von der Aufrechnung des Darlehens abzusehen. Massgebend sei, dass unbestritten ein Darlehen gewährt worden sei und dass keinerlei Schritte unternommen worden seien, die Forderung geltend zu machen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (act. II 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 und dabei vorliegend einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein dem Sohn der Beschwerdeführerin gewährtes Darlehen von Fr. 120‘000.-- als Vermögen anzurechnen ist. Auf eine Einsprache gegen eine solche Anrechnung im Rahmen einer früheren Verfügung konnte wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden (vgl. act. II 64). Gemäss Beschluss vom 27. März 2007 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte unter Bezugnahme auf BGE 128 V 39 ff. kann indessen eine rechtskräftig beurteilte Frage in einer neuen Bezugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft werden. Die weiteren Berechnungspositionen sind unbestritten geblieben und es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unrichtigkeit; sie sind deshalb praxisgemäss nicht in die richterliche Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung des Darlehens von Fr. 120'000.-- als Vermögen für die Zeit von Mai bis Dezember 2018 streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende Fr. 19‘290.-- und für Ehepaare Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]) respektive beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19‘450.-- und für Ehepaare Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die in Art. 10 ELG einzeln aufgezählten anerkannten Ausgaben sind abschliessend geregelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 7 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Insbesondere sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). Ferner gehören zu den anrechenbaren Einnahmen die Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 8 tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). 2.4 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich nicht als Vermögensverzicht zu betrachten. Auch die Gewährung eines Darlehens stellt für sich allein keine Verzichtshandlung dar, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Demnach entscheidet über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 6.5). 2.5 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dies gilt auch bei Verzichtstatbeständen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, dass ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann dem Sohn zwecks Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in ... ein Darlehen gewährt habe, führt aber aus, dass sie über die seinerzeitige Darlehenshingabe durch ihren Ehemann nicht orientiert worden sei, ihr Sohn mit der gegründeten Firma Konkurs gegangen sei und über keine Mittel verfüge. Damit macht sie – mindestens sinngemäss – geltend, einerseits könne ihr die Handlung ihres Ehemannes mangels Kenntnis derselben im damaligen Zeitpunkt nicht entgegengehalten und ein entsprechender Vermögensbetrag deshalb nicht angerecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 9 werden; andererseits vertritt sie mit ihrer Argumentation – ebenfalls sinngemäss – die Auffassung, die Forderung sei uneinbringlich. 3.2 Im Zusammenhang mit der periodischen Revision der Ergänzungsleistungen hat die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Formular ausgefüllt, welches am 4. Oktober 2018 bei der AKB eingegangen ist (act. II 43). Zur Begründung der fehlenden beruflichen Vorsorge hat sie unter Ziff. 11.6 ausgeführt, dass bereits im Jahre 2004 Vorsorgeleistungen ausbezahlt und dem ältesten Sohn als Darlehen gewährt worden seien; dieser habe alles in die Firma investiert, die leider Konkurs gegangen sei (act. II 43 S. 8). Andererseits findet sich in diesem Formular unter Ziff. 10.8 „Diverses“ die – vermutlich von einem Mitarbeiter der AKB angebrachte – handschriftliche Bemerkung „Siehe Steuerunterlagen, Schenkung an Sohn in ...“ (act. II 43 S. 6), was sich offenbar auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Betrag von Fr. 120‘000.-- bezieht. 3.3 In der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Juli 2016 betreffend das Steuerjahr 2015 erfolgte die Aufrechnung eines Vermögenswertes von Fr. 120‘000.--, was in der Fussnote mit „Korrektur Vermögen, Aufrechnung analog Vorperiode“ begründet wurde (act. II 46 S. 7). Eine gleiche Aufrechnung erfolgte gemäss Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2017 für das Steuerjahr 2016 (act. II 46 S. 4). Mit Schreiben vom 8. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung auf entsprechende Anfrage im Zusammenhang mit der festgestellten „Verminderung der Vermögensentwicklung“ mit, sie habe in Erfahrung gebracht, dass ihr verstorbener Ehemann ihrem Sohn ein Darlehen zur Gründung einer Firma in ... gewährt habe (act. II 46 S. 3) Im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 17. Mai 2019 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2018 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2017 (act. II 70 S. 1). Darin wurde – entsprechend den Angaben der Steuerpflichtigen – ein steuerbares Vermögen von Fr. 5‘354.-- (Wertschriften) veranlagt, was dem Buchsaldo eines Kontos bei der Migrosbank per 31. Dezember 2017 entspricht (act. II 50 S. 2). Von einer Aufrechnung des dem Sohn gewährten Darlehens als Vermögenswert wurde dagegen – anders als in den vorangegangenen Jahren – abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 10 sehen. Ebenso wurde auch in der Veranlagungsverfügung für die Kantonsund Gemeindesteuern vom 4. Juni 2019 betreffend das Steuerjahr 2018 kein der Darlehenshöhe entsprechender Vermögenswert mehr berücksichtigt; vielmehr wurde das steuerbare Vermögen – wiederum entsprechend den Angaben der Steuerpflichtigen – mit Fr. 0.-- veranlagt (act. II 71 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen in der Zeit ab 2017 vom Sohn zurückbezahlt worden wäre, ergeben sich aus den Akten nicht. Gegebenenfalls hätte sich dies auf der Vermögensseite der Beschwerdeführerin als Guthaben in irgendeiner Form auswirken müssen. Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen, weshalb die Steuerbehörden für die Zeit ab 2017 auf die Aufrechnung eines Vermögens in Höhe des gewährten Darlehens verzichtet haben. Dies wird sie nachzuholen haben. Erst wenn feststeht, aus welchen Gründen die Steuerbehörden das fragliche Darlehen an den Sohn steuerlich nicht mehr berücksichtigt haben, kann beurteilt werden, ob – und wenn ja, unter welchem Titel und in welchem Umfang – dieser Vermögenswert im Rahmen der streitigen EL- Berechnung ab Mai 2019 in Anschlag zu bringen ist. Unter el-rechtlichen Gesichtspunkten hat sich die Leistungsansprecherin das gewährte Darlehen ferner solange als Vermögen anrechnen zu lassen, als dessen objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der Forderung kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und Uneinbringlichkeit auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechtsweges angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Darlehensnehmer nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ZAK 1992 S. 255 E. 2 und 3, P 62/91). Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (beispielsweise der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht werden. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die Forderung uneinbringlich ist, kann von der leistungsansprechenden Person nicht verlangt werden, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 11 Betreibung gegen den Schuldner einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts änderte (BGer 9C_329/2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin entsprechende Schritte durch die Beschwerdeführerin zu veranlassen haben. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass sie von der seinerzeitigen Darlehenshingabe durch ihren Ehemann nicht informiert worden sei. Diese Handlung ihres Ehegatten hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, zumal im Falle der Rückzahlung des Darlehens der nämliche Betrag ihr zugeflossen wäre (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 490). 3.4 Sodann kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Darlehenshingabe unter den konkreten Umständen nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war, was für die – allfällige – Qualifikation des zur Diskussion stehenden Darlehens als Verzichtshandlung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. E. 2.4 hiervor; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 4. November 2019, 9C_467/2019 mit Hinweisen). Sollte sich schliesslich im Zuge der weiteren Abklärung ergeben, dass der fragliche Betrag tatsächlich als Schenkung hingegeben wurde, was aufgrund der bereits oben erwähnten, wohl von einem Mitarbeiter der AKB angebrachten Bemerkung „Siehe Steuerunterlagen, Schenkung an Sohn in ...“ (vgl. act. II 43 S. 6) nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, wäre von einem Vermögensverzicht auszugehen, der der jährlichen Amortisation unterläge (Art. 17a ELV). 3.5 Soweit für die noch zu treffenden Abklärungen die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist, sei sie bereits an dieser Stelle auf den Beweisgrundsatz hingewiesen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Werden – wie vorliegend – aus einer negativen Tatsache (bei den Ergänzungsleistungen z.B. dem Fehlen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 12 von Einkommen und Vermögen) Leistungsansprüche abgeleitet, so trägt dabei grundsätzlich die leistungsansprechende Partei die Beweislast in dem Sinne, dass sie sich bei allfälliger Beweislosigkeit das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss (AHI 1995 S. 168 E. 3b). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird und die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, EL/19/849, Seite 14 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.