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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2020 200 2019 845

7 maggio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,200 parole·~16 min·2

Riassunto

Verfügung vom 10. Oktober 2019

Testo integrale

200 19 845 IV ACT/SCM/MAJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2018 – nachdem eine erste Anmeldung vom September 2011 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2) mit Verfügung vom 30. September 2013 (AB 45) abschlägig beschieden worden war – unter Hinweis auf eine Agoraphobie und Angstzustände erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 47). In der Folge nahm die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (vgl. AB 52 ff.), in deren Rahmen insbesondere ein psychiatrisches Gutachten (vom 30. Juli 2019 [AB 104.1]) eingeholt wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 107) verfügte die IVB am 10. Oktober 2019 (AB 113) mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands abermals die Leistungsabweisung. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, lic.iur. C.________, am 6. November 2019 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: • Die Verfügung vom 10. Oktober 2019 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. • Eventualiter sei die Verfügung vom 30. September 2013 wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Gleichzeitig liess er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2.2 hiernach). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2019 (AB 113). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung den Anspruch auf Leistungen generell verneint hat (AB 113), denn sie hat über den Anspruch auf berufliche Massnahmen bereits am 25. September 2019 abschlägig verfügt (AB 110), wobei diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, während andere Ansprüche ausser Rente und berufliche Massnahmen hier offensichtlich nicht in Betracht fallen. 1.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung befunden (vgl. E. 1.2.1 hiervor; AB 113). Nicht Gegenstand dieser Verfügung ist hingegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 4 ein Entscheid über einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 30. September 2013 (AB 45). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Wiedererwägung jener Verfügung beantragen lässt (Beschwerde, S. 2), ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zudem kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Wiedererwägung angehalten werden, weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch in der Folge grundsätzlich nicht anfechtbar sind (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 6 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 7 3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. Januar 2018 (AB 47/10) eingetreten ist und über den Anspruch materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage nicht richterlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor), wobei der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom 30. September 2013 (AB 45) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2019 (AB 113) entwickelt hat, zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Der Verfügung vom 30. September 2013 (AB 45) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.1 Im Bericht vom 27. Dezember 2012 (AB 32) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), bestehend seit ca. 2004 (AB 32/1 Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … liege mindestens seit 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 32/2 f. Ziff. 1.6). Angesichts der hohen Motivation wurde von einer günstigen Prognose ausgegangen (AB 32/2 Ziff. 1.4). Es sei noch unklar, wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, voraussichtlich gegen Mitte 2013 (AB 32/3 Ziff. 1.9). 3.2.2 Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2013 (AB 41) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), eine depressive Episode oder eine rezidivierende depressive Störung sowie eventuell ein weiterhin bestehender Alkoholmissbrauch. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2007 bis Ende 2012 sei ausgewiesen und nachvollziehbar. Aufgrund der Angsterkrankung mit massivem Vermeidungsverhalten sei der Beschwerdeführer seit mindestens 2007 nicht in der Lage gewesen, irgendeiner Beschäftigung – auch einer angepassten – nachzugehen. Die neu etablierte Therapie sei adäquat und zeitige auch erste Erfolge. Zum jetzigen Zeitpunkt seien berufliche Massnahmen nicht möglich und auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 8 nicht angezeigt. Jedoch empfehle es sich, in engem Kontakt mit der Therapeutin zu bleiben, denn berufliche Massnahmen könnten in diesem Fall auch therapeutisch eingesetzt werden (AB 41/3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2019 (AB 113) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf dem Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2019 (AB 104.1). Dr. med. F.________ diagnostizierte eine ängstlich-(vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) mit/bei einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), einer sozialen Phobie (ICD-10 F41.0) und einer schweren Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25; AB 104.1/31 Ziff. 7.1). Der Explorand zeige ein polymorbides psychiatrisches Zustandsbzw. Diagnosebild, wobei die Persönlichkeitspathologie im Zentrum stehen dürfte. Wenn der Explorand nun seit Anfang des Jahres nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, könne dies als stossend angesehen werden, sei letztlich aber auch nicht erstaunlich. Umgekehrt sei er, soweit aus den Akten beurteilbar, über rund fünf Jahre bzw. von 2013 bis Ende 2018 adäquat kognitiv, medikamentös wie auch mit Exposition psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden, ohne dass eine relevante Veränderung aufgetreten sein dürfte. In diesem Sinne dürften denn auch bei der Wiederaufnahme einer fachgerechten Behandlung kaum relevante Veränderungen der Symptomatik bzw. der Befundlage wie auch der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sein. So gesehen könne von einer Therapieresistenz ausgegangen werden (AB 104.1/31 f. Ziff. 7.2). Unter Berücksichtigung der Befundlage könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, zumal diese mit dem Führen von … sowie der Leitung oder der Ausbildung von Lehrlingen verbunden gewesen sei. Wenn der Explorand aktuell ..., dürfte diese Tätigkeit seiner Pathologie entgegenkommen, zumal er das Arbeitspensum nach freier Einteilung im Zeitraum zwischen 07:00 und 19:00 Uhr erledigen könne. In diesem Sinne könne bezüglich der Zumutbarkeit eine niederschwellige, interaktionsarme, allein auszuübende Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung über drei Stunden täglich als zumutbar erachtet werden (AB 104.1/33 f. Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 9 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 30. Juli 2019 (AB 104.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Es beruht auf einer einlässlichen Untersuchung (AB 104.1/15 ff. Ziff. 3 ff.) mit zusätzlicher Laboranalyse (AB 104.1/29, 104.2/1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben (AB 104.1/3 ff. Ziff. 2); zudem sind die Schlussfolgerungen des Gutachters nachvollziehbar und überzeugend begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. 3.5.1 Der Gutachter geht aufgrund des Verlaufes in den letzten Jahren explizit „nicht davon aus, dass sich das Zustandsbild, wie auch die diagnostische Beurteilung seit dem September 2013 in relevanter Art verändert haben sollen, zumal gerade die Persönlichkeitspathologie bereits damals in der heutigen Form präsent und auch augenscheinlich vorhanden war‟

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 10 (AB 104.1/34). So diagnostizierte G.________, Fachpsychologe für Psychiatrie FSP, bereits 2011 eine ängstlich-(vermeidende) Persönlichkeitsstörung (AB 11/1 Ziff. 1.1) und hielt dazu fest, dass die verschiedenen Störungen therapeutisch aufgrund der starken Ängste und dem daraus folgenden Vermeidungsverhalten nicht behandelt werden können (AB 11/2 Ziff. 1.4). Auf das Gutachten ist abzustellen; es liegen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die gutachterliche Einschätzung nicht zutreffend sein sollte. Es ist insbesondere nicht entscheidend, dass 2019 eine etwas andere Diagnose gestellt worden ist als 2013 (Gutachten des Dr. med. F.________ vom 30. Juli 2019: ängstlich-[vermeidende] Persönlichkeitsstörung mit/bei Agoraphobie, sozialer Phobie und schwerer Alkoholabhängigkeit [AB 104.1/31 Ziff. 7.1]; Bericht des Dr. med. D.________ vom 27. Dezember 2012: Agoraphobie [AB 32/1]), denn eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. Hier liegen aber keine anderen Umstände vor, sondern eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Würdigung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dass die Prognose jetzt etwas weniger positiv eingeschätzt wird als früher (Dr. med. F.________ 2019 [AB 104.1/32 Ziff. 7.2 bzw. 34 Ziff. 8] resp. Dr. med. D.________ 2012 [AB 32/3]), stellt – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2) – keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts dar, sondern ist allein eine andere Würdigung. 3.5.2 Die in der Beschwerde (S. 2) eventualiter beantragte Wiedererwägung der Verfügung vom 30. September 2013 (AB 45) könnte auch derart zu verstehen sein, dass das Gericht die zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen solle, die ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105). Dies geht schon deshalb nicht, weil hier keine rentenzusprechende Verfügung vorliegt (vgl. AB 45). Ob die damalige Verfügung zudem zweifellos unrichtig war, kann daher offen bleiben. 3.6 Zusammenfassend ist im massgeblichen Überprüfungszeitraum in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Veränderung eingetre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 11 ten. Auch hinsichtlich der erwerblichen oder anderer tatsächlicher Verhältnisse ist eine solche nicht in revisionsrelevanter Weise auszumachen. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vom 18. Januar 2018 (AB 47) zu Recht abgelehnt, womit die gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2019 (AB 113) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die Dokumente in AB 115/17 ff. betreffen nicht den Beschwerdeführer; die Verwaltung wird sie aus den Akten zu entfernen haben. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 12 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2020, IV/19/845, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - B.________, lic.iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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