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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2020 200 2019 812

21 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,569 parole·~8 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. September 2019

Testo integrale

200 19 812 AHV JAP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, AHV/19/812, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 wies die AKB die A.________ GmbH darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzulagen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 einzureichen und forderte sie auf, dies unverzüglich nachzuholen (Akten der AKB betreffend das Jahr 2018 [act. II.1] 8). Nachdem die A.________ GmbH gemäss Aktenlage weder auf dieses Schreiben noch auf ein gebührenpflichtiges Mahnschreiben vom 8. März 2019 (act. II.1 7) reagiert hatte, erlegte die AKB ihr mit Verfügung vom 22. August 2019 (act. II.1 6) eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- auf. Gleichzeitig forderte sie die A.________ GmbH auf, das bislang Versäumte nachzuholen. Per E-Mail vom 23. September 2019 (act. II.1 5) machte der im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH figurierende B.________ (vgl. www.zefix.ch) gegenüber der zuständigen AHV- Zweigstelle geltend, er habe die Lohnbescheinigung pro 2018 bereits am 1. März 2019 postalisch zugestellt und am 12. Juni 2019 am Schalter der AHV-Zweigstelle abgegeben. Die AHV-Zweigstellte forderte ihn daraufhin per E-Mail vom 24. September 2019 (act. II.1 4) bzw. per Schreiben vom 25. September 2019 (act. II.1 3) auf, die beiden seiner E-Mail angehängten Dokumente per PDF-Datei bzw. per Briefpost zu senden, da die als JPG- Dateien verschickten Dokumente nicht hätten geöffnet werden können. Diesen Aufforderungen kamen weder B.________ noch die A.________ GmbH nach, vielmehr ging am 26. September 2019 bei der AKB die unterschriebene und inhaltlich der E-Mail vom 23. September 2019 entsprechende Einsprache vom 22. September 2019 (act. II.1 2) ein, welcher einzig eine Kopie der angefochtenen Bussenverfügung vom 22. August 2019 (act. II.1 6) beigelegt war. Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2019 (act. II.1 1) wies die AKB die Einsprache mit der Begründung ab, durch das Nichteinreichen der Lohnbescheinigung pro 2018 sei die Gesell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, AHV/19/812, Seite 3 schaft ihren Mitwirkungspflichten in zumindest fahrlässiger Weise nicht nachgekommen, womit die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Ordnungsbusse erfüllt seien. B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die in der Beschwerde offerierten Beweismittel innert Frist nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin trotz beantragter und gewährter Fristverlängerung zunächst nicht nach. Am 15. Januar 2020 ging beim Verwaltungsgericht ein auf den 20. Dezember 2019 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese unter Beilage verschiedener Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4-8) erneut geltend machte, sie habe die Lohnbescheinigungen pro 2018 der Beschwerdegegnerin postalisch zukommen lassen und zusätzlich am 12. Juni 2019 am Schalter abgegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, AHV/19/812, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. September 2019 (act. II.1 1). Streitig ist die auf der Verfügung vom 22. August 2019 (act. II.1 6) basierende und mit hier angefochtenem Einspracheentscheid bestätigte Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen (Art. 63 Abs. 2 AHVG). 2.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, AHV/19/812, Seite 5 zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3). 2.3 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). 3. 3.1 Wie bereits im Einspracheverfahren (act. II.1 2) bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor, sie habe die Lohnbescheinigung pro 2018 ein erstes Mal am 1. März 2019 per Post geschickt und ein zweites Mal am 12. Juni 2019 am Schalter der zuständigen AHV- Zweigstelle abgegeben. In den amtlichen Akten befindet sich einzig die mit Eingangsstempel „AVA Bern 12. Juni 2019“ versehene und mit 15. April 2018 datierte Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 1. Juli bis 31. Dezember 2017 (Akten der AKB betreffend das Jahr 2017 [act. II.2] 1). Hingegen findet sich in den gesamten Akten der Beschwerdegegnerin kein Beleg dafür, dass ihr die das Jahr 2018 betreffende Lohnbescheinigung tatsächlich zugestellt oder überreicht worden wäre. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der bis 27. Dezember 2019 verlängerten Frist nunmehr unter anderem eine mit Eingangsstempel „AVA Bern 12. Juni 2019“ versehene und vom 1. März 2019 datierende Lohnbescheinigung betreffend das Jahr 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, AHV/19/812, Seite 6 (act. I 8) sowie eine ausgedruckte E-Mail vom 25. März 2019 mit entsprechendem Anhang (act. I 6) nachgereicht. Diese Unterlagen sind jedoch von vornherein nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular tatsächlich spätestens innert der mit dem gebührenpflichtigen Mahnschreiben (act. II.1 7) auf den 22. März 2019 erstreckten Frist der Schweizerischen Post bzw. der Beschwerdegegnerin direkt am Schalter übergab. Einerseits liegt kein Briefumschlag mit Poststempel vor und fehlt auch eine Sendebestätigung, da der postalische Versand offenbar nicht mittels Einschreiben oder per A-Post Plus erfolgte. Andererseits wurde die E-Mail (act. I 6) erst nach Fristablauf am 25. März 2019 verschickt und wäre auch die (Schalter-)Übergabe am 12. Juni 2019 verspätet erfolgt. 3.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Aufgrund dieser Verpflichtung trägt der Arbeitgeber die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Meldung. Wie vorstehend dargelegt, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung pro 2018 rechtzeitig eingereicht hätte. Dieses Beweisergebnis hat die Beschwerdeführerin gegen sich gelten zu lassen. Damit erfolgte die Auferlegung einer Ordnungsbusse zu Recht (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 14. August 2018 (act. II.2 8) aufgrund desselben Versäumnisses betreffend das Jahr 2017 eine Ordnungsbusse auferlegt worden war und es sich somit um einen Wiederholungsfall handelt, liegt die Bussenfestlegung in masslicher Hinsicht mit Fr. 500.-- im unteren Bereich des Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 2.3 hiervor). Es besteht keine Veranlassung, in das der Verwaltung bei der Festlegung der Bussenhöhe zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2019 (act. II.1 1) ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, AHV/19/812, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 20. Dezember 2019 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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