200 19 83 IV JAP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, IV/19/83, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im Januar 2016 liess der im Jahr … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) die Ausrichtung von Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen beantragen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 34). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (act. II 109) wies die IVB das Leistungsbegehren „für eine Ausbildung auf tertiärer Stufe“ unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) ab. In der Begründung hielt sie fest, der Versicherte erfülle die Voraussetzungen für eine Matur und ein Studium nicht. 2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Procap, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Beschwerde erheben. Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Kostengutsprache für die Ausbildung an einem Gymnasium und gegebenenfalls einem anschliessenden Studium im Rahmen von Art. 16 IVG zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde vom 31. Januar 2019 sei teilweise gutzuheissen. 2. Die Angelegenheit sei an die IVB zurückzuweisen, damit sie zu gegebener Zeit eine Kostengutsprache für die konkret notwendigen Massnahmen nach Art. 16 IVG für die zwei letzten Schuljahre an einem öffentlichen Gymnasium im Kanton Bern erteilt. 3. Die Gerichtskosten seien teilweise auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Unterlagen verfüge der Beschwerdeführer – unbesehen der medizinisch-theoretischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – in tatsächlicher Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, IV/19/83, Seite 3 sicht über die notwendigen Fähigkeiten, um die zwei letzten Gymnasialjahre in Angriff nehmen zu können. In diesem Umfang, mithin in Bezug auf die letzten zwei Gymnasialschuljahre für das Erlangen der Matura, sei der mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 getroffene Grundsatzentscheid, wonach eine Ausbildung auf tertiärer Stufe (Matura) abgewiesen werde, aufzuheben. Hingegen könne über das Rechtsbegehren betreffend die Übernahme von invaliditätsbedingten Mehrkosten für ein Studium derzeit (noch) nicht befunden werden, weil zunächst das Bestehen der Matura abzuwarten sei. Insoweit sei die Beschwerde somit abzuweisen. 4. In der prozessleitenden Verfügung vom 8. März 2019 erwog der Instruktionsrichter, sollte sich der Beschwerdeführer den Überlegungen der Beschwerdegegnerin anschliessen können, läge ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, der – vorbehältlich der Prüfung der Sach- und Rechtslage – zur entsprechenden (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führen würde. 5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei damit einverstanden, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2018 ganz (nicht nur teilweise) aufgehoben werde. Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei er ebenfalls insofern einverstanden, als zuerst die beruflichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums zugesprochen würden. Weitere Leistungen im Zusammenhang eines Studiums sollten erst dann beantragt und entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer die Matura tatsächlich bestehe. Nicht einverstanden sei er mit der beantragten anteilsmässigen Kostenliquidation. 6. Mit Blick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2019, welche für die Auslegung und den wahren Sinn von Ziff. 2 des beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehrens zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2017, 9C_19/2017, E. 1.2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11), liegt in materieller Hinsicht ein gemeinsamer (Rückweisungs-)Antrag vor, welcher sich einzig auf den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, IV/19/83, Seite 4 (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 10; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 9) im Zusammenhang mit der gymnasialen Ausbildung bezieht (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Ziff. 3012 Lemma 2 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Der Antrag, wonach „gegebenenfalls“ auch eine Kostengutsprache für ein anschliessendes Studium zu erteilen sei, ist demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass darüber bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden wäre. Es ist offensichtlich und präzisierte der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 9) – in seiner Eingabe vom 18. März 2019 ausdrücklich, dass über „Weitere Leistungen im Zusammenhang eines Studiums“ erst dann entschieden werden solle, wenn der Beschwerdeführer die Matura tatsächlich bestehe. Ferner besteht – zu Recht – unter den Parteien insoweit Konsens, als die Frage der Angemessenheit der beantragten Eingliederungsmassnahme, welche auch im Bereich der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG eine notwendige Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526), derzeit nicht spruchreif ist und weiterer Abklärung bedarf (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 14; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 9). 7. Damit entspricht der gemeinsame Antrag der Sach- und Rechtslage, womit er zum Urteil erhoben werden kann und vollumfänglich gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2018 (act. II 109) ist aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend wird sie über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Zusammenhang mit den zwei letzten Schuljahren an einem öffentlichen Gymnasium im Kanton Bern neu zu verfügen haben. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, IV/19/83, Seite 5 nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Weil das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 im Sinne eines (Rückweisungs-)Antrags zu interpretieren ist und mit Eingabe vom 18. März 2019 zwar erläutert, jedoch nicht geändert wurde, rechtfertigt sich im Rahmen der Kostenliquidation entgegen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 1, Ziff. 3 der Rechtsbegehren) keine Kostenausscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens somit die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 9. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, IV/19/83, Seite 6 qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 18. März 2019 hat Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 1‘560.-- (12 Std. à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 92.60 (Fr. 79.-- + Fr. 13.60) und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 127.25 (7.7% auf Fr. 1‘652.60) geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘779.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. 10. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Zusammenhang mit den zwei letzten Schuljahren an einem öffentlichen Gymnasium im Kanton Bern neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, IV/19/83, Seite 7 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘779.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.